Ziel
1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
- wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
- die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
- die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen,
- alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
- die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
- die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.
2.
Die Angabepflichten dieses Standards tragen den Anforderungen einschlägiger EU-Rechtsvorschriften und Verordnungen Rechnung (d. h. dem EU-Klimagesetz[23], der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel[24], der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angabepflichten im Finanzwesen (SFDR)[25], der EU-Taxonomie[26] und den Angabepflichten der dritten Säule der EBA[27]).
3.
Dieser Standard deckt Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten ab: „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. Darüber hinaus deckt er energiebezogene Aspekte ab, soweit sie für den Klimawandel relevant sind.
4.
„Klimaschutz“ bezieht sich auf die Bemühungen um die allgemeine Vorgehensweise des Unternehmens, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf die sieben Treibhausgase (THG) Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Außerdem enthält er Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.
5.
„Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel.
6.
Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.
7.
Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs