ESRS E1

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

  1. wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
  2. die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen,
  4. alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
  5. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
  6. die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.

2.

Die Angabepflichten dieses Standards tragen den Anforderungen einschlägiger EU-Rechtsvorschriften und Verordnungen Rechnung (d. h. dem EU-Klimagesetz[23], der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel[24], der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angabepflichten im Finanzwesen (SFDR)[25], der EU-Taxonomie[26] und den Angabepflichten der dritten Säule der EBA[27]).

3.

Dieser Standard deckt Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten ab: „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. Darüber hinaus deckt er energiebezogene Aspekte ab, soweit sie für den Klimawandel relevant sind.

4.

Klimaschutz“ bezieht sich auf die Bemühungen um die allgemeine Vorgehensweise des Unternehmens, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf die sieben Treibhausgase (THG) Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Außerdem enthält er Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.

5.

Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel.

6.

Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.

7.

Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs

Zusammenspiel mit anderen ESRS

8.

Ozonabbauende Stoffe (ODS), Stickstoffoxide (NOX) und Schwefeloxide (SOX) stehen zwar neben anderen Emissionen in die Luft mit dem Klimawandel in Zusammenhang, werden aber durch die Berichterstattungspflichten des ESRS E2 abgedeckt.

9.

Die Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf die Menschen ergeben können, sind Gegenstand des ESRS S1 Eigene Belegschaft, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer.

10.

Der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stehen in engem Zusammenhang mit Themen, die insbesondere in ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen und ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt werden. In Bezug auf Wasser befasst sich dieser Standard, wie in der Tabelle der klimabedingten Gefahren in AR 11 veranschaulicht wird, mit akuten und chronischen physischen Risiken, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Ozeanen ergeben. Der Verlust an biologischer Vielfalt und die Schädigung von Ökosystemen, die durch den Klimawandel verursacht werden können, werden im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt.

11.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen und angewendet werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

12.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen und angewendet werden, die in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen im Einklang mit ESRS 2 Absatz 49 die Angaben zusammen mit den anderen gemäß diesem themenbezogenen Standard erforderlichen Angaben übermitteln kann.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

13.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie klimabezogene Erwägungen in die Vergütung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einbezogen werden, einschließlich der Frage, ob ihre Leistung anhand der im Rahmen der Angabepflicht E1-4 übermittelten THG-Emissionsreduktionsziele bewertet wurde, und des Prozentsatzes der im laufenden Zeitraum anerkannten Vergütung, der mit klimabezogenen Erwägungen verknüpft ist, einschließlich einer Erläuterung der klimabezogenen Erwägungen.

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

14.

Das Unternehmen hat seinen Übergangsplan für den Klimaschutz[28] anzugeben.

15.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie gegebenenfalls mit der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas vereinbar sind.

16.

Die in Absatz 14 genannten Informationen umfassen Folgendes:

  1. eine Erläuterung, wie die Ziele des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß der Angabepflicht E1-4),
  2. eine Erläuterung der ermittelten Dekarbonisierungshebel und der wichtigsten geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4) und die Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (gemäß Angabepflicht E1-3),
  3. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans, unter Bezugnahme auf die Klimaschutzmaßnahmen (gemäß Angabepflicht E1-3), unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission angibt, 
  4. eine qualitative Bewertung der potenziellen eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten Vermögenswerten und Produkten des Unternehmens. Dazu gehört eine Erläuterung, ob und wie diese Emissionen die Erreichung der Emissionsreduktionsziele des Unternehmens gefährden und Übergangsrisiken fördern könnten, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Pläne des Unternehmens zum Umgang mit seinen treibhausgas- und energieintensiven Anlagen und Produkten,
  5. bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter die delegierten Verordnungen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Eindämmung des Klimawandels gemäß der Taxonomieverordnung fallen, eine Erläuterung aller Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne, OpEx), über die das Unternehmen verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx, OpEx) an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission[29] festgelegten Kriterien anzupassen,
  6. gegebenenfalls Angaben signifikanter CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden,[30]
  7. Angaben darüber, ob das Unternehmen von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist oder nicht,[31]
  8. eine Erläuterung darüber, wie der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist,
  9. ob er von dessen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen genehmigt wurde und
  10. eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.

17.

Sollte das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan verfügen, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen Übergangsplan annehmen wird.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

18.

Das Unternehmen hat für jedes von ihm ermittelte wesentliche klimabezogene Risiko zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabezogenes physisches Risiko oder ein klimabezogenes Übergangsrisiko handelt.

19.

Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf den Klimawandel. Zur Beschreibung gehören

  1. der Umfang der Resilienzanalyse,
  2. Angaben dazu, wie und wann die Resilienzanalyse durchgeführt wurde, einschließlich der Verwendung der Analyse von Klimaszenarien, auf die in der Angabepflicht im Zusammenhang mit dem nachstehenden ESRS 2 IRO-1 und den entsprechenden Anwendungsanforderungen verwiesen wird, und
  3. die Ergebnisse der Resilienzanalyse, einschließlich der Ergebnisse der Szenarioanalysen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

20.

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu beschreiben. Diese Beschreibung umfasst seine Verfahren in Bezug auf

  1. die Auswirkungen auf den Klimawandel, insbesondere die Treibhausgasemissionen des Unternehmens (gemäß der Angabepflicht ESRS E1-6),
  2. klimabedingte physische Risiken im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:
    1. die Ermittlung klimabedingter Gefahren, wobei mindestens die Klimaszenarien mit hohen Emissionen zu berücksichtigen sind, und
    2. eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung physischer Bruttorisiken anfällig für diese klimabedingten Gefahren sein können,
  3. klimabedingte Übergangsrisiken und Chancen im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:
    1. die Ermittlung klimabedingter Übergangsereignisse, wobei mindestens ein Klimaszenario anzuwenden ist, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und
    2. eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung von Brutto-Übergangsrisiken oder Chancen diesen klimabedingten Übergangsereignissen ausgesetzt sein können.

21.

Bei der Angabe der nach Absatz 20 Buchstaben b und c erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die klimabezogene Szenarioanalyse, einschließlich einer Reihe von Klimaszenarien, für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen verwendet hat.

Angabepflicht E1-2 – Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

22.

Das Unternehmen hat seine Strategien anzugeben, mit denen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel angegangen werden sollen.

23.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel anzugehen.

24.

Die gemäß Absatz 22 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

25.

Das Unternehmen gibt an, inwieweit die folgenden Bereiche in seinen Strategien Berücksichtigung finden:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. Energieeffizienz,
  4. Einsatz erneuerbarer Energien und
  5. Sonstige

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien

26.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

27.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die klimabezogenen Ziele und Vorgaben der Strategien zu erreichen.

28.

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

29.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A gilt für das Unternehmen Folgendes:

  1. Bei der Auflistung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, muss es die Klimaschutzmaßnahmen, bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, einschließlich der naturbasierten Lösungen darlegen,
  2. bei der Beschreibung der Ergebnisse der Klimaschutzmaßnahmen ist die erzielte und erwartete Reduktion der Treibhausgasemissionen anzugeben und
  3. erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen Folgendem zugeordnet werden:
    1. den relevanten Posten oder Erläuterungen im Abschluss,
    2. den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und
    3. gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

30.

Das Unternehmen hat seine festgelegten klimabezogenen Ziele anzugeben.

31.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen angegangen werden.

32.

Die Angabe der Ziele nach Absatz 30 umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

33.

Im Rahmen der Angaben nach Absatz 30 gibt das Unternehmen an, ob und wie es THG-Emissionsreduktionsziele und/oder andere Ziele für das Management wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat, z. B. den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz, die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung der physischen Risiken oder der Übergangsrisiken.

34.

Hat das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele[32] festgelegt, gelten der ESRS 2 MDR-T und folgende Anforderungen:

  1. Die THG-Emissionsreduktionsziele werden in absoluten Werten (entweder in Tonnen CO2-Äquivalent oder als Prozentsatz der Emissionen eines Basisjahres) und gegebenenfalls in Intensitätswerten angegeben,
  2. die THG-Emissionsreduktionsziele werden für Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 angegeben. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele gibt das Unternehmen an, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen, welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht und welche Treibhausgase erfasst werden. Das Unternehmen erläutert, wie die Kohärenz dieser Ziele mit den Begrenzungen seines Treibhausgasinventars sichergestellt wird (wie in der Angabepflicht E1-6 vorgesehen). Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf den Abbau von Treibhausgasen, CO2-Gutschriften oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen,
  3. das Unternehmen gibt sein aktuelles Basisjahr und seinen Bezugswert an und aktualisiert ab 2030 das Basisjahr für seine THG-Emissionsreduktionsziele nach jedem darauf folgenden Fünfjahreszeitraum. Das Unternehmen kann die vor seinem aktuellen Basisjahr erzielten Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele angeben, sofern diese Informationen den Anforderungen dieses Standards entsprechen,
  4. die THG-Emissionsreduktionsziele umfassen mindestens Zielwerte für das Jahr 2030 und, sofern verfügbar, für das Jahr 2050. Ab 2030 werden nach jedem Fünfjahreszeitraum Zielwerte festgelegt,
  5. das Unternehmen gibt an, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen gibt außerdem an, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen und ob die Ziele extern gesichert wurden. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele erläutert das Unternehmen kurz, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen alsauch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden, und
  6. das Unternehmen beschreibt die erwarteten Dekarbonisierungshebel und deren quantitativen Gesamtbeitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele (z. B. Energie- oder Materialeffizienz und Verbrauchssenkung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausstieg aus oder Ersetzung von Produkten und Verfahren).

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

35.

Das Unternehmen hat Informationen über seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix zur Verfügung zu stellen.

36.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens in absoluten Zahlen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Exposition gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens zu vermitteln.

37.

Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:

  1. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,[33]
  2. Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
  3. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:
    1. Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen[34] usw.,
    2. Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
    3. Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.

38.

Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren[35] tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln:

  1. Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen,
  2. Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen,
  3. Brennstoffverbrauch aus Erdgas,
  4. Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen,
  5. Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus erneuerbaren Quellen.

39.

Darüber hinaus hat das Unternehmen gegebenenfalls seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben.[36]

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [37]

40.

Das Unternehmen stellt Informationen über die Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch je Nettoeinnahme) im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren zur Verfügung.

41.

Die Angaben zur Energieintensität nach Absatz 40 dürfen nur aus dem Gesamtenergieverbrauch und den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren abgeleitet werden.

42.

Das Unternehmen gibt die klimaintensiven Sektoren an, die zur Bestimmung der Energieintensität gemäß Absatz 40 herangezogen werden.

43.

Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (Bezugsgröße bei der Berechnung der Energieintensität gemäß Absatz 40) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss anzugeben.

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

44.

Das Unternehmen hat Folgendes in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben:[38]

  1. seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen,
  2. seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen,
  3. seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen und
  4. seine THG-Gesamtemissionen.

45.

Ziel der Angabepflicht gemäß Absatz 44 ist es,

  1. hinsichtlich der Scope-1-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe a ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die im Rahmen von Emissionshandelssystemen reguliert werden, zu vermitteln,
  2. hinsichtlich der Scope-2-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe b ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen auf den Klimawandel zu vermitteln, die durch die vom Unternehmen verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie verursacht werden,
  3. hinsichtlich der Scope-3-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe c ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen. Bei vielen Unternehmen können die Scope-3-Treibhausgasemissionen den Hauptbestandteil ihres Treibhausgasinventars ausmachen und eine bedeutende Ursache für die Übergangsrisiken des Unternehmens darstellen,
  4. hinsichtlich der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d ein allgemeines Verständnis über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln sowie darüber, ob sie aus seinen eigenen Tätigkeiten oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen. Diese Angabe ist eine Voraussetzung für die Messung der Fortschritte bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den klimabezogenen Zielen des Unternehmens und den strategischen Zielen der EU.

Die Informationen aus dieser Angabepflicht sind auch erforderlich, um die klimabedingten Übergangsrisiken des Unternehmens zu verstehen.

46.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 44 erforderlichen Informationen über Treibhausgasemissionen nimmt das Unternehmen auf die Absätze 62 bis 67 des ESRS 1 Bezug. Grundsätzlich sind die Daten über Treibhausgasemissionen verbundener oder gemeinsamer Unternehmen, die Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (ESRS 1 Absatz 67), nicht auf den Anteil der gehaltenen Anteile beschränkt. Entsprechend dem Umfang der operativen Kontrolle über seine verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte), gibt das Unternehmen deren Treibhausgasemissionen an.

47.

Im Falle wesentlicher Änderungen der Definition dessen, was das Bericht erstattende Unternehmen und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ausmacht, muss das Unternehmen diese Änderungen angeben und ihre Auswirkungen auf die jährliche Vergleichbarkeit seiner übermittelten Treibhausgasemissionen erläutern (d. h. die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der aktuellen und der vorangegangenen Berichtszeiträume zu den Treibhausgasemissionen).

48.

Die Angabe der Scope-1-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe a umfasst

  1. die Scope-1-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
  2. den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen.

49.

Die Angabe der Scope-2-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe b umfasst

  1. die standortbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
  2. die marktbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent.

50.

Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben:

  1. die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und
  2. Unternehmen, in die investiert wird, wie verbundene und gemeinsame Unternehmen oder nicht konsolidierte Tochterunternehmen, die im Abschluss der zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht vollständig konsolidiert sind, sowie vertragliche Vereinbarungen, bei denen es sich um gemeinsame Vereinbarungen handelt, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftsbereiche und Vermögenswerte), über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat.

51.

Die Angabe der Scope-3-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe c umfasst die Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie (d. h. jeder Scope-3-Kategorie, die für das Unternehmen eine Priorität darstellt).

52.

Die Angabe der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d besteht aus der Summe der Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gemäß Absatz 44 Buchstaben a bis c. Die Angabe der THG-Gesamtemissionen erfolgt in Form einer Aufschlüsselung, bei der Folgendes unterschieden wird:

  1. die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der standortbezogenen Methode gemessen wurden, und
  2. die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der marktbezogenen Methode gemessen wurden.

53.

Das Unternehmen gibt die Intensität seiner Treibhausgasemissionen an (THG-Gesamtemissionen je Nettoeinnahme).

54.

Die Angabe der Treibhausgasintensität nach Absatz 53 umfasst die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (gemäß Absatz 44 Buchstabe d) je Nettoeinnahme.

55.

Das Unternehmen gibt den Abgleich der Nettoeinnahme (Bezugsgröße bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemäß Absatz 53) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss an.

Angabepflicht E1-7 – Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

56.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. den gegebenenfalls erzielten Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen von Projekten, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, in Tonnen CO2-Äquivalent, und
  2. den Umfang der Reduktion oder des Abbaus der Treibhausgasemissionen durch Klimaschutzprojekte außerhalb seiner Wertschöpfungskette, die es mit dem Erwerb von CO2-Gutschriften finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt.

57.

Diese Angabepflicht hat folgende Ziele:

  1. ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zum dauerhaften Abbau oder zur aktiven Unterstützung des Abbaus von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60),
  2. ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Gutschriften zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61).

58.

Die Angabe in Bezug auf den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  1. die Gesamtmenge der abgebauten und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Abbauaktivitäten, und
  2. die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat.

59.

Die Angabe in Bezug auf CO2-Gutschriften gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  1. die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und
  2. die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren.

60.

Gibt das Unternehmen zusätzlich zu den Zielen zur Reduktion der THG-Bruttoemissionen im Einklang mit Absatz 30 der Angabepflicht E1-4 ein Netto-Null-Ziel an, erläutert es den Umfang, die Methoden und Rahmen sowie die Art und Weise, wie die verbleibenden Treibhausgasemissionen (nachdem etwa 90 bis 95 % der Treibhausgasemissionen verringert wurden, mit der Möglichkeit begründeter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad) beispielsweise durch den Abbau von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und in seiner Wertschöpfungskette neutralisiert werden sollen.

61.

Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Gutschriften öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:

  1. ob und wie diese Geltendmachung mit THG-Emissionsreduktionszielen gemäß der Angabepflicht ESRS E1-4 einhergeht,
  2. ob und wie diese Geltendmachung und die Abhängigkeit von CO2-Gutschriften die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele[40] oder gegebenenfalls seines Netto-Null-Ziels weder behindern noch verringern und
  3. die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Gutschriften, auch unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards.

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

62.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme anwendet und – wenn ja – wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Strategien und Ziele schaffen.

63.

Die gemäß Absatz 62 erforderlichen Informationen umfassen Folgendes:

  1. die Art des internen CO2-Bepreisungssystems, z. B. die für CapEx oder für Entscheidungen über Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) angewandten Schattenpreise, interne CO2-Gebühren oder interne CO2-Fonds,
  2. den spezifischen Anwendungsbereich der CO2-Bepreisungssysteme (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.),
  3. die CO2-Preise, die je nach Art des Systems angewandt werden, und kritische Annahmen zur Bestimmung der Preise, einschließlich der Quelle der angewandten CO2-Preise sowie die Gründe, aus denen diese Preise für die gewählte Anwendung als relevant erachtet werden. Das Unternehmen kann die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben, einschließlich des Umfangs, in dem diese Preise unter Verwendung wissenschaftlicher Leitlinien festgesetzt wurden, und der Art und Weise, wie ihre künftige Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden der CO2-Bepreisung zusammenhängt, und
  4. die ungefähren Mengen der THG-Bruttoemissionen des laufenden Jahres (Scope 1, 2 und gegebenenfalls Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalent, die unter diese Systeme fallen, sowie ihren Anteil an den THG-Gesamtemissionen des Unternehmens für jeden Scope.

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

64.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. seine erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken,
  2. seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund von Übergangsrisiken und
  3. das Potenzial, von wesentlichen klimabezogenen Chancen zu profitieren.

65.

Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es,

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen,
  2. hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind.

66.

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:[41]

  1. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,[42]
  2. den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen,
  3. den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,[43] und
  4. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko.

67.

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes:

  1. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden,
  2. den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
  3. eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,[44]
  4. Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und
  5. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, gegebenenfalls einschließlich der Nettoeinnahmen von Kunden des Unternehmens, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind.

68.

Das Unternehmen legt die Abgleiche der folgenden Beträge mit den entsprechenden Posten oder den Erläuterungen im Abschluss offen:

  1. erhebliche Beträge der Vermögenswerte und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen physischen Risiko (gemäß Absatz 66),
  2. erhebliche Beträge der Vermögenswerte, Schulden und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen Übergangsrisiko (gemäß Absatz 67).

69.

Bei der Angabe des Potenzials zur Nutzung klimabezogener Chancen gemäß Absatz 64 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen[45]

  1. seine erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und
  2. die potenzielle Marktgröße oder erwartete Veränderungen der Nettoeinnahmen aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte.

70.

Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen nützlicher Informationen gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1 entspricht.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Ein Übergangsplan bezieht sich auf die Klimaschutzbemühungen des Unternehmens. Bei der Angabe seines Übergangsplans wird vom Unternehmen eine detaillierte Erläuterung darüber erwartet, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität ohne oder mit einer begrenzten Überschreitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) zu erreichen, und gegebenenfalls, wie es seine Exposition gegenüber Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten anzupassen gedenkt.

AR 2.

Es wurden noch nicht für alle Sektoren sektorbezogene Pfade im Rahmen öffentlicher Strategien festgelegt. Daher sollte die Angabe zur Vereinbarkeit des Übergangsplans gemäß Absatz 16 Buchstabe a mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, als Angabe des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens verstanden werden. Die Angabe nach Absatz 16 Buchstabe a wird mit dem Folgen eines Pfades in Richtung 1,5 °C verglichen. Dieser Vergleich sollte entweder auf einem sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad (falls für den Sektor des Unternehmens verfügbar) oder auf einem Szenario für die gesamte Wirtschaft beruhen, wobei dessen Grenzen bedacht werden müssen (d. h., es handelt sich um eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). AR 2 sollte auch in Verbindung mit AR 26 und AR 27 und den darin genannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfaden gelesen werden.

AR 3.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. die kumulierten eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit wichtigen Vermögenswerten ab dem Berichtsjahr bis 2030 und 2050 in Tonnen CO2-Äquivalent. Dies wird als Summe der geschätzten Scope-1- und Scope-2-Emissionen während der Einsatzdauer der wichtigsten aktiven und fest vorgesehenen Vermögenswerte bewertet. Die wichtigsten Vermögenswerte sind diejenigen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden und aus bestehenden oder vorgesehenen Vermögenswerten (wie ortsgebundene oder mobile Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen) bestehen, die Quellen erheblicher direkter oder energie-indirekter Treibhausgasemissionen sind. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird.
  2. die kumulativen eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen verkaufter Produkte in der direkten Nutzungsphase in Tonnen CO2-Äquivalent, bewertet als Verkaufsmenge der Produkte im Berichtsjahr multipliziert mit der Summe der geschätzten direkten Treibhausgasemissionen in der Nutzungsphase während ihrer erwarteten Lebensdauer. Diese Anforderung gilt nur, wenn das Unternehmen die Scope-3-Kategorie „Verwendung verkaufter Produkte“ als wesentlich gemäß der Angabepflicht E1-6 in Absatz 51 ermittelt hat, undc
  3. eine Erläuterung der Pläne zum Management (d. h. zur Umgestaltung, Stilllegung oder schrittweisen Einstellung) seiner treibhausgas- und energieintensiven Vermögenswerte und Produkte.

AR 4.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe e erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie sich die Anpassung seiner Wirtschaftstätigkeiten an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission im Laufe der Zeit entwickeln wird, um seinen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. Dabei berücksichtigt das Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren, die nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 anzugeben sind (insbesondere taxonomiekonforme Einnahmen und CapEx sowie gegebenenfalls CapEx-Pläne).

AR 5.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g[46] und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel)[47] genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 6.

Bei der Angabe der Informationen über den Umfang der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, welcher Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie welche wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken gegebenenfalls von der Analyse ausgenommen wurden.

AR 7.

Bei der Angabe der Informationen darüber, wie die Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe b durchgeführt wurde, erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. die kritischen Annahmen darüber, wie sich der Übergang zu einer CO2-armen und resilienten Wirtschaft auf die das Unternehmen betreffenden makroökonomischen Trends, den Energieverbrauch und Energiemix sowie die Annahmen über den Einsatz von Technologien auswirken wird,
  2. die angewandten Zeithorizonte und ihre Ausrichtung auf die Klima- und Geschäftsszenarien, die für die Bestimmung wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (Abschnitte AR 11 und AR 12) und die Festlegung von Emissionsreduktionszielen (die im Rahmen der Angabepflicht E1-4 übermittelt werden) verwendet werden, und
  3. wie die geschätzten erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (gemäß Angabepflicht E1-9) sowie die Klimaschutzmaßnahmen und Mittel (die im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegeben werden) berücksichtigt wurden.

AR 8.

Bei der Angabe der Informationen über die Ergebnisse der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe c erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. die Bereiche, in denen bei der Resilienzanalyse Unsicherheiten bestehen, und inwieweit die risikobehafteten Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bei der Festlegung der Strategie des Unternehmens, seinen Investitionsentscheidungen sowie den laufenden und geplanten Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden,
  2. die Fähigkeit des Unternehmens, sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen, auch im Hinblick darauf, den ständigen Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten, die Fähigkeit zur Umwidmung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte, die Verlagerung seines Produkt- und Dienstleistungsportfolios oder die Umschulung seiner Arbeitskräfte sicherzustellen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Klassifikation von Klimagefahren (Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)
  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
  Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Boden- degradation
  Temperaturvariabilität   Temperaturvariabilität
Versauerung der Ozeane
Bodenerosion
  Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
      Anstieg des Meeresspiegels  
      Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
  Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
  Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Boden- absenkung
      Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 9.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Klimaauswirkungen gemäß Absatz 20 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, wie es

  1. seine Aktivitäten und Pläne überprüft hat, um tatsächliche und potenzielle künftige Treibhausgasemissionsquellen und gegebenenfalls Ursachen für andere klimabezogene Auswirkungen (z. B. Emissionen von Ruß oder troposphärischem Ozon oder Landnutzungsänderungen) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang der Wertschöpfungskette zu ermitteln, und
  2. seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf den Klimawandel (d. h. seine gesamten Treibhausgasemissionen) bewertet hat.

AR 10.

Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 20 Buchstabe a und Abschnitt AR 9 angegebenen Informationen mit den im Rahmen der folgenden Angabepflichten übermittelten Informationen verknüpfen: Absatz 16 Buchstabe d der Angabepflicht E1-1 über eingeschlossene Treibhausgasemissionen, Angabepflicht E1-4 und Angabepflicht E1-6.

AR 11.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der physischen Risiken gemäß Absatz 20 Buchstabe b erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es kurz-, mittel- und langfristige Klimagefahren (siehe nachstehende Tabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Gefahren ausgesetzt sein könnten,
  2. es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen,
  3. es unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Dauer der Gefahren sowie der geografischen Koordinaten (wie der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS für das Gebiet der EU) und des jeweiligen Standorts des Unternehmens und seiner Lieferketten bewertet hat, in welchem Ausmaß seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten anfällig für die ermittelten Klimagefahren sein können, und
  4. die Ermittlung der Klimagefahren sowie die Bewertung der Exposition und Anfälligkeit auf Klimaszenarien mit hohen Emissionen basieren, z. B. auf der Grundlage von SSP5-8.5 des IPCC, relevanten regionalen Klimaprojektionen, die sich auf diese Emissionsszenarien oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System) mit hohem physischem Risiko wie die Szenarien „Hot house world“ oder „Too little, too late“ stützen. Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 bis AR 15.

 

Klassifikation von Klimagefahren
(Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)

  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Bodendegradation
Temperaturvariabilität   Versauerung der Ozeane Bodenerosion
Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
   

Anstieg des Meeresspiegels

 
    Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Bodenabsenkung
    Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 12.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung der Übergangsrisiken und Chancen gemäß Absatz 20 Buchstabe c erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es kurz-, mittel- und langfristige Übergangsereignisse (siehe nachstehende Beispieltabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Ereignissen ausgesetzt sein könnten. Im Falle von Übergangsrisiken und Chancen kann sich ein als langfristig betrachteter Zeitraum über mehr als zehn Jahre erstrecken und auf klimabezogene politische Ziele abgestimmt sein,
  2. es bewertet hat, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer der Übergangsereignisse den ermittelten Übergangsereignissen ausgesetzt und anfällig für diese sein können,
  3. es für die Ermittlung von Übergangsereignissen und die Bewertung der Exposition klimabezogene Szenarioanalysen unter Berücksichtigung mindestens eines Szenarios herangezogen hat, die mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und die Erderwärmung auf 1,5 °C begrenzen, beispielsweise auf der Grundlage von Szenarien der Internationalen Energieagentur (Netto-Null-Emissionen bis 2050, Szenario für nachhaltige Entwicklung usw.) oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System). Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 und AR 15, und
  4. es Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten ermittelt hat, die nicht mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar sind oder erhebliche Anstrengungen erfordern, um mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar zu sein (z. B. aufgrund erheblicher Mengen an eingeschlossenen Treibhausgasemissionen oder Unvereinbarkeit mit den Anforderungen an die Taxonomie-Konformität gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission).
Beispiele für klimabezogene Übergangsereignisse (auf der Grundlage der TCFD-Klassifizierung)
Politik und Recht Technologie Markt Ansehen
Höhere Bepreisung von Treibhausgasemissionen Ersetzung bestehender Produkte und Dienstleistungen durch emissionsärmere Optionen Änderung des Verbraucherverhaltens Veränderungen der Verbraucherpräferenzen
Verstärkte Emissionsberichterstattungspflichten

Erfolglose Investitionen in neue Technologien

Unsicherheit in Bezug auf Marktsignale Stigmatisierung des Sektors
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produkte und Dienstleistungen Kosten des Übergangs zu emissionsärmeren Technologien Gestiegene Rohstoffkosten Zunehmende Besorgnis der Interessenträger
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produktionsverfahren     Negative Rückmeldungen der Interessenträger
Gefahr von Rechtsstreitigkeiten      

 

Klimabezogene Szenarioanalyse

Klassifikation von Klimagefahren (Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)
  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
  Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Boden- degradation
  Temperaturvariabilität   Temperaturvariabilität
Versauerung der Ozeane
Bodenerosion
  Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
      Anstieg des Meeresspiegels  
      Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
  Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
  Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Boden- absenkung
      Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 13.

Bei der Angabe der nach den Absätzen 19, 20 und 21 und den Abschnitten AR 10 und AR 11 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es eine seinen Umständen entsprechende klimabezogene Szenarioanalyse für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken und Chancen verwendet hat, einschließlich:

  1. welche Szenarien verwendet wurden sowie ihre Quellen und ihre Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft,
  2. Beschreibungen, Zeithorizonten und Endpunkten, die verwendet wurden, sowie eine Erörterung, warum das Unternehmen der Ansicht ist, dass die plausiblen Risiken und Unsicherheiten durch die Bandbreite der verwendeten Szenarien abdeckt werden,
  3. der wichtigsten Triebkräfte, die in jedem Szenario berücksichtigt werden, und warum diese für das Unternehmen relevant sind, z. B. politische Annahmen, makroökonomische Trends, Energieverbrauch und Energiemix sowie technologische Annahmen, und
  4. wichtiger Dateneingaben und Einschränkungen der Szenarien, einschließlich ihrer Detailtreue (z. B. ob die Analyse physischer klimabedingter Risiken auf standortspezifischen geografischen Koordinaten oder auf allgemeineren nationalen oder regionalen Daten basiert).

AR 14.

Bei der Durchführung der Szenarioanalyse kann das Unternehmen die folgenden Leitlinien berücksichtigen: das technische Beiheft der TCFD mit dem Titel „The Use of Scenario Analysis in Disclosure of Climate-related Risks and Opportunities“ (Nutzung der Szenarioanalyse bei der Offenlegung klimabedingter Risiken und Chancen) (2017), die Leitlinien der TCFD mit dem Titel „Guidance on Scenario Analysis for Non-Financial Companies“ (Leitlinien zu Szenarioanalysen für Nicht-Finanzunternehmen) (2020), die ISO 14091:2021 „Anpassung an den Klimawandel – Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung“ sonstige anerkannte Industriestandards wie das NGFS (Network for Greening the Financial System) und EU-weite, nationale, regionale und lokale Vorschriften.

AR 15.

Das Unternehmen erläutert kurz, inwiefern die verwendeten Klimaszenarien mit den kritischen klimabezogenen Annahmen in den Abschlüssen vereinbar sind.

Angabepflicht E1-2 – Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel können gesondert angegeben werden, da sich ihre Ziele, die beteiligten Personen, die Maßnahmen und die Mittel, die für ihre Umsetzung erforderlich sind, unterscheiden.

AR 17.

Die Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz betreffen das Management der Treibhausgasemissionen, den Abbau von Treibhausgasen und die Übergangsrisiken des Unternehmens über verschiedene Zeithorizonte hinweg, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und/oder innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Anforderung nach Absatz 22 kann sich auf eigenständige Klimaschutzstrategien sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt den Klimaschutz unterstützen, einschließlich Schulungsstrategien sowie Strategien in Bezug auf Beschaffung, Lieferketten, Investitionen oder Produktentwicklung.

AR 18.

Die Strategien im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel betreffen das Management der physischen Klimarisiken und der mit der Anpassung an den Klimawandel verbundenen Übergangsrisiken des Unternehmens. Die Anforderungen nach den Absätzen 22 und 25 können sich auf eigenständige Strategien zur Anpassung an den Klimawandel sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt die Anpassung an den Klimawandel unterstützen, einschließlich Schulungsstrategien sowie Strategien in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 19.

Bei der Angabe der Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz 29 Buchstaben a und b kann das Unternehmen

  1. seine wichtigsten Maßnahmen und/oder Pläne zur Umsetzung der Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen einer einzigen Maßnahme oder getrennter Maßnahmen angeben,
  2. Arten von Minderungsmaßnahmen (Dekarbonisierungshebeln) wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energie, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen, aggregieren,
  3. die Liste der wichtigsten Minderungsmaßnahmen zusammen mit den messbaren Zielen (wie in der Angabepflicht E1-4 vorgesehen), aufgeschlüsselt nach Dekarbonisierungshebeln, angeben und
  4. die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Art der Anpassungslösung (z. B. naturbasierte Anpassung, verfahrenstechnische oder technologische Lösungen) angeben.

AR 20.

Bei der Angabe der Informationen über Mittel gemäß Absatz 29 Buchstabe c gibt das Unternehmen nur die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträge an, da der Zweck dieser Informationen nicht darin besteht, die angegebenen Beträge mit den Abschlüssen in Einklang zu bringen, sondern die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen nachzuweisen. Die angegebenen CapEx- und OpEx-Beträge sind die im laufenden Geschäftsjahr hinzugekommenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte sowie die für künftige Zeiträume während der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen neuen Vermögenswerte. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich nur um die zusätzlichen finanziellen Investitionen, die unmittelbar zur Erreichung der Ziele des Unternehmens beitragen.

AR 21.

Im Einklang mit den Anforderungen gemäß ESRS 2 MDR-A erläutert das Unternehmen, ob und in welchem Umfang seine Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen von der Verfügbarkeit und Zuweisung von Mitteln abhängt. Ein kontinuierlicher Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten kann für die Durchführung der Maßnahmen des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein, wozu auch Anpassungen an Angebots-/Nachfrageänderungen oder damit verbundene Zukäufe sowie erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) gehören.

AR 22.

Die OpEx- und CapEx-Beträge, die für die Durchführung der gemäß Absatz 29 Buchstabe c angegebenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen mit den wichtigsten Leistungsindikatoren (wichtigste CapEx- und OpEx-Leistungsindikatoren) und gegebenenfalls mit dem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission erforderlichen CapEx-Plan im Einklang stehen. Das Unternehmen erläutert etwaige Differenzen zwischen den gemäß diesem Standard angegebenen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträgen und den gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren, beispielsweise aufgrund der Angabe nicht förderfähiger Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der genannten Verordnung. Das Unternehmen kann seine Tätigkeiten nach Wirtschaftstätigkeiten strukturieren, um seine OpEx und CapEx und gegebenenfalls seine OpEx- und/oder CapEx-Pläne mit seinen wichtigsten taxonomiekonformen Leistungsindikatoren zu vergleichen.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 23.

Gemäß Absatz 34 Buchstabe a kann das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele in Intensitätswerten angeben. Die Intensitätsziele werden als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert. Relevante Einheiten der Aktivität oder des Outputs werden in den sektorspezifischen ESRS genannt. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, gibt es dennoch die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) an. Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet.

AR 24.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe b erforderlichen Informationen nennt das Unternehmen den Anteil des Ziels, der für die jeweilige Kategorie der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 oder 3) gilt. Das Unternehmen nennt die Methode, die zur Berechnung der in die Zielvorgabe einbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode). Weicht die Grenze des THG-Emissionsreduktionsziels von der Grenze der unter der Angabepflicht E1-6 übermittelten Treibhausgasemissionen ab, so gibt das Unternehmen die abgedeckten Gase, den jeweiligen Prozentsatz der unter die Zielvorgabe fallenden Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie der Gesamtemissionen an. Für die THG-Emissionsreduktionsziele seiner Tochterunternehmen wendet das Unternehmen diese Anforderungen dementsprechend auf der Ebene des Tochterunternehmens an.

AR 25.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe c erforderlichen Informationen zum Basisjahr und zum Bezugswert

  1. erläutert das Unternehmen kurz, wie es sichergestellt hat, dass der Bezugswert, anhand dessen der Fortschritt im Hinblick auf die Zielvorgabe gemessen wird, für die abgedeckten Tätigkeiten und die Einflüsse externer Faktoren (z. B. Temperaturanomalien in einem bestimmten Jahr, die den Energieverbrauch und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen beeinflussen) repräsentativ ist. Dies kann durch die Normalisierung des Bezugswerts erfolgen, oder indem ein Bezugswert verwendet wird, der aus einem Dreijahresdurchschnitt abgeleitet wird, wenn dies die Repräsentativität erhöht und eine genauere Darstellung ermöglicht,
  2. dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wesentlichen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze. In diesem Fall erläutert das Unternehmen, wie sich der neue Bezugswert auf das neue Ziel, dessen Erreichung und die Darstellung der Fortschritte im Laufe der Zeit auswirkt. Zur Förderung der Vergleichbarkeit wählt das Unternehmen bei der Festlegung neuer Ziele ein aktuelles Basisjahr aus, das nicht länger als drei Jahre vor dem ersten Berichtsjahr des neuen Zielzeitraums liegt. So wird beispielsweise für 2030 als Zieljahr und einen Zielzeitraum zwischen 2025 und 2030 ein Basisjahr aus dem Zeitraum 2022–2025 ausgewählt,
  3. aktualisiert das Unternehmen sein Basisjahr ab 2030 und danach alle fünf Jahre. Das bedeutet, dass vor 2030 die von den Unternehmen gewählten Basisjahre entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (2024, 2025 oder 2026) und nach 2030 alle fünf Jahre (2030, 2035 usw.) sein können, und
  4. kann das Unternehmen bei der Vorlage klimabezogener Ziele die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele vor seinem aktuellen Basisjahr angeben. Dabei sorgt das Unternehmen so weit wie möglich dafür, dass die Informationen über frühere Fortschritte den Anforderungen dieses Standards entsprechen. Bei methodischen Unterschieden, beispielsweise in Bezug auf die Zielgrenzen, erläutert das Unternehmen diese Unterschiede kurz.

AR 26.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstaben d und e erforderlichen Informationen legt das Unternehmen die Informationen für den Zielzeitraum unter Bezugnahme auf einen sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einen sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vor. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 (und gegebenenfalls einen separaten für Scope 3), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.

AR 27.

