Umwelt

ESRS E1

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

  1. wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
  2. die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen,
  4. alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
  5. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
  6. die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.

2.

Die Angabepflichten dieses Standards tragen den Anforderungen einschlägiger EU-Rechtsvorschriften und Verordnungen Rechnung (d. h. dem EU-Klimagesetz[23], der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel[24], der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angabepflichten im Finanzwesen (SFDR)[25], der EU-Taxonomie[26] und den Angabepflichten der dritten Säule der EBA[27]).

3.

Dieser Standard deckt Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten ab: „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. Darüber hinaus deckt er energiebezogene Aspekte ab, soweit sie für den Klimawandel relevant sind.

4.

Klimaschutz“ bezieht sich auf die Bemühungen um die allgemeine Vorgehensweise des Unternehmens, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf die sieben Treibhausgase (THG) Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Außerdem enthält er Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.

5.

Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel.

6.

Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.

7.

Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs

Zusammenspiel mit anderen ESRS

8.

Ozonabbauende Stoffe (ODS), Stickstoffoxide (NOX) und Schwefeloxide (SOX) stehen zwar neben anderen Emissionen in die Luft mit dem Klimawandel in Zusammenhang, werden aber durch die Berichterstattungspflichten des ESRS E2 abgedeckt.

9.

Die Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf die Menschen ergeben können, sind Gegenstand des ESRS S1 Eigene Belegschaft, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer.

10.

Der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stehen in engem Zusammenhang mit Themen, die insbesondere in ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen und ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt werden. In Bezug auf Wasser befasst sich dieser Standard, wie in der Tabelle der klimabedingten Gefahren in AR 11 veranschaulicht wird, mit akuten und chronischen physischen Risiken, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Ozeanen ergeben. Der Verlust an biologischer Vielfalt und die Schädigung von Ökosystemen, die durch den Klimawandel verursacht werden können, werden im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt.

11.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen und angewendet werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

12.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen und angewendet werden, die in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen im Einklang mit ESRS 2 Absatz 49 die Angaben zusammen mit den anderen gemäß diesem themenbezogenen Standard erforderlichen Angaben übermitteln kann.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

13.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie klimabezogene Erwägungen in die Vergütung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einbezogen werden, einschließlich der Frage, ob ihre Leistung anhand der im Rahmen der Angabepflicht E1-4 übermittelten THG-Emissionsreduktionsziele bewertet wurde, und des Prozentsatzes der im laufenden Zeitraum anerkannten Vergütung, der mit klimabezogenen Erwägungen verknüpft ist, einschließlich einer Erläuterung der klimabezogenen Erwägungen.

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

14.

Das Unternehmen hat seinen Übergangsplan für den Klimaschutz[28] anzugeben.

15.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie gegebenenfalls mit der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas vereinbar sind.

16.

Die in Absatz 14 genannten Informationen umfassen Folgendes:

  1. eine Erläuterung, wie die Ziele des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß der Angabepflicht E1-4),
  2. eine Erläuterung der ermittelten Dekarbonisierungshebel und der wichtigsten geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4) und die Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (gemäß Angabepflicht E1-3),
  3. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans, unter Bezugnahme auf die Klimaschutzmaßnahmen (gemäß Angabepflicht E1-3), unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission angibt, 
  4. eine qualitative Bewertung der potenziellen eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten Vermögenswerten und Produkten des Unternehmens. Dazu gehört eine Erläuterung, ob und wie diese Emissionen die Erreichung der Emissionsreduktionsziele des Unternehmens gefährden und Übergangsrisiken fördern könnten, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Pläne des Unternehmens zum Umgang mit seinen treibhausgas- und energieintensiven Anlagen und Produkten,
  5. bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter die delegierten Verordnungen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Eindämmung des Klimawandels gemäß der Taxonomieverordnung fallen, eine Erläuterung aller Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne, OpEx), über die das Unternehmen verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx, OpEx) an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission[29] festgelegten Kriterien anzupassen,
  6. gegebenenfalls Angaben signifikanter CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden,[30]
  7. Angaben darüber, ob das Unternehmen von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist oder nicht,[31]
  8. eine Erläuterung darüber, wie der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist,
  9. ob er von dessen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen genehmigt wurde und
  10. eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.

17.

Sollte das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan verfügen, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen Übergangsplan annehmen wird.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

18.

Das Unternehmen hat für jedes von ihm ermittelte wesentliche klimabezogene Risiko zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabezogenes physisches Risiko oder ein klimabezogenes Übergangsrisiko handelt.

19.

Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf den Klimawandel. Zur Beschreibung gehören

  1. der Umfang der Resilienzanalyse,
  2. Angaben dazu, wie und wann die Resilienzanalyse durchgeführt wurde, einschließlich der Verwendung der Analyse von Klimaszenarien, auf die in der Angabepflicht im Zusammenhang mit dem nachstehenden ESRS 2 IRO-1 und den entsprechenden Anwendungsanforderungen verwiesen wird, und
  3. die Ergebnisse der Resilienzanalyse, einschließlich der Ergebnisse der Szenarioanalysen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

20.

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu beschreiben. Diese Beschreibung umfasst seine Verfahren in Bezug auf

  1. die Auswirkungen auf den Klimawandel, insbesondere die Treibhausgasemissionen des Unternehmens (gemäß der Angabepflicht ESRS E1-6),
  2. klimabedingte physische Risiken im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:
    1. die Ermittlung klimabedingter Gefahren, wobei mindestens die Klimaszenarien mit hohen Emissionen zu berücksichtigen sind, und
    2. eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung physischer Bruttorisiken anfällig für diese klimabedingten Gefahren sein können,
  3. klimabedingte Übergangsrisiken und Chancen im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:
    1. die Ermittlung klimabedingter Übergangsereignisse, wobei mindestens ein Klimaszenario anzuwenden ist, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und
    2. eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung von Brutto-Übergangsrisiken oder Chancen diesen klimabedingten Übergangsereignissen ausgesetzt sein können.

21.

Bei der Angabe der nach Absatz 20 Buchstaben b und c erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die klimabezogene Szenarioanalyse, einschließlich einer Reihe von Klimaszenarien, für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen verwendet hat.

Angabepflicht E1-2 – Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

22.

Das Unternehmen hat seine Strategien anzugeben, mit denen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel angegangen werden sollen.

23.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel anzugehen.

24.

Die gemäß Absatz 22 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

25.

Das Unternehmen gibt an, inwieweit die folgenden Bereiche in seinen Strategien Berücksichtigung finden:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. Energieeffizienz,
  4. Einsatz erneuerbarer Energien und
  5. Sonstige

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien

26.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

27.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die klimabezogenen Ziele und Vorgaben der Strategien zu erreichen.

28.

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

29.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A gilt für das Unternehmen Folgendes:

  1. Bei der Auflistung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, muss es die Klimaschutzmaßnahmen, bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, einschließlich der naturbasierten Lösungen darlegen,
  2. bei der Beschreibung der Ergebnisse der Klimaschutzmaßnahmen ist die erzielte und erwartete Reduktion der Treibhausgasemissionen anzugeben und
  3. erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen Folgendem zugeordnet werden:
    1. den relevanten Posten oder Erläuterungen im Abschluss,
    2. den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und
    3. gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

30.

Das Unternehmen hat seine festgelegten klimabezogenen Ziele anzugeben.

31.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen angegangen werden.

32.

Die Angabe der Ziele nach Absatz 30 umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

33.

Im Rahmen der Angaben nach Absatz 30 gibt das Unternehmen an, ob und wie es THG-Emissionsreduktionsziele und/oder andere Ziele für das Management wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat, z. B. den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz, die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung der physischen Risiken oder der Übergangsrisiken.

34.

Hat das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele[32] festgelegt, gelten der ESRS 2 MDR-T und folgende Anforderungen:

  1. Die THG-Emissionsreduktionsziele werden in absoluten Werten (entweder in Tonnen CO2-Äquivalent oder als Prozentsatz der Emissionen eines Basisjahres) und gegebenenfalls in Intensitätswerten angegeben,
  2. die THG-Emissionsreduktionsziele werden für Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 angegeben. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele gibt das Unternehmen an, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen, welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht und welche Treibhausgase erfasst werden. Das Unternehmen erläutert, wie die Kohärenz dieser Ziele mit den Begrenzungen seines Treibhausgasinventars sichergestellt wird (wie in der Angabepflicht E1-6 vorgesehen). Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf den Abbau von Treibhausgasen, CO2-Gutschriften oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen,
  3. das Unternehmen gibt sein aktuelles Basisjahr und seinen Bezugswert an und aktualisiert ab 2030 das Basisjahr für seine THG-Emissionsreduktionsziele nach jedem darauf folgenden Fünfjahreszeitraum. Das Unternehmen kann die vor seinem aktuellen Basisjahr erzielten Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele angeben, sofern diese Informationen den Anforderungen dieses Standards entsprechen,
  4. die THG-Emissionsreduktionsziele umfassen mindestens Zielwerte für das Jahr 2030 und, sofern verfügbar, für das Jahr 2050. Ab 2030 werden nach jedem Fünfjahreszeitraum Zielwerte festgelegt,
  5. das Unternehmen gibt an, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen gibt außerdem an, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen und ob die Ziele extern gesichert wurden. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele erläutert das Unternehmen kurz, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen alsauch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden, und
  6. das Unternehmen beschreibt die erwarteten Dekarbonisierungshebel und deren quantitativen Gesamtbeitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele (z. B. Energie- oder Materialeffizienz und Verbrauchssenkung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausstieg aus oder Ersetzung von Produkten und Verfahren).

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

35.

Das Unternehmen hat Informationen über seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix zur Verfügung zu stellen.

36.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens in absoluten Zahlen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Exposition gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens zu vermitteln.

37.

Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:

  1. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,[33]
  2. Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
  3. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:
    1. Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen[34] usw.,
    2. Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
    3. Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.

38.

Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren[35] tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln:

  1. Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen,
  2. Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen,
  3. Brennstoffverbrauch aus Erdgas,
  4. Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen,
  5. Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus erneuerbaren Quellen.

39.

Darüber hinaus hat das Unternehmen gegebenenfalls seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben.[36]

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [37]

40.

Das Unternehmen stellt Informationen über die Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch je Nettoeinnahme) im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren zur Verfügung.

41.

Die Angaben zur Energieintensität nach Absatz 40 dürfen nur aus dem Gesamtenergieverbrauch und den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren abgeleitet werden.

42.

Das Unternehmen gibt die klimaintensiven Sektoren an, die zur Bestimmung der Energieintensität gemäß Absatz 40 herangezogen werden.

43.

Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (Bezugsgröße bei der Berechnung der Energieintensität gemäß Absatz 40) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss anzugeben.

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

44.

Das Unternehmen hat Folgendes in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben:[38]

  1. seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen,
  2. seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen,
  3. seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen und
  4. seine THG-Gesamtemissionen.

45.

Ziel der Angabepflicht gemäß Absatz 44 ist es,

  1. hinsichtlich der Scope-1-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe a ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die im Rahmen von Emissionshandelssystemen reguliert werden, zu vermitteln,
  2. hinsichtlich der Scope-2-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe b ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen auf den Klimawandel zu vermitteln, die durch die vom Unternehmen verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie verursacht werden,
  3. hinsichtlich der Scope-3-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe c ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen. Bei vielen Unternehmen können die Scope-3-Treibhausgasemissionen den Hauptbestandteil ihres Treibhausgasinventars ausmachen und eine bedeutende Ursache für die Übergangsrisiken des Unternehmens darstellen,
  4. hinsichtlich der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d ein allgemeines Verständnis über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln sowie darüber, ob sie aus seinen eigenen Tätigkeiten oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen. Diese Angabe ist eine Voraussetzung für die Messung der Fortschritte bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den klimabezogenen Zielen des Unternehmens und den strategischen Zielen der EU.

Die Informationen aus dieser Angabepflicht sind auch erforderlich, um die klimabedingten Übergangsrisiken des Unternehmens zu verstehen.

46.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 44 erforderlichen Informationen über Treibhausgasemissionen nimmt das Unternehmen auf die Absätze 62 bis 67 des ESRS 1 Bezug. Grundsätzlich sind die Daten über Treibhausgasemissionen verbundener oder gemeinsamer Unternehmen, die Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (ESRS 1 Absatz 67), nicht auf den Anteil der gehaltenen Anteile beschränkt. Entsprechend dem Umfang der operativen Kontrolle über seine verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte), gibt das Unternehmen deren Treibhausgasemissionen an.

47.

Im Falle wesentlicher Änderungen der Definition dessen, was das Bericht erstattende Unternehmen und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ausmacht, muss das Unternehmen diese Änderungen angeben und ihre Auswirkungen auf die jährliche Vergleichbarkeit seiner übermittelten Treibhausgasemissionen erläutern (d. h. die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der aktuellen und der vorangegangenen Berichtszeiträume zu den Treibhausgasemissionen).

48.

Die Angabe der Scope-1-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe a umfasst

  1. die Scope-1-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
  2. den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen.

49.

Die Angabe der Scope-2-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe b umfasst

  1. die standortbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
  2. die marktbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent.

50.

Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben:

  1. die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und
  2. Unternehmen, in die investiert wird, wie verbundene und gemeinsame Unternehmen oder nicht konsolidierte Tochterunternehmen, die im Abschluss der zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht vollständig konsolidiert sind, sowie vertragliche Vereinbarungen, bei denen es sich um gemeinsame Vereinbarungen handelt, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftsbereiche und Vermögenswerte), über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat.

51.

Die Angabe der Scope-3-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe c umfasst die Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie (d. h. jeder Scope-3-Kategorie, die für das Unternehmen eine Priorität darstellt).

52.

Die Angabe der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d besteht aus der Summe der Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gemäß Absatz 44 Buchstaben a bis c. Die Angabe der THG-Gesamtemissionen erfolgt in Form einer Aufschlüsselung, bei der Folgendes unterschieden wird:

  1. die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der standortbezogenen Methode gemessen wurden, und
  2. die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der marktbezogenen Methode gemessen wurden.

53.

Das Unternehmen gibt die Intensität seiner Treibhausgasemissionen an (THG-Gesamtemissionen je Nettoeinnahme).

54.

Die Angabe der Treibhausgasintensität nach Absatz 53 umfasst die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (gemäß Absatz 44 Buchstabe d) je Nettoeinnahme.

55.

Das Unternehmen gibt den Abgleich der Nettoeinnahme (Bezugsgröße bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemäß Absatz 53) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss an.

Angabepflicht E1-7 – Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

56.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. den gegebenenfalls erzielten Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen von Projekten, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, in Tonnen CO2-Äquivalent, und
  2. den Umfang der Reduktion oder des Abbaus der Treibhausgasemissionen durch Klimaschutzprojekte außerhalb seiner Wertschöpfungskette, die es mit dem Erwerb von CO2-Gutschriften finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt.

57.

Diese Angabepflicht hat folgende Ziele:

  1. ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zum dauerhaften Abbau oder zur aktiven Unterstützung des Abbaus von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60),
  2. ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Gutschriften zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61).

58.

Die Angabe in Bezug auf den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  1. die Gesamtmenge der abgebauten und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Abbauaktivitäten, und
  2. die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat.

59.

Die Angabe in Bezug auf CO2-Gutschriften gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  1. die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und
  2. die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren.

60.

Gibt das Unternehmen zusätzlich zu den Zielen zur Reduktion der THG-Bruttoemissionen im Einklang mit Absatz 30 der Angabepflicht E1-4 ein Netto-Null-Ziel an, erläutert es den Umfang, die Methoden und Rahmen sowie die Art und Weise, wie die verbleibenden Treibhausgasemissionen (nachdem etwa 90 bis 95 % der Treibhausgasemissionen verringert wurden, mit der Möglichkeit begründeter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad) beispielsweise durch den Abbau von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und in seiner Wertschöpfungskette neutralisiert werden sollen.

61.

Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Gutschriften öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:

  1. ob und wie diese Geltendmachung mit THG-Emissionsreduktionszielen gemäß der Angabepflicht ESRS E1-4 einhergeht,
  2. ob und wie diese Geltendmachung und die Abhängigkeit von CO2-Gutschriften die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele[40] oder gegebenenfalls seines Netto-Null-Ziels weder behindern noch verringern und
  3. die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Gutschriften, auch unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards.

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

62.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme anwendet und – wenn ja – wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Strategien und Ziele schaffen.

63.

Die gemäß Absatz 62 erforderlichen Informationen umfassen Folgendes:

  1. die Art des internen CO2-Bepreisungssystems, z. B. die für CapEx oder für Entscheidungen über Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) angewandten Schattenpreise, interne CO2-Gebühren oder interne CO2-Fonds,
  2. den spezifischen Anwendungsbereich der CO2-Bepreisungssysteme (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.),
  3. die CO2-Preise, die je nach Art des Systems angewandt werden, und kritische Annahmen zur Bestimmung der Preise, einschließlich der Quelle der angewandten CO2-Preise sowie die Gründe, aus denen diese Preise für die gewählte Anwendung als relevant erachtet werden. Das Unternehmen kann die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben, einschließlich des Umfangs, in dem diese Preise unter Verwendung wissenschaftlicher Leitlinien festgesetzt wurden, und der Art und Weise, wie ihre künftige Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden der CO2-Bepreisung zusammenhängt, und
  4. die ungefähren Mengen der THG-Bruttoemissionen des laufenden Jahres (Scope 1, 2 und gegebenenfalls Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalent, die unter diese Systeme fallen, sowie ihren Anteil an den THG-Gesamtemissionen des Unternehmens für jeden Scope.

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

64.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. seine erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken,
  2. seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund von Übergangsrisiken und
  3. das Potenzial, von wesentlichen klimabezogenen Chancen zu profitieren.

65.

Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es,

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen,
  2. hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind.

66.

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:[41]

  1. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,[42]
  2. den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen,
  3. den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,[43] und
  4. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko.

67.

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes:

  1. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden,
  2. den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
  3. eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,[44]
  4. Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und
  5. den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, gegebenenfalls einschließlich der Nettoeinnahmen von Kunden des Unternehmens, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind.

68.

Das Unternehmen legt die Abgleiche der folgenden Beträge mit den entsprechenden Posten oder den Erläuterungen im Abschluss offen:

  1. erhebliche Beträge der Vermögenswerte und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen physischen Risiko (gemäß Absatz 66),
  2. erhebliche Beträge der Vermögenswerte, Schulden und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen Übergangsrisiko (gemäß Absatz 67).

69.

Bei der Angabe des Potenzials zur Nutzung klimabezogener Chancen gemäß Absatz 64 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen[45]

  1. seine erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und
  2. die potenzielle Marktgröße oder erwartete Veränderungen der Nettoeinnahmen aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte.

70.

Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen nützlicher Informationen gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1 entspricht.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Ein Übergangsplan bezieht sich auf die Klimaschutzbemühungen des Unternehmens. Bei der Angabe seines Übergangsplans wird vom Unternehmen eine detaillierte Erläuterung darüber erwartet, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität ohne oder mit einer begrenzten Überschreitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) zu erreichen, und gegebenenfalls, wie es seine Exposition gegenüber Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten anzupassen gedenkt.

AR 2.

Es wurden noch nicht für alle Sektoren sektorbezogene Pfade im Rahmen öffentlicher Strategien festgelegt. Daher sollte die Angabe zur Vereinbarkeit des Übergangsplans gemäß Absatz 16 Buchstabe a mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, als Angabe des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens verstanden werden. Die Angabe nach Absatz 16 Buchstabe a wird mit dem Folgen eines Pfades in Richtung 1,5 °C verglichen. Dieser Vergleich sollte entweder auf einem sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad (falls für den Sektor des Unternehmens verfügbar) oder auf einem Szenario für die gesamte Wirtschaft beruhen, wobei dessen Grenzen bedacht werden müssen (d. h., es handelt sich um eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). AR 2 sollte auch in Verbindung mit AR 26 und AR 27 und den darin genannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfaden gelesen werden.

AR 3.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. die kumulierten eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit wichtigen Vermögenswerten ab dem Berichtsjahr bis 2030 und 2050 in Tonnen CO2-Äquivalent. Dies wird als Summe der geschätzten Scope-1- und Scope-2-Emissionen während der Einsatzdauer der wichtigsten aktiven und fest vorgesehenen Vermögenswerte bewertet. Die wichtigsten Vermögenswerte sind diejenigen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden und aus bestehenden oder vorgesehenen Vermögenswerten (wie ortsgebundene oder mobile Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen) bestehen, die Quellen erheblicher direkter oder energie-indirekter Treibhausgasemissionen sind. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird.
  2. die kumulativen eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen verkaufter Produkte in der direkten Nutzungsphase in Tonnen CO2-Äquivalent, bewertet als Verkaufsmenge der Produkte im Berichtsjahr multipliziert mit der Summe der geschätzten direkten Treibhausgasemissionen in der Nutzungsphase während ihrer erwarteten Lebensdauer. Diese Anforderung gilt nur, wenn das Unternehmen die Scope-3-Kategorie „Verwendung verkaufter Produkte“ als wesentlich gemäß der Angabepflicht E1-6 in Absatz 51 ermittelt hat, undc
  3. eine Erläuterung der Pläne zum Management (d. h. zur Umgestaltung, Stilllegung oder schrittweisen Einstellung) seiner treibhausgas- und energieintensiven Vermögenswerte und Produkte.

AR 4.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe e erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie sich die Anpassung seiner Wirtschaftstätigkeiten an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission im Laufe der Zeit entwickeln wird, um seinen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. Dabei berücksichtigt das Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren, die nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 anzugeben sind (insbesondere taxonomiekonforme Einnahmen und CapEx sowie gegebenenfalls CapEx-Pläne).

AR 5.

Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g[46] und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel)[47] genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 6.

Bei der Angabe der Informationen über den Umfang der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, welcher Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie welche wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken gegebenenfalls von der Analyse ausgenommen wurden.

AR 7.

Bei der Angabe der Informationen darüber, wie die Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe b durchgeführt wurde, erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. die kritischen Annahmen darüber, wie sich der Übergang zu einer CO2-armen und resilienten Wirtschaft auf die das Unternehmen betreffenden makroökonomischen Trends, den Energieverbrauch und Energiemix sowie die Annahmen über den Einsatz von Technologien auswirken wird,
  2. die angewandten Zeithorizonte und ihre Ausrichtung auf die Klima- und Geschäftsszenarien, die für die Bestimmung wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (Abschnitte AR 11 und AR 12) und die Festlegung von Emissionsreduktionszielen (die im Rahmen der Angabepflicht E1-4 übermittelt werden) verwendet werden, und
  3. wie die geschätzten erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (gemäß Angabepflicht E1-9) sowie die Klimaschutzmaßnahmen und Mittel (die im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegeben werden) berücksichtigt wurden.

AR 8.

Bei der Angabe der Informationen über die Ergebnisse der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe c erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. die Bereiche, in denen bei der Resilienzanalyse Unsicherheiten bestehen, und inwieweit die risikobehafteten Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bei der Festlegung der Strategie des Unternehmens, seinen Investitionsentscheidungen sowie den laufenden und geplanten Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden,
  2. die Fähigkeit des Unternehmens, sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen, auch im Hinblick darauf, den ständigen Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten, die Fähigkeit zur Umwidmung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte, die Verlagerung seines Produkt- und Dienstleistungsportfolios oder die Umschulung seiner Arbeitskräfte sicherzustellen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Klassifikation von Klimagefahren (Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)
  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
  Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Boden- degradation
  Temperaturvariabilität   Temperaturvariabilität
Versauerung der Ozeane
Bodenerosion
  Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
      Anstieg des Meeresspiegels  
      Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
  Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
  Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Boden- absenkung
      Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 9.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Klimaauswirkungen gemäß Absatz 20 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, wie es

  1. seine Aktivitäten und Pläne überprüft hat, um tatsächliche und potenzielle künftige Treibhausgasemissionsquellen und gegebenenfalls Ursachen für andere klimabezogene Auswirkungen (z. B. Emissionen von Ruß oder troposphärischem Ozon oder Landnutzungsänderungen) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang der Wertschöpfungskette zu ermitteln, und
  2. seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf den Klimawandel (d. h. seine gesamten Treibhausgasemissionen) bewertet hat.

AR 10.

Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 20 Buchstabe a und Abschnitt AR 9 angegebenen Informationen mit den im Rahmen der folgenden Angabepflichten übermittelten Informationen verknüpfen: Absatz 16 Buchstabe d der Angabepflicht E1-1 über eingeschlossene Treibhausgasemissionen, Angabepflicht E1-4 und Angabepflicht E1-6.

AR 11.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der physischen Risiken gemäß Absatz 20 Buchstabe b erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es kurz-, mittel- und langfristige Klimagefahren (siehe nachstehende Tabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Gefahren ausgesetzt sein könnten,
  2. es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen,
  3. es unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Dauer der Gefahren sowie der geografischen Koordinaten (wie der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS für das Gebiet der EU) und des jeweiligen Standorts des Unternehmens und seiner Lieferketten bewertet hat, in welchem Ausmaß seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten anfällig für die ermittelten Klimagefahren sein können, und
  4. die Ermittlung der Klimagefahren sowie die Bewertung der Exposition und Anfälligkeit auf Klimaszenarien mit hohen Emissionen basieren, z. B. auf der Grundlage von SSP5-8.5 des IPCC, relevanten regionalen Klimaprojektionen, die sich auf diese Emissionsszenarien oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System) mit hohem physischem Risiko wie die Szenarien „Hot house world“ oder „Too little, too late“ stützen. Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 bis AR 15.

 

Klassifikation von Klimagefahren
(Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)

  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Bodendegradation
Temperaturvariabilität   Versauerung der Ozeane Bodenerosion
Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
   

Anstieg des Meeresspiegels

 
    Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Bodenabsenkung
    Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 12.

Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung der Übergangsrisiken und Chancen gemäß Absatz 20 Buchstabe c erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es kurz-, mittel- und langfristige Übergangsereignisse (siehe nachstehende Beispieltabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Ereignissen ausgesetzt sein könnten. Im Falle von Übergangsrisiken und Chancen kann sich ein als langfristig betrachteter Zeitraum über mehr als zehn Jahre erstrecken und auf klimabezogene politische Ziele abgestimmt sein,
  2. es bewertet hat, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer der Übergangsereignisse den ermittelten Übergangsereignissen ausgesetzt und anfällig für diese sein können,
  3. es für die Ermittlung von Übergangsereignissen und die Bewertung der Exposition klimabezogene Szenarioanalysen unter Berücksichtigung mindestens eines Szenarios herangezogen hat, die mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und die Erderwärmung auf 1,5 °C begrenzen, beispielsweise auf der Grundlage von Szenarien der Internationalen Energieagentur (Netto-Null-Emissionen bis 2050, Szenario für nachhaltige Entwicklung usw.) oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System). Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 und AR 15, und
  4. es Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten ermittelt hat, die nicht mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar sind oder erhebliche Anstrengungen erfordern, um mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar zu sein (z. B. aufgrund erheblicher Mengen an eingeschlossenen Treibhausgasemissionen oder Unvereinbarkeit mit den Anforderungen an die Taxonomie-Konformität gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission).
Beispiele für klimabezogene Übergangsereignisse (auf der Grundlage der TCFD-Klassifizierung)
Politik und Recht Technologie Markt Ansehen
Höhere Bepreisung von Treibhausgasemissionen Ersetzung bestehender Produkte und Dienstleistungen durch emissionsärmere Optionen Änderung des Verbraucherverhaltens Veränderungen der Verbraucherpräferenzen
Verstärkte Emissionsberichterstattungspflichten

Erfolglose Investitionen in neue Technologien

Unsicherheit in Bezug auf Marktsignale Stigmatisierung des Sektors
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produkte und Dienstleistungen Kosten des Übergangs zu emissionsärmeren Technologien Gestiegene Rohstoffkosten Zunehmende Besorgnis der Interessenträger
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produktionsverfahren     Negative Rückmeldungen der Interessenträger
Gefahr von Rechtsstreitigkeiten      

 

Klimabezogene Szenarioanalyse

Klassifikation von Klimagefahren (Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)
  Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
  Hitzestress   Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie Boden- degradation
  Temperaturvariabilität   Temperaturvariabilität
Versauerung der Ozeane
Bodenerosion
  Abtauen von Permafrost   Salzwasserintrusion Solifluktion
      Anstieg des Meeresspiegels  
      Wasserknappheit  
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
  Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
  Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Boden- absenkung
      Überlaufen von Gletscherseen  

 

AR 13.

Bei der Angabe der nach den Absätzen 19, 20 und 21 und den Abschnitten AR 10 und AR 11 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es eine seinen Umständen entsprechende klimabezogene Szenarioanalyse für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken und Chancen verwendet hat, einschließlich:

  1. welche Szenarien verwendet wurden sowie ihre Quellen und ihre Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft,
  2. Beschreibungen, Zeithorizonten und Endpunkten, die verwendet wurden, sowie eine Erörterung, warum das Unternehmen der Ansicht ist, dass die plausiblen Risiken und Unsicherheiten durch die Bandbreite der verwendeten Szenarien abdeckt werden,
  3. der wichtigsten Triebkräfte, die in jedem Szenario berücksichtigt werden, und warum diese für das Unternehmen relevant sind, z. B. politische Annahmen, makroökonomische Trends, Energieverbrauch und Energiemix sowie technologische Annahmen, und
  4. wichtiger Dateneingaben und Einschränkungen der Szenarien, einschließlich ihrer Detailtreue (z. B. ob die Analyse physischer klimabedingter Risiken auf standortspezifischen geografischen Koordinaten oder auf allgemeineren nationalen oder regionalen Daten basiert).

AR 14.

Bei der Durchführung der Szenarioanalyse kann das Unternehmen die folgenden Leitlinien berücksichtigen: das technische Beiheft der TCFD mit dem Titel „The Use of Scenario Analysis in Disclosure of Climate-related Risks and Opportunities“ (Nutzung der Szenarioanalyse bei der Offenlegung klimabedingter Risiken und Chancen) (2017), die Leitlinien der TCFD mit dem Titel „Guidance on Scenario Analysis for Non-Financial Companies“ (Leitlinien zu Szenarioanalysen für Nicht-Finanzunternehmen) (2020), die ISO 14091:2021 „Anpassung an den Klimawandel – Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung“ sonstige anerkannte Industriestandards wie das NGFS (Network for Greening the Financial System) und EU-weite, nationale, regionale und lokale Vorschriften.

AR 15.

Das Unternehmen erläutert kurz, inwiefern die verwendeten Klimaszenarien mit den kritischen klimabezogenen Annahmen in den Abschlüssen vereinbar sind.

Angabepflicht E1-2 – Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel können gesondert angegeben werden, da sich ihre Ziele, die beteiligten Personen, die Maßnahmen und die Mittel, die für ihre Umsetzung erforderlich sind, unterscheiden.

AR 17.

Die Strategien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz betreffen das Management der Treibhausgasemissionen, den Abbau von Treibhausgasen und die Übergangsrisiken des Unternehmens über verschiedene Zeithorizonte hinweg, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und/oder innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Anforderung nach Absatz 22 kann sich auf eigenständige Klimaschutzstrategien sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt den Klimaschutz unterstützen, einschließlich Schulungsstrategien sowie Strategien in Bezug auf Beschaffung, Lieferketten, Investitionen oder Produktentwicklung.

AR 18.

Die Strategien im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel betreffen das Management der physischen Klimarisiken und der mit der Anpassung an den Klimawandel verbundenen Übergangsrisiken des Unternehmens. Die Anforderungen nach den Absätzen 22 und 25 können sich auf eigenständige Strategien zur Anpassung an den Klimawandel sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt die Anpassung an den Klimawandel unterstützen, einschließlich Schulungsstrategien sowie Strategien in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 19.

Bei der Angabe der Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz 29 Buchstaben a und b kann das Unternehmen

  1. seine wichtigsten Maßnahmen und/oder Pläne zur Umsetzung der Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen einer einzigen Maßnahme oder getrennter Maßnahmen angeben,
  2. Arten von Minderungsmaßnahmen (Dekarbonisierungshebeln) wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energie, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen, aggregieren,
  3. die Liste der wichtigsten Minderungsmaßnahmen zusammen mit den messbaren Zielen (wie in der Angabepflicht E1-4 vorgesehen), aufgeschlüsselt nach Dekarbonisierungshebeln, angeben und
  4. die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Art der Anpassungslösung (z. B. naturbasierte Anpassung, verfahrenstechnische oder technologische Lösungen) angeben.

AR 20.

Bei der Angabe der Informationen über Mittel gemäß Absatz 29 Buchstabe c gibt das Unternehmen nur die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträge an, da der Zweck dieser Informationen nicht darin besteht, die angegebenen Beträge mit den Abschlüssen in Einklang zu bringen, sondern die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen nachzuweisen. Die angegebenen CapEx- und OpEx-Beträge sind die im laufenden Geschäftsjahr hinzugekommenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte sowie die für künftige Zeiträume während der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen neuen Vermögenswerte. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich nur um die zusätzlichen finanziellen Investitionen, die unmittelbar zur Erreichung der Ziele des Unternehmens beitragen.

AR 21.

Im Einklang mit den Anforderungen gemäß ESRS 2 MDR-A erläutert das Unternehmen, ob und in welchem Umfang seine Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen von der Verfügbarkeit und Zuweisung von Mitteln abhängt. Ein kontinuierlicher Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten kann für die Durchführung der Maßnahmen des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein, wozu auch Anpassungen an Angebots-/Nachfrageänderungen oder damit verbundene Zukäufe sowie erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) gehören.

AR 22.

Die OpEx- und CapEx-Beträge, die für die Durchführung der gemäß Absatz 29 Buchstabe c angegebenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen mit den wichtigsten Leistungsindikatoren (wichtigste CapEx- und OpEx-Leistungsindikatoren) und gegebenenfalls mit dem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission erforderlichen CapEx-Plan im Einklang stehen. Das Unternehmen erläutert etwaige Differenzen zwischen den gemäß diesem Standard angegebenen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträgen und den gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren, beispielsweise aufgrund der Angabe nicht förderfähiger Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der genannten Verordnung. Das Unternehmen kann seine Tätigkeiten nach Wirtschaftstätigkeiten strukturieren, um seine OpEx und CapEx und gegebenenfalls seine OpEx- und/oder CapEx-Pläne mit seinen wichtigsten taxonomiekonformen Leistungsindikatoren zu vergleichen.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 23.

Gemäß Absatz 34 Buchstabe a kann das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele in Intensitätswerten angeben. Die Intensitätsziele werden als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert. Relevante Einheiten der Aktivität oder des Outputs werden in den sektorspezifischen ESRS genannt. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, gibt es dennoch die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) an. Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet.

AR 24.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe b erforderlichen Informationen nennt das Unternehmen den Anteil des Ziels, der für die jeweilige Kategorie der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 oder 3) gilt. Das Unternehmen nennt die Methode, die zur Berechnung der in die Zielvorgabe einbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode). Weicht die Grenze des THG-Emissionsreduktionsziels von der Grenze der unter der Angabepflicht E1-6 übermittelten Treibhausgasemissionen ab, so gibt das Unternehmen die abgedeckten Gase, den jeweiligen Prozentsatz der unter die Zielvorgabe fallenden Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie der Gesamtemissionen an. Für die THG-Emissionsreduktionsziele seiner Tochterunternehmen wendet das Unternehmen diese Anforderungen dementsprechend auf der Ebene des Tochterunternehmens an.

AR 25.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe c erforderlichen Informationen zum Basisjahr und zum Bezugswert

  1. erläutert das Unternehmen kurz, wie es sichergestellt hat, dass der Bezugswert, anhand dessen der Fortschritt im Hinblick auf die Zielvorgabe gemessen wird, für die abgedeckten Tätigkeiten und die Einflüsse externer Faktoren (z. B. Temperaturanomalien in einem bestimmten Jahr, die den Energieverbrauch und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen beeinflussen) repräsentativ ist. Dies kann durch die Normalisierung des Bezugswerts erfolgen, oder indem ein Bezugswert verwendet wird, der aus einem Dreijahresdurchschnitt abgeleitet wird, wenn dies die Repräsentativität erhöht und eine genauere Darstellung ermöglicht,
  2. dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wesentlichen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze. In diesem Fall erläutert das Unternehmen, wie sich der neue Bezugswert auf das neue Ziel, dessen Erreichung und die Darstellung der Fortschritte im Laufe der Zeit auswirkt. Zur Förderung der Vergleichbarkeit wählt das Unternehmen bei der Festlegung neuer Ziele ein aktuelles Basisjahr aus, das nicht länger als drei Jahre vor dem ersten Berichtsjahr des neuen Zielzeitraums liegt. So wird beispielsweise für 2030 als Zieljahr und einen Zielzeitraum zwischen 2025 und 2030 ein Basisjahr aus dem Zeitraum 2022–2025 ausgewählt,
  3. aktualisiert das Unternehmen sein Basisjahr ab 2030 und danach alle fünf Jahre. Das bedeutet, dass vor 2030 die von den Unternehmen gewählten Basisjahre entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (2024, 2025 oder 2026) und nach 2030 alle fünf Jahre (2030, 2035 usw.) sein können, und
  4. kann das Unternehmen bei der Vorlage klimabezogener Ziele die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele vor seinem aktuellen Basisjahr angeben. Dabei sorgt das Unternehmen so weit wie möglich dafür, dass die Informationen über frühere Fortschritte den Anforderungen dieses Standards entsprechen. Bei methodischen Unterschieden, beispielsweise in Bezug auf die Zielgrenzen, erläutert das Unternehmen diese Unterschiede kurz.

AR 26.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstaben d und e erforderlichen Informationen legt das Unternehmen die Informationen für den Zielzeitraum unter Bezugnahme auf einen sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einen sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vor. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 (und gegebenenfalls einen separaten für Scope 3), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.

AR 27.

Der Referenzzielwert kann berechnet werden, indem die Treibhausgasemissionen im Basisjahr entweder mit einem sektorspezifischen (sektorale Dekarbonisierungsmethode) oder sektorübergreifenden (Methode der absoluten Emissionsminderung (absolute contraction methodology)) Emissionsreduktionsfaktor multipliziert werden. Diese Emissionsreduktionsfaktoren können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass die verwendete Quelle auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist.

AR 28.

Die Emissionsreduktionsfaktoren werden laufend weiterentwickelt. Den Unternehmen wird daher nahegelegt, nur aktualisierte öffentlich zugängliche Informationen zu verwenden.

 

  2030 2050
Sektorübergreifender Reduktionspfad (ACA) basierend auf 2020 als Bezugsjahr – 42 % – 90 %

 

Quelle: Basierend auf „Pathways to Net-zero –SBTi Technical Summary“ (Version 1.0, Oktober 2021)

 

AR 29.

Der Referenzzielwert hängt von dem Basisjahr und den Ausgangswerten des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens ab. Infolgedessen kann der Referenzzielwert für Unternehmen mit einem aktuellen Basisjahr oder höheren Basisemissionen leichter erreichbar sein als für Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits ehrgeizige Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen ergriffen haben. Daher können Unternehmen, die in der Vergangenheit Emissionsreduktionen im Einklang mit einem an das 1,5-Grad-Ziel angepassten sektorübergreifenden oder sektorspezifischen Pfad erzielt haben, ihre Basisemissionen entsprechend anpassen, um den Referenzzielwert zu bestimmen. Wenn das Unternehmen dementsprechend die Basisemissionen anpasst, um den Referenzzielwert festzulegen, berücksichtigt es keine Emissionsreduktionen vor dem Jahr 2020 und legt geeignete Nachweise für die in der Vergangenheit erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen vor.

AR 30.

Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe f erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen Folgendes:

  1. unter Bezugnahme auf seine Klimaschutzmaßnahmen die Dekarbonisierungshebel und ihren geschätzten quantitativen Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele, aufgeschlüsselt nach Kategorien (Scope 1, 2 und 3),
  2. ob es beabsichtigt, neue Technologien einzuführen, und welche Rolle diese dabei spielen sollen, seine THG-Emissionsreduktionsziele zu erreichen, und
  3. ob und wie es unterschiedliche Klimaszenarien berücksichtigt hat, die zumindest ein Klimaszenario im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C umfassen, um relevante umwelt-, gesellschafts-, technologie-, markt- und politikbezogene Entwicklungen zu ermitteln und seine Dekarbonisierungshebel festzulegen.

AR 31.

Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt AR 19) als Tabelle oder grafischen Pfad vorlegen, aus denen die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen. Die folgende Abbildung und Tabelle enthalten Beispiele für die Kombination von Zielen und Dekarbonisierungshebeln:

  Basisjahr (z. B. 2025) Ziel für 2030 Ziel für 2035 Ziel bis 2050
THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO2e) 100 60 40    
Energieeffizienz und Verbrauchssenkung -10 -4    
Materialeffizienz und Verbrauchssenkung -5    
Brennstoffwechsel -2    
Elektrifizierung -10    
Nutzung erneuerbarer Energien -10 -3    
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts -8    
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens -5 -3    
Sonstiges      

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 32.

Bei der Erstellung der nach Absatz 35 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es übermittelt nur den Energieverbrauch aus Prozessen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden, und wendet denselben Umfang an wie bei der Berichterstattung über Scope-1- und Scope-2-Emissionen,
  2. es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden. Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen,
  3. es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen in Megawattstunden (MWh) als unterer Heizwert angegeben werden. Sind Rohdaten energiebezogener Informationen nur in anderen Energieeinheiten als MWh (z. B. Gigajoule (GJ) oder British Thermal Units (Btu)), Volumeneinheiten (z. B. Kubikfuß oder Gallonen) oder Masseneinheiten (z. B. Kilogramm oder Pfund) verfügbar, so sind sie unter Verwendung geeigneter Umrechnungsfaktoren in MWh umzurechnen (siehe z. B. Anhang II des 5. IPCC-Bewertungsberichts). Die Umrechnungsfaktoren für Brennstoffe sind transparent zu gestalten und einheitlich anzuwenden,
  4. es wird sichergestellt, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch übermittelt werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht, beispielsweise unter Verwendung der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 2012/27 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] zur Energieeffizienz,
  5. es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berechnet,
  6. der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird,
  7. Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene“ Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt,
  8. es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie“ bezieht, als „erworbene oder erhaltene“ Energie,
  9. es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff[49] als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen“ erfasst und
  10. es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des Ansatzes zur Berechnung der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen einem konservativen Ansatz. Das Unternehmen berücksichtigt diesen Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Herkunft der erworbenen Energie in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa[50] oder ähnliche Instrumente wie Zertifikate für erneuerbare Energien in den USA und Kanada usw.).

AR 33.

Die Angaben nach Absatz 38 sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist. Die nach Absatz 38 Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die bei Betriebsvorgängen verbraucht wird, die nicht in klimaintensiven Sektoren erfolgen.

AR 34.

Die Angaben zum Energieverbrauch und zum Energiemix können für klimaintensive Sektoren im folgenden Tabellenformat dargestellt werden, und für alle anderen Sektoren, indem die Zeilen 1 bis 5 weggelassen werden.

 

Energieverbrauch und Energiemix Vergleich Jahr N
(1) Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen (MWh)    
(2) Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen (MWh)    
(3) Brennstoffverbrauch aus Erdgas (MWh)    
(4) Brennstoffverbrauch aus sonstigen fossilen Quellen (MWh)    
(5) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus fossilen Quellen (MWh)    
(6) Gesamtverbrauch fossiler Energie (MWh) (Summe der Zeilen 1 bis 5)    
Anteil fossiler Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
(7) Verbrauch aus Kernkraftquellen (MWh)    
Anteil des Verbrauchs aus nuklearen Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
(8) Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfällen biologischen Ursprungs, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen usw.) (MWh).    
(9) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus erneuerbaren Quellen (MWh)    
(10) Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt (MWh)    
(11) Gesamtverbrauch erneuerbarer Energie (MWh) (Summe der Zeilen 8 bis 10)    
Anteil erneuerbarer Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)    
Gesamtenergieverbrauch (MWh) (Summe der Zeilen 6, 7 und 11)    

 

AR 35.

Der Gesamtenergieverbrauch mit einer Unterscheidung zwischen dem Verbrauch fossiler, nuklearer und erneuerbarer Energie kann in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden, um die Entwicklungen im Laufe der Zeit zu veranschaulichen (z. B. durch ein Kreisdiagramm oder ein Balkendiagramm).

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 36.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Energieintensität geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Energieintensität anhand der folgenden Formel:
    Gesamtenergieverbrauch aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (MWh)
    _______________________________________________________________;
    Nettoeinnahme aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (Währungseinheit)
     
  2. es gibt den Gesamtenergieverbrauch in MWh und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) an,
  3. Zähler und Nenner dürfen nur aus dem Anteil am Gesamtendenergieverbrauch (im Zähler) und den Nettoeinnahmen (im Nenner) bestehen, die Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren zuzuordnen sind. Zähler und Nenner sollten in Bezug auf den Umfang einheitlich sein,
  4. es berechnet den Gesamtenergieverbrauch im Einklang mit der Anforderung nach Absatz 37,
  5. es berechnet die Nettoeinnahmen gemäß den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen.

AR 37.

Die quantitativen Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden.

Energieintensität je Nettoeinnahme Vergleich N % N / N-1
Gesamtenergieverbrauch aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren je Nettoeinnahme aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (MWh/Währungseinheit)      

Konnektivität der Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung

AR 38.

Der Abgleich zwischen den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren und dem entsprechenden Posten oder den Angaben des Abschlusses (gemäß Absatz 43) kann wie folgt dargestellt werden:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

 

Nettoeinnahmen aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren, die zur Berechnung der Energieintensität herangezogen werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (Abschluss)  

 

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 39.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 44 erforderlichen Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es beachtet die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (Fassung von 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission[51] oder die Anforderungen der Norm EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. Wenn das Unternehmen bereits die THG-Bilanzierungsmethode nach ISO 14064-1:2018 anwendet, muss es dennoch die Anforderungen dieses Standards erfüllen (z. B. in Bezug auf die Berichterstattungsgrenzen und die Angabe marktbezogener Scope-2-Treibhausgasemissionen),
  2. es gibt die Methoden, signifikanten Annahmen und Emissionsfaktoren an, die es zur Berechnung oder Messung der Treibhausgasemissionen verwendet, zusammen mit einer Begründung für ihre Verwendung, und stellt einen Verweis oder einen Link auf sonstige verwendete Berechnungswerkzeuge zur Verfügung,
  3. es gibt die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden, und
  4. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO2-Gasen.

AR 40.

Bei der Erstellung der Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von seinen verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen gemäß Absatz 50 konsolidiert das Unternehmen 100 % der Treibhausgasemissionen der Unternehmen, über die es die operative Kontrolle hat. In der Praxis ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Lizenz oder Genehmigung besitzt, die Vermögenswerte dieser verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen zu betreiben. Verfügt das Unternehmen über eine vertraglich festgelegte zeitweise operative Kontrolle, so konsolidiert es die während der Ausübung seiner operativen Kontrolle emittierten Treibhausgase zu 100 %.

AR 41.

Im Einklang mit Kapitel 3.7 des ESRS 1 muss das Unternehmen gegebenenfalls Informationen über seine Treibhausgasemissionen aufschlüsseln. Beispielsweise kann das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 oder seine THG-Gesamtemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, THG-Kategorien (CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6, NF3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln.

AR 42.

Ein Unternehmen kann einen anderen Berichtszeitraum haben als einige oder alle Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette. In diesem Fall ist es dem Unternehmen gestattet, seine Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 44 unter Verwendung von Informationen für Berichtszeiträume zu messen, die von seinem eigenen Berichtszeitraum abweichen, wenn diese Informationen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit anderen Berichtszeiträumen als dem Berichtszeitraum des Unternehmens stammen, sofern

  1. das Unternehmen die aktuellsten verfügbaren Daten dieser Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette zur Messung und Angabe seiner Treibhausgasemissionen verwendet,
  2. die Berichtszeiträume gleich lang sind und
  3. das Unternehmen die Auswirkungen signifikanter Ereignisse und Veränderungen der (für seine Treibhausgasemissionen relevanten) Umstände angibt, die zwischen den Berichtsterminen der Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette und dem Datum des allgemeinen Abschlusses des Unternehmens eintreten.

AR 43.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe a erforderlichen Informationen über Scope-1-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet oder misst die Treibhausgasemissionen aus der stationären Verbrennung, der mobilen Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtigen Emissionen und verwendet geeignete Aktivitätsdaten, die den Verbrauch an nicht erneuerbaren Brennstoffen umfassen,
  2. es verwendet geeignete und einheitliche Emissionsfaktoren,
  3. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O),
  4. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus, und
  5. für Tätigkeiten, die im Rahmen des EU-EHS gemeldet werden, erstattet es Bericht über Scope-1-Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen.

AR 44.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe b erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus den von ihm betriebenen Anlagen, die regulierten Emissionshandelssystemen (EHS) unterliegen, einschließlich des EU-EHS, nationaler EHS und gegebenenfalls EHS in Ländern außerhalb der EU,
  2. es gibt nur die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an,
  3. es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht, und
  4. es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel:
    THG-Emissionen (in t CO2e) aus EU-EHS-Anlagen + nationale EHS-Anlagen + Nicht-EU-EHS-Anlagen
    _____________________________________________________________
    Scope-1-Treibhausgasemissionen (t CO2e)

AR 45.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 49 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt die Grundsätze und Anforderungen der Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Version 2015, insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen aus importierter Energie gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
  2. es gibt Elektrizität, Dampf, Wärme und Kühlung an, die das Unternehmen erworben oder erhalten hat,
  3. es vermeidet eine Doppelzählung der unter den Kategorien Scope 1 oder 3 gemeldeten Treibhausgasemissionen,
  4. es wendet die standortbezogene und die marktbezogene Methode zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen an und legt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente vor. Bei der standortbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen des auf der Grundlage von durchschnittlichen Emissionsfaktoren für die Energieerzeugung an bestimmten Orten, einschließlich lokaler, subnationaler oder nationaler Grenzen, quantifiziert (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015). Bei der marktbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Erzeuger quantifiziert, von denen das Bericht erstattende Unternehmen vertraglich Strom, der mit Instrumenten gebündelt ist, oder ungebündelte Instrumente allein, erwirbt (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015); in diesem Fall kann das Unternehmen den Anteil der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit erworbenem Strom, der mit Instrumenten wie Herkunftsnachweisen oder Zertifikaten für erneuerbare Energien gebündelt ist, angeben. Das Unternehmen stellt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente zur Verfügung, die für den Verkauf und den Kauf von Energie verwendet werden, die mit Attributen zur Energieerzeugung gebündelt oder nicht mit Energieattributen gebündelt ist,
  5. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-2-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O). Werden bei den angewandten Emissionsfaktoren der prozentuale Anteil an Biomasse oder an biogenem CO2 nicht getrennt, so muss das Unternehmen dies angeben. Stehen Treibhausgasemissionen anderer Treibhausgase als CO2 (insbesondere CH4 und N2O)
  6. für standortbezogene durchschnittliche Emissionsfaktoren des Netzes oder für die marktbezogene Methode nicht zur Verfügung oder sind davon ausgeschlossen, so gibt das Unternehmen dies an,
  7. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen aus.

AR 46.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 51 erforderlichen Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt die Grundsätze und Bestimmungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
  2. wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt, berücksichtigt es den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für Treibhausgase für die Finanzbranche der Partnership for Carbon Accounting Financial (PCAF), insbesondere Teil A „Financed Emissions“ (Fassung vom Dezember 2022),
  3. es überprüft unter Verwendung geeigneter Schätzungen seine gesamten Scope-3-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der 15 Scope-3-Kategorien, die im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011) beschrieben werden. Alternativ kann es seine indirekten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der in Abschnitt 5.2.4 der Norm EN ISO 14064-1:2018 genannten Kategorien überprüfen (außer bei indirekten Treibhausgasemissionen aus importierter Energie),
  4. es ermittelt und übermittelt seine signifikanten Scope-3-Kategorien auf der Grundlage der Größenordnung ihrer geschätzten Treibhausgasemissionen und anderer Kriterien gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011, S. 61 und 65–68) oder gemäß Anhang H.3.2 der Norm EN ISO 14064-1:2018, z. B. Finanzausgaben, Einfluss, zugehörige Übergangsrisiken und Chancen oder Standpunkte der Interessenträger,
  5. es berechnet oder schätzt die Treibhausgasemissionen in signifikanten Scope-3-Kategorien unter Verwendung geeigneter Emissionsfaktoren,
  6. es aktualisiert jährlich die Scope-3-Treibhausgasemissionen in jeder signifikanten Kategorie auf der Grundlage aktueller Tätigkeitsdaten, es aktualisiert mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten eines signifikanten Ereignisses oder einer erheblichen Änderung der Umstände das gesamte Scope-3-Treibhausgasinventar (ein signifikantes Ereignis oder eine erhebliche Änderung der Umstände kann sich beispielsweise auf Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur des Unternehmens, Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette(n), eine Änderung der Berechnungsmethode oder die Aufdeckung von Fehlern beziehen),
  7. es gibt den Umfang an, in dem seine Scope-3-Treibhausgasemissionen anhand von Inputs aus bestimmten Tätigkeiten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens gemessen werden, sowie den Prozentsatz der Emissionen, der anhand von Primärdaten von Lieferanten oder anderen Partnern in der Wertschöpfungskette berechnet wurde,
  8. es gibt für jede signifikante Kategorie von Scope-3-Treibhausgasemissionen die berücksichtigten Berichterstattungsgrenzen, die Berechnungsmethoden für die Schätzung der Treibhausgasemissionen an und erklärt, ob und welche Berechnungswerkzeuge eingesetzt wurden. Die Scope-3-Kategorien sollten mit dem THG-Protokoll übereinstimmen und Folgendes umfassen:
    1. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen der konsolidierten Gruppenunternehmen (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen),
    2. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen aus verbundenen und gemeinsamen Unternehmen sowie nicht konsolidierten Tochterunternehmen, bei denen das Unternehmen in der Lage ist, die operativen Tätigkeiten und Beziehungen zu kontrollieren (operative Kontrolle),
    3. Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 aus verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) sowie gemeinsamen Vereinbarungen, über die das Unternehmen keine operative Kontrolle ausübt, sofern diese Unternehmen Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Bericht erstattenden Unternehmens sind,
  9. es gibt eine Liste der Kategorien von Scope-3-Treibhausgasemissionen an, die in das Inventar aufgenommen und daraus ausgeschlossen werden, mit einer Begründung für die ausgeschlossenen Scope-3-Kategorien,
  10. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse, die in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen, getrennt von den Scope-3-THG-Bruttoemissionen an und nimmt Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (z. B. CH4 und N2O) sowie CO2-Emissionen, die innerhalb des Lebenszyklus von Biomasse entstehen, außer aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau, (beispielsweise Treibhausgasemissionen aus der Verarbeitung oder dem Transport von Biomasse) in die Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen auf,
  11. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen aus.

AR 47

Bei der Erstellung der nach Absatz 52 erforderlichen Informationen über die THG-Gesamtemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es verwendet die folgenden Formeln, um die THG-Gesamtemissionen zu berechnen:
    THG-Gesamtemissionenstandortbezogen (t CO2e)
    = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenstandortezogen + Scope-3-Bruttoemissionen gesamt

    THG-Emissionenmarktbezogen (t CO2e)
    = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenmarktbezogen + Scope-3-Bruttoemissionen

  2. es gibt die THG-Gesamtemissionen an, wobei bei der Messung der zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen zwischen aus den standortbezogenen Methoden und aus den marktbezogenen Methoden abgeleiteten Emissionen unterschieden wird.

AR 48.

Das Unternehmen gibt seine THG-Gesamtemissionen, aufgeschlüsselt nach Scope-1-, Scope-2- und signifikanten Scope-3-Emissionen, im Einklang mit der nachstehenden Tabelle an.

  Rückblickend Etappenziele und Zieljahre
  Basis
Jahr
Vergleich N

% N /

N-1

2025 2030 (2050) Jährlich
% des Ziels /
Basisjahr
Scope-1-Treibhausgasemissionen
Scope-1- THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Prozentsatz der Scope-1- Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen (in %)                
Scope-2-Treibhausgasemissionen
Standortbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Marktbezogene Scope-2- THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
Signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen
Gesamte indirekte (Scope-3-) THG-Bruttoemissionen (t CO2e)                
1 Erworbene Waren und Dienstleistungen                
[Optionale Unterkategorie: Cloud-Computing und Rechenzentrumsdienste]                
2 Investitionsgüter                

3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brennstoffen und Energie (nicht in Scope 1 oder Scope 2 enthalten)

               
4 Vorgelagerter Transport und Vertrieb                
5 Abfallaufkommen in Betrieben                
6 Geschäftsreisen                
7 Pendelnde Mitarbeiter                
8 Vorgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter                
9 Nachgelagerter Transport                
10 Verarbeitung verkaufter Produkte                
11 Verwendung verkaufter Produkte                
12 Behandlung von Produkten am Ende der Lebensdauer                
13 Nachgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter                
14 Franchises                
15 Investitionen                
THG-Emissionen insgesamt
THG-Emissionen insgesamt (standortbezogen) (t CO2e)                
THG-Emissionen insgesamt (marktbezogen) (t CO2e)                

 

AR 49.

Um potenzielle Übergangsrisiken aufzuzeigen, kann das Unternehmen seine nach den wichtigen Ländern und gegebenenfalls nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen angeben (unter Anwendung der gleichen Segmente wie für den Abschluss gemäß den Rechnungslegungsstandards, d. h. nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen). Scope-3-Treibhausgasemissionen können von diesen Aufschlüsselungen nach Ländern ausgenommen werden, wenn die entsprechenden Daten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

AR 50.

Die Scope-3-Treibhausgasemissionen können auch nach den in der Norm EN ISO 14064-1:2018 festgelegten indirekten Emissionskategorien dargestellt werden.

AR 51.

Wenn es für die Scope-3-Emissionen des Unternehmens wesentlich ist, muss es die Treibhausgasemissionen aus erworbenen Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdiensten als Teil der übergeordneten Scope-3-Kategorie „vorgelagerte erworbene Waren und Dienstleistungen“ angeben.

AR 52.

Die nach Scope 1, 2 und 3 aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen können in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden (z. B. als Balken- oder Kreisdiagramm), sodass daraus die Aufteilung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Wertschöpfungskette (vorgelagert, eigene Tätigkeiten, Transport, nachgelagert) hervorgeht.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 53.

Bei der Angabe der nach Absatz 53 erforderlichen Informationen über die Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Treibhausgasintensität anhand der folgenden Formel:
    THG-Emissionen gesamt (𝑡 𝐶𝑂2𝑒),
    Nettoeinnahmen (Währungseinheit)
  2. es drückt die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) aus und legt die Ergebnisse für die marktbezogene und standortbezogene Methode vor,
  3. es trägt die THG-Gesamtemissionen in den Zähler und die Nettogesamteinnahmen in den Nenner ein,
  4. es berechnet die THG-Gesamtemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe d und Absatz 52 und
  5. es berechnet die Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen.

AR 54.

Die quantitativen Informationen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

THG-Intensität je Nettoeinnahme Vergleich N % N / N-1
THG-Gesamtemissionen (standortbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/Währungseinheit)      
THG-Gesamtemissionen (marktbezogen) je Nettoeinnahme (t CO2e/Währungseinheit)      

Konnektivität der Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Einnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung.

AR 55.

Der Abgleich der zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendeten Nettoeinnahmen mit dem betreffenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss (gemäß Absatz 55) kann:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

 

Nettoeinnahmen, die zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendet werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (im Abschluss)  

 

Angabepflicht E1-7 – Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 56.

Zusätzlich zu ihren Treibhausgasemissionsinventaren schaffen Unternehmen Transparenz darüber, wie und in welchem Umfang sie entweder natürliche Senken verbessern oder technische Lösungen zum Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anwenden. Auch wenn es keine allgemein anerkannten Konzepte und Methoden für die Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen gibt, soll dieser Standard die Transparenz in Bezug auf die Bemühungen des Unternehmens, Treibhausgase aus der Atmosphäre abzubauen, erhöhen (Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58). Der Abbau von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette, den das Unternehmen durch den Erwerb von CO2-Gutschriften unterstützt, ist gemäß Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 gesondert anzugeben.

AR 57.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette muss das Unternehmen in Bezug auf jede Abbau- und Speicheraktivität

  1. die betreffenden Treibhausgase nennen,
  2. erläutern, ob der Abbau und die Speicherung biogen sind oder durch Landnutzungsänderungen (z. B. Aufforstung, Wiederaufforstung, Wiederherstellung von Wäldern, städtische Baumpflanzung, Agroforstwirtschaft, Kohlenstoffbindung im Boden usw.) erfolgen, ob sie technologisch (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) oder hybrid sind (z. B. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung), einschließlich technischer Details zum Abbau, zur Art der Speicherung und gegebenenfalls zum Transport abgebauter Treibhausgase,
  3. gegebenenfalls kurz erläutern, ob die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist, und
  4. erläutern, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 58.

Bei der Zusammenstellung der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Gegebenenfalls berücksichtigt es den Unternehmensstandard (Fassung von 2004), den Produktstandard (Fassung von 2011), die Leitlinien für die Landwirtschaft (Fassung von 2014) und die Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Rechnungslegung bei THG-Projekten (Fassung von 2006) des THG-Protokolls,
  2. es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung des CO2-Abbaus,
  3. gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung des Abbaus für seine Klimaschutzstrategie,
  4. es gibt den Abbau aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Gutschriften an eine andere Partei verkauft wurden,
  5. gegebenenfalls kennzeichnet es die Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette, die in CO2-Gutschriften umgewandelt und an andere Parteien auf dem freiwilligen Markt weiterverkauft wurden,
  6. es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Abbauaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß Angabepflicht E1-6 (Scope 1, 2 oder 3). Um die Effizienz einer Abbauaktivität einschließlich Transport und Speicherung transparenter darzustellen, kann das Unternehmen die mit dieser Aktivität verbundenen Treibhausgasemissionen (z. B. Treibhausgasemissionen aus dem Stromverbrauch von Technologien zur direkten Abscheidung aus der Luft) neben der Menge der abgebauten Treibhausgasemissionen angeben, jedoch getrennt voneinander,
  7. im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für den Abbau im Berichtszeitraum,
  8. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten GWP-Werte auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Emissionen (CO2-Äquivalent) von Nicht-CO2-Gasen und erläutert die zugrunde gelegten Annahmen, Methoden und Rahmen für die Berechnung der Menge der abgebauten Treibhausgase und
  9. es berücksichtigt naturbasierte Lösungen.

AR 59.

Das Unternehmen schlüsselt den Abbau von Treibhausgasen, der im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erfolgt, auf und gibt ihn gesondert an. Zu den Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gehören diejenigen, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten. Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es den Abbau von Treibhausgasen, der in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette auftreten kann und der ihm nicht bekannt ist, berücksichtigt.

