ESRS E4

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

  1. welchen Einfluss das Unternehmen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen hat, einschließlich des Ausmaßes, in dem es zu den Ursachen für den Verlust und die Schädigung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen beiträgt,
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit Folgendem anzupassen:
    1. der Einhaltung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
    2. der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seine einschlägigen Ziele und Vorgaben,
    3. den relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030[70],
    4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 92/43/EWG des Rates (EU-Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien)[71] und
    5. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[72],
  4. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken, Abhängigkeiten und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
  5. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme ergeben.

2.

Dieser Standard enthält Angabepflichten in Bezug auf das Verhältnis des Unternehmens zu Land-, Süßwasser– und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen entsprechender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme und ihrer Wechselwirkung mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften.

3.

Die Begriffe „Biodiversität“ und „biologische Vielfalt“ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Das Thema „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltaspekten. Die wichtigsten direkten Faktoren für den Wandel der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser– und Meeresnutzung, die direkte Ausbeutung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Mit Ausnahme des Klimawandels (ESRS E1) und der Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden diese Faktoren von diesem Standard erfasst.

5.

Um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zu erhalten, sollten die Angabepflichten anderer umweltbezogener ESRS in Verbindung mit den spezifischen Angabepflichten dieses Standards gelesen und ausgelegt werden. Die relevanten Angabepflichten in anderen umweltbezogenen ESRS sind Folgende:

  1. ESRSE1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird,
  2. ESRS E2 Umweltverschmutzung, der sich mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden befasst,
  3. ESRSE3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst,
  4. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Praktiken zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird.

6.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Bei der Berichterstattung über wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit den Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme gemäß ESRSE4 berücksichtigt das Unternehmen die Anforderungen des ESRSS3 Betroffene Gemeinschaften.

7.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

8.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sind in Verbindung mit den Angabepflichten zu lesen, die in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind.

9.

Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln.

10.

Zusätzlich zu den Pflichten gemäß dem ESRS 2 umfasst dieser Standard auch die themenbezogene Angabepflicht E4-1 Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell.

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

11.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwiefern sich seine Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen aus der Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells ergeben und diese auslösen.

12.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie für die Vereinbarkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit den einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Zielen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu vermitteln.

13.

Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Die Beschreibung umfasst Folgendes:

  1. eine Bewertung der Resilienz des derzeitigen Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber physischen Risiken, Übergangsrisiken und systemischen Risiken im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen,
  2. den Umfang der Resilienzanalyse in Bezug auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie in Bezug auf die in dieser Analyse berücksichtigten Risiken,
  3. die wichtigsten Annahmen,
  4. die verwendeten Zeithorizonte,
  5. die Ergebnisse der Resilienzanalyse und
  6. die Einbeziehung der Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich von Personen mit indigenem und einheimischem Wissen.

14.

Werden die in dieser Angabepflicht genannten Informationen vom Unternehmen als Teil der gemäß ESRS 2 SBM-3 erforderlichen Informationen angegeben, so kann das Unternehmen auf die Informationen verweisen, die es im Rahmen des ESRS 2 SBM-3 vorgelegt hat.

15.

Das Unternehmen kann seinen Übergangsplan angeben, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seinen einschlägigen Zielen und Vorgaben, mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel in Einklang zu bringen und letztlich zu erreichen.

Angabepflicht SBM 3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

16.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. eine Liste der Standorte, die es betreibt, einschließlich der Standorte unter seiner operativen Kontrolle, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 17 Buchstabe a. Bezüglich dieser Standorte gibt das Unternehmen Folgendes an:
    1. die Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben,[73]
    2. ieine Aufschlüsselung der Standorte nach den ermittelten Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie nach dem ökologischen Zustand der Gebiete (unter Bezugnahme auf die spezifischen Bezugswerte für die Ökosysteme), in denen sie sich befinden, und
    3. die betroffenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität, um es den Nutzern zu ermöglichen, den Ort und die zuständige Behörde in Bezug auf die unter Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Tätigkeiten zu ermitteln,
  2. ob es wesentliche negative Auswirkungen in Bezug auf Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung festgestellt hat[74] und

  3. ob es Tätigkeiten durchführt, die sich auf bedrohte Arten auswirken.[75]

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

17.

Das Unternehmen beschreibt sein Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Die Beschreibung des Verfahrens umfasst Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen

  1. die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien,
  2. Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen und deren Leistungen an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien, und ob bei dieser Bewertung Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt wurden, die von Störungen betroffen sind oder wahrscheinlich sein werden,
  3. Übergangsrisiken und physische Risiken sowie Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien auf der Grundlage seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten,
  4. systemische Risiken berücksichtigt hat,
  5. Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften zu Nachhaltigkeitsbewertungen gemeinsam genutzter biologischer Ressourcen und Ökosystemen durchgeführt hat; dabei gilt insbesondere Folgendes:
    1. Wenn ein Standort oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme hat, muss das Unternehmen die spezifischen Standorte oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen mit negativen oder potenziell negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften ermitteln,
    2. wenn davon auszugehen ist, dass es zu Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften kommt, muss das Unternehmen angeben, wie diese Gemeinschaften in die Bewertung der Wesentlichkeit einbezogen wurden, und
    3. in Bezug auf die Auswirkungen seiner eigenen Tätigkeiten auf Ökosystemdienstleistungen, die für betroffene Gemeinschaften von Bedeutung sind, gibt das Unternehmen an, wie negative Auswirkungen vermieden werden können. Falls diese Auswirkungen unvermeidbar sind, kann das Unternehmen seine Pläne zur Minimierung dieser Auswirkungen und zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen angeben, um den Wert und die Funktionalität vorrangiger Leistungen aufrechtzuerhalten.

18.

Das Unternehmen kann angeben, ob und wie es die Szenarioanalyse für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte genutzt hat. Hat das Unternehmen eine solche Szenarioanalyse verwendet, so kann es folgende Informationen angeben:

  1. warum die berücksichtigten Szenarien ausgewählt wurden,
  2. wie die berücksichtigten Szenarien entsprechend den sich wandelnden Bedingungen
  3. und neuen Trends aktualisiert werden und
  4. ob die Szenarien auf Erwartungen beruhen, die von maßgeblichen zwischenstaatlichen Gremien wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt veröffentlicht wurden, und gegebenenfalls auf wissenschaftlichem Konsens, wie sie beispielsweise von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) zum Ausdruck gebracht wurden.

19.

Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:

  1. ob es über Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität verfügt und ob sich Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Standorten negativ auf diese Gebiete auswirken, indem sie zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde, führen und
  2. ob es zu dem Schluss gekommen ist, dass Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die biologische Vielfalt ergriffen werden müssen, wie sie z. B. in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[76] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, bei Tätigkeiten in Drittländern Bewertungen im Einklang mit entsprechenden nationalen Bestimmungen oder internationalen Normen wie der Leistungsnorm 6 der International Finance Corporation (IFC): Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen),

Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

20.

Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einsetzt.

21.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserungseiner wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugehen.

22.

Die gemäß Absatz 20 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen im Einklang mit dem ESRS2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

23.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 MDR-P erläutert das Unternehmen, ob und wie seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

  1. sich auf die in ESRS E4 AR 4 genannten Aspekte beziehen,
  2. sich auf seine wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen beziehen,
  3. sich auf wesentliche Abhängigkeiten und wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen beziehen,
  4. die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme innerhalb der Wertschöpfungskette unterstützen,
  5. die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen berücksichtigen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist, und
  6. die sozialen Folgen von Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbeziehen.

24.

Das Unternehmen gibt insbesondere an, ob es Folgendes angenommen hat:

  1. eine Strategie zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in Bezug auf Betriebsstandorte, die es in oder in der Nähe eines Schutzgebiets oder eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität betreibt,
  2. nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft,[77]
  3. nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere[78] und
  4. Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung.[79]

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

25.

Das Unternehmen gibt seine Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel an.

26.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um maßgeblich dazu beizutragen, die Zielsetzungen und Einzelziele der Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu erreichen.

27.

Die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den verpflichtenden Inhalten, die im ESRS2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

28.

Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

  1. wie es die Abhilfemaßnahmenhierarchie in Bezug auf seine Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Sanierung und Ausgleich oder Kompensation) angewandt hat,
  2. ob es in seinen Aktionsplänen Biodiversitätskompensationsmaßnahmen vorsieht. Umfassen die Maßnahmen Biodiversitätskompensationsmaßnahmen, stellt das Unternehmen folgende Informationen bereit:
    1. das Ziel der Kompensationsmaßnahmen und die wichtigsten verwendeten Indikatoren,
    2. Finanzierungsauswirkungen (direkte und indirekte Kosten) der Biodiversitätskompensationsmaßnahmen in monetärer Hinsicht und
    3. eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Bereichs, der Art, der angewandten Qualitätskriterien und der Standards, die die Biodiversitätskompensationsmaßnahmen erfüllen,
  3. ob und wie es einheimisches und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in die Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbezogen hat.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

29.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben.

30.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden.

31.

Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben.

32.

Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,

  1.  ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:
    1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
    2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
    3. , wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird,
  2. ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren,
  3. wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen,
  4. gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele,
  5. ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Biodiversitätskompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und
  6. welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation).

Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

33.

Das Unternehmen hat Parameter in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme anzugeben.

34.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen zu vermitteln, die bei der Bewertung der Wesentlichkeit als wesentlich für Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt wurden.

35.

Hat das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität ermittelt, auf die es sich negativ auswirkt (siehe Absatz 19 Buchstabe a), gibt es die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet und die sich in oder in der Nähe von diesen Schutzgebieten oder Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten befinden.

36.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen ermittelt, kann es auch seine Landnutzung auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse angeben.

37.

Bei den in den Absätzen38 bis 41 genannten Datenpunkten berücksichtigt das Unternehmen seine eigenen Tätigkeiten.

38.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zu den Einflussfaktoren im Hinblick auf Landnutzungsänderungen, Süßwasser– und/oder Meeresnutzungsänderungen beiträgt, so gibt es relevante Parameter an. Das Unternehmen kann folgende Parameter angeben:

  1. Umwandlung der Landbedeckung im Zeitverlauf (z.B. ein oder fünf Jahre), beispielsweise Entwaldung oder Bergbau,
  2. Veränderungen im Zeitverlauf (z.B. ein oder fünf Jahre) in Bezug auf die Bewirtschaftung des Ökosystems (z. B. durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Anwendung besserer Bewirtschaftungsverfahren oder die forstwirtschaftliche Ernte),
  3. Veränderungen der räumlichen Konfiguration der Landschaft (z. B. Zersplitterung von Lebensräumen, Veränderungen bei der Vernetzung von Ökosystemen),
  4. Veränderungen bei der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (z.B. Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und der Anordnung von kleineren Lebensraumflächen) und
  5. funktionale Konnektivität (z. B. wie gut sich Gene oder Individuen an Land, im Süßwasser und in Meeren verbreiten können).

39.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zur unbeabsichtigten oder beabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, kann es die Parameter angeben, die es verwendet, um die Pfade der Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Risiken zu steuern.

40.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Parameter angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann

  1. auf die einschlägigen Angabepflichten in ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3 und ESRS E5 verweisen,
  2. die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko berücksichtigen. Diese Aspekte bieten Einblicke in die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen,
  3. Parameter zur Messung von Veränderungen der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet angeben,
  4. Parameter für Arten, die vom Aussterben bedroht sind[80], angeben, mit denen Folgendes gemessen wird:
    1. den Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Druck auf den Bedrohungsstatus auswirken können oder
    2. Veränderungen des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko lokaler Populationen.

41.

Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Ökosysteme festgestellt, so kann es Folgendes angeben:

  1. in Bezug auf die Ausdehnung der Ökosysteme Parameter, anhand derer die Flächenabdeckung eines bestimmten Ökosystems gemessen wird, ohne notwendigerweise die Qualität des zu bewertenden Gebiets zu berücksichtigen, beispielsweise die Lebensraumfläche. So ist die Waldfläche eine Messgröße für die Ausdehnung eines bestimmten Ökosystemtyps, ohne dass dabei der Zustand des Ökosystems berücksichtigt wird (z.B. wird das Gebiet dargestellt, ohne die Artenvielfalt innerhalb des Waldes zu beschreiben);
  2. in Bezug auf den Zustand der Ökosysteme:
    1. Parameter, anhand derer die Qualität von Ökosystemen im Vergleich zu einem vorab festgelegten Referenzzustand gemessen wird,
    2. Parameter zur Messung mehrerer Arten innerhalb eines Ökosystems anstatt der Anzahl der Individuen innerhalb einer einzigen Art in einem Ökosystem (z. B. wissenschaftlich anerkannte Indikatoren für Artenreichtum und Abundanz, mit denen die Entwicklung der (einheimischen) Artenzusammensetzung innerhalb eines Ökosystems anhand des Referenzzustands zu Beginn des ersten Berichtszeitraums sowie des im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming- Montreal festgelegten Zielzustands gemessen wird, oder gegebenenfalls eine Aggregation des Erhaltungszustands der Arten), oder
    3. Parameter, die strukturelle Komponenten des Zustands wie die Vernetzung von Lebensräumen umfassen (d. h., inwieweit Lebensräume miteinander verbunden sind).

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

42.

Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben.

43.

Die nach Absatz 42 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

44.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen.

45.

Die Angaben umfassen Folgendes:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden,
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AngabepflichtE4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen

  1. erläutern, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu verbessern und letztlich mit diesen in Einklang zu bringen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Ziele und Vorgaben, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG (Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien der EU) sowie gegebenenfalls der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
  2. Informationen über seine eigenen Tätigkeiten einbeziehen und erläutern, wie es auf im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelte wesentliche Auswirkungen innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette reagiert,
  3. erläutern, wie seine Strategie mit seinem Übergangsplan zusammenwirkt,
  4. seinen Beitrag zu den Einflussfaktoren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen und seine möglichen Abhilfemaßnahmen entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen (z. B. Pflanzen, Rohstoffe), die im Zusammenhang mit Veränderungen der biologischen Vielfalt und Ökosysteme stehen, erläutern,
  5. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans vorlegen, unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission,
  6. wenn es wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die unter die delegierten Verordnungen zur biologischen Vielfalt gemäß der Taxonomieverordnung fallen, alle Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne) erläutern, über die es verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx) an die in diesen delegierten Verordnungen festgelegten Kriterien anzupassen,
  7. erläutern, wie Biodiversitätskompensationsmaßnahmen als Teil des Übergangsplans eingesetzt werden, und wenn dies der Fall ist, darlegen, wo Kompensationsmaßnahmen eingesetzt werden sollen, in welchem Ausmaß dies im Verhältnis zum Übergangsplan insgesamt erfolgen soll und ob die Abhilfemaßnahmenhierarchie berücksichtigt wurde,
  8. erläutern, wie der Prozess der Umsetzung und der Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird,
  9. erläutern, wie es die Fortschritte misst, und insbesondere die zu diesem Zweck verwendeten Parameter und Methoden nennen,
  10. angeben, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben, und
  11. die aktuellen Herausforderungen und Einschränkungen bei der Ausarbeitung eines Plans in Bezug auf die Bereiche mit erheblichen Auswirkungen nennen und erläutern, wie das Unternehmen diese Herausforderungen angeht.

AR 2.

Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:

  1. Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden.
  2. Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden.
  3. Mindestens 25% der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden.
  4. Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden.
  5. Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden.
  6. Mindestens 25 000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden.
  7. Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird.
  8. Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen.

AR 3.

Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:

  1. SDG 2 – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern,
  2. SDG6 – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten,
  3. SDG 14 – Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen und
  4. SDG 15 – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Landdegradation beenden und umkehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende setzen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 4.

Die Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS E4 umfasst 

  1. den Beitrag zu den unmittelbaren Einflussfaktoren auf den Verlust an biologischer Vielfalt:[81] 
    1. Klimawandel, 
    2. Landnutzungsänderungen (z. B. Bodendenaturierung), Süßwasser– und Meeresnutzungsänderungen, 
    3. direkte Ausbeutung, 
    4. invasive gebietsfremde Arten
    5. Umweltverschmutzung und 
    6. sonstige. 
  2. die Auswirkungen auf den Zustand von Arten (d. h. Populationsgröße, Risiko des weltweiten Aussterbens von Arten),
  3. Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen, unter anderem durch Landdegradation, Wüstenbildung und Bodenversiegelung und 
  4. Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen

AR 5.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen berücksichtigt das Unternehmen die Bestimmungen gemäß ESRS 2 IRO-1 und Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen des ESRS 1 und erläutert seine Erwägungen. 

AR 6.

Das Unternehmen bewertet die Wesentlichkeit der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann seine Bewertung der Wesentlichkeit im Einklang mit den ersten drei Phasen des LEAP-Ansatzes durchführen: lokalisieren (Abschnitt AR 7), evaluieren (Abschnitt AR 8) und bewerten (Abschnitt AR 9). 

AR 7.