Der Referenzzielwert kann berechnet werden, indem die Treibhausgasemissionen im Basisjahr entweder mit einem sektorspezifischen (sektorale Dekarbonisierungsmethode) oder sektorübergreifenden (Methode der absoluten Emissionsminderung (absolute contraction methodology)) Emissionsreduktionsfaktor multipliziert werden. Diese Emissionsreduktionsfaktoren können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass die verwendete Quelle auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist.

AR 28.

Die Emissionsreduktionsfaktoren werden laufend weiterentwickelt. Den Unternehmen wird daher nahegelegt, nur aktualisierte öffentlich zugängliche Informationen zu verwenden.

 

  2030 2050
Sektorübergreifender Reduktionspfad (ACA) basierend auf 2020 als Bezugsjahr – 42 % – 90 %

 

Quelle: Basierend auf „Pathways to Net-zero –SBTi Technical Summary“ (Version 1.0, Oktober 2021)

 

AR 29.

Der Referenzzielwert hängt von dem Basisjahr und den Ausgangswerten des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens ab. Infolgedessen kann der Referenzzielwert für Unternehmen mit einem aktuellen Basisjahr oder höheren Basisemissionen leichter erreichbar sein als für Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits ehrgeizige Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen ergriffen haben. Daher können Unternehmen, die in der Vergangenheit Emissionsreduktionen im Einklang mit einem an das 1,5-Grad-Ziel angepassten sektorübergreifenden oder sektorspezifischen Pfad erzielt haben, ihre Basisemissionen entsprechend anpassen, um den Referenzzielwert zu bestimmen. Wenn das Unternehmen dementsprechend die Basisemissionen anpasst, um den Referenzzielwert festzulegen, berücksichtigt es keine Emissionsreduktionen vor dem Jahr 2020 und legt geeignete Nachweise für die in der Vergangenheit erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen vor.

AR 30.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe f erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. unter Bezugnahme auf seine Klimaschutzmaßnahmen die Dekarbonisierungshebel und ihren geschätzten quantitativen Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele, aufgeschlüsselt nach Kategorien (Scope 1, 2 und 3),
  2. ob es beabsichtigt, neue Technologien einzuführen, und welche Rolle diese dabei spielen sollen, seine THG-Emissionsreduktionsziele zu erreichen, und
  3. ob und wie es unterschiedliche Klimaszenarien berücksichtigt hat, die zumindest ein Klimaszenario im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C umfassen, um relevante umwelt-, gesellschafts-, technologie-, markt- und politikbezogene Entwicklungen zu ermitteln und seine Dekarbonisierungshebel festzulegen.

AR 31.

Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt AR 19) als Tabelle oder grafischen Pfad vorlegen, aus denen die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen. Die folgende Abbildung und Tabelle enthalten Beispiele für die Kombination von Zielen und Dekarbonisierungshebeln:

  Basisjahr (z. B. 2025) Ziel für 2030 Ziel für 2035 Ziel bis 2050
THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO2e) 100 60 40    
Energieeffizienz und Verbrauchssenkung -10 -4    
Materialeffizienz und Verbrauchssenkung -5    
Brennstoffwechsel -2    
Elektrifizierung -10    
Nutzung erneuerbarer Energien -10 -3    
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts -8    
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens -5 -3    
Sonstiges      

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 32.

Bei der Erstellung der nach Absatz 35 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es übermittelt nur den Energieverbrauch aus Prozessen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden, und wendet denselben Umfang an wie bei der Berichterstattung über Scope-1- und Scope-2-Emissionen,
  2. es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden. Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen,
  3. es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen in Megawattstunden (MWh) als unterer Heizwert angegeben werden. Sind Rohdaten energiebezogener Informationen nur in anderen Energieeinheiten als MWh (z. B. Gigajoule (GJ) oder British Thermal Units (Btu)), Volumeneinheiten (z. B. Kubikfuß oder Gallonen) oder Masseneinheiten (z. B. Kilogramm oder Pfund) verfügbar, so sind sie unter Verwendung geeigneter Umrechnungsfaktoren in MWh umzurechnen (siehe z. B. Anhang II des 5. IPCC-Bewertungsberichts). Die Umrechnungsfaktoren für Brennstoffe sind transparent zu gestalten und einheitlich anzuwenden,
  4. es wird sichergestellt, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch übermittelt werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht, beispielsweise unter Verwendung der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 2012/27 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] zur Energieeffizienz,
  5. es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berechnet,
  6. der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird,
  7. Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene“ Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt,
  8. es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie“ bezieht, als „erworbene oder erhaltene“ Energie,
  9. es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff[49] als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen“ erfasst und
  10. es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des Ansatzes zur Berechnung der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen einem konservativen Ansatz. Das Unternehmen berücksichtigt diesen Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Herkunft der erworbenen Energie in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa[50] oder ähnliche Instrumente wie Zertifikate für erneuerbare Energien in den USA und Kanada usw.).

AR 33.

Die Angaben nach Absatz 38 sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist. Die nach Absatz 38 Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die bei Betriebsvorgängen verbraucht wird, die nicht in klimaintensiven Sektoren erfolgen.

AR 34.

Die Angaben zum Energieverbrauch und zum Energiemix können für klimaintensive Sektoren im folgenden Tabellenformat dargestellt werden, und für alle anderen Sektoren, indem die Zeilen 1 bis 5 weggelassen werden.

 

Energieverbrauch und Energiemix Vergleich Jahr N
(1) Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen (MWh)    
(2) Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen (MWh)    
(3) Brennstoffverbrauch aus Erdgas (MWh)    
(4) Brennstoffverbrauch aus sonstigen fossilen Quellen (MWh)    
(5) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus fossilen Quellen (MWh)    
(6) Gesamtverbrauch fossiler Energie (MWh) (Summe der Zeilen 1 bis 5)    
Anteil fossiler Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
(7) Verbrauch aus Kernkraftquellen (MWh)    
Anteil des Verbrauchs aus nuklearen Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
(8) Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfällen biologischen Ursprungs, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen usw.) (MWh).    
(9) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus erneuerbaren Quellen (MWh)    
(10) Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt (MWh)    
(11) Gesamtverbrauch erneuerbarer Energie (MWh) (Summe der Zeilen 8 bis 10)    
Anteil erneuerbarer Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
Gesamtenergieverbrauch (MWh) (Summe der Zeilen 6, 7 und 11)    

 

AR 35.

Der Gesamtenergieverbrauch mit einer Unterscheidung zwischen dem Verbrauch fossiler, nuklearer und erneuerbarer Energie kann in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden, um die Entwicklungen im Laufe der Zeit zu veranschaulichen (z. B. durch ein Kreisdiagramm oder ein Balkendiagramm).

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 36.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Energieintensität geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Energieintensität anhand der folgenden Formel:
    Gesamtenergieverbrauch aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (MWh)
    _______________________________________________________________;
    Nettoeinnahme aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (Währungseinheit)
     
  2. es gibt den Gesamtenergieverbrauch in MWh und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) an,
  3. Zähler und Nenner dürfen nur aus dem Anteil am Gesamtendenergieverbrauch (im Zähler) und den Nettoeinnahmen (im Nenner) bestehen, die Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren zuzuordnen sind. Zähler und Nenner sollten in Bezug auf den Umfang einheitlich sein,
  4. es berechnet den Gesamtenergieverbrauch im Einklang mit der Anforderung nach Absatz 37,
  5. es berechnet die Nettoeinnahmen gemäß den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen.

AR 37.

Die quantitativen Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden.

Energieintensität je Nettoeinnahme Vergleich N % N / N-1
Gesamtenergieverbrauch aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren je Nettoeinnahme aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (MWh/Währungseinheit)      

Konnektivität der Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung

AR 38.

Der Abgleich zwischen den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren und dem entsprechenden Posten oder den Angaben des Abschlusses (gemäß Absatz 43) kann wie folgt dargestellt werden:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

 

Nettoeinnahmen aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren, die zur Berechnung der Energieintensität herangezogen werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (Abschluss)  

 

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 39.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 44 erforderlichen Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es beachtet die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (Fassung von 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission[51] oder die Anforderungen der Norm EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. Wenn das Unternehmen bereits die THG-Bilanzierungsmethode nach ISO 14064-1:2018 anwendet, muss es dennoch die Anforderungen dieses Standards erfüllen (z. B. in Bezug auf die Berichterstattungsgrenzen und die Angabe marktbezogener Scope-2-Treibhausgasemissionen),
  2. es gibt die Methoden, signifikanten Annahmen und Emissionsfaktoren an, die es zur Berechnung oder Messung der Treibhausgasemissionen verwendet, zusammen mit einer Begründung für ihre Verwendung, und stellt einen Verweis oder einen Link auf sonstige verwendete Berechnungswerkzeuge zur Verfügung,
  3. es gibt die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden, und
  4. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO2-Gasen.

AR 40.

Bei der Erstellung der Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von seinen verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen gemäß Absatz 50 konsolidiert das Unternehmen 100 % der Treibhausgasemissionen der Unternehmen, über die es die operative Kontrolle hat. In der Praxis ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Lizenz oder Genehmigung besitzt, die Vermögenswerte dieser verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen zu betreiben. Verfügt das Unternehmen über eine vertraglich festgelegte zeitweise operative Kontrolle, so konsolidiert es die während der Ausübung seiner operativen Kontrolle emittierten Treibhausgase zu 100 %.

AR 41.

Im Einklang mit Kapitel 3.7 des ESRS 1 muss das Unternehmen gegebenenfalls Informationen über seine Treibhausgasemissionen aufschlüsseln. Beispielsweise kann das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 oder seine THG-Gesamtemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, THG-Kategorien (CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6, NF3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln.