AR 60.

Die quantitativen Informationen zum Abbau von Treibhausgasen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

Abbau Vergleich N % N / N-1
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
   
Gesamtabbau von Treibhausgasen aus  eigenen Tätigkeiten (t CO2e)      
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
   
Gesamtabbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e)      
Umkehrungen (t CO2e)      

Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften

AR 61.

Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Gutschriften, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Gutschriften getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Gutschriften nutzt.

AR 62.

Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:

  1. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zum Abbau von CO2-Emissionen,
  2. für CO2-Gutschriften aus Abbauprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen,
  3. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards,
  4. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und
  5. Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt.

Leitlinien für die Berechnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 63.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,
  2. gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Gutschriften für seine Klimaschutzstrategie,
  3. es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) – … – Gesamtabbau von Treibhausgasen aus eigenen Tätigkeiten (t CO2e) THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern) – THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) – … – Gesamtabbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e) Umkehrungen (t CO2e) 112 Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
  4. es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zum Abbau von Treibhausgasemissionen in seiner Wertschöpfungskette ein, da der jeweilige Abbau bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
  5. es gibt keine CO2-Gutschriften als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,
  6. es gibt keine CO2-Gutschriften als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und
  7. es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Gutschriften als Summe der CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.

AR. 64

Die Informationen über CO2-Gutschriften, die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.

Im Berichtsjahr gelöschte CO2-Gutschriften Vergleich N
Gesamt (t CO2e)    
Anteil von Abbauprojekten (in %)    
Anteil von Reduktionsprojekten (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %)    
   
Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %)    
Anteil von CO2-Gutschriften, die als entsprechende Anpassung gelten (in %)    

 

In der Zukunft zu löschende CO2-Gutschriften Betrag bis [Zeitraum]
Gesamt (t CO2e)  

 

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 65.

Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den in den Abschlüssen verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:

  1. die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),
  2. die Wertminderung von Vermögenswerten und
  3. die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.

AR 66.

Die Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden:

 

Art des internen CO2– Preises Betreffendes Volumen (t CO2e) Angewandte Preise (€/t CO2e) Beschreibung des Umfangs
CapEx-Schattenpreis      
Forschung und Entwicklung (FuE) Investitionsschattenpreis      
Interne CO2-Gebühren oder -Fonds      
CO2-Preise für die Prüfung von Wertminderungen      
usw.      

 

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 67.

Wesentliche klimabedingte physische Risiken und Übergangsrisiken können die Finanzlage des Unternehmens (z. B. eigene Vermögenswerte, finanziell kontrollierte geleaste Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Wertentwicklung (z. B. potenzielle künftige Zunahmen/Rückgänge der Nettoeinnahmen und -kosten aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder höheren Lieferpreisen, die möglicherweise dazu führen, dass Gewinnspannen einbrechen) sowie seine Cashflows beeinträchtigen. Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, des hohen Schweregrads und des langfristigen Zeithorizonts einiger klimabedingter physischer Risiken und der Unsicherheit, die sich aus dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ergibt, wird es wesentliche erwartete finanzielle Auswirkungen geben, die nicht unter die Anforderungen der anwendbaren Rechnungslegungsstandards fallen.

AR 68.

Derzeit gibt es keine allgemein anerkannte Methode, um zu bewerten oder zu messen, wie sich wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken in der Zukunft auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens auswirken können. Deshalb muss das Unternehmen bei der Angabe der finanziellen Auswirkungen (gemäß den Absätzen 64, 66 und 67) auf interne Methoden zurückgreifen und in einem erheblichen Ausmaß selbst ermessen, welche Daten und Annahmen erforderlich sind, um erwartete finanzielle Auswirkungen zu quantifizieren.

AR 69.

Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es die erwarteten finanziellen Auswirkungen auf Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches physisches Risiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Zeithorizonte, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
  2. sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches physisches Risiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung des wesentlichen physischen Risikos gemäß Absatz 20 Buchstabe b und Abschnitt AR 11 und zur Festlegung von Klimaszenarien gemäß Absatz 19 und den Abschnitten AR 13 und AR 14 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.

AR 70.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 66 Buchstabe a erforderlichen Informationen über wesentliche physische Risiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, als Geldbetrag und als Anteil (Prozentsatz) an den Gesamtvermögenswerten zum Berichtsdatum (d. h., der Anteil ist eine Schätzung des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko geteilt durch den Gesamtbuchwert wie in der Bilanz angegeben). Die Schätzung der Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, wird ausgehend von den im Abschluss erfassten Vermögenswerten ermittelt. Die Schätzung der Geldbeträge und des Anteils der Vermögenswerte mit physischem Risiko kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne dargestellt werden.
  2. Bei der Ermittlung der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko berücksichtigt es alle Arten von Vermögenswerten, auch im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing und Nutzungsrechten.
  3. Um diese Informationen einzuordnen,
    1. gibt das Unternehmen den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, an. Erhebliche Vermögenswerte, die sich im Gebiet der EU befinden[52], werden nach NUTS-3-Codes (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) gegliedert. Für erhebliche Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, wird die Aufschlüsselung nach NUTS-Codes nur angewendet, wenn dies möglich ist,
    2. Schlüsselt das Unternehmen die Geldbeträge der risikobehafteten Vermögenswerte nach akutem und chronischem physischem Risiko auf.[53]
  4. Es berechnet den Anteil der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko, der sich aus Absatz 66 Buchstabe a ergibt und der durch die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen abgedeckt wird. Dadurch sollen die Nettorisiken einander angenähert werden.

AR 71.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoeinnahmen aus Geschäftstätigkeiten mit physischem Risiko bewerten und angeben. Diese Angabe

  1. basiert auf den Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
  2. kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der Gesamtnettoeinnahmen, zu den Risikofaktoren (Gefahren, Exposition und Anfälligkeit) und, wenn möglich, zum Ausmaß der erwarteten finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

AR 72.

Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe b und Absatz 67 Buchstabe a erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

  1. es die potenziellen Auswirkungen auf die künftige finanzielle Leistungsfähigkeit und die Finanzlage für Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
  2. sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 12 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 bis AR 15 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist.

AR 73.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen über wesentliche Übergangsrisiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es muss zumindest eine Schätzung der Menge der potenziell verlorenen Vermögenswerte (in Geldbeträgen und als Anteil/Prozentsatz) ab dem Berichtsjahr bis 2030 und von 2030 bis 2050 einbeziehen. Unter verlorenen Vermögenswerten sind die wichtigsten aktiven oder fest vorgesehenen Vermögenswerte des Unternehmens zu verstehen, die während ihrer Einsatzdauer erhebliche Mengen an eingeschlossenen Treibhausgasemissionen aufweisen. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird. Der Betrag kann als Spanne von Vermögenswerten auf der Grundlage verschiedener Klima- und Politikszenarien ausgedrückt werden, einschließlich eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist.
  2. Das Unternehmen gibt eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, einschließlich der Nutzungsrechte, nach Energieeffizienzklassen an. Die Energieeffizienz wird in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m² oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz[54] dargestellt.[55] Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht.
  3. Es berechnet den Anteil (Prozentsatz) der gesamten Vermögenswerte (einschließlich der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing/Nutzungsrechten) mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte entspricht dem Bilanzbuchwert zum Berichtsdatum.

AR 74.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstabe d erforderlichen Informationen über potenzielle Verbindlichkeiten aus wesentlichen Übergangsrisiken

  1. können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen,
  2. können Unternehmen, die dem EU-EHS unterliegen, die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Allokationsplänen für den Zeitraum vor und bis 2030 angeben. Die Schätzung der potenziellen Verbindlichkeiten kann auf Folgendem beruhen:
    1. der Anzahl der Zertifikate, über die das Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums verfügt,
    2. der Anzahl der Zertifikate, die jährlich, d. h. vor und bis 2030, auf dem Markt erworben werden sollen,
    3. der Lücke zwischen den geschätzten künftigen Emissionen in verschiedenen Übergangsszenarien und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten, die für den Zeitraum bis 2030 bekannt sind, und
    4. der geschätzten jährlichen Kosten pro Tonne CO2, für die ein Zertifikat erworben werden muss,
  3. kann das Unternehmen bei der Bewertung seiner potenziellen künftigen Verbindlichkeiten die Anzahl der Scope-1-Treibhausgaszertifikate innerhalb regulierter Emissionshandelssysteme und die kumulierte Anzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums gespeicherten Emissionszertifikate (aus früheren Zertifikaten) berücksichtigen und angeben,
  4. können Unternehmen, die die Mengen der CO2-Gutschriften angeben, die in naher Zukunft gelöscht werden sollen (Angabepflicht E1-7), die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beruhenden Verbindlichkeiten angeben,
  5. kann das Unternehmen außerdem seine monetarisierten Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie seine THG-Gesamtemissionen (in Währungseinheiten) einbeziehen, die wie folgt berechnet werden:
    1. i. monetarisierte Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
      a) (Scope-1-THG-Bruttoemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒) + Scope-2-THG-Bruttoemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒𝑞)) × Kostenrate THG-Emissionen ( € )
      ————————
      𝑡 𝐶𝑂2𝑒
    2. monetarisierte THG-Gesamtemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
      b) THG-Gesamtemissionen (𝑡 𝐶𝑂2𝑒) × Kostenrate THG-Emissionen ( € )
      ————————
      𝐶𝑂2𝑒
    3. unter Verwendung einer unteren, mittleren und oberen Kostenrate [56] für Treibhausgasemissionen (z. B. CO2-Marktpreis und unterschiedliche Schätzungen für die gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff), wobei die Auswahl zu begründen ist.

AR 75.

Es können weitere Ansätze und Methoden angewandt werden, um zu bewerten, wie sich Übergangsrisiken auf die künftige Finanzlage des Unternehmens auswirken können. In jedem Fall enthalten die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Methoden und Definitionen.

AR 76.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 67 Buchstabe e erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoeinnahmen aus Geschäftstätigkeiten mit Übergangsrisiken bewerten und angeben. Diese Angabe

  1. basiert auf den Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
  2. kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der aktuellen Nettoeinnahmen, zu den Risikofaktoren (Ereignisse und Exposition) und, wenn möglich, zu den kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

AR 77.

Der Abgleich zwischen dem erheblichen Betrag der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Nettoeinnahmen (die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind) und dem entsprechenden Posten oder der entsprechenden Angabe (z. B. bei der Segmentberichterstattung) im Abschluss (gemäß Absatz 68) kann vom Unternehmen wie folgt dargestellt werden:

  1. durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angabe im Abschluss, wenn diese Beträge im Abschluss zu finden sind, oder
  2. durch einen quantitativen Abgleich mit jedem Posten oder jeder Angabe im Abschluss unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn kein direkter Querverweis hergestellt werden kann:

 

Buchwert der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoeinnahmen, die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind  
Ausgleichsposten  
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoeinnahmen im Abschluss  

 

AR 78.

Das Unternehmen gewährleistet die Kohärenz der Daten und Annahmen zur Bewertung und Übermittlung der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken in der Nachhaltigkeitserklärung mit den entsprechenden Daten und Annahmen, die für die Abschlüsse verwendet werden (z. B. CO2-Preise für die Bewertung der Wertminderung von Vermögenswerten, die Nutzungsdauer von Vermögenswerten, Schätzungen und Rückstellungen). Das Unternehmen erläutert die Gründe für etwaige Abweichungen (z. B. wenn die gesamten finanziellen Auswirkungen klimabedingter Risiken noch bewertet werden müssen oder im Abschluss nicht als wesentlich angesehen wurden).

AR 79.

Für potenzielle künftige Auswirkungen auf Verbindlichkeiten (gemäß Absatz 67 Buchstabe d) nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Querverweis auf die Beschreibung der Emissionshandelssysteme im Abschluss auf.

Klimabezogene Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 80.

Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 69 Buchstabe a erläutert das Unternehmen die Art der Kosteneinsparungen (z. B. aufgrund eines verringerten Energieverbrauchs), die Zeithorizonte und die angewandte Methode, einschließlich des Umfangs der Bewertung, der kritischen Annahmen und der Grenzen, sowie der Frage, ob und wie die Szenarioanalyse angewandt wurde.

AR 81.

Bei der Angabe der gemäß Absatz 69 Buchstabe b erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die Marktgröße oder die erwarteten Änderungen der Nettoeinnahmen aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen bewertet hat, einschließlich des Umfangs der Bewertung, des Zeithorizonts, kritischer Annahmen und Beschränkungen, und in welchem Umfang der Markt für das Unternehmen zugänglich ist. Die Informationen über die Marktgröße können im Zusammenhang mit den derzeitigen taxonomiekonformen Einnahmen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/852 angegeben werden, betrachtet werden. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es seine klimabezogenen Chancen zu nutzen gedenkt; dies sollte, soweit möglich, mit den Angaben zu den Strategien, Zielen und Maßnahmen im Rahmen der Angabepflichten E1-2, E1-3 und E1-4 verknüpft werden.

ESRS E2

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen: 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
  2. alle Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, 
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Erfordernissen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dadurch soll eine schadstofffreie Umwelt mit Null-Verschmutzung geschaffen werden, auch zur Unterstützung des EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, 
  4. die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens hinsichtlich der Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die Verhinderung, Verminderung, Beseitigung oder Verringerung der Umweltverschmutzung, auch wenn dies aufgrund der Anwendung von Vorschriften erfolgt, und wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  5.  die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich für das Unternehmen kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ergeben. 

 

2.

In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten festgelegt: Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, besorgniserregende Stoffe, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe

3.

„Luftverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft (sowohl in Innenräumen als auch im Freien) sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Verringerung solcher Emissionen.

4.

„Wasserverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in das Wasser sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. 

5.

Bodenverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. 

6.

In Bezug auf „besorgniserregende Stoffe“ deckt dieser Standard die Produktion, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen ab, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen sollen den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

 

7.

Das Thema Umweltverschmutzung hängt eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft zusammen. Einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Umweltverschmutzung wesentlich sein können, sind auch in den folgenden umweltbezogenen Standards enthalten: 

  1. ESRS E1 Klimawandel, der sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen befasst, die im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung stehen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3); 
  2. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich mit dem Wasserverbrauch, insbesondere in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie mit der Wasseraufbereitung und -speicherung befasst. Dazu gehört auch die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Meeresressourcen, einschließlich Art und Menge der mit den Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe wie Kies, Tiefseemineralien oder Meeresfrüchte, die von dem Unternehmen verwendet werden. Dieser Standard umfasst die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, unter anderem auch das Thema Mikroplastik; 
  3. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich mit Ökosystemen und Arten befasst. Als unmittelbarer Einflussfaktor für den Verlust an biologischer Vielfalt wird die Umweltverschmutzung in diesem Standard behandelt; 
  4. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird. 

8.

Die mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von den dem Unternehmen zuzurechnenden Umweltauswirkungen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. 

9.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

11.

Das Unternehmen erläutert das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen und liefert Informationen darüber,

  1. ob das Unternehmen seine Standorte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.

Angabepflicht E2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

12.

Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung einsetzt.

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugehen.

14.

Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

15.

Das Unternehmen hat in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette anzugeben, ob und wie seine Strategien auf die folgenden Bereiche ausgerichtet sind, wenn diese wesentlich sind:

  1. Minderung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, einschließlich Vermeidung und Verminderung,
  2. Ersetzung und Minimierung des Einsatzes besorgniserregender Stoffe und schrittweise Abschaffung besonders besorgniserregender Stoffe, insbesondere für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke und in Konsumgütern und
  3. Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen und, falls sie doch eintreten, Verminderung und Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

16.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

17.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu erreichen.

18.

Die Beschreibung der Aktionspläne und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung umfasst die Informationen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

19.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der nachstehenden Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen und Mittel zugewiesen werden können:

  1. Vermeidung von Umweltverschmutzung, einschließlich in jeder Phase der schrittweisen Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, die negative Auswirkungen haben (Vermeidung der Verschmutzung an der Quelle),
  2. Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich durch die schrittweise Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, durch die Erfüllung von Durchsetzungsanforderungen wie den Anforderungen in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken (BVT) oder durch Berücksichtigung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der EU-Taxonomieverordnung und ihren delegierten Rechtsakten (Minimierung der Umweltverschmutzung), und
  3. Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen es zu Umweltverschmutzung gekommen ist (Verminderung der Auswirkungen sowohl von regelmäßigen Aktivitäten als auch von Vorfällen).

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

20.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.

21.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung vermittelt werden.

22.

Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

23.

Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf die Vermeidung und Verminderung von Folgendem beziehen:

  1. Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  2. Emissionen ins Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  3. Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und
  4. besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

24.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25.

Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

26.

Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.

27.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis in Bezug auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, die das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten erzeugt, sowie auf seine Erzeugung und Verwendung von Mikroplastik zu vermitteln.

28.

Das Unternehmen legt die Mengen von Folgendem vor:

  1. aller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[57] (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgeführten Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden gelangen, mit Ausnahme der Treibhausgasemissionen, die gemäß ESRS E1 Klimawandel[58] angegeben werden;
  2. vom Unternehmen erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.

29.

Bei den in Absatz 28 genannten Mengen handelt es sich um konsolidierte Mengen, einschließlich der Emissionen aus den Anlagen, über die das Unternehmen die finanzielle Kontrolle hat, und den Anlagen, über die das Unternehmen die betriebliche Kontrolle hat. Die Konsolidierung umfasst nur die Emissionen aus Anlagen, bei denen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

30.

Das Unternehmen beschreibt den Kontext seiner Angaben und erläutert

  1. die Veränderungen im Laufe der Zeit,
  2. die Messmethoden und
  3. das/die Verfahren zur Erhebung von Daten für die Buchführung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung, einschließlich der Art der benötigten Daten und der Informationsquellen.

31.

Wird zur Quantifizierung der Emissionen eine im Vergleich zur direkten Emissionsmessung minderwertige Methode gewählt, so legt das Unternehmen die Gründe für die Wahl dieser Methode dar. Greift das Unternehmen auf Schätzungen zurück, so gibt es den Standard, die Branchenstudie oder die Quellen an, auf denen seine Schätzungen beruhen, sowie den möglichen Grad der Unsicherheit und die Bandbreite der Schätzungen, die die Messunsicherheit widerspiegeln.

ESRS Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

32.

Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.

33.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit und Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe zu vermitteln. Darüber hinaus soll ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens vermittelt werden, unter anderem in Bezug auf die Exposition gegenüber diesen Stoffen und die Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.

34.

Die Angabe gemäß Absatz 32 umfasst die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft werden, und die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen, die in die wichtigsten Gefahrenklassen für besorgniserregende Stoffe unterteilt sind.

35.

Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

36.

Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.

37.

Die nach Absatz 36 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

38.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist),
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.

39.

Die Angaben umfassen Folgendes:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

40.

Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen

  1. den Anteil der Nettoeinnahmen aus Produkten und Dienstleistungen, bei denen es sich um besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe handelt oder in denen solche Stoffe enthalten sind,
  2. die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden,
  3. die Bestimmungen der Kosten für Umweltschutz und Verbesserungen, z. B. für die Sanierung verunreinigter Standorte, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstandorten und ähnliche Maßnahmen.

41.

Das Unternehmen hat alle relevanten Hintergrundinformationen anzugeben, einschließlich einer Beschreibung wesentlicher Vorfälle und Einlagen, bei denen die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt hatte und/oder voraussichtlich negative Auswirkungen auf die Cashflows, die Finanzlage und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens innerhalb kurz-, mittel- und langfristiger Zeithorizonte haben wird.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Umweltverschmutzung in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

  1. Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
  2. Phase 2: Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Abhängigkeiten und Auswirkungen,
  3. Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
  4. Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit.

AR 2.

Die Bewertung der Wesentlichkeit für den ESRS E2 entspricht den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes. In der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.

AR 3.

Bei dem Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt.

AR 4.

Die Unterthemen, die von der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS E2 abgedeckt werden, umfassen Folgendes:

  1. Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung (ohne Treibhausgasemissionen und Abfälle), Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe,
  2. Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen, die bei der Minderung von Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung helfen.

AR 5.

Zur Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, kann das Unternehmen in Phase 1 Folgendes berücksichtigen:

  1. die Standorte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
  2. die Standorte, an denen Emissionen von Wasser-, Boden– und Luftschadstoffen stattfinden, und
  3. die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die mit diesen Emissionen oder mit der Herstellung, der Verwendung, dem Vertrieb, der Vermarktung und der Einfuhr/Ausfuhr von Mikroplastik, besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen zusammenhängen.

AR 6.