Phase 1 beinhaltet die Lokalisierung relevanter Standorte im Hinblick auf ihre Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Um diese relevanten Standorte zu ermitteln, kann das Unternehmen 

  1. eine Liste der Standorte erstellen, an denen sich direkte Vermögenswerte befinden und an denen Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens relevant ist. Darüber hinaus kann das Unternehmen Informationen zu Standorten übermitteln, für die künftige Tätigkeiten offiziell angekündigt wurden, 
  2. einer Liste der Biome und Ökosysteme erstellen, mit denen es Schnittstellen aufweist, basierend auf der Liste der Standorte nach Abschnitt AR 7 Buchstabe a, 
  3. die aktuelle Integrität und Bedeutung der biologischen Vielfalt und des Ökosystems an jedem Standort unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen ermitteln, 
  4. eine Liste von Standorten erstellen, an denen das Unternehmen Schnittstellen mit Standorten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität hat, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen, und 
  5. die Sektoren, Geschäftsbereiche, Wertschöpfungsketten oder Vermögensklassen ermitteln, die Schnittstellen mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen an diesen Standorten haben. Anstelle der Ermittlung dieser Schnittstellen für jeden Standort kann sich das Unternehmen dafür entscheiden, sie für jeden beschafften oder verkauften Rohstoff gewichtsmäßig in Tonnen zu ermitteln, wenn eine solche Praxis mehr Transparenz bietet. 

AR 8.

In Phase 2 kann das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme für relevante Standorte bewerten, indem es 

  1. die Geschäftsabläufe und Tätigkeiten ermittelt, die eine Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen haben, 
  2. tatsächliche und potenzielle Auswirkungen und Abhängigkeiten ermittelt, 
  3. die Größe, den Umfang, die Häufigkeit des Auftretens und den Zeitrahmen der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme unter Berücksichtigung der Angaben gemäß den Absätzen 16 und 17 angibt. Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an: 
    1. den Prozentsatz der Einrichtungen seiner Lieferanten, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Schutzgebieten des Natura-2000-Netzes und in Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten), 
    2. den Prozentsatz seiner Beschaffungen von Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Schutzgebieten des Natura-2000-Netzes und in Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten), und 
  4. den Umfang und das Ausmaß der Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen, einschließlich Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Ökosystemdienstleistungen. Das Unternehmen kann sich auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen. 

AR 9.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 folgende Kategorien berücksichtigen: 

  1. physische Risiken: 
    1. akute Risiken (z. B. Naturkatastrophen, die durch den Verlust des Schutzes der Küsten durch Ökosysteme verschärft werden und zu Kosten aufgrund von Sturmschäden an der Küsteninfrastruktur führen, Krankheiten oder Schädlinge, die die Art oder die Sorte der Pflanzen beeinträchtigen, auf die das Unternehmen angewiesen ist, insbesondere im Falle einer fehlenden oder geringen genetischen Vielfalt, Artenverlust und Schädigung von Ökosystemen), und 
    2. chronische Risiken (z. B. Verlust des Ernteertrags aufgrund des Rückgangs der Bestäubungsdienste, zunehmende Knappheit oder variable Erzeugung wichtiger natürlicher Betriebsmittel, Schädigung von Ökosystemen aufgrund von Tätigkeiten, die beispielsweise zu Küstenerosion und Zersplitterung von Waldflächen, Versauerung der Ozeane, Landverlust durch Wüstenbildung und Bodendegradation und dem daraus resultierenden Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie Artenverlust führen); 
  2. Übergangsrisiken, unter anderem in folgenden Bereichen: 
    1. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften oder politischen Maßnahmen (z. B. Änderungen wie ein verstärkter Bodenschutz), Exposition gegenüber Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Einleitung von Schadstoffen, die die Gesundheit des Menschen und des Ökosystems schädigen, oder Verstöße gegen Rechte, Genehmigungen oder Zuteilungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt oder Vernachlässigung oder Tötung bedrohter Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf biologische Vielfalt, Ökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen, 
    2. Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder geringerer Abhängigkeit von Ökosystemdienstleistungen, fehlender Zugang zu Daten oder Zugang zu Daten von schlechter Qualität, die Bewertungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt behindern, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (z. B. mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Anforderungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Technologien (z. B. klimaresistente Kulturen, mechanische Bestäuber, Wasserreinigung, Hochwasserschutz), 
    3. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Rohstoffen (z. B. biodiversitätsintensive Betriebsmittel, für die der Preis aufgrund der Schädigung von Ökosystemen gestiegen ist), 
    4. Reputation: z. B. sich ändernde Wahrnehmungen der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation beim Verlust an biologischer Vielfalt, Verletzung naturbezogener Rechte durch Geschäftstätigkeiten, negative Medienberichterstattung aufgrund von Auswirkungen auf kritische Arten und/oder Ökosysteme, soziale Konflikte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt wegen gefährdeter Arten, Schutzgebieten, Ressourcen oder Umweltverschmutzung;
  3. systemische Risiken, einschließlich
    1. des Risikos, dass ein Ökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert, beispielsweise, wenn Kipp-Punkte erreicht werden und der Zusammenbruch von Ökosystemen zu geografischen oder sektoralen Verlusten im Großhandel führt (Summe physischer Risiken),
    2. aggregierter Risiken im Zusammenhang mit den grundlegenden Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt auf das Niveau des Übergangsrisikos und des physischen Risikos in einem oder mehreren Sektoren eines Portfolios (Unternehmen oder Finanzen) und
    3. Ansteckungsrisiken, die darin bestehen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen oder Finanzinstitute aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt auf das Wirtschaftssystem als Ganzes übergreifen;
  4. Chancen, einschließlich beispielsweise
    1. Kategorien der Unternehmensleistung: Ressourceneffizienz, Produkte und Dienstleistungen, Märkte, Kapitalfluss und Finanzierung, Reputationskapital und
    2. Kategorien der Nachhaltigkeitsleistung: Schutz, Wiederherstellung und Erholung von Ökosystemen, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. 