AR 42.

Ein Unternehmen kann einen anderen Berichtszeitraum haben als einige oder alle Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette. In diesem Fall ist es dem Unternehmen gestattet, seine Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 44 unter Verwendung von Informationen für Berichtszeiträume zu messen, die von seinem eigenen Berichtszeitraum abweichen, wenn diese Informationen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit anderen Berichtszeiträumen als dem Berichtszeitraum des Unternehmens stammen, sofern

  1. das Unternehmen die aktuellsten verfügbaren Daten dieser Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette zur Messung und Angabe seiner Treibhausgasemissionen verwendet,
  2. die Berichtszeiträume gleich lang sind und
  3. das Unternehmen die Auswirkungen signifikanter Ereignisse und Veränderungen der (für seine Treibhausgasemissionen relevanten) Umstände angibt, die zwischen den Berichtsterminen der Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette und dem Datum des allgemeinen Abschlusses des Unternehmens eintreten.

AR 43.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe a erforderlichen Informationen über Scope-1-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet oder misst die Treibhausgasemissionen aus der stationären Verbrennung, der mobilen Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtigen Emissionen und verwendet geeignete Aktivitätsdaten, die den Verbrauch an nicht erneuerbaren Brennstoffen umfassen,
  2. es verwendet geeignete und einheitliche Emissionsfaktoren,
  3. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O),
  4. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus, und
  5. für Tätigkeiten, die im Rahmen des EU-EHS gemeldet werden, erstattet es Bericht über Scope-1-Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen.

AR 44.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe b erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus den von ihm betriebenen Anlagen, die regulierten Emissionshandelssystemen (EHS) unterliegen, einschließlich des EU-EHS, nationaler EHS und gegebenenfalls EHS in Ländern außerhalb der EU,
  2. es gibt nur die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an,
  3. es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht, und
  4. es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel:
    THG-Emissionen (in t CO2e) aus EU-EHS-Anlagen + nationale EHS-Anlagen + Nicht-EU-EHS-Anlagen
    _____________________________________________________________
    Scope-1-Treibhausgasemissionen (t CO2e)

AR 45.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 49 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt die Grundsätze und Anforderungen der Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Version 2015, insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen aus importierter Energie gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
  2. es gibt Elektrizität, Dampf, Wärme und Kühlung an, die das Unternehmen erworben oder erhalten hat,
  3. es vermeidet eine Doppelzählung der unter den Kategorien Scope 1 oder 3 gemeldeten Treibhausgasemissionen,
  4. es wendet die standortbezogene und die marktbezogene Methode zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen an und legt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente vor. Bei der standortbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen des auf der Grundlage von durchschnittlichen Emissionsfaktoren für die Energieerzeugung an bestimmten Orten, einschließlich lokaler, subnationaler oder nationaler Grenzen, quantifiziert (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015). Bei der marktbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Erzeuger quantifiziert, von denen das Bericht erstattende Unternehmen vertraglich Strom, der mit Instrumenten gebündelt ist, oder ungebündelte Instrumente allein, erwirbt (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015); in diesem Fall kann das Unternehmen den Anteil der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit erworbenem Strom, der mit Instrumenten wie Herkunftsnachweisen oder Zertifikaten für erneuerbare Energien gebündelt ist, angeben. Das Unternehmen stellt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente zur Verfügung, die für den Verkauf und den Kauf von Energie verwendet werden, die mit Attributen zur Energieerzeugung gebündelt oder nicht mit Energieattributen gebündelt ist,
  5. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-2-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O). Werden bei den angewandten Emissionsfaktoren der prozentuale Anteil an Biomasse oder an biogenem CO2 nicht getrennt, so muss das Unternehmen dies angeben. Stehen Treibhausgasemissionen anderer Treibhausgase als CO2 (insbesondere CH4 und N2O)
  6. für standortbezogene durchschnittliche Emissionsfaktoren des Netzes oder für die marktbezogene Methode nicht zur Verfügung oder sind davon ausgeschlossen, so gibt das Unternehmen dies an,
  7. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen aus.

AR 46.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 51 erforderlichen Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt die Grundsätze und Bestimmungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
  2. wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt, berücksichtigt es den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für Treibhausgase für die Finanzbranche der Partnership for Carbon Accounting Financial (PCAF), insbesondere Teil A „Financed Emissions“ (Fassung vom Dezember 2022),
  3. es überprüft unter Verwendung geeigneter Schätzungen seine gesamten Scope-3-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der 15 Scope-3-Kategorien, die im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011) beschrieben werden. Alternativ kann es seine indirekten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der in Abschnitt 5.2.4 der Norm EN ISO 14064-1:2018 genannten Kategorien überprüfen (außer bei indirekten Treibhausgasemissionen aus importierter Energie),
  4. es ermittelt und übermittelt seine signifikanten Scope-3-Kategorien auf der Grundlage der Größenordnung ihrer geschätzten Treibhausgasemissionen und anderer Kriterien gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011, S. 61 und 65–68) oder gemäß Anhang H.3.2 der Norm EN ISO 14064-1:2018, z. B. Finanzausgaben, Einfluss, zugehörige Übergangsrisiken und Chancen oder Standpunkte der Interessenträger,
  5. es berechnet oder schätzt die Treibhausgasemissionen in signifikanten Scope-3-Kategorien unter Verwendung geeigneter Emissionsfaktoren,
  6. es aktualisiert jährlich die Scope-3-Treibhausgasemissionen in jeder signifikanten Kategorie auf der Grundlage aktueller Tätigkeitsdaten, es aktualisiert mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten eines signifikanten Ereignisses oder einer erheblichen Änderung der Umstände das gesamte Scope-3-Treibhausgasinventar (ein signifikantes Ereignis oder eine erhebliche Änderung der Umstände kann sich beispielsweise auf Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur des Unternehmens, Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette(n), eine Änderung der Berechnungsmethode oder die Aufdeckung von Fehlern beziehen),
  7. es gibt den Umfang an, in dem seine Scope-3-Treibhausgasemissionen anhand von Inputs aus bestimmten Tätigkeiten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens gemessen werden, sowie den Prozentsatz der Emissionen, der anhand von Primärdaten von Lieferanten oder anderen Partnern in der Wertschöpfungskette berechnet wurde,
  8. es gibt für jede signifikante Kategorie von Scope-3-Treibhausgasemissionen die berücksichtigten Berichterstattungsgrenzen, die Berechnungsmethoden für die Schätzung der Treibhausgasemissionen an und erklärt, ob und welche Berechnungswerkzeuge eingesetzt wurden. Die Scope-3-Kategorien sollten mit dem THG-Protokoll übereinstimmen und Folgendes umfassen:
    1. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen der konsolidierten Gruppenunternehmen (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen),
    2. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen aus verbundenen und gemeinsamen Unternehmen sowie nicht konsolidierten Tochterunternehmen, bei denen das Unternehmen in der Lage ist, die operativen Tätigkeiten und Beziehungen zu kontrollieren (operative Kontrolle),
    3. Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 aus verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) sowie gemeinsamen Vereinbarungen, über die das Unternehmen keine operative Kontrolle ausübt, sofern diese Unternehmen Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Bericht erstattenden Unternehmens sind,
  9. es gibt eine Liste der Kategorien von Scope-3-Treibhausgasemissionen an, die in das Inventar aufgenommen und daraus ausgeschlossen werden, mit einer Begründung für die ausgeschlossenen Scope-3-Kategorien,
  10. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse, die in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen, getrennt von den Scope-3-THG-Bruttoemissionen an und nimmt Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (z. B. CH4 und N2O) sowie CO2-Emissionen, die innerhalb des Lebenszyklus von Biomasse entstehen, außer aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau, (beispielsweise Treibhausgasemissionen aus der Verarbeitung oder dem Transport von Biomasse) in die Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen auf,
  11. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen aus.

AR 47

Bei der Erstellung der nach Absatz 52 erforderlichen Informationen über die THG-Gesamtemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es verwendet die folgenden Formeln, um die THG-Gesamtemissionen zu berechnen:
    THG-Gesamtemissionenstandortbezogen (t CO2e)
    = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenstandortezogen + Scope-3-Bruttoemissionen gesamt

    THG-Emissionenmarktbezogen (t CO2e)
    = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenmarktbezogen + Scope-3-Bruttoemissionen

  2. es gibt die THG-Gesamtemissionen an, wobei bei der Messung der zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen zwischen aus den standortbezogenen Methoden und aus den marktbezogenen Methoden abgeleiteten Emissionen unterschieden wird.

AR 48.

Das Unternehmen gibt seine THG-Gesamtemissionen, aufgeschlüsselt nach Scope-1-, Scope-2- und signifikanten Scope-3-Emissionen, im Einklang mit der nachstehenden Tabelle an.

  Rückblickend Etappenziele und Zieljahre
  Basis
Jahr
Vergleich N

% N /

N-1

2025 2030 (2050) Jährlich
% des Ziels /
Basisjahr
Scope-1-Treibhausgasemissionen
Scope-1- THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Prozentsatz der Scope-1- Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen (in %)                
Scope-2-Treibhausgasemissionen
Standortbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Marktbezogene Scope-2- THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen
Gesamte indirekte (Scope-3-) THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
1 Erworbene Waren und Dienstleistungen                
[Optionale Unterkategorie: Cloud-Computing und Rechenzentrumsdienste]                
2 Investitionsgüter                

3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brennstoffen und Energie (nicht in Scope 1 oder Scope 2 enthalten)

               
4 Vorgelagerter Transport und Vertrieb                
5 Abfallaufkommen in Betrieben                
6 Geschäftsreisen                
7 Pendelnde Mitarbeiter                
8 Vorgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter                
9 Nachgelagerter Transport                
10 Verarbeitung verkaufter Produkte                
11 Verwendung verkaufter Produkte                
12 Behandlung von Produkten am Ende der Lebensdauer                
13 Nachgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter                
14 Franchises                
15 Investitionen                
THG-Emissionen insgesamt
THG-Emissionen insgesamt (standortbezogen) (t CO2e)                
THG-Emissionen insgesamt (marktbezogen) (t CO2e)                

 

AR 49.

Um potenzielle Übergangsrisiken aufzuzeigen, kann das Unternehmen seine nach den wichtigen Ländern und gegebenenfalls nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen angeben (unter Anwendung der gleichen Segmente wie für den Abschluss gemäß den Rechnungslegungsstandards, d. h. nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen). Scope-3-Treibhausgasemissionen können von diesen Aufschlüsselungen nach Ländern ausgenommen werden, wenn die entsprechenden Daten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

AR 50.

Die Scope-3-Treibhausgasemissionen können auch nach den in der Norm EN ISO 14064-1:2018 festgelegten indirekten Emissionskategorien dargestellt werden.

AR 51.

Wenn es für die Scope-3-Emissionen des Unternehmens wesentlich ist, muss es die Treibhausgasemissionen aus erworbenen Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdiensten als Teil der übergeordneten Scope-3-Kategorie „vorgelagerte erworbene Waren und Dienstleistungen“ angeben.

AR 52.

Die nach Scope 1, 2 und 3 aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen können in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden (z. B. als Balken- oder Kreisdiagramm), sodass daraus die Aufteilung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Wertschöpfungskette (vorgelagert, eigene Tätigkeiten, Transport, nachgelagert) hervorgeht.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 53.

Bei der Angabe der nach Absatz 53 erforderlichen Informationen über die Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Treibhausgasintensität anhand der folgenden Formel:
    THG-Emissionen gesamt (𝑡 𝐶𝑂2𝑒),
    Nettoeinnahmen (Währungseinheit)
  2. es drückt die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) aus und legt die Ergebnisse für die marktbezogene und standortbezogene Methode vor,
  3. es trägt die THG-Gesamtemissionen in den Zähler und die Nettogesamteinnahmen in den Nenner ein,
  4. es berechnet die THG-Gesamtemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe d und Absatz 52 und
  5. es berechnet die Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen.

AR 54.

Die quantitativen Informationen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

THG-Intensität je Nettoeinnahme Vergleich N % N / N-1
THG-Gesamtemissionen (standortbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/Währungseinheit)      
THG-Gesamtemissionen (marktbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/Währungseinheit)      

Konnektivität der Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Einnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung.

AR 55.

Der Abgleich der zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendeten Nettoeinnahmen mit dem betreffenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss (gemäß Absatz 55) kann:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

 

Nettoeinnahmen, die zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendet werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (im Abschluss)  

 

Angabepflicht E1-7 – Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 56.

Zusätzlich zu ihren Treibhausgasemissionsinventaren schaffen Unternehmen Transparenz darüber, wie und in welchem Umfang sie entweder natürliche Senken verbessern oder technische Lösungen zum Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anwenden. Auch wenn es keine allgemein anerkannten Konzepte und Methoden für die Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen gibt, soll dieser Standard die Transparenz in Bezug auf die Bemühungen des Unternehmens, Treibhausgase aus der Atmosphäre abzubauen, erhöhen (Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58). Der Abbau von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette, den das Unternehmen durch den Erwerb von CO2-Gutschriften unterstützt, ist gemäß Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 gesondert anzugeben.

AR 57.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette muss das Unternehmen in Bezug auf jede Abbau- und Speicheraktivität

  1. die betreffenden Treibhausgase nennen,
  2. erläutern, ob der Abbau und die Speicherung biogen sind oder durch Landnutzungsänderungen (z. B. Aufforstung, Wiederaufforstung, Wiederherstellung von Wäldern, städtische Baumpflanzung, Agroforstwirtschaft, Kohlenstoffbindung im Boden usw.) erfolgen, ob sie technologisch (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) oder hybrid sind (z. B. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung), einschließlich technischer Details zum Abbau, zur Art der Speicherung und gegebenenfalls zum Transport abgebauter Treibhausgase,
  3. gegebenenfalls kurz erläutern, ob die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist, und
  4. erläutern, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 58.

Bei der Zusammenstellung der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Gegebenenfalls berücksichtigt es den Unternehmensstandard (Fassung von 2004), den Produktstandard (Fassung von 2011), die Leitlinien für die Landwirtschaft (Fassung von 2014) und die Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Rechnungslegung bei THG-Projekten (Fassung von 2006) des THG-Protokolls,
  2. es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung des CO2-Abbaus,
  3. gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung des Abbaus für seine Klimaschutzstrategie,
  4. es gibt den Abbau aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Gutschriften an eine andere Partei verkauft wurden,
  5. gegebenenfalls kennzeichnet es die Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette, die in CO2-Gutschriften umgewandelt und an andere Parteien auf dem freiwilligen Markt weiterverkauft wurden,
  6. es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Abbauaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß Angabepflicht E1-6 (Scope 1, 2 oder 3). Um die Effizienz einer Abbauaktivität einschließlich Transport und Speicherung transparenter darzustellen, kann das Unternehmen die mit dieser Aktivität verbundenen Treibhausgasemissionen (z. B. Treibhausgasemissionen aus dem Stromverbrauch von Technologien zur direkten Abscheidung aus der Luft) neben der Menge der abgebauten Treibhausgasemissionen angeben, jedoch getrennt voneinander,
  7. im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für den Abbau im Berichtszeitraum,
  8. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten GWP-Werte auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Emissionen (CO2-Äquivalent) von Nicht-CO2-Gasen und erläutert die zugrunde gelegten Annahmen, Methoden und Rahmen für die Berechnung der Menge der abgebauten Treibhausgase und
  9. es berücksichtigt naturbasierte Lösungen.

AR 59.

Das Unternehmen schlüsselt den Abbau von Treibhausgasen, der im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erfolgt, auf und gibt ihn gesondert an. Zu den Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gehören diejenigen, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten. Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es den Abbau von Treibhausgasen, der in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette auftreten kann und der ihm nicht bekannt ist, berücksichtigt.

AR 60.

Die quantitativen Informationen zum Abbau von Treibhausgasen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

Abbau Vergleich N % N / N-1
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
   
Gesamtabbau von Treibhausgasen aus  eigenen Tätigkeiten (t CO2e)      
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
   
Gesamtabbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e)      
Umkehrungen (t CO2e)      

Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

AR 61.

Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Gutschriften, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Gutschriften getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Gutschriften nutzt.

AR 62.

Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:

  1. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zum Abbau von CO2-Emissionen,
  2. für CO2-Gutschriften aus Abbauprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen,
  3. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards,
  4. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und
  5. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 63.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,
  2. gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Gutschriften für seine Klimaschutzstrategie,
  3. es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) – … – Gesamtabbau von Treibhausgasen aus eigenen Tätigkeiten (t CO2e) THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern) – THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) – … – Gesamtabbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e) Umkehrungen (t CO2e) 112 Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
  4. es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zum Abbau von Treibhausgasemissionen in seiner Wertschöpfungskette ein, da der jeweilige Abbau bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
  5. es gibt keine CO2-Gutschriften als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,
  6. es gibt keine CO2-Gutschriften als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und
  7. es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Gutschriften als Summe der CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.

AR. 64

Die Informationen über CO2-Gutschriften, die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.

Im Berichtsjahr gelöschte CO2-Gutschriften Vergleich N
Gesamt (t CO2e)    
Anteil von Abbauprojekten (in %)    
Anteil von Reduktionsprojekten (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %)    
   
Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %)    
Anteil von CO2-Gutschriften, die als entsprechende Anpassung gelten (in %)    

 

In der Zukunft zu löschende CO2-Gutschriften Betrag bis [Zeitraum]
Gesamt (t CO2e)  

 

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 65.

Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den in den Abschlüssen verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:

  1. die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),
  2. die Wertminderung von Vermögenswerten und
  3. die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.

AR 66.

Die Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden:

 

Art des internen CO2– Preises Betreffendes Volumen (t CO2e) Angewandte Preise (€/t CO2e) Beschreibung des Umfangs
CapEx-Schattenpreis      
Forschung und Entwicklung (FuE) Investitionsschattenpreis      
Interne CO2-Gebühren oder -Fonds      
CO2-Preise für die Prüfung von Wertminderungen      
usw.      

 

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 67.

Wesentliche klimabedingte physische Risiken und Übergangsrisiken können die Finanzlage des Unternehmens (z. B. eigene Vermögenswerte, finanziell kontrollierte geleaste Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Wertentwicklung (z. B. potenzielle künftige Zunahmen/Rückgänge der Nettoeinnahmen und -kosten aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder höheren Lieferpreisen, die möglicherweise dazu führen, dass Gewinnspannen einbrechen) sowie seine Cashflows beeinträchtigen. Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, des hohen Schweregrads und des langfristigen Zeithorizonts einiger klimabedingter physischer Risiken und der Unsicherheit, die sich aus dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ergibt, wird es wesentliche erwartete finanzielle Auswirkungen geben, die nicht unter die Anforderungen der anwendbaren Rechnungslegungsstandards fallen.

AR 68.

Derzeit gibt es keine allgemein anerkannte Methode, um zu bewerten oder zu messen, wie sich wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken in der Zukunft auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens auswirken können. Deshalb muss das Unternehmen bei der Angabe der finanziellen Auswirkungen (gemäß den Absätzen 64, 66 und 67) auf interne Methoden zurückgreifen und in einem erheblichen Ausmaß selbst ermessen, welche Daten und Annahmen erforderlich sind, um erwartete finanzielle Auswirkungen zu quantifizieren.

AR 69.

Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es die erwarteten finanziellen Auswirkungen auf Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches physisches Risiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Zeithorizonte, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
  2. sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches physisches Risiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung des wesentlichen physischen Risikos gemäß Absatz 20 Buchstabe b und Abschnitt AR 11 und zur Festlegung von Klimaszenarien gemäß Absatz 19 und den Abschnitten AR 13 und AR 14 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.

AR 70.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 66 Buchstabe a erforderlichen Informationen über wesentliche physische Risiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, als Geldbetrag und als Anteil (Prozentsatz) an den Gesamtvermögenswerten zum Berichtsdatum (d. h., der Anteil ist eine Schätzung des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko geteilt durch den Gesamtbuchwert wie in der Bilanz angegeben). Die Schätzung der Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, wird ausgehend von den im Abschluss erfassten Vermögenswerten ermittelt. Die Schätzung der Geldbeträge und des Anteils der Vermögenswerte mit physischem Risiko kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne dargestellt werden.
  2. Bei der Ermittlung der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko berücksichtigt es alle Arten von Vermögenswerten, auch im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing und Nutzungsrechten.
  3. Um diese Informationen einzuordnen,
    1. gibt das Unternehmen den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, an. Erhebliche Vermögenswerte, die sich im Gebiet der EU befinden[52], werden nach NUTS-3-Codes (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) gegliedert. Für erhebliche Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, wird die Aufschlüsselung nach NUTS-Codes nur angewendet, wenn dies möglich ist,
    2. Schlüsselt das Unternehmen die Geldbeträge der risikobehafteten Vermögenswerte nach akutem und chronischem physischem Risiko auf.[53]
  4. Es berechnet den Anteil der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko, der sich aus Absatz 66 Buchstabe a ergibt und der durch die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen abgedeckt wird. Dadurch sollen die Nettorisiken einander angenähert werden.

AR 71.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoeinnahmen aus Geschäftstätigkeiten mit physischem Risiko bewerten und angeben. Diese Angabe

  1. basiert auf den Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
  2. kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der Gesamtnettoeinnahmen, zu den Risikofaktoren (Gefahren, Exposition und Anfälligkeit) und, wenn möglich, zum Ausmaß der erwarteten finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

AR 72.

Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe b und Absatz 67 Buchstabe a erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es die potenziellen Auswirkungen auf die künftige finanzielle Leistungsfähigkeit und die Finanzlage für Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
  2. sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 12 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 bis AR 15 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist.

AR 73.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen über wesentliche Übergangsrisiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es muss zumindest eine Schätzung der Menge der potenziell verlorenen Vermögenswerte (in Geldbeträgen und als Anteil/Prozentsatz) ab dem Berichtsjahr bis 2030 und von 2030 bis 2050 einbeziehen. Unter verlorenen Vermögenswerten sind die wichtigsten aktiven oder fest vorgesehenen Vermögenswerte des Unternehmens zu verstehen, die während ihrer Einsatzdauer erhebliche Mengen an eingeschlossenen Treibhausgasemissionen aufweisen. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird. Der Betrag kann als Spanne von Vermögenswerten auf der Grundlage verschiedener Klima- und Politikszenarien ausgedrückt werden, einschließlich eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist.
  2. Das Unternehmen gibt eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, einschließlich der Nutzungsrechte, nach Energieeffizienzklassen an. Die Energieeffizienz wird in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m² oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz[54] dargestellt.[55] Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht.
  3. Es berechnet den Anteil (Prozentsatz) der gesamten Vermögenswerte (einschließlich der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing/Nutzungsrechten) mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte entspricht dem Bilanzbuchwert zum Berichtsdatum.

AR 74.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstabe d erforderlichen Informationen über potenzielle Verbindlichkeiten aus wesentlichen Übergangsrisiken

  1. können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen,
  2. können Unternehmen, die dem EU-EHS unterliegen, die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Allokationsplänen für den Zeitraum vor und bis 2030 angeben. Die Schätzung der potenziellen Verbindlichkeiten kann auf Folgendem beruhen:
    1. der Anzahl der Zertifikate, über die das Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums verfügt,
    2. der Anzahl der Zertifikate, die jährlich, d. h. vor und bis 2030, auf dem Markt erworben werden sollen,
    3. der Lücke zwischen den geschätzten künftigen Emissionen in verschiedenen Übergangsszenarien und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten, die für den Zeitraum bis 2030 bekannt sind, und
    4. der geschätzten jährlichen Kosten pro Tonne CO2, für die ein Zertifikat erworben werden muss,
  3. kann das Unternehmen bei der Bewertung seiner potenziellen künftigen Verbindlichkeiten die Anzahl der Scope-1-Treibhausgaszertifikate innerhalb regulierter Emissionshandelssysteme und die kumulierte Anzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums gespeicherten Emissionszertifikate (aus früheren Zertifikaten) berücksichtigen und angeben,
  4. können Unternehmen, die die Mengen der CO2-Gutschriften angeben, die in naher Zukunft gelöscht werden sollen (Angabepflicht E1-7), die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beruhenden Verbindlichkeiten angeben,
  5. kann das Unternehmen außerdem seine monetarisierten Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie seine THG-Gesamtemissionen (in Währungseinheiten) einbeziehen, die wie folgt berechnet werden:
    1. i. monetarisierte Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
      a) (Scope-1-THG-Bruttoemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒) + Scope-2-THG-Bruttoemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒𝑞)) × Kostenrate THG-Emissionen ( € )
      ————————
      𝑡 𝐶𝑂2𝑒
    2. monetarisierte THG-Gesamtemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
      b) THG-Gesamtemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒) × Kostenrate THG-Emissionen ( € )
      ————————
      𝐶𝑂2𝑒
    3. unter Verwendung einer unteren, mittleren und oberen Kostenrate [56] für Treibhausgasemissionen (z. B. CO2-Marktpreis und unterschiedliche Schätzungen für die gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff), wobei die Auswahl zu begründen ist.

AR 75.

Es können weitere Ansätze und Methoden angewandt werden, um zu bewerten, wie sich Übergangsrisiken auf die künftige Finanzlage des Unternehmens auswirken können. In jedem Fall enthalten die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Methoden und Definitionen.

AR 76.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 67 Buchstabe e erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoeinnahmen aus Geschäftstätigkeiten mit Übergangsrisiken bewerten und angeben. Diese Angabe

  1. basiert auf den Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
  2. kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der aktuellen Nettoeinnahmen, zu den Risikofaktoren (Ereignisse und Exposition) und, wenn möglich, zu den kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

AR 77.

Der Abgleich zwischen dem erheblichen Betrag der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Nettoeinnahmen (die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind) und dem entsprechenden Posten oder der entsprechenden Angabe (z. B. bei der Segmentberichterstattung) im Abschluss (gemäß Absatz 68) kann vom Unternehmen wie folgt dargestellt werden:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angabe im Abschluss, wenn diese Beträge im Abschluss zu finden sind, oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich mit jedem Posten oder jeder Angabe im Abschluss unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn kein direkter Querverweis hergestellt werden kann:

 

Buchwert der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoeinnahmen, die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind  
Ausgleichsposten  
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoeinnahmen im Abschluss  

 

AR 78.

Das Unternehmen gewährleistet die Kohärenz der Daten und Annahmen zur Bewertung und Übermittlung der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken in der Nachhaltigkeitserklärung mit den entsprechenden Daten und Annahmen, die für die Abschlüsse verwendet werden (z. B. CO2-Preise für die Bewertung der Wertminderung von Vermögenswerten, die Nutzungsdauer von Vermögenswerten, Schätzungen und Rückstellungen). Das Unternehmen erläutert die Gründe für etwaige Abweichungen (z. B. wenn die gesamten finanziellen Auswirkungen klimabedingter Risiken noch bewertet werden müssen oder im Abschluss nicht als wesentlich angesehen wurden).

AR 79.

Für potenzielle künftige Auswirkungen auf Verbindlichkeiten (gemäß Absatz 67 Buchstabe d) nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Querverweis auf die Beschreibung der Emissionshandelssysteme im Abschluss auf.

Klimabezogene Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 80.

Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 69 Buchstabe a erläutert das Unternehmen die Art der Kosteneinsparungen (z. B. aufgrund eines verringerten Energieverbrauchs), die Zeithorizonte und die angewandte Methode, einschließlich des Umfangs der Bewertung, der kritischen Annahmen und der Grenzen, sowie der Frage, ob und wie die Szenarioanalyse angewandt wurde.

AR 81.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 69 Buchstabe b erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die Marktgröße oder die erwarteten Änderungen der Nettoeinnahmen aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen bewertet hat, einschließlich des Umfangs der Bewertung, des Zeithorizonts, kritischer Annahmen und Beschränkungen, und in welchem Umfang der Markt für das Unternehmen zugänglich ist. Die Informationen über die Marktgröße können im Zusammenhang mit den derzeitigen taxonomiekonformen Einnahmen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/852 angegeben werden, betrachtet werden. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es seine klimabezogenen Chancen zu nutzen gedenkt; dies sollte, soweit möglich, mit den Angaben zu den Strategien, Zielen und Maßnahmen im Rahmen der Angabepflichten E1-2, E1-3 und E1-4 verknüpft werden.

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