Phase 2 bezieht sich auf die Bewertung der Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden Standort oder Sektor/Geschäftsbereich, unter anderem durch die Bewertung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

AR 7.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

  1. Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anhand folgender Kategorien ermitteln:
    1. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf Ökosysteme), verstärkte Berichterstattungspflichten,
    2. Technologie: z. B. Substitution von Produkten oder Dienstleistungen durch Produkte oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen, Abkehr von besorgniserregenden Stoffen,
    3. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten einiger Stoffe und
    4. Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation bei der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  2. physische Risiken ermitteln, z. B. plötzliche Unterbrechungen des Zugangs zu sauberem Wasser, saurer Regen oder andere Verschmutzungsereignisse, die wahrscheinlich zu Umweltverschmutzung führen oder geführt haben, mit Folgen für die Umwelt und die Gesellschaft,
  3. Chancen ermitteln, die mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung zusammenhängen und in folgende Kategorien eingeteilt werden:
    1. Ressourceneffizienz: Verringerung der Mengen der verwendeten Stoffe oder Verbesserung der Effizienz der Produktionsverfahren zur Minimierung der Auswirkungen,
    2. Märkte: z. B. Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten,
    3. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
    4. Resilienz: z. B. Diversifizierung der verwendeten Stoffe und Verminderung der Emissionen durch Innovationen oder Technologien und
    5. Reputation: positive Beziehungen zu Interessenträgern durch einen proaktiven Ansatz des Risikomanagements.

AR 8.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit kann das Unternehmen die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus heranziehen.

AR 9.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit nimmt das Unternehmen Folgendes auf:

  1. eine Liste der Standorte, an denen die Umweltverschmutzung für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist, und
  2. eine Liste der Geschäftstätigkeiten, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung verbunden sind.

Angabepflicht E2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 10.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.

AR 11.

Die Beschreibung der Strategien enthält Informationen über die erfassten Schadstoffe und andere Stoffe.

AR 12.

Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 12 kann das Unternehmen Hintergrundinformationen über die Zusammenhänge zwischen den von ihm umgesetzten Strategien und der Art und Weise aufnehmen, wie sie zum EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen können, z. B. Informationen darüber, wie 

  1. es von den Zielen und Maßnahmen des EU-Aktionsplans und der Überarbeitung bestehender Richtlinien (z. B. der Industrieemissionsrichtlinie) betroffen ist oder sein könnte,
  2. es beabsichtigt, seinen Umweltfußabdruck zu verringern, um zu diesen Zielen beizutragen.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 13.

Erstrecken sich die Maßnahmen auf Engagements in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, so legt das Unternehmen Informationen über die Arten von Maßnahmen vor, die diesen Engagements Rechnung tragen.

AR 14.

Im Hinblick auf die Mittel können Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Förderung von Innovationen und der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Alternativen zur Verwendung besorgniserregender Stoffe oder zur Verringerung der Emissionen in Produktionsverfahren als Beispiele für operative Ausgaben dienen.

AR 15.

Wenn dies für die Erreichung der Ziele und Vorgaben seiner Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über Aktionspläne auf Standortebene vorlegen.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls unternehmensspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 17.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß den im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

AR 18.

Sofern es für die Unterstützung seiner festgelegten Strategien relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über die Ziele auf Standortebene übermitteln.

AR 19.

Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder die Wertschöpfungskette abdecken.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 20.

Die gemäß Absatz 28 Buchstabe b bereitzustellenden Informationen über Mikroplastik umfassen Mikroplastik, das im Rahmen von Produktionsverfahren erzeugt oder verwendet wird oder das beschafft wird und das die Anlagen des Unternehmens als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt. Mikroplastik kann unbeabsichtigt erzeugt werden, wenn größere Kunststoffteile wie Autoreifen oder synthetische Textilien abgenutzt werden, oder es kann gezielt hergestellt und Produkten für bestimmte Zwecke zugesetzt werden (z. B. Peeling-Perlen und Gesichts- und Körperpflegemitteln).

AR 21.

Die Menge der Schadstoffe ist in geeigneten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.

AR 22.

Die nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen werden auf der Ebene des Bericht erstattenden Unternehmens bereitgestellt. Das Unternehmen kann jedoch eine zusätzliche Aufschlüsselung mit Informationen auf Standortebene oder eine Aufschlüsselung seiner Emissionen nach Quellen, Sektoren oder geografischen Gebieten angeben.

AR 23.

Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu Emissionen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. den lokalen Luftqualitätsindex (AQI) für das Gebiet, in dem die Luftverschmutzung des Unternehmens stattfindet,
  2. den Verstädterungsgrad (DEGURBA)[59] für das Gebiet, in dem Luftverschmutzung stattfindet, und
  3. den prozentualen Anteil des Unternehmens an den Gesamtemissionen von Schadstoffen in Wasser und Boden in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, darunter Gebiete mit hohem Wasserstress.

AR 24.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.

AR 25.

Unterliegen die Tätigkeiten des Unternehmens der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Industrieemissionsrichtlinie, IED)[60] und den einschlägigen Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken (BREF), so kann das Unternehmen unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union stattfindet oder nicht, folgende zusätzliche Informationen angeben:

  1. eine Liste der von dem Unternehmen betriebenen Anlagen, die unter die IED und die BVT-Schlussfolgerungen der EU fallen,
  2. eine Liste aller Vorfälle von Verstößen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich waren, um bei Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen,
  3. die tatsächliche Leistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Industrieanlagen und ein Vergleich der Umweltleistung des Unternehmens mit den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“ (BVT-assoziierte Emissionswerte), wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben, 
  4. die tatsächliche Leistung des Unternehmens anhand der „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerten“ (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte), sofern sie für den Sektor und die Anlage gelten, und
  5. eine Liste aller von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Konformitätsregelungen oder Ausnahmen, die mit der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte verbunden sind.

Methoden

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 26.

AR 26. Bei der Bereitstellung von Informationen über Schadstoffe berücksichtigt das Unternehmen Ansätze für die Quantifizierung in folgender Rangfolge:

  1. direkte Messungen von Emissionen, Abflüssen oder sonstigen Verschmutzungen mithilfe anerkannter Systeme zur kontinuierlichen Überwachung (z. B. automatische Messsysteme (AMS)),
  2. regelmäßige Messungen,
  3. Berechnung auf der Grundlage standortspezifischer Daten,
  4. Berechnung auf der Grundlage veröffentlichter Verschmutzungsfaktoren und
  5. Schätzungen.

AR 27.

Hinsichtlich der Angabe der Methoden gemäß Absatz 30 berücksichtigt das Unternehmen,

  1. ob die Überwachung im Einklang mit den EU-BREF-Standards oder anderen einschlägigen Referenzwerten erfolgt und
  2. ob und wie die Kalibrierungsprüfungen der AMS und die Überprüfung der regelmäßigen Messungen durch unabhängige Labors durchgeführt wurden.

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Liste der zu berücksichtigenden Stoffe

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 28.

Damit die Informationen vollständig sind, müssen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens verwendete und beschaffte Stoffe einbezogen werden (z. B. Stoffe, die in Zutaten, Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten enthalten sind).

AR 29.

Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.

Hintergrundinformationen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 30.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR) usw.) angeben muss.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 31.

Die Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Vorfällen und Einlagen können beispielsweise Folgendes umfassen:

  1. die Kosten für die Beseitigung und Sanierung der jeweiligen Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschließlich des Umweltschutzes,
  2. Schadensausgleichskosten, einschließlich der Zahlung von Geldbußen und Sanktionen, die von Regulierungsbehörden oder staatlichen Behörden verhängt werden.

AR 32.

Zu den Vorfällen können beispielsweise Produktionsunterbrechungen zählen, die sich aus der Lieferkette und/oder aus eigenen Tätigkeiten ergeben und die zu einer Umweltverschmutzung geführt haben.

AR 33.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 34.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 38 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E3

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen,
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, auch im Hinblick auf die Verringerung des Wasserverbrauchs, sowie zum Umgang mit Risiken und Chancen,
  3. ob, wie und in welchem Umfang das Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals in Bezug auf Frischluft, sauberes Wasser, gesunde Böden und biologische Vielfalt sowie zur Nachhaltigkeit der blauen Wirtschaft und des Fischereisektors beiträgt, und dabei Folgendes beachtet: die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[61] (Wasserrahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[62] (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2014/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[63] (EU-Richtlinie über die maritime Raumplanung), die Ziele für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel Nr.6 „Sauberes Wasser und Sanitär-Einrichtungen“ und Ziel Nr. 14 „Leben unter Wasser“) sowie die Einhaltung der globalen Umweltgrenzen (z. B. Integrität der Biosphäre, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverbrauch und biogeochemische Ströme innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten),
  4. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen anzupassen; den Schutz aquatischer Ökosysteme und die Wiederherstellung von Süßwasser- und Meereslebensräumen,
  5. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
  6. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz- , mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben.

2.

In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen festgelegt. In diesem Standard bezieht sich der Begriff „Wasser“ auf Oberflächengewässer und Grundwasser. Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf den Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie damit zusammenhängende Informationen über Entnahmen und Ableitungen von Wasser.

3.

Der Begriff „Meeresressourcen“ bezieht sich in diesem Standard auf die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Das Thema Wasser- und Meeresressourcen ist eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft verbunden. Um einen umfassenden Überblick darzulegen, sind auch einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Wasser- und Meeresressourcen wesentlich sein können, in den Angabepflichten der folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:

  1. im ESRSE1 Klimawandel, der sich insbesondere mit akuten und chronischen physischen Risiken befasst, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis), Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, hohem Wasserstress, schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen,

  2. im ESRSE2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere die Emissionen ins Wasser, einschließlich Emissionen in die Meere, sowie die Verwendung und Erzeugung von Mikroplastik behandelt werden,

  3. im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich insbesondere mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von aquatischen Süßwasser-Ökosystemen und der Ozeane und Meere sowie den Auswirkungen darauf befasst, und

  4. im ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, der sich insbesondere mit der Abfallbewirtschaftung (einschließlich Kunststoff) und dem Übergang zur Gewinnung nicht erneuerbarer Abwasserressourcen, der Verringerung der Verwendung von Kunststoffen und dem Recycling von Abwasser befasst.

5.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst.

6.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

7.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

8.

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erläutern und Informationen zu liefern über

  1. ob und wie das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.[64]

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

9.

Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen einsetzt.[65]

10.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen anzugehen.

11.

Die gemäß Absatz 9 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

12.

Das Unternehmen legt dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):

  1. Wasserbewirtschaftung, einschließlich
    1. der Nutzung und Beschaffung von Wasser- und Meeresressourcen im eigenen Betrieb,
    2. der Wasseraufbereitung als Schritt hin zu einer nachhaltigeren Wasserbeschaffung und
    3. der Vermeidung und Verminderung der durch seine Tätigkeiten verursachten Wasserverschmutzung.
  2. Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Hinblick auf wasserbezogene Themen und die Erhaltung der Meeresressourcen und
  3. die Verpflichtung zur Verringerung des wesentlichen Wasserverbrauchs in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

13.

Wenn sich mindestens einer der Standorte des Unternehmens in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet und nicht Gegenstand einer Strategie ist, so hat das Unternehmen dies anzugeben und zu begründen, warum es keine solche Strategie festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, eine entsprechende Strategie anzunehmen.[66]

14.

Das Unternehmen erklärt, ob es Strategien oder Praktiken in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Meere verfolgt.[67]

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

15.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

16.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen.

17.

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen

18.

und Mittel zugewiesen werden können:

  1. Vermeidung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen,
  2. Verringerung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, z.B. durch Effizienzmaßnahmen,
  3. Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser oder
  4. Wiederherstellung und Regenerierung von aquatischen Ökosystemen und Gewässern.

19.

Das Unternehmen legt Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, fest.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

20.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.

21.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele vermittelt werden, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu unterstützen und die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang anzugehen.

22.

Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

23.

Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf Folgendes beziehen:

  1. das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Verbesserung der Wasserqualität,
  2. das verantwortungsvolle Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Meeresressourcen, einschließlich der Art und Menge der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe (wie Kies, Tiefseemineralien, Meeresfrüchte), die von dem Unternehmen verwendet werden, und
  3. die Verringerung des Wasserverbrauchs, einschließlich einer Erläuterung, wie diese Ziele mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, zusammenhängen.

24.

Zusätzlich zum ESRS2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25.

Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

26.

Das Unternehmen hat Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.

27.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und über seine Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln.

28.

Die Angabe gemäß Absatz 26 bezieht sich auf eigene Geschäftstätigkeiten und umfasst

  1. den Gesamtwasserverbrauch in m3,
  2. den Gesamtwasserverbrauch in m3 in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress,
  3. das Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers in m3,[68]
  4. das Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung in m3 und
  5. alle erforderlichen Hintergrundinformationen in Bezug auf Buchstabena bis d, einschließlich über die Wasserqualität und -quantität der Wassereinzugsgebiete, über die Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden, z. B. die verwendeten Standards, Methoden und Annahmen, einschließlich der Frage, ob die Informationen berechnet, geschätzt, modelliert oder aus direkten Messungen stammen, und den hierfür gewählten Ansatz, beispielsweise die Verwendung sektorspezifischer Faktoren,

29.

Das Unternehmen legt Informationen über seine Wasserintensität vor: Gesamtwasserverbrauch im eigenen Betrieb in m3/Mio. EUR Nettoeinnahmen[69].

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

30.

Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.

31.

Die nach Absatz 30 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

32.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen.

33.

Die Angaben umfassen Folgendes:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Wasser- und Meeresressourcen in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

  1. Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
  2. Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen,
  3. Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
  4. Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit.

AR 2.

Die Bewertung der Wesentlichkeit entspricht für den ESRS E3 den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes; in der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.

AR 3.

Bei den Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO- 2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt.

AR 4.

Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören

  1. Wasser, einschließlich des Verbrauchs von Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Entnahmen und Ableitungen, und
  2. Meeresressourcen, einschließlich der Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

AR 5.

In Phase 1 sind Gebiete zu bestimmen, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie Gebiete, in denen es eine Schnittstelle zu Meeresressourcen gibt, die zu wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten führen könnte, und zwar im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Dabei kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. die Orte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
  2. die Standorte in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, und
  3. die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die an diesen vorrangigen Orten eine Schnittstelle mit Wasser- oder Meeresressourcen bilden.

AR 6.

Das Unternehmen berücksichtigt Flusseinzugsgebiete als die relevante Ebene für die Bewertung von Standorten und kombiniert diesen Ansatz mit einer Bewertung des operationellen Risikos seiner Anlagen und der Einrichtungen der Lieferanten mit wesentlichen Auswirkungen und Risiken.

AR 7.

Das Unternehmen berücksichtigt die Kriterien für die Bestimmung des Zustands von Gewässern gemäß den einschlägigen Anhängen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) sowie den Leitlinien für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Liste der Leitfäden ist auf der Umwelt-Homepage der Europäischen Kommission abrufbar.

AR 8.

Zur Bewertung seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden im Rahmen von AR 5 ermittelten prioritären Standort kann das Unternehmen in Phase 2

  1. Geschäftsabläufe und -tätigkeiten ermitteln, die zu Auswirkungen und Abhängigkeiten von Umweltgütern und Ökosystemdienstleistungen führen,
  2. die Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen in der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens ermitteln und
  3. den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der positiven und negativen Auswirkungen auf die Wasser- und Meeresressourcen bewerten.

AR 9.

Bei der Ermittlung von Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen kann sich das Unternehmen auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen.

AR 10.

Bei der Ermittlung seiner mit Meeresressourcen verbundenen Abhängigkeiten berücksichtigt das Unternehmen, ob es von wichtigen Rohstoffen im Zusammenhang mit den Meeresressourcen abhängig ist, darunter unter anderem Kies und Meeresfrüchte.

AR 11.

Meeresressourcen werden entsprechend ihrer gesellschaftlichen Nutzung durch den Menschen definiert und müssen im Verhältnis zu dem Druck, dem sie ausgesetzt sind, betrachtet werden. Einige der Druckindikatoren sind in anderen ESRS aufgeführt, nämlich Mikroplastik und Emissionen ins Wasser im ESRS E2 und Kunststoffabfälle im ESRS E5.

AR 12.

Beispiele für Abhängigkeiten in Bezug auf Meeresressourcen, die das Unternehmen berücksichtigen kann, sind:

  1. Abhängigkeiten von kommerziell befischten Fischen und Schalentieren im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und
  2. Fangtätigkeiten mit mobilen Grundschleppnetzen, die auch negative Auswirkungen auf den Meeresboden haben können.

AR 13.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

  1. Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner Wertschöpfungskette in folgenden Kategorien ermitteln:
    1. Politik und Recht: z. B. Einführung von Vorschriften oder Strategien (z. B. Änderungen wie ein verbesserter Gewässerschutz, Verbesserung der Qualität der Wasservorschriften, Regulierung der Wasserversorgung), unwirksame Verwaltung von Gewässern oder Meeresressourcen, insbesondere grenzüberschreitend (z. B. grenzüberschreitende Verwaltung), und Kooperationen, die zu einer Degradation des Wassers oder der Ozeane führen, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z.B. Nichteinhaltung von Genehmigungen oder Zuteilungen; Vernachlässigung oder Tötung meeresbewohnender Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf Meeresökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen,
    2. Technologie: z.B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (d. h. mit geringeren Auswirkungen auf Wasser und Meere), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Wasserreinigung, Hochwasserschutz,
    3. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Wasser- oder Meeresressourcen,
    4. Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Auswirkungen einer Organisation auf Wasser- und Meeresressourcen und
    5. ein Beitrag zu systemischen Risiken im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, einschließlich des Risikos, dass ein Meeresökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert (z. B. Erreichen von Kipppunkten, Summierung physischer Risiken),
  2. physische Risiken ermitteln, einschließlich der Wassermenge (Wasserknappheit, Wasserstress), der Wasserqualität, des Verfalls der Infrastruktur oder der Nichtverfügbarkeit einiger mit Meeresressourcen zusammenhängender Rohstoffe (z. B. seltene Fischarten oder andere lebende Meeresorganismen, die von dem Unternehmen als Produkte verkauft werden), was beispielsweise dazu führt, dass der Betrieb in bestimmten geografischen Gebieten nicht möglich ist,
  3. die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden:
    1. Ressourceneffizienz: z.B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Verfahren, die weniger Wasser- und Meeresressourcen benötigen,
    2. Märkte: z. B. Entwicklung von weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen, Diversifizierung der Geschäftstätigkeit,
    3. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
    4. Resilienz: z.B. Diversifizierung der Meeres- oder Wasserressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für die Wiederherstellung von Ökosystemen), Investitionen in grüne Infrastrukturen, naturbasierte Lösungen, Einführung von Recycling– und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeit von Wasser- oder Meeresressourcen zu reduzieren, und
    5. Reputation: positive Einbeziehung der Interessenträger durch einen proaktiven Ansatz hinsichtlich des Managements naturbedingter Risiken (z. B. die Möglichkeit, den Status eines bevorzugten Partners erreichen zu können).

AR 14.

Das Unternehmen kann sich bei der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen auf die Erhebung von Primär-, Sekundär- oder Modelldaten oder auf andere einschlägige Ansätze stützen, einschließlich der Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten; Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen).

AR 15.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:

  1. eine Liste der geografischen Gebiete, in denen Wasser für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist,
  2. eine Liste der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe, die von dem Unternehmen verwendet werden und für den guten Umweltzustand der Meeresgewässer sowie für den Schutz der Meeresressourcen von wesentlicher Bedeutung sind, und
  3. eine Liste der Sektoren oder Segmente, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen von Wasser- und Meeresressourcen verbunden sind.

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.

AR 17.

Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 9 kann das Unternehmen darlegen, ob es Strategien festgelegt hat, mit denen

  1. eine weitere Verschlechterung verhindert und der Zustand von Gewässern und aquatischen Ökosystemen geschützt und verbessert werden kann,
  2. eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  3. ein besserer Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt erreicht werden soll,
  4. ein guter Umweltzustand von Meeresgewässern gefördert wird und
  5. die Verringerung der Entnahmen und Ableitungen von Wasser gefördert wird.

AR 18.

Das Unternehmen kann auch Informationen über Strategien angeben, mit denen

  1. zu einer guten ökologischen und chemischen Qualität der Oberflächengewässer und einer guten chemischen Qualität und Quantität des Grundwassers zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Wasserversorgung, der natürlichen Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zum Schutz der Ressourcenbasis für meeresbezogene Tätigkeiten beigetragen wird,
  2. wesentliche Auswirkungen und Risiken minimiert und Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt werden, die darauf abzielen, den Wert und die Funktionalität prioritärer Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und die Ressourceneffizienz im eigenen Betrieb zu erhöhen, und
  3. Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verhindert werden.

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 19.

Bei der Angabe der nach Absatz 15 erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen die Maßnahmen oder Aktionspläne, die zum Umgang mit den ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Nützliche Orientierungshilfen bietet die Alliance for Water Stewardship (AWS).

AR 20.

Da es sich bei Wasser- und Meeresressourcen um gemeinsame Ressourcen handelt, die unter Beteiligung anderer Interessenträger kollektive Maßnahmen oder Aktionspläne erfordern können, kann das Unternehmen Informationen über diese spezifischen kollektiven Maßnahmen bereitstellen, einschließlich Informationen über andere Parteien (Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen usw.) sowie über spezifische Informationen zu dem Projekt, seinen spezifischen Beitrag, seine Sponsoren und andere Teilnehmer.

AR 21.

Bei der Bereitstellung von Informationen über Investitionsausgaben kann das Unternehmen Ausgaben zum Beispiel im Zusammenhang mit der Regenwasseraufbereitung, Pipelines oder Maschinen zur Herstellung neuer Produkte mit niedrigem Wasserverbrauch berücksichtigen.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 22.

Wenn sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte bezieht, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) stützen. Darüber hinaus kann es sich auch auf andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 23.

Das Unternehmen kann Ziele in Bezug auf Folgendes festlegen:

  1. Verringerung der Entnahme von Wasser und
  2. die Verringerung der Ableitungen von Wasser.

AR 24.

Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Entnahmen festlegt, kann es die Entnahme von Wasser aus verunreinigten Böden und Grundwasserleitern sowie das entnommene und zu Sanierungszwecken behandelte Wasser einbeziehen.

AR 25.

Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Einleitungen festlegt, so kann es auch Ableitungen von Wasser in das Grundwasser einbeziehen, z. B. die Wiedereinleitung in Grundwasserleiter oder Wasser, das über einen Sickerschacht oder eine Senke an eine Grundwasserquelle zurückgelangt.

AR 26.

Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.

AR 27.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für Wasser- und Meeresressourcen gemäß den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 28.

Das Unternehmen kann in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig sein. Bei der Angabe von Informationen nach Absatz 28 Buchstabe b nimmt das Unternehmen solche Informationen nur für Gebiete auf, die gemäß ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden.

AR 29.

Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 28 Buchstabe e erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.

AR 30.

Das Unternehmen kann Informationen zu anderen Untergliederungen (d. h. nach Sektoren oder Segmenten) übermitteln.

AR 31.

Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen zusätzliche Intensitäten auf der Grundlage anderer Nenner bereitstellen.

AR 32.

Das Unternehmen kann auch Angaben zu seinen Entnahmen und Ableitungen von Wasser machen.

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 33.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 34.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 33 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E4

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

  1. welchen Einfluss das Unternehmen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen hat, einschließlich des Ausmaßes, in dem es zu den Ursachen für den Verlust und die Schädigung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen beiträgt,
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit Folgendem anzupassen:
    1. der Einhaltung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
    2. der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seine einschlägigen Ziele und Vorgaben,
    3. den relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030[70],
    4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 92/43/EWG des Rates (EU-Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien)[71] und
    5. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[72],
  4. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken, Abhängigkeiten und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
  5. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme ergeben.

2.

Dieser Standard enthält Angabepflichten in Bezug auf das Verhältnis des Unternehmens zu Land-, Süßwasser– und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen entsprechender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme und ihrer Wechselwirkung mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften.

3.

Die Begriffe „Biodiversität“ und „biologische Vielfalt“ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Das Thema „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltaspekten. Die wichtigsten direkten Faktoren für den Wandel der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser– und Meeresnutzung, die direkte Ausbeutung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Mit Ausnahme des Klimawandels (ESRS E1) und der Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden diese Faktoren von diesem Standard erfasst.

5.

Um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zu erhalten, sollten die Angabepflichten anderer umweltbezogener ESRS in Verbindung mit den spezifischen Angabepflichten dieses Standards gelesen und ausgelegt werden. Die relevanten Angabepflichten in anderen umweltbezogenen ESRS sind Folgende:

  1. ESRSE1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird,
  2. ESRS E2 Umweltverschmutzung, der sich mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden befasst,
  3. ESRSE3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst,
  4. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Praktiken zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird.

6.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Bei der Berichterstattung über wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit den Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme gemäß ESRSE4 berücksichtigt das Unternehmen die Anforderungen des ESRSS3 Betroffene Gemeinschaften.

7.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

8.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sind in Verbindung mit den Angabepflichten zu lesen, die in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind.

9.

Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln.

10.

Zusätzlich zu den Pflichten gemäß dem ESRS 2 umfasst dieser Standard auch die themenbezogene Angabepflicht E4-1 Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell.

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

11.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwiefern sich seine Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen aus der Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells ergeben und diese auslösen.

12.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie für die Vereinbarkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit den einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Zielen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu vermitteln.

13.

Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Die Beschreibung umfasst Folgendes:

  1. eine Bewertung der Resilienz des derzeitigen Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber physischen Risiken, Übergangsrisiken und systemischen Risiken im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen,
  2. den Umfang der Resilienzanalyse in Bezug auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie in Bezug auf die in dieser Analyse berücksichtigten Risiken,
  3. die wichtigsten Annahmen,
  4. die verwendeten Zeithorizonte,
  5. die Ergebnisse der Resilienzanalyse und
  6. die Einbeziehung der Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich von Personen mit indigenem und einheimischem Wissen.

14.

Werden die in dieser Angabepflicht genannten Informationen vom Unternehmen als Teil der gemäß ESRS 2 SBM-3 erforderlichen Informationen angegeben, so kann das Unternehmen auf die Informationen verweisen, die es im Rahmen des ESRS 2 SBM-3 vorgelegt hat.

15.

Das Unternehmen kann seinen Übergangsplan angeben, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seinen einschlägigen Zielen und Vorgaben, mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel in Einklang zu bringen und letztlich zu erreichen.

Angabepflicht SBM 3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

16.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. eine Liste der Standorte, die es betreibt, einschließlich der Standorte unter seiner operativen Kontrolle, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 17 Buchstabe a. Bezüglich dieser Standorte gibt das Unternehmen Folgendes an:
    1. die Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben,[73]
    2. ieine Aufschlüsselung der Standorte nach den ermittelten Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie nach dem ökologischen Zustand der Gebiete (unter Bezugnahme auf die spezifischen Bezugswerte für die Ökosysteme), in denen sie sich befinden, und
    3. die betroffenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität, um es den Nutzern zu ermöglichen, den Ort und die zuständige Behörde in Bezug auf die unter Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Tätigkeiten zu ermitteln,
  2. ob es wesentliche negative Auswirkungen in Bezug auf Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung festgestellt hat[74] und

  3. ob es Tätigkeiten durchführt, die sich auf bedrohte Arten auswirken.[75]

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

17.

Das Unternehmen beschreibt sein Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Die Beschreibung des Verfahrens umfasst Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen

  1. die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien,
  2. Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen und deren Leistungen an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien, und ob bei dieser Bewertung Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt wurden, die von Störungen betroffen sind oder wahrscheinlich sein werden,
  3. Übergangsrisiken und physische Risiken sowie Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien auf der Grundlage seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten,
  4. systemische Risiken berücksichtigt hat,
  5. Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften zu Nachhaltigkeitsbewertungen gemeinsam genutzter biologischer Ressourcen und Ökosystemen durchgeführt hat; dabei gilt insbesondere Folgendes:
    1. Wenn ein Standort oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme hat, muss das Unternehmen die spezifischen Standorte oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen mit negativen oder potenziell negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften ermitteln,
    2. wenn davon auszugehen ist, dass es zu Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften kommt, muss das Unternehmen angeben, wie diese Gemeinschaften in die Bewertung der Wesentlichkeit einbezogen wurden, und
    3. in Bezug auf die Auswirkungen seiner eigenen Tätigkeiten auf Ökosystemdienstleistungen, die für betroffene Gemeinschaften von Bedeutung sind, gibt das Unternehmen an, wie negative Auswirkungen vermieden werden können. Falls diese Auswirkungen unvermeidbar sind, kann das Unternehmen seine Pläne zur Minimierung dieser Auswirkungen und zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen angeben, um den Wert und die Funktionalität vorrangiger Leistungen aufrechtzuerhalten.

18.

Das Unternehmen kann angeben, ob und wie es die Szenarioanalyse für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte genutzt hat. Hat das Unternehmen eine solche Szenarioanalyse verwendet, so kann es folgende Informationen angeben:

  1. warum die berücksichtigten Szenarien ausgewählt wurden,
  2. wie die berücksichtigten Szenarien entsprechend den sich wandelnden Bedingungen
  3. und neuen Trends aktualisiert werden und
  4. ob die Szenarien auf Erwartungen beruhen, die von maßgeblichen zwischenstaatlichen Gremien wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt veröffentlicht wurden, und gegebenenfalls auf wissenschaftlichem Konsens, wie sie beispielsweise von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) zum Ausdruck gebracht wurden.

19.

Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:

  1. ob es über Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität verfügt und ob sich Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Standorten negativ auf diese Gebiete auswirken, indem sie zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde, führen und
  2. ob es zu dem Schluss gekommen ist, dass Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die biologische Vielfalt ergriffen werden müssen, wie sie z. B. in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[76] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, bei Tätigkeiten in Drittländern Bewertungen im Einklang mit entsprechenden nationalen Bestimmungen oder internationalen Normen wie der Leistungsnorm 6 der International Finance Corporation (IFC): Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen),

Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

20.

Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einsetzt.

21.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserungseiner wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugehen.

22.

Die gemäß Absatz 20 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen im Einklang mit dem ESRS2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

23.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 MDR-P erläutert das Unternehmen, ob und wie seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

  1. sich auf die in ESRS E4 AR 4 genannten Aspekte beziehen,
  2. sich auf seine wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen beziehen,
  3. sich auf wesentliche Abhängigkeiten und wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen beziehen,
  4. die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme innerhalb der Wertschöpfungskette unterstützen,
  5. die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen berücksichtigen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist, und
  6. die sozialen Folgen von Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbeziehen.

24.

Das Unternehmen gibt insbesondere an, ob es Folgendes angenommen hat:

  1. eine Strategie zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in Bezug auf Betriebsstandorte, die es in oder in der Nähe eines Schutzgebiets oder eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität betreibt,
  2. nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft,[77]
  3. nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere[78] und
  4. Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung.[79]

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

25.

Das Unternehmen gibt seine Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel an.

26.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um maßgeblich dazu beizutragen, die Zielsetzungen und Einzelziele der Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu erreichen.

27.

Die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den verpflichtenden Inhalten, die im ESRS2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

28.

Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

  1. wie es die Abhilfemaßnahmenhierarchie in Bezug auf seine Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Sanierung und Ausgleich oder Kompensation) angewandt hat,
  2. ob es in seinen Aktionsplänen Biodiversitätskompensationsmaßnahmen vorsieht. Umfassen die Maßnahmen Biodiversitätskompensationsmaßnahmen, stellt das Unternehmen folgende Informationen bereit:
    1. das Ziel der Kompensationsmaßnahmen und die wichtigsten verwendeten Indikatoren,
    2. Finanzierungsauswirkungen (direkte und indirekte Kosten) der Biodiversitätskompensationsmaßnahmen in monetärer Hinsicht und
    3. eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Bereichs, der Art, der angewandten Qualitätskriterien und der Standards, die die Biodiversitätskompensationsmaßnahmen erfüllen,
  3. ob und wie es einheimisches und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in die Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbezogen hat.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

29.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben.

30.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden.

31.

Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben.

32.

Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,

  1.  ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:
    1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
    2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
    3. , wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird,
  2. ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren,
  3. wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen,
  4. gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele,
  5. ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Biodiversitätskompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und
  6. welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation).

Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

33.

Das Unternehmen hat Parameter in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme anzugeben.

34.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen zu vermitteln, die bei der Bewertung der Wesentlichkeit als wesentlich für Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt wurden.

35.

Hat das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität ermittelt, auf die es sich negativ auswirkt (siehe Absatz 19 Buchstabe a), gibt es die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet und die sich in oder in der Nähe von diesen Schutzgebieten oder Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten befinden.

36.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen ermittelt, kann es auch seine Landnutzung auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse angeben.

37.

Bei den in den Absätzen38 bis 41 genannten Datenpunkten berücksichtigt das Unternehmen seine eigenen Tätigkeiten.

38.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zu den Einflussfaktoren im Hinblick auf Landnutzungsänderungen, Süßwasser– und/oder Meeresnutzungsänderungen beiträgt, so gibt es relevante Parameter an. Das Unternehmen kann folgende Parameter angeben:

  1. Umwandlung der Landbedeckung im Zeitverlauf (z.B. ein oder fünf Jahre), beispielsweise Entwaldung oder Bergbau,
  2. Veränderungen im Zeitverlauf (z.B. ein oder fünf Jahre) in Bezug auf die Bewirtschaftung des Ökosystems (z. B. durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Anwendung besserer Bewirtschaftungsverfahren oder die forstwirtschaftliche Ernte),
  3. Veränderungen der räumlichen Konfiguration der Landschaft (z. B. Zersplitterung von Lebensräumen, Veränderungen bei der Vernetzung von Ökosystemen),
  4. Veränderungen bei der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (z.B. Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und der Anordnung von kleineren Lebensraumflächen) und
  5. funktionale Konnektivität (z. B. wie gut sich Gene oder Individuen an Land, im Süßwasser und in Meeren verbreiten können).

39.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zur unbeabsichtigten oder beabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, kann es die Parameter angeben, die es verwendet, um die Pfade der Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Risiken zu steuern.

40.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Parameter angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann

  1. auf die einschlägigen Angabepflichten in ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3 und ESRS E5 verweisen,
  2. die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko berücksichtigen. Diese Aspekte bieten Einblicke in die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen,
  3. Parameter zur Messung von Veränderungen der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet angeben,
  4. Parameter für Arten, die vom Aussterben bedroht sind[80], angeben, mit denen Folgendes gemessen wird:
    1. den Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Druck auf den Bedrohungsstatus auswirken können oder
    2. Veränderungen des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko lokaler Populationen.

41.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Ökosysteme festgestellt, so kann es Folgendes angeben:

  1. in Bezug auf die Ausdehnung der Ökosysteme Parameter, anhand derer die Flächenabdeckung eines bestimmten Ökosystems gemessen wird, ohne notwendigerweise die Qualität des zu bewertenden Gebiets zu berücksichtigen, beispielsweise die Lebensraumfläche. So ist die Waldfläche eine Messgröße für die Ausdehnung eines bestimmten Ökosystemtyps, ohne dass dabei der Zustand des Ökosystems berücksichtigt wird (z.B. wird das Gebiet dargestellt, ohne die Artenvielfalt innerhalb des Waldes zu beschreiben);
  2. in Bezug auf den Zustand der Ökosysteme:
    1. Parameter, anhand derer die Qualität von Ökosystemen im Vergleich zu einem vorab festgelegten Referenzzustand gemessen wird,
    2. Parameter zur Messung mehrerer Arten innerhalb eines Ökosystems anstatt der Anzahl der Individuen innerhalb einer einzigen Art in einem Ökosystem (z. B. wissenschaftlich anerkannte Indikatoren für Artenreichtum und Abundanz, mit denen die Entwicklung der (einheimischen) Artenzusammensetzung innerhalb eines Ökosystems anhand des Referenzzustands zu Beginn des ersten Berichtszeitraums sowie des im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming- Montreal festgelegten Zielzustands gemessen wird, oder gegebenenfalls eine Aggregation des Erhaltungszustands der Arten), oder
    3. Parameter, die strukturelle Komponenten des Zustands wie die Vernetzung von Lebensräumen umfassen (d. h., inwieweit Lebensräume miteinander verbunden sind).

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

42.

Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben.

43.

Die nach Absatz 42 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

44.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen.

45.

Die Angaben umfassen Folgendes:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden,
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AngabepflichtE4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen

  1. erläutern, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu verbessern und letztlich mit diesen in Einklang zu bringen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Ziele und Vorgaben, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG (Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien der EU) sowie gegebenenfalls der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
  2. Informationen über seine eigenen Tätigkeiten einbeziehen und erläutern, wie es auf im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelte wesentliche Auswirkungen innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette reagiert,
  3. erläutern, wie seine Strategie mit seinem Übergangsplan zusammenwirkt,
  4. seinen Beitrag zu den Einflussfaktoren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen und seine möglichen Abhilfemaßnahmen entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen (z. B. Pflanzen, Rohstoffe), die im Zusammenhang mit Veränderungen der biologischen Vielfalt und Ökosysteme stehen, erläutern,
  5. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans vorlegen, unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission,
  6. wenn es wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die unter die delegierten Verordnungen zur biologischen Vielfalt gemäß der Taxonomieverordnung fallen, alle Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne) erläutern, über die es verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx) an die in diesen delegierten Verordnungen festgelegten Kriterien anzupassen,
  7. erläutern, wie Biodiversitätskompensationsmaßnahmen als Teil des Übergangsplans eingesetzt werden, und wenn dies der Fall ist, darlegen, wo Kompensationsmaßnahmen eingesetzt werden sollen, in welchem Ausmaß dies im Verhältnis zum Übergangsplan insgesamt erfolgen soll und ob die Abhilfemaßnahmenhierarchie berücksichtigt wurde,
  8. erläutern, wie der Prozess der Umsetzung und der Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird,
  9. erläutern, wie es die Fortschritte misst, und insbesondere die zu diesem Zweck verwendeten Parameter und Methoden nennen,
  10. angeben, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben, und
  11. die aktuellen Herausforderungen und Einschränkungen bei der Ausarbeitung eines Plans in Bezug auf die Bereiche mit erheblichen Auswirkungen nennen und erläutern, wie das Unternehmen diese Herausforderungen angeht.

AR 2.

Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:

  1. Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden.
  2. Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden.
  3. Mindestens 25% der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden.
  4. Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden.
  5. Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden.
  6. Mindestens 25 000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden.
  7. Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird.
  8. Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen.

AR 3.

Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:

  1. SDG 2 – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern,
  2. SDG6 – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten,
  3. SDG 14 – Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen und
  4. SDG 15 – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Landdegradation beenden und umkehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende setzen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 4.

Die Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS E4 umfasst 

  1. den Beitrag zu den unmittelbaren Einflussfaktoren auf den Verlust an biologischer Vielfalt:[81] 
    1. Klimawandel, 
    2. Landnutzungsänderungen (z. B. Bodendenaturierung), Süßwasser– und Meeresnutzungsänderungen, 
    3. direkte Ausbeutung, 
    4. invasive gebietsfremde Arten
    5. Umweltverschmutzung und 
    6. sonstige. 
  2. die Auswirkungen auf den Zustand von Arten (d. h. Populationsgröße, Risiko des weltweiten Aussterbens von Arten),
  3. Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen, unter anderem durch Landdegradation, Wüstenbildung und Bodenversiegelung und 
  4. Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen

AR 5.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen berücksichtigt das Unternehmen die Bestimmungen gemäß ESRS 2 IRO-1 und Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen des ESRS 1 und erläutert seine Erwägungen. 

AR 6.

Das Unternehmen bewertet die Wesentlichkeit der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann seine Bewertung der Wesentlichkeit im Einklang mit den ersten drei Phasen des LEAP-Ansatzes durchführen: lokalisieren (Abschnitt AR 7), evaluieren (Abschnitt AR 8) und bewerten (Abschnitt AR 9). 

AR 7.

Phase 1 beinhaltet die Lokalisierung relevanter Standorte im Hinblick auf ihre Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Um diese relevanten Standorte zu ermitteln, kann das Unternehmen 

  1. eine Liste der Standorte erstellen, an denen sich direkte Vermögenswerte befinden und an denen Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens relevant ist. Darüber hinaus kann das Unternehmen Informationen zu Standorten übermitteln, für die künftige Tätigkeiten offiziell angekündigt wurden, 
  2. einer Liste der Biome und Ökosysteme erstellen, mit denen es Schnittstellen aufweist, basierend auf der Liste der Standorte nach Abschnitt AR 7 Buchstabe a, 
  3. die aktuelle Integrität und Bedeutung der biologischen Vielfalt und des Ökosystems an jedem Standort unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen ermitteln, 
  4. eine Liste von Standorten erstellen, an denen das Unternehmen Schnittstellen mit Standorten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität hat, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen, und 
  5. die Sektoren, Geschäftsbereiche, Wertschöpfungsketten oder Vermögensklassen ermitteln, die Schnittstellen mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen an diesen Standorten haben. Anstelle der Ermittlung dieser Schnittstellen für jeden Standort kann sich das Unternehmen dafür entscheiden, sie für jeden beschafften oder verkauften Rohstoff gewichtsmäßig in Tonnen zu ermitteln, wenn eine solche Praxis mehr Transparenz bietet. 

AR 8.

In Phase 2 kann das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme für relevante Standorte bewerten, indem es 

  1. die Geschäftsabläufe und Tätigkeiten ermittelt, die eine Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen haben, 
  2. tatsächliche und potenzielle Auswirkungen und Abhängigkeiten ermittelt, 
  3. die Größe, den Umfang, die Häufigkeit des Auftretens und den Zeitrahmen der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme unter Berücksichtigung der Angaben gemäß den Absätzen 16 und 17 angibt. Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an: 
    1. den Prozentsatz der Einrichtungen seiner Lieferanten, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Schutzgebieten des Natura-2000-Netzes und in Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten), 
    2. den Prozentsatz seiner Beschaffungen von Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Schutzgebieten des Natura-2000-Netzes und in Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten), und 
  4. den Umfang und das Ausmaß der Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen, einschließlich Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Ökosystemdienstleistungen. Das Unternehmen kann sich auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen. 

AR 9.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 folgende Kategorien berücksichtigen: 

  1. physische Risiken: 
    1. akute Risiken (z. B. Naturkatastrophen, die durch den Verlust des Schutzes der Küsten durch Ökosysteme verschärft werden und zu Kosten aufgrund von Sturmschäden an der Küsteninfrastruktur führen, Krankheiten oder Schädlinge, die die Art oder die Sorte der Pflanzen beeinträchtigen, auf die das Unternehmen angewiesen ist, insbesondere im Falle einer fehlenden oder geringen genetischen Vielfalt, Artenverlust und Schädigung von Ökosystemen), und 
    2. chronische Risiken (z. B. Verlust des Ernteertrags aufgrund des Rückgangs der Bestäubungsdienste, zunehmende Knappheit oder variable Erzeugung wichtiger natürlicher Betriebsmittel, Schädigung von Ökosystemen aufgrund von Tätigkeiten, die beispielsweise zu Küstenerosion und Zersplitterung von Waldflächen, Versauerung der Ozeane, Landverlust durch Wüstenbildung und Bodendegradation und dem daraus resultierenden Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie Artenverlust führen); 
  2. Übergangsrisiken, unter anderem in folgenden Bereichen: 
    1. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften oder politischen Maßnahmen (z. B. Änderungen wie ein verstärkter Bodenschutz), Exposition gegenüber Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Einleitung von Schadstoffen, die die Gesundheit des Menschen und des Ökosystems schädigen, oder Verstöße gegen Rechte, Genehmigungen oder Zuteilungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt oder Vernachlässigung oder Tötung bedrohter Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf biologische Vielfalt, Ökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen, 
    2. Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder geringerer Abhängigkeit von Ökosystemdienstleistungen, fehlender Zugang zu Daten oder Zugang zu Daten von schlechter Qualität, die Bewertungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt behindern, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (z. B. mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Anforderungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Technologien (z. B. klimaresistente Kulturen, mechanische Bestäuber, Wasserreinigung, Hochwasserschutz), 
    3. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Rohstoffen (z. B. biodiversitätsintensive Betriebsmittel, für die der Preis aufgrund der Schädigung von Ökosystemen gestiegen ist), 
    4. Reputation: z. B. sich ändernde Wahrnehmungen der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation beim Verlust an biologischer Vielfalt, Verletzung naturbezogener Rechte durch Geschäftstätigkeiten, negative Medienberichterstattung aufgrund von Auswirkungen auf kritische Arten und/oder Ökosysteme, soziale Konflikte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt wegen gefährdeter Arten, Schutzgebieten, Ressourcen oder Umweltverschmutzung;
  3. systemische Risiken, einschließlich
    1. des Risikos, dass ein Ökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert, beispielsweise, wenn Kipp-Punkte erreicht werden und der Zusammenbruch von Ökosystemen zu geografischen oder sektoralen Verlusten im Großhandel führt (Summe physischer Risiken),
    2. aggregierter Risiken im Zusammenhang mit den grundlegenden Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt auf das Niveau des Übergangsrisikos und des physischen Risikos in einem oder mehreren Sektoren eines Portfolios (Unternehmen oder Finanzen) und
    3. Ansteckungsrisiken, die darin bestehen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen oder Finanzinstitute aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt auf das Wirtschaftssystem als Ganzes übergreifen;
  4. Chancen, einschließlich beispielsweise
    1. Kategorien der Unternehmensleistung: Ressourceneffizienz, Produkte und Dienstleistungen, Märkte, Kapitalfluss und Finanzierung, Reputationskapital und
    2. Kategorien der Nachhaltigkeitsleistung: Schutz, Wiederherstellung und Erholung von Ökosystemen, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. 

Darstellung der Informationen: 

AR 10.

Das Unternehmen kann die nachstehenden Tabellen berücksichtigen, um seine Bewertung der Wesentlichkeit von wesentlichen Standorten gemäß Abschnitt AR 7 zu vereinfachen: 

Ökosystemdienstleistung … Tatsächliche oder potenzielle Abhängigkeiten
Veränderung der Funktionalität Finanzielle Verluste
Begrenzt, mäßig oder erheblich Begrenzt, mäßig oder erheblich

 

Standort

Bedrohte Arten, Schutzgebiete, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete

Tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen
Häufigkeit des Auftretens Geschwindigkeit der Auswirkung Schwere der Auswirkung Abhilfepotenzial
Hoch, mittel oder gering <1 Jahr oder 1 bis 3 Jahre oder >3 Jahre Hoch, mittel oder gering Hoch, mittel oder gering

 

In Bezug auf Abschnitt AR 7 Buchstabe e kann das Unternehmen die Verwendung der nachstehenden Tabelle in Erwägung ziehen: 

Wo werden die Rohstoffe erzeugt oder woher werden sie bezogen? Absolutes Gewicht der Rohstoffe (und prozentualer Anteil des Rohstoffgewichts)
In/aus Gebieten mit Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten
in/aus offiziell als Schutzgebiete anerkannten Gebieten
in/aus anderen Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten

 

Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 11.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. 

AR 12.

Das Unternehmen kann auch Angaben dazu machen, wie sich die Strategie auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen bezieht und insbesondere, wie sie 

  1. die Beschaffung von Lieferanten beschränkt, die nicht nachweisen können, dass sie nicht zu einer wesentlichen Beschädigung von Schutzgebieten oder Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten beitragen (z. B. durch Zertifizierung), 
  2. sich auf anerkannte Standards oder Zertifikate von Dritten unter Aufsicht von Regulierungsbehörden bezieht und 
  3. mit Rohstoffen umgeht, die aus Ökosystemen stammen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist. 

AR 13.

Das Unternehmen kann Verbindungen zu anderen globalen Zielen und Vereinbarungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 6, 14 und 15 oder anderen bewährten globalen Übereinkommen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen angeben. 

AR 14.

Bei der Angabe von Strategien im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der Abhängigkeiten und Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Artikel 23 Buchstabe f kann sich das Unternehmen insbesondere auf das Nagoya-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beziehen.

AR 15.

Im Rahmen seiner Angaben darüber, ob und wie seine Strategien die sozialen Folgen der Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Absatz 23 Buchstabe f behandeln, kann das Unternehmen Informationen in Bezug auf Folgendes bereitstellen: 

  1. die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und 
  2. die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung für den Zugang zu genetischen Ressourcen. 

AR 16.

Außerdem kann das Unternehmen erläutern, wie seine Strategie es ihm ermöglicht, 

  1. negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme in seinen Tätigkeiten und der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu vermeiden, 
  2. seine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme im Rahmen seiner Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht vermieden werden können, zu verringern und zu minimieren, 
  3. geschädigte Ökosysteme zu sanieren und wiederherzustellen oder Ökosysteme, die nach einer Exposition gegenüber Auswirkungen, die nicht vollständig vermieden und/oder minimiert werden konnten, geräumt wurden, wiederherzustellen und 
  4. seinen Beitrag zu den wesentlichen Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt abzumildern. 

AR 17.

Bei der Angabe seiner Strategien kann das Unternehmen, wenn es sich auf Verhaltensstandards Dritter bezieht, angeben, ob der verwendete Standard 

  1. objektiv und auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Ansatzes in Bezug auf die Ermittlung von Problemen erreichbar und realistisch ist, wenn es darum geht, zu beurteilen, wie diese Probleme unter verschiedenen praktischen Umständen vor Ort angegangen werden können, 
  2. im Rahmen laufender Konsultationen der Interessenträger mit ausgewogenen Beiträgen aller einschlägigen Interessengruppen entwickelt oder aufrechterhalten wird, darunter Erzeuger, Händler, Verarbeiter, Geldgeber, lokale Bevölkerung und lokale Gemeinschaften, indigene Völker und Organisationen der Zivilgesellschaft, die Verbraucher-, Umwelt- und Sozialinteressen vertreten, wobei keine Gruppe über unzulässige Autorität oder ein Vetorecht in Bezug auf den Inhalt verfügt, 
  3. einen schrittweisen Ansatz und eine kontinuierliche Verbesserung sowohl in dem Standard als auch bei der Anwendung besserer Managementpraktiken fördert und die Festlegung aussagekräftiger Ziele und spezifischer Etappenziele erfordert, um Fortschritte anhand von Grundsätzen und Kriterien im Laufe der Zeit aufzuzeigen, 
  4. durch unabhängige Zertifizierungs- oder Prüfstellen überprüfbar ist, die über strenge Bewertungsverfahren verfügen, die Interessenkonflikte vermeiden, und die den ISO-Leitlinien für Akkreditierungs- und Überprüfungsverfahren oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, und 
  5. dem ISEAL-Verhaltenskodex entspricht. 

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 18.

Das Unternehmen kann erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, Folgendem zuordnen: 

  1. den relevanten Posten oder Erläuterungen im Abschluss, 
  2. den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und 
  3. gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission. 

AR 19.

Das Unternehmen kann angeben, ob es einen „Vermeidungsaktionsplan“ berücksichtigt, mit dem schädliche Maßnahmen verhindert werden können, bevor sie stattfinden. Die Vermeidung beinhaltet häufig die Entscheidung, vom üblichen Projektentwicklungspfad abzuweichen. Ein Beispiel für die Vermeidung ist die Veränderung des Biodiversitäts– und Ökosystem-Fußabdrucks eines Projekts, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume an dem Standort zu vermeiden und/oder stillgelegte Flächen zu schaffen, auf denen prioritäre Werte für die biologische Vielfalt vorhanden sind und erhalten werden. Die Vermeidung sollte mindestens in Betracht gezogen werden, wenn es um Werte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen geht, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: wenn eine besondere Anfälligkeit und Unersetzbarkeit vorliegt, ein besonderes Interesse für Interessenträger besteht oder ein vorsichtiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Folgenabschätzung oder die Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die drei Hauptarten der Vermeidung sind folgende: 

  1. Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität),
  2. Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität am Projektstandort erhalten werden), und 
  3. Vermeidung durch Zeitplanung (zeitliche Planung von Projektaktivitäten zur Berücksichtigung der Verhaltensmuster bestimmter Arten (z. B. Fortpflanzung, Migration) oder der Ökosystemfunktionen (z. B. Flussdynamik). 

AR 21.

In Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. eine Liste der wichtigsten beteiligten Interessenträger (z. B. Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, andere Geschäftspartner, betroffene Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen) und wie sie beteiligt sind, unter Angabe der wichtigsten Interessenträger, die von den Maßnahmen negativ oder positiv betroffen sind und wie sie betroffen sind, einschließlich der Auswirkungen oder Vorteile für betroffene Gemeinschaften, Kleinbauern, indigene Völker oder andere schutzbedürftige Gruppen, 
  2. gegebenenfalls eine Erläuterung der Notwendigkeit angemessener Konsultationen und der Notwendigkeit, die Entscheidungen der betroffenen Gemeinschaften zu respektieren, 
  3. eine kurze Bewertung, ob die wichtigsten Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben können, 
  4. eine Erläuterung, ob die wichtige Maßnahme eine einmalige Initiative oder systematische Praxis sein soll, 
  5. eine Erläuterung, ob der zentrale Aktionsplan nur von dem Unternehmen unter Einsatz der Mittel des Unternehmens durchgeführt wird oder ob er Teil einer umfassenderen Initiative ist, zu der das Unternehmen in erheblichem Maße beiträgt. Ist der zentrale Aktionsplan Teil einer umfassenderen Initiative, kann das Unternehmen weitere Informationen über das Projekt, seine Sponsoren und andere Teilnehmer bereitstellen, 
  6. eine Beschreibung, wie es zu systemweiten Veränderungen beitragen soll, insbesondere zu den Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, z. B. technologische, wirtschaftliche, institutionelle und soziale Faktoren und Veränderungen der zugrunde liegenden Werte und Verhaltensweisen. 

AR 21.

Im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht bezieht sich der Begriff „einheimisches und indigenes Wissen“ auf das Verständnis, die Fähigkeiten und die Philosophien, die von Gesellschaften, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren, entwickelt wurden. Ländliche und indigene Völker stützen ihre Entscheidungen über grundlegende Aspekte des täglichen Lebens auf einheimisches Wissen. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 22.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die biologische Vielfalt gemäß den im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. 

AR 23.

Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen für die Zwecke der Festlegung von Zielen berücksichtigt das Unternehmen die Notwendigkeit einer informierten und freiwilligen Zustimmung einheimischer und indigener Völker, die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen dieser Gemeinschaften zu achten. 

AR 24.

Die Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden: 

Art des Ziels entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 2050  
Vermeidung          
Minimierung          
Sanierung und Wiederherstellung          
Ausgleich oder Kompensationen          

AR 25.

Die Ziele in Bezug auf die in Abschnitt AR 4 dieses Standards aufgeführten potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden: 

Art des Ziels entsprechend des Nachhaltigkeitsaspekts

Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 Bis 2050
           

 

AR 26.

Messbare Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können wie folgt ausgedrückt werden: 

  1. Größe und Lage aller geschützten oder wiederhergestellten Lebensraumflächen, ob sie direkt oder indirekt vom Unternehmen kontrolliert werden und ob der Erfolg der Wiederherstellungsmaßnahme von unabhängigen externen Sachverständigen bestätigt wurde oder wird, 
  2. neu geschaffene Flächen (Umgebungen, in denen Bewirtschaftungsinitiativen durchgeführt werden, um einen Lebensraum an einem Standort zu schaffen, an dem dieser ursprünglich nicht existierte) oder 
  3. Anzahl oder Prozentsatz der Projekte/Standorte, deren ökologische Integrität verbessert wurde (z. B. Einrichtung von Fischtreppen, Wildtierkorridore). 

Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 27.

 

Bei der Erstellung der nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen und kann Folgendes beschreiben: 

  1. die verwendeten Methoden und Parameter sowie eine Erläuterung der Gründe für die Auswahl dieser Methoden und Parameter sowie ihrer Annahmen, Grenzen und Unsicherheiten und etwaiger Änderungen der Methoden im Laufe der Zeit und die Gründe dafür, 
  2. den Umfang der Parameter und Methoden, zum Beispiel: 
    1. Unternehmen, Standort, Marke, Rohstoff, Unternehmenseinheit, Tätigkeit, 
    2. abgedeckte Aspekte (gemäß Abschnitt AR 4), 
  3. die Biodiversitätskomponenten der Parameter: artenspezifische, ökosystemspezifische, 
  4. die von der Methodik abgedeckten geografischen Angaben und eine Erläuterung, warum relevante geografische Angaben nicht berücksichtigt wurden, 
  5. inwiefern ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre und Landsystemwandel, die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten) und Aufteilungen in die Parameter einbezogen werden, 
  6. Häufigkeit der Überwachung, überwachte Schlüsselparameter, Ausgangszustand/Ausgangswert und Basisjahr/-zeitraum sowie der Bezugszeitraum, 
  7. ob sich diese Parameter auf Primärdaten, Sekundärdaten, modellierte Daten oder eine Experteneinschätzung oder eine Mischung dieser Daten stützen, 
  8. die Angabe welche Maßnahmen anhand der Parameter gemessen und überwacht werden und wie sie mit der Erreichung der Ziele zusammenhängen, 
  9. ob Parameter verpflichtend (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. Sind sie verpflichtend, kann das Unternehmen die einschlägigen Rechtsvorschriften angeben; sind sie freiwillig, kann das Unternehmen sich auf die verwendeten freiwilligen Normen oder Verfahren beziehen, und 
  10. ob die Parameter auf den Erwartungen oder Empfehlungen relevanter und verlässlicher nationaler, europäischer oder zwischenstaatlicher Leitlinien, Strategien, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) oder der IPBES beruhen oder diesen entsprechen. 

AR 28.

Das Unternehmen gibt Parameter an, die nachprüfbar sind und die unter Berücksichtigung der angemessenen zeitlichen Rahmenbedingungen technisch und wissenschaftlich fundiert sind, und kann angeben, inwieweit seine gewählten Parameter diesen Kriterien entsprechen. Um sicherzustellen, dass der Parameter relevant ist, sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Indikator und dem Zweck der Messung bestehen. Unsicherheiten sollten so weit wie möglich reduziert werden. Die verwendeten Daten oder Mechanismen sollten von etablierten Organisationen unterstützt und im Zeitverlauf aktualisiert werden. Wenn Datenlücken bestehen, können robuste modellierte Daten und Experteneinschätzungen verwendet werden. Die Methodik muss hinreichend detailliert sein, um einen aussagekräftigen Vergleich der Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen im Zeitverlauf zu ermöglichen. Die Verfahren zur Sammlung von Informationen und die Definitionen müssen systematisch angewandt werden. Dies ermöglicht eine aussagekräftige Überprüfung der Leistung des Unternehmens im Zeitverlauf und hilft beim internen Vergleich und bei Branchenvergleichen. 

AR 29.

Entspricht ein Parameter einem Ziel, so ist der Ausgangswert für beides anzugleichen. Der Ausgangswert für die biologische Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Managementprozesses in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Der Ausgangswert ist für die Folgenabschätzung und die Managementplanung sowie für die Überwachung und das adaptive Management erforderlich. 

AR 30.

 

Die zur Erhebung von Daten und zur Messung der Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verfügbaren Methoden lassen sich wie folgt in drei Kategorien unterteilen: 

  1. Primärdaten: Erhebung vor Ort, 
  2. Sekundärdaten: einschließlich Geodatenschichten, die von geografischen Standortdaten zu den Geschäftstätigkeiten überlagert sind. 
    1. Auf der Ebene der Arten können Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten verschiedener Arten verwendet werden, um die Arten vorherzusagen, die an verschiedenen Orten vorkommen könnten. Dies umfasst auch Betriebsstandorte und Beschaffungsstandorte. Die verschiedenen Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten weisen je nach Faktoren eine unterschiedliche Genauigkeit auf (z. B. ob die Verbreitungsgebiete von Arten auf der Grundlage der Verfügbarkeit des Lebensraums verfeinert wurden). Informationen über den Bedrohungsstatus der Art und über die Tätigkeiten, die sie bedrohen, können einen Hinweis auf den wahrscheinlichen Beitrag von Geschäftstätigkeiten in Bezug auf die Populationsentwicklung und den Bedrohungsstatus liefern. 
    2. Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung. 
  3. Modellierte Zustandsdaten zur biologischen Vielfalt: Modellbasierte Ansätze werden üblicherweise zur Messung von Indikatoren auf Ökosystemebene (z. B. Umfang, Zustand oder Funktion) verwendet. In den Modellen wird quantifiziert, wie sich das Ausmaß der verschiedenen Belastungen auf den Zustand der biologischen Vielfalt auswirkt. Diese werden als Beziehungen der Belastungen zum Zustand bezeichnet und beruhen auf weltweit erhobenen Daten. Die Modellierungsergebnisse werden lokal angewandt, um abzuschätzen, wie sich der Zustand des Ökosystems durch Belastungen auf Unternehmensebene verändern wird. Ein Einflussfaktor weist in der Regel drei Hauptmerkmale auf: Ausmaß (z. B. Schadstoffmenge, Lärmintensität), räumliche Ausdehnung (z. B. Größe der kontaminierten Flächen) und zeitliche Ausdehnung (Dauer der Persistenz des Schadstoffs). 

AR 31.

In Bezug auf die Lebenszyklusanalyse für die Landnutzung kann sich das Unternehmen auf die „Landnutzungsbezogenen Umweltindikatoren für die Lebenszyklusanalyse“ („Land-use related environmental indicators for Life Cycle Assessment“) der Gemeinsamen Forschungsstelle beziehen. 

AR 32.

In Bezug auf die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten kann das Unternehmen die Pfade und die Anzahl der invasiven gebietsfremden Arten sowie die Ausdehnung der von solchen Arten besiedelten Fläche angeben. 

AR 33.

Nützliche Hinweise zu den Parametern für Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sind der Arbeit des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (United Nations System of Environmental-Economic Accounting Ecosystem Accounting, UN SEEA EA) zu entnehmen. 

AR 34.

Das Unternehmen kann Angaben in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) über die Flächennutzung unter Verwendung der Leitlinien des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) machen:[82] 

  1. gesamter Flächenverbrauch, 
  2. gesamte versiegelte Fläche, 
  3. gesamte naturnahe Fläche am Standort und 
  4. gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts 

AR 35.

Das Unternehmen kann beispielsweise Veränderungen der Bodenbedeckung angeben, d. h. die physische Darstellung der Faktoren „Lebensraumveränderung“ und „industrielle und häusliche Tätigkeiten“, d. h. die vom Menschen verursachte oder natürliche Veränderung der physischen Eigenschaften der Erdoberfläche an einem bestimmten Ort. 

AR 36.

Die Bodenbedeckung ist eine typische Variable, die anhand von Erdbeobachtungsdaten bewertet werden kann. 

AR 37.

Bei der Berichterstattung über wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen kann das Unternehmen neben der Ausdehnung und dem Zustand der Ökosysteme auch das Funktionieren von Ökosystemen berücksichtigen, indem es 

  1. einen Parameter verwendet, anhand dessen ein Prozess oder eine Funktion gemessen wird, den/die das Ökosystem vervollständigt oder der/die die Fähigkeit des Ökosystems widerspiegelt, diesen spezifischen Prozess oder diese Funktion auszuführen: z. B. die Nettoprimärproduktivität, also eine Messgröße der Pflanzenproduktivität, die auf der Rate basiert, mit der Energie von Pflanzen gespeichert und anderen Arten im Ökosystem zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich um einen zentralen Prozess für das Funktionieren von Ökosystemen. Er hängt mit vielen Faktoren zusammen, wie etwa der Vielfalt der Arten, misst diese jedoch nicht direkt, oder 
  2. einen Parameter, anhand dessen Veränderungen von Populationen von Arten mit wissenschaftlich festgestellter Bedrohung gemessen werden. 

AR 38.

Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung. 

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 39.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 40.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 45 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E5

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen: 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Ressourceneffizienz, der Vermeidung der Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen und der nachhaltigen Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (in diesem Standard als „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ bezeichnet), 
  2. alle Maßnahmen (und die Ergebnisse dieser Maßnahmen), die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung zu verhindern oder abzumildern, einschließlich Maßnahmen zur Entkoppelung des Wirtschaftswachstums von der Verwendung von Materialien, und um mit Risiken und Chancen umzugehen, 
  3. die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, unter anderem in Bezug auf die Minimierung von Abfällen, die Erhaltung des höchstmöglichen Werts von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen und die Verbesserung ihrer effizienten Nutzung bei Produktion und Verbrauch, 
  4. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  5. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben. 

2.

Dieser Standard enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit „Ressourcennutzung“ und „Kreislaufwirtschaft“, insbesondere in Bezug auf: 

  1. Ressourcenzuflüsse, einschließlich der Kreislauffähigkeit von wesentlichen Ressourcenzuflüssen unter Berücksichtigung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, und 
  2. Ressourcenabflüsse einschließlich Informationen zu Produkten und Materialien und 
  3. Abfälle. 

4.

Dieser Standard baut auf den einschlägigen Rechtsrahmen und Strategien der EU auf, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[83] (Abfallrahmenrichtlinie) und der EU-Industriestrategie. 

5.

Zur Bewertung des Übergangs vom „Business-as-usual“-Szenario, d. h. einer Wirtschaft, in der endliche Ressourcen abgebaut werden, um Produkte herzustellen, die verwendet und dann weggeworfen werden (lineare Produktion), hin zu einem Kreislaufwirtschaftssystem stützt sich dieser Standard auf die Ermittlung der physischen Ströme von Ressourcen, Materialien und Produkten, die das Unternehmen gemäß Angabepflicht E5-4 Ressourcenzuflüsse und Angabepflicht E5-5 Ressourcenabflüsse verwendet und erzeugt hat. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

6.

Die Ressourcennutzung ist ein wichtiger Faktor in Bezug auf andere Umweltauswirkungen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen und biologische Vielfalt. Eine Kreislaufwirtschaft ist ein System, bei dem eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Produktion, Verbrauch und Bewirtschaftung von Abfällen angestrebt wird. Ein solches System hat vielfältige Vorteile für die Umwelt, insbesondere die Verringerung des Material- und Energieverbrauchs und der Emissionen in die Luft (Treibhausgasemissionen oder sonstige Umweltverschmutzung), die Begrenzung von Wasserentnahmen und -ableitungen sowie Regenerierung der Natur zur Begrenzung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 

7.

Um einen umfassenden Überblick darüber zu geben, welche anderen Umweltaspekte in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft wesentlich sein könnten, sind auch einschlägige Angabepflichten in folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten: 

  1. ESRS E1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird, 
  2. ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere Emissionen ins Wasser, in die Luft und in den Boden sowie besorgniserregende Stoffe behandelt werden, 
  3. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst, und 
  4. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich vor allem mit Ökosystemen, Arten und Rohstoffen befasst. 

8.

Die Auswirkungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft, insbesondere die Auswirkungen im Zusammenhang mit Abfällen, können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. Die effiziente und kreislauforientierte Nutzung von Ressourcen kommt auch der Wettbewerbsfähigkeit und dem wirtschaftlichen Wohlergehen zugute. 

9.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

11.

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle, und muss Informationen über Folgendes vorlegen: 

  1. ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden, 
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat. 

Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

12.

Das Unternehmen hat die Strategien anzugeben, die es im Hinblick auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft einsetzt. 

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugehen. 

14.

Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. 

15.

Das Unternehmen legt in der Zusammenfassung dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist): 

  1. Abkehr von der Nutzung von Primärrohstoffen, einschließlich einer relativen Zunahme der Nutzung sekundärer (recycelter) Ressourcen, 
  2. nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen. 

16.

Mit seinen Strategien geht das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette an. 

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

17.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben. 

18.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Vorgaben und Ziele der Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erreichen. 

19.

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. 

20.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, ob und wie die Maßnahmen und Mittel Folgendes abdecken: 

  1. höhere Ressourceneffizienz bei der Nutzung technischer und biologischer Materialien und Wasser, insbesondere in Bezug auf kritische Rohstoffe und Seltene Erden, die im Rohstoffinformationssystem aufgeführt sind, 
  2. höhere Verwendungsrate von Sekundärrohstoffen (recyceltem Material), 
  3. Anwendung eines kreislauforientierten Designs, das zu einer höheren Haltbarkeit und Optimierung der Verwendung der Produkte führt, und höhere Quoten bei: Wiederverwendung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Umfunktionierung und Recycling, 
  4. Anwendung kreislauforientierter Geschäftspraktiken wie i) Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Verwertung von Komponenten, Modernisierung und Rückführungslogistik, geschlossene Kreislaufsysteme, Gebrauchtwarenhandel), ii) Maßnahmen zur Maximierung der Wertschöpfung (Produktdienstleistungssysteme, Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft und der Sharing Economy), iii) Maßnahmen am Ende der Lebensdauer (Recycling, Upcycling, erweiterte Herstellerverantwortung) und iv) Maßnahmen zur Systemeffizienz (Industriesymbiose),
  5. Maßnahmen zur Vermeidung des Abfallaufkommens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens und
  6. Optimierung der Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie

Parameter und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

21.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugeben. 

22.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden. 

23.

Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen. 

24.

Gemäß Absatz 21 ist anzugeben, ob und wie sich die Ziele des Unternehmens auf Ressourcenzuflüsse und -abflüsse, einschließlich Abfällen, Produkten und Materialien, beziehen, und insbesondere auf: 

  1. die Ausweitung des kreislauforientierten Produktdesigns (z. B. für Haltbarkeit, Demontage, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit usw.), 
  2. die Erhöhung der kreislauforientierten Materialnutzungsrate
  3. die Minimierung von Primärrohstoffen, 
  4. die nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (im Einklang mit dem Kaskadenprinzip), 
  5. die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Vorbereitung auf eine ordnungsgemäße Behandlung, und 
  6. sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung oder der Kreislaufwirtschaft. 

25.

Das Unternehmen gibt an, auf welche Ebene der Abfallhierarchie sich das Ziel bezieht. 

26.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern: 

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte, 
  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und 
  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird. 

27.

Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. 

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

28.

Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenzuflüsse im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. 

29.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcennutzung im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln. 

30.

Die Angabe gemäß Absatz 28 umfasst eine Beschreibung der wesentlichen Ressourcenzuflüsse von Produkten (einschließlich Verpackungen) und Materialien (unter Angabe von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden), Wasser und Sachanlagen, die im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens und innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden. 

31.

Gelangt ein Unternehmen zu der Einschätzung, dass es sich bei den Ressourcenzuflüssen um einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt handelt, so gibt es die folgenden Informationen über die Materialien an, die im Berichtszeitraum für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendet wurden, in Tonnen oder Kilogramm: 

  1. das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Produkte und technischer und biologischer Materialien, 
  2. den prozentualen Anteil biologischer Materialien (und von Biokraftstoffen, die für nicht energetische Zwecke verwendet werden), die für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens (einschließlich Verpackungen) verwendet werden und nachhaltig beschafft werden, mit Informationen über das verwendete Zertifizierungssystem und die Anwendung des Kaskadenprinzips, und 
  3. das Gewicht (in absoluten Zahlen und in Prozent) der zur Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendeten wiederverwendeten oder recycelten sekundären Komponenten, Produkte und Materialien (einschließlich Verpackungen). 

32.

Das Unternehmen legt Informationen über die Methoden zur Berechnung der Daten vor. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. 

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

33.

Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. 

34.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln: 

  1. wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es i) Produkte und Materialien im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, und ii) wie es den Umfang, in dem Produkte, Materialien und Abfälle nach der ersten Verwendung in der Praxis wieder in Umlauf gebracht werden, vergrößert oder maximiert, und 
  2. die Strategie des Unternehmens zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Abfallbewirtschaftung, und inwieweit das Unternehmen über Kenntnisse darüber verfügt, wie seine Abfälle vor dem Verbrauch im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten bewirtschaftet werden. 

35.

Das Unternehmen legt eine Beschreibung der wichtigsten Produkte und Materialien vor, die aus den Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und nach kreislauforientierten Grundsätzen konzipiert sind, einschließlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung, Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf oder Optimierung der Verwendung des Produkts oder Materials durch andere kreislauforientierte Geschäftsmodelle. 

36.

Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an: 

  1. die erwartete Haltbarkeit der vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte im Verhältnis zum Branchendurchschnitt für jede Produktgruppe, 
  2. die Reparierbarkeit von Produkten, nach Möglichkeit unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems, 
  3. den recycelbaren Anteil in Produkten und ihren Verpackungen

37.

Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an: 

  1. die Gesamtmenge des Abfallaufkommens, 
  2. die Gesamtmenge nach Gewicht, die von der Beseitigung abgezweigt wird, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Arten von Verwertungsverfahren: 
    1. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
    2. Recycling und 
    3. sonstige Verwertungsverfahren, 
  3. die zur Beseitigung bestimmte Menge nach Abfallbehandlungsart und die Gesamtmenge aller drei Arten, aufgeschlüsselt nach nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Über folgende Arten der Abfallbehandlung sind Angaben zu machen: 
    1. Verbrennung, 
    2. Deponierung und 
    3. sonstige Arten der Beseitigung, 
  4. sowie die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle.[84] 

38.

In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an: 

  1. die für seinen Sektor oder seine Tätigkeiten relevanten Abfallströme (z. B. Haldenabfälle bei Unternehmen im Bergbausektor, Elektronikabfälle bei Unternehmen im Unterhaltungselektroniksektor oder Lebensmittelabfälle bei Unternehmen in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe) und 
  2. die Materialien, die in den Abfällen enthalten sind (z. B. Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe und Seltene Erden). 

39.

Das Unternehmen gibt außerdem die Gesamtmenge seiner anfallenden gefährlichen Abfälle und radioaktiven Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates an.[85] 

40.

Das Unternehmen liefert Hintergrundinformationen über die Methoden zur Berechnung der Daten und insbesondere über die Kriterien und Annahmen, die zur Bestimmung und Klassifizierung von Produkten verwendet werden, die nach kreislauforientierten Grundsätzen gemäß Absatz 35 konzipiert wurden. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. 

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

41.

Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen anzugeben, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben. 

42.

Die nach Absatz 41 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln: 

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und 
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft. 

43.

Die Angaben umfassen Folgendes: 

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht, 
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, 
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 1.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird: 

  1. Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, 
  2. Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen, 
  3. Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen, 
  4. Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit. 
     

AR 2.

Im Hinblick auf den ESRS E5 stützen sich die Phasen 1 und 2 hauptsächlich auf die im Rahmen des ESRS E1 (einschließlich Energieverbrauch), des ESRS E2 (Umweltverschmutzung), des ESRS E3 (Meeresressourcen, Wasserverbrauch) und des ESRS E4 (biologische Vielfalt, Ökosysteme, Rohstoffe) durchgeführten Bewertungen der Wesentlichkeit. Das Ziel der Kreislaufwirtschaft ist es, die Umweltauswirkungen aufgrund der Verwendung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen zu reduzieren, Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe zu minimieren und somit die Auswirkungen auf die Natur zu verringern. Diese Anwendungsanforderung konzentriert sich hauptsächlich auf die dritte Phase des LEAP-Ansatzes, während in der vierten Phase die Ergebnisse des Verfahrens behandelt werden. 

AR 3.

Bei dem Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt. 

AR 4.

Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören 

  1. Ressourcenzuflüsse, einschließlich der Kreislauffähigkeit von Materialzuflüssen, unter Berücksichtigung der Optimierung der Ressourcennutzung, der Intensität von Materialien und Produkten sowie erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, 
  2. Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen und 
  3. Abfälle, einschließlich der Bewirtschaftung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. 

AR 5.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 

  1. Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt (einschließlich des Risikos, in einem „Business-as-usual“-Szenario zu verharren): 
    1. Politik und Recht, z. B. ein Verbot der Gewinnung und Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, Vorschriften für die Behandlung von Abfällen
    2. Technologie, z. B. Einführung neuer Technologien auf dem Markt, um die bestehende Nutzung von Produkten und Materialien zu ersetzen, 
    3. Markt, z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung,
    4. Reputation, z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung durch die Gesellschaft, die Kunden oder Gemeinschaften. 
  2. physische Risiken ermittelt, einschließlich der Erschöpfung von Beständen und der Nutzung von Primärrohstoffen und nicht erneuerbarer Primärrohstoffe sowie nicht erneuerbarer Rohstoffe, 
  3. die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden: 
    1. Ressourceneffizienz: z. B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Prozessen, die weniger Ressourcen erfordern, Ökodesign für Langlebigkeit, Reparatur, Wiederverwendung, Recycling, Nebenprodukte, Rücknahmesysteme, Entkopplung der Tätigkeiten von der Materialgewinnung, Intensivierung der kreislauforientierten Materialnutzung, Schaffung eines Systems, das eine Entmaterialisierung ermöglicht (z. B. Digitalisierung, Verbesserung der Nutzungsraten, Gewichtsreduzierung), Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Produkte und Materialien gesammelt, sortiert, wiederverwendet, repariert, aufbereitet und wiederaufgearbeitet werden, 
    2. Märkte: z. B. Nachfrage nach weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen und Verbrauchsmodellen wie Product-as-a-Service, Pay-per-use, Sharing, Leasing, 
    3. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen, 
    4. Resilienz: z. B. Diversifizierung der Ressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für das Recycling neuer Materialien), Investitionen in grüne Infrastrukturen, Einführung von Recycling– und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeiten zu reduzieren, Fähigkeit des Unternehmens, künftige Bestände und Ressourcenströme zu sichern, und 
    5. Reputation. 

AR 6.

Das Unternehmen kann die folgenden Methoden berücksichtigen, um seine Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten: 

  1. Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten, Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen) und 
  2. Materialflussanalyse (MFA) der Europäischen Umweltagentur. 

AR 7.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes: 

  1. eine Liste der Geschäftsbereiche, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zusammenhängen, in Verbindung mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens und den von ihm erzeugten Abfällen
  2. eine Liste und die Priorisierung der vom Unternehmen genutzten wesentlichen Ressourcen, 
  3. die wesentlichen Auswirkungen und Risiken eines Verbleibs im „Business-as-usual“-Szenario, 
  4. die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, 
  5. die wesentlichen Auswirkungen und Risiken des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und 
  6. die Stufen der Wertschöpfungskette, auf die Ressourcennutzung, Risiken und negative Auswirkungen konzentriert sind. 

Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 8.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. 

AR 9.

Bei der Bereitstellung von Informationen über seine Strategien gibt das Unternehmen an, ob und wie im Rahmen seiner Strategien Folgendes berücksichtigt wird: 

  1. die Abfallhierarchie: a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung, und e) Beseitigung. In diesem Zusammenhang kann die Abfallbehandlung nicht als Verwertung angesehen werden, 
  2. die Priorisierung der Vermeidung oder Minimierung von Abfällen („Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose“ (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufarbeiten, umfunktionieren)) gegenüber der Abfallbehandlung (Recycling). Die Konzepte des Ökodesigns[86], des Abfalls als Ressource oder des Verbraucherabfalls (am Ende des Lebenszyklus von Verbraucherprodukten) sollten ebenfalls berücksichtigt werden. 

AR 10.

Bei der Festlegung seiner Strategien kann das Unternehmen das Papier „Categorisation system for the circular economy“ (Kategorisierungssystem für die Kreislaufwirtschaft) berücksichtigen, in dem kreislauforientierte Design- und Produktionsmodelle, kreislauforientierte Nutzungsmodelle, Modelle zur kreislauforientierten Verwertung und kreislauforientierte Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen der neun „R“-Strategien oder -Prinzipien der Kreislaufwirtschaft beschrieben werden: „Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose, Recycle“ (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufbereiten, umfunktionieren, recyceln). 

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 13.

Die Maßnahmen können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. 

AR 11.

Bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 17 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden und dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft kollektive Maßnahmen erfordern können, kann das Unternehmen angeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sich mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und/oder seinem lokalen Netz an der Entwicklung von Kooperationen oder Initiativen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Produkten und Materialien zu beteiligen. 

AR 12.

Das Unternehmen kann insbesondere Folgendes angeben: 

  1. wie es zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, z. B. durch intelligente Abfallsammelsysteme, 
  2. die anderen an den kollektiven Maßnahmen beteiligten Interessenträger: Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen, 
  3. eine Beschreibung der Organisation der Zusammenarbeit oder Initiative, einschließlich des spezifischen Beitrags des Unternehmens und der Rolle der verschiedenen Interessenträger. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 14.

Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein. 

AR 15.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ziele räumt das Unternehmen Zielen in absoluten Zahlen Vorrang ein. 

AR 16.

Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele gemäß Absatz 24 berücksichtigt das Unternehmen die Produktionsphase, die Nutzungsphase und das Ende der Lebensdauer von Produkten und Materialien. 

AR 17.

Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele in Bezug auf erneuerbare Primärrohstoffe gemäß Absatz 24 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen, wie sich diese Ziele auf den Verlust an biologischer Vielfalt auswirken können, auch vor dem Hintergrund des ESRS E4. 

AR 18.

Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung“ und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel. 

AR 19.

Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. 

AR 20.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für die Kreislaufwirtschaft gemäß den im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. 

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 21.

Die Ressourcenzuflüsse können folgende Kategorien umfassen: IT-Ausrüstung, Textilien, Möbel, Gebäude, schwere, mittelschwere und leichte Maschinen, schweren, mittelschweren und leichten Transport sowie Lagerausrüstung. Zu den Indikatoren für den Ressourcenzufluss gehören Rohstoffe, zugehörige Prozessmaterialien und Halbfertigwaren oder -teile. 

AR 22.

Unternehmen, für die die in Absatz 31 genannten Bestimmungen zutreffen, können außerdem für Transparenz in Bezug auf die Materialien sorgen, die aus Nebenprodukten/Abfallströmen stammen (z. B. Reste eines Materials, das zuvor nicht in einem Produkt enthalten war). 

AR 23.

Der Nenner des nach Absatz 31 Buchstaben b und c vorgeschriebenen prozentualen Indikators ist das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien. 

AR 24.

Die übermittelten Nutzungsdaten müssen sich auf das Material in seinem ursprünglichen Zustand beziehen und dürfen nicht mit weiteren Datenveränderungen, wie z. B. der Angabe als „Trockengewicht“, dargestellt werden. 

AR 25.

Sollten sich die Kategorien Wiederverwendung und Recycling überschneiden, gibt das Unternehmen an, wie Doppelzählungen vermieden wurden und welche Entscheidungen dahin gehend getroffen wurden. 

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 26.

Die gemäß Absatz 35 anzugebenden Informationen über Produkte und Materialien beziehen sich auf alle Materialien und Produkte, die aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und die ein Unternehmen in Verkehr bringt (einschließlich Verpackungen). 

AR 27.

Bei der Erstellung der Quote verwendet das Unternehmen das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien als Nenner. 

AR 28.

Das Unternehmen kann seine Beteiligung an der Abfallbewirtschaftung am Ende der Lebensdauer angeben, z. B. durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Rücknahmesysteme. 

AR 29.

Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden. 

AR 30.

Bei den für seine Sektoren oder Tätigkeiten relevanten Abfallströmen kann das Unternehmen die Abfallbeschreibungen des Europäischen Abfallkatalogs berücksichtigen. 

AR 31.

Beispiele für weitere Arten von Verwertungsverfahren gemäß Absatz 37 Buchstabe b Ziffer iii sind in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. 

AR 32.

Beispiele für weitere Arten der Beseitigung gemäß Absatz 37 Buchstabe c Ziffer iii sind in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. 

AR 33.

Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen gemäß Absatz 40 kann das Unternehmen 

  1. die Gründe für das hohe Gewicht der Abfälle erklären, die der Entsorgung zugeführt werden (z. B. örtliche Vorschriften, die die Deponierung bestimmter Abfallarten verbieten), 
  2. die Sektorpraktiken, Sektorstandards oder externen Vorschriften erläutern, die eine bestimmte Art der Beseitigung erfordern, und 
  3. angeben, ob die Daten modelliert wurden oder aus direkten Messungen stammen, z. B. Abfallübertragungsbelege von vertraglich gebundenen Abfallsammlern. 

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. 

AR 34.

Bei der Bereitstellung der Informationen nach Absatz 42 Buchstabe b kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es beabsichtigt, die Werterhaltung zu stärken. 

AR 35.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden. 

AR 36.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 43 Buchstabe a kann in Form einer Spanne angegeben werden. 

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