ESRS E5

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen: 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Ressourceneffizienz, der Vermeidung der Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen und der nachhaltigen Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (in diesem Standard als „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ bezeichnet), 
  2. alle Maßnahmen (und die Ergebnisse dieser Maßnahmen), die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung zu verhindern oder abzumildern, einschließlich Maßnahmen zur Entkoppelung des Wirtschaftswachstums von der Verwendung von Materialien, und um mit Risiken und Chancen umzugehen, 
  3. die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, unter anderem in Bezug auf die Minimierung von Abfällen, die Erhaltung des höchstmöglichen Werts von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen und die Verbesserung ihrer effizienten Nutzung bei Produktion und Verbrauch, 
  4. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  5. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben. 

2.

Dieser Standard enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit „Ressourcennutzung“ und „Kreislaufwirtschaft“, insbesondere in Bezug auf: 

  1. Ressourcenzuflüsse, einschließlich der Kreislauffähigkeit von wesentlichen Ressourcenzuflüssen unter Berücksichtigung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, und 
  2. Ressourcenabflüsse einschließlich Informationen zu Produkten und Materialien und 
  3. Abfälle. 

4.

Dieser Standard baut auf den einschlägigen Rechtsrahmen und Strategien der EU auf, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[83] (Abfallrahmenrichtlinie) und der EU-Industriestrategie. 

5.

Zur Bewertung des Übergangs vom „Business-as-usual“-Szenario, d. h. einer Wirtschaft, in der endliche Ressourcen abgebaut werden, um Produkte herzustellen, die verwendet und dann weggeworfen werden (lineare Produktion), hin zu einem Kreislaufwirtschaftssystem stützt sich dieser Standard auf die Ermittlung der physischen Ströme von Ressourcen, Materialien und Produkten, die das Unternehmen gemäß Angabepflicht E5-4 Ressourcenzuflüsse und Angabepflicht E5-5 Ressourcenabflüsse verwendet und erzeugt hat. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

6.

Die Ressourcennutzung ist ein wichtiger Faktor in Bezug auf andere Umweltauswirkungen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen und biologische Vielfalt. Eine Kreislaufwirtschaft ist ein System, bei dem eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Produktion, Verbrauch und Bewirtschaftung von Abfällen angestrebt wird. Ein solches System hat vielfältige Vorteile für die Umwelt, insbesondere die Verringerung des Material- und Energieverbrauchs und der Emissionen in die Luft (Treibhausgasemissionen oder sonstige Umweltverschmutzung), die Begrenzung von Wasserentnahmen und -ableitungen sowie Regenerierung der Natur zur Begrenzung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 

7.

Um einen umfassenden Überblick darüber zu geben, welche anderen Umweltaspekte in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft wesentlich sein könnten, sind auch einschlägige Angabepflichten in folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten: 

  1. ESRS E1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird, 
  2. ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere Emissionen ins Wasser, in die Luft und in den Boden sowie besorgniserregende Stoffe behandelt werden, 
  3. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst, und 
  4. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich vor allem mit Ökosystemen, Arten und Rohstoffen befasst. 

8.

Die Auswirkungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft, insbesondere die Auswirkungen im Zusammenhang mit Abfällen, können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. Die effiziente und kreislauforientierte Nutzung von Ressourcen kommt auch der Wettbewerbsfähigkeit und dem wirtschaftlichen Wohlergehen zugute. 

9.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

11.

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle, und muss Informationen über Folgendes vorlegen: 

  1. ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden, 
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat. 

Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

12.

Das Unternehmen hat die Strategien anzugeben, die es im Hinblick auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft einsetzt. 

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugehen. 

14.

Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. 

15.

Das Unternehmen legt in der Zusammenfassung dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist): 

  1. Abkehr von der Nutzung von Primärrohstoffen, einschließlich einer relativen Zunahme der Nutzung sekundärer (recycelter) Ressourcen, 
  2. nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen. 

16.

Mit seinen Strategien geht das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette an. 

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

17.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben. 

18.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Vorgaben und Ziele der Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erreichen. 

19.

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. 