Darstellung der Informationen: 

AR 10.

Das Unternehmen kann die nachstehenden Tabellen berücksichtigen, um seine Bewertung der Wesentlichkeit von wesentlichen Standorten gemäß Abschnitt AR 7 zu vereinfachen: 

Ökosystemdienstleistung … Tatsächliche oder potenzielle Abhängigkeiten
Veränderung der Funktionalität Finanzielle Verluste
Begrenzt, mäßig oder erheblich Begrenzt, mäßig oder erheblich

 

Standort

Bedrohte Arten, Schutzgebiete, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete

Tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen
Häufigkeit des Auftretens Geschwindigkeit der Auswirkung Schwere der Auswirkung Abhilfepotenzial
Hoch, mittel oder gering <1 Jahr oder 1 bis 3 Jahre oder >3 Jahre Hoch, mittel oder gering Hoch, mittel oder gering

 

In Bezug auf Abschnitt AR 7 Buchstabe e kann das Unternehmen die Verwendung der nachstehenden Tabelle in Erwägung ziehen: 

Wo werden die Rohstoffe erzeugt oder woher werden sie bezogen? Absolutes Gewicht der Rohstoffe (und prozentualer Anteil des Rohstoffgewichts)
In/aus Gebieten mit Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten
in/aus offiziell als Schutzgebiete anerkannten Gebieten
in/aus anderen Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten

 

Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 11.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. 

AR 12.

Das Unternehmen kann auch Angaben dazu machen, wie sich die Strategie auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen bezieht und insbesondere, wie sie 

  1. die Beschaffung von Lieferanten beschränkt, die nicht nachweisen können, dass sie nicht zu einer wesentlichen Beschädigung von Schutzgebieten oder Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten beitragen (z. B. durch Zertifizierung), 
  2. sich auf anerkannte Standards oder Zertifikate von Dritten unter Aufsicht von Regulierungsbehörden bezieht und 
  3. mit Rohstoffen umgeht, die aus Ökosystemen stammen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist. 

AR 13.

Das Unternehmen kann Verbindungen zu anderen globalen Zielen und Vereinbarungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 6, 14 und 15 oder anderen bewährten globalen Übereinkommen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen angeben. 

AR 14.

Bei der Angabe von Strategien im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der Abhängigkeiten und Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Artikel 23 Buchstabe f kann sich das Unternehmen insbesondere auf das Nagoya-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beziehen.

AR 15.

Im Rahmen seiner Angaben darüber, ob und wie seine Strategien die sozialen Folgen der Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Absatz 23 Buchstabe f behandeln, kann das Unternehmen Informationen in Bezug auf Folgendes bereitstellen: 

  1. die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und 
  2. die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung für den Zugang zu genetischen Ressourcen. 

AR 16.

Außerdem kann das Unternehmen erläutern, wie seine Strategie es ihm ermöglicht, 

  1. negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme in seinen Tätigkeiten und der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu vermeiden, 
  2. seine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme im Rahmen seiner Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht vermieden werden können, zu verringern und zu minimieren, 
  3. geschädigte Ökosysteme zu sanieren und wiederherzustellen oder Ökosysteme, die nach einer Exposition gegenüber Auswirkungen, die nicht vollständig vermieden und/oder minimiert werden konnten, geräumt wurden, wiederherzustellen und 
  4. seinen Beitrag zu den wesentlichen Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt abzumildern. 

AR 17.

Bei der Angabe seiner Strategien kann das Unternehmen, wenn es sich auf Verhaltensstandards Dritter bezieht