20.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, ob und wie die Maßnahmen und Mittel Folgendes abdecken: 

  1. höhere Ressourceneffizienz bei der Nutzung technischer und biologischer Materialien und Wasser, insbesondere in Bezug auf kritische Rohstoffe und Seltene Erden, die im Rohstoffinformationssystem aufgeführt sind, 
  2. höhere Verwendungsrate von Sekundärrohstoffen (recyceltem Material), 
  3. Anwendung eines kreislauforientierten Designs, das zu einer höheren Haltbarkeit und Optimierung der Verwendung der Produkte führt, und höhere Quoten bei: Wiederverwendung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Umfunktionierung und Recycling, 
  4. Anwendung kreislauforientierter Geschäftspraktiken wie i) Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Verwertung von Komponenten, Modernisierung und Rückführungslogistik, geschlossene Kreislaufsysteme, Gebrauchtwarenhandel), ii) Maßnahmen zur Maximierung der Wertschöpfung (Produktdienstleistungssysteme, Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft und der Sharing Economy), iii) Maßnahmen am Ende der Lebensdauer (Recycling, Upcycling, erweiterte Herstellerverantwortung) und iv) Maßnahmen zur Systemeffizienz (Industriesymbiose),
  5. Maßnahmen zur Vermeidung des Abfallaufkommens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens und
  6. Optimierung der Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie

Parameter und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

21.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugeben. 

22.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden. 

23.

Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen. 

24.

Gemäß Absatz 21 ist anzugeben, ob und wie sich die Ziele des Unternehmens auf Ressourcenzuflüsse und -abflüsse, einschließlich Abfällen, Produkten und Materialien, beziehen, und insbesondere auf: 

  1. die Ausweitung des kreislauforientierten Produktdesigns (z. B. für Haltbarkeit, Demontage, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit usw.), 
  2. die Erhöhung der kreislauforientierten Materialnutzungsrate
  3. die Minimierung von Primärrohstoffen, 
  4. die nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (im Einklang mit dem Kaskadenprinzip), 
  5. die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Vorbereitung auf eine ordnungsgemäße Behandlung, und 
  6. sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung oder der Kreislaufwirtschaft. 

25.

Das Unternehmen gibt an, auf welche Ebene der Abfallhierarchie sich das Ziel bezieht. 

26.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern: 

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte, 
  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und 
  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird. 

27.

Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. 

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

28.

Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenzuflüsse im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. 

29.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcennutzung im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln. 

30.

Die Angabe gemäß Absatz 28 umfasst eine Beschreibung der wesentlichen Ressourcenzuflüsse von Produkten (einschließlich Verpackungen) und Materialien (unter Angabe von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden), Wasser und Sachanlagen, die im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens und innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden. 

31.

Gelangt ein Unternehmen zu der Einschätzung, dass es sich bei den Ressourcenzuflüssen um einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt handelt, so gibt es die folgenden Informationen über die Materialien an, die im Berichtszeitraum für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendet wurden, in Tonnen oder Kilogramm: 

  1. das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Produkte und technischer und biologischer Materialien, 
  2. den prozentualen Anteil biologischer Materialien (und von Biokraftstoffen, die für nicht energetische Zwecke verwendet werden), die für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens (einschließlich Verpackungen) verwendet werden und nachhaltig beschafft werden, mit Informationen über das verwendete Zertifizierungssystem und die Anwendung des Kaskadenprinzips, und 
  3. das Gewicht (in absoluten Zahlen und in Prozent) der zur Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendeten wiederverwendeten oder recycelten sekundären Komponenten, Produkte und Materialien (einschließlich Verpackungen). 

32.

Das Unternehmen legt Informationen über die Methoden zur Berechnung der Daten vor. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. 

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

33.

Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. 

34.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln: 

  1. wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es i) Produkte und Materialien im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, und ii) wie es den Umfang, in dem Produkte, Materialien und Abfälle nach der ersten Verwendung in der Praxis wieder in Umlauf gebracht werden, vergrößert oder maximiert, und 
  2. die Strategie des Unternehmens zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Abfallbewirtschaftung, und inwieweit das Unternehmen über Kenntnisse darüber verfügt, wie seine Abfälle vor dem Verbrauch im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten bewirtschaftet werden. 

35.

Das Unternehmen legt eine Beschreibung der wichtigsten Produkte und Materialien vor, die aus den Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und nach kreislauforientierten Grundsätzen konzipiert sind, einschließlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung, Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf oder Optimierung der Verwendung des Produkts oder Materials durch andere kreislauforientierte Geschäftsmodelle. 

36.

Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an: 

  1. die erwartete Haltbarkeit der vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte im Verhältnis zum Branchendurchschnitt für jede Produktgruppe, 
  2. die Reparierbarkeit von Produkten, nach Möglichkeit unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems, 
  3. den recycelbaren Anteil in Produkten und ihren Verpackungen

37.

Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an: 

  1. die Gesamtmenge des Abfallaufkommens, 
  2. die Gesamtmenge nach Gewicht, die von der Beseitigung abgezweigt wird, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Arten von Verwertungsverfahren: 
    1. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
    2. Recycling und 
    3. sonstige Verwertungsverfahren, 
  3. die zur Beseitigung bestimmte Menge nach Abfallbehandlungsart und die Gesamtmenge aller drei Arten, aufgeschlüsselt nach nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Über folgende Arten der Abfallbehandlung sind Angaben zu machen: 
    1. Verbrennung, 
    2. Deponierung und 
    3. sonstige Arten der Beseitigung, 
  4. sowie die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle.[84] 

38.

In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an: 

  1. die für seinen Sektor oder seine Tätigkeiten relevanten Abfallströme (z. B. Haldenabfälle bei Unternehmen im Bergbausektor, Elektronikabfälle bei Unternehmen im Unterhaltungselektroniksektor oder Lebensmittelabfälle bei Unternehmen in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe) und 
  2. die Materialien, die in den Abfällen enthalten sind (z. B. Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe und Seltene Erden). 

39.

Das Unternehmen gibt außerdem die Gesamtmenge seiner anfallenden gefährlichen Abfälle und radioaktiven Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates an.[85] 

40.

Das Unternehmen liefert Hintergrundinformationen über die Methoden zur Berechnung der Daten und insbesondere über die Kriterien und Annahmen, die zur Bestimmung und Klassifizierung von Produkten verwendet werden, die nach kreislauforientierten Grundsätzen gemäß Absatz 35 konzipiert wurden. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. 

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

41.

Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen anzugeben, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben. 

42.

Die nach Absatz 41 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln: 

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und 
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft. 

43.

Die Angaben umfassen Folgendes: 

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht, 
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, 
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 1.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird: 

  1. Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, 
  2. Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen, 
  3. Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen, 
  4. Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit. 
     

AR 2.

Im Hinblick auf den ESRS E5 stützen sich die Phasen 1 und 2 hauptsächlich auf die im Rahmen des ESRS E1 (einschließlich Energieverbrauch), des ESRS E2 (Umweltverschmutzung), des ESRS E3 (Meeresressourcen, Wasserverbrauch) und des ESRS E4 (biologische Vielfalt, Ökosysteme, Rohstoffe) durchgeführten Bewertungen der Wesentlichkeit. Das Ziel der Kreislaufwirtschaft ist es, die Umweltauswirkungen aufgrund der Verwendung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen zu reduzieren, Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe zu minimieren und somit die Auswirkungen auf die Natur zu verringern. Diese Anwendungsanforderung konzentriert sich hauptsächlich auf die dritte Phase des LEAP-Ansatzes, während in der vierten Phase die Ergebnisse des Verfahrens behandelt werden. 

AR 3.

Bei dem Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt. 

AR 4.

Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören 

  1. Ressourcenzuflüsse, einschließlich der Kreislauffähigkeit von Materialzuflüssen, unter Berücksichtigung der Optimierung der Ressourcennutzung, der Intensität von Materialien und Produkten sowie erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, 
  2. Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen und 
  3. Abfälle, einschließlich der Bewirtschaftung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. 

AR 5.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 

  1. Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt (einschließlich des Risikos, in einem „Business-as-usual“-Szenario zu verharren): 
    1. Politik und Recht, z. B. ein Verbot der Gewinnung und Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, Vorschriften für die Behandlung von Abfällen
    2. Technologie, z. B. Einführung neuer Technologien auf dem Markt, um die bestehende Nutzung von Produkten und Materialien zu ersetzen, 
    3. Markt, z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung,
    4. Reputation, z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung durch die Gesellschaft, die Kunden oder Gemeinschaften. 
  2. physische Risiken ermittelt, einschließlich der Erschöpfung von Beständen und der Nutzung von Primärrohstoffen und nicht erneuerbarer Primärrohstoffe sowie nicht erneuerbarer Rohstoffe, 
  3. die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden: 
    1. Ressourceneffizienz: z. B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Prozessen, die weniger Ressourcen erfordern, Ökodesign für Langlebigkeit, Reparatur, Wiederverwendung, Recycling, Nebenprodukte, Rücknahmesysteme, Entkopplung der Tätigkeiten von der Materialgewinnung, Intensivierung der kreislauforientierten Materialnutzung, Schaffung eines Systems, das eine Entmaterialisierung ermöglicht (z. B. Digitalisierung, Verbesserung der Nutzungsraten, Gewichtsreduzierung), Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Produkte und Materialien gesammelt, sortiert, wiederverwendet, repariert, aufbereitet und wiederaufgearbeitet werden, 
    2. Märkte: z. B. Nachfrage nach weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen und Verbrauchsmodellen wie Product-as-a-Service, Pay-per-use, Sharing, Leasing, 
    3. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen, 
    4. Resilienz: z. B. Diversifizierung der Ressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für das Recycling neuer Materialien), Investitionen in grüne Infrastrukturen, Einführung von Recycling– und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeiten zu reduzieren, Fähigkeit des Unternehmens, künftige Bestände und Ressourcenströme zu sichern, und 
    5. Reputation. 

AR 6.

Das Unternehmen kann die folgenden Methoden berücksichtigen, um seine Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten: 

  1. Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten, Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen) und 
  2. Materialflussanalyse (MFA) der Europäischen Umweltagentur. 

AR 7.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes: 

  1. eine Liste der Geschäftsbereiche, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zusammenhängen, in Verbindung mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens und den von ihm erzeugten Abfällen
  2. eine Liste und die Priorisierung der vom Unternehmen genutzten wesentlichen Ressourcen, 
  3. die wesentlichen Auswirkungen und Risiken eines Verbleibs im „Business-as-usual“-Szenario, 
  4. die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, 
  5. die wesentlichen Auswirkungen und Risiken des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und 
  6. die Stufen der Wertschöpfungskette, auf die Ressourcennutzung, Risiken und negative Auswirkungen konzentriert sind. 

Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 8.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. 

AR 9.

Bei der Bereitstellung von Informationen über seine Strategien gibt das Unternehmen an, ob und wie im Rahmen seiner Strategien Folgendes berücksichtigt wird: 

  1. die Abfallhierarchie: a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung, und e) Beseitigung. In diesem Zusammenhang kann die Abfallbehandlung nicht als Verwertung angesehen werden, 
  2. die Priorisierung der Vermeidung oder Minimierung von Abfällen („Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose“ (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufarbeiten, umfunktionieren)) gegenüber der Abfallbehandlung (Recycling). Die Konzepte des Ökodesigns[86], des Abfalls als Ressource oder des Verbraucherabfalls (am Ende des Lebenszyklus von Verbraucherprodukten) sollten ebenfalls berücksichtigt werden. 

AR 10.

Bei der Festlegung seiner Strategien kann das Unternehmen das Papier „Categorisation system for the circular economy“ (Kategorisierungssystem für die Kreislaufwirtschaft) berücksichtigen, in dem kreislauforientierte Design- und Produktionsmodelle, kreislauforientierte Nutzungsmodelle, Modelle zur kreislauforientierten Verwertung und kreislauforientierte Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen der neun „R“-Strategien oder -Prinzipien der Kreislaufwirtschaft beschrieben werden: „Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose, Recycle“ (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufbereiten, umfunktionieren, recyceln). 

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 13.

Die Maßnahmen können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. 

AR 11.

Bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 17 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden und dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft kollektive Maßnahmen erfordern können, kann das Unternehmen angeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sich mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und/oder seinem lokalen Netz an der Entwicklung von Kooperationen oder Initiativen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Produkten und Materialien zu beteiligen. 

AR 12.

Das Unternehmen kann insbesondere Folgendes angeben: 

  1. wie es zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, z. B. durch intelligente Abfallsammelsysteme, 
  2. die anderen an den kollektiven Maßnahmen beteiligten Interessenträger: Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen, 
  3. eine Beschreibung der Organisation der Zusammenarbeit oder Initiative, einschließlich des spezifischen Beitrags des Unternehmens und der Rolle der verschiedenen Interessenträger. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 14.

Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein. 

AR 15.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ziele räumt das Unternehmen Zielen in absoluten Zahlen Vorrang ein. 

AR 16.

Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele gemäß Absatz 24 berücksichtigt das Unternehmen die Produktionsphase, die Nutzungsphase und das Ende der Lebensdauer von Produkten und Materialien. 

AR 17.

Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele in Bezug auf erneuerbare Primärrohstoffe gemäß Absatz 24 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen, wie sich diese Ziele auf den Verlust an biologischer Vielfalt auswirken können, auch vor dem Hintergrund des ESRS E4. 

AR 18.

Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung“ und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel. 

AR 19.

Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. 

AR 20.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für die Kreislaufwirtschaft gemäß den im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. 

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 21.

Die Ressourcenzuflüsse können folgende Kategorien umfassen: IT-Ausrüstung, Textilien, Möbel, Gebäude, schwere, mittelschwere und leichte Maschinen, schweren, mittelschweren und leichten Transport sowie Lagerausrüstung. Zu den Indikatoren für den Ressourcenzufluss gehören Rohstoffe, zugehörige Prozessmaterialien und Halbfertigwaren oder -teile. 

AR 22.

Unternehmen, für die die in Absatz 31 genannten Bestimmungen zutreffen, können außerdem für Transparenz in Bezug auf die Materialien sorgen, die aus Nebenprodukten/Abfallströmen stammen (z. B. Reste eines Materials, das zuvor nicht in einem Produkt enthalten war). 

AR 23.

Der Nenner des nach Absatz 31 Buchstaben b und c vorgeschriebenen prozentualen Indikators ist das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien. 

AR 24.

Die übermittelten Nutzungsdaten müssen sich auf das Material in seinem ursprünglichen Zustand beziehen und dürfen nicht mit weiteren Datenveränderungen, wie z. B. der Angabe als „Trockengewicht“, dargestellt werden. 

AR 25.

Sollten sich die Kategorien Wiederverwendung und Recycling überschneiden, gibt das Unternehmen an, wie Doppelzählungen vermieden wurden und welche Entscheidungen dahin gehend getroffen wurden. 

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 26.

Die gemäß Absatz 35 anzugebenden Informationen über Produkte und Materialien beziehen sich auf alle Materialien und Produkte, die aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und die ein Unternehmen in Verkehr bringt (einschließlich Verpackungen). 

AR 27.

Bei der Erstellung der Quote verwendet das Unternehmen das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien als Nenner. 

AR 28.

Das Unternehmen kann seine Beteiligung an der Abfallbewirtschaftung am Ende der Lebensdauer angeben, z. B. durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Rücknahmesysteme. 

AR 29.

Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden. 

AR 30.

Bei den für seine Sektoren oder Tätigkeiten relevanten Abfallströmen kann das Unternehmen die Abfallbeschreibungen des Europäischen Abfallkatalogs berücksichtigen. 

AR 31.

Beispiele für weitere Arten von Verwertungsverfahren gemäß Absatz 37 Buchstabe b Ziffer iii sind in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. 

AR 32.

Beispiele für weitere Arten der Beseitigung gemäß Absatz 37 Buchstabe c Ziffer iii sind in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. 

AR 33.

Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen gemäß Absatz 40 kann das Unternehmen 

  1. die Gründe für das hohe Gewicht der Abfälle erklären, die der Entsorgung zugeführt werden (z. B. örtliche Vorschriften, die die Deponierung bestimmter Abfallarten verbieten), 
  2. die Sektorpraktiken, Sektorstandards oder externen Vorschriften erläutern, die eine bestimmte Art der Beseitigung erfordern, und 
  3. angeben, ob die Daten modelliert wurden oder aus direkten Messungen stammen, z. B. Abfallübertragungsbelege von vertraglich gebundenen Abfallsammlern. 

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 34.

Bei der Bereitstellung der Informationen nach Absatz 42 Buchstabe b kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es beabsichtigt, die Werterhaltung zu stärken. 

AR 35.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden. 

AR 36.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 43 Buchstabe a kann in Form einer Spanne angegeben werden. 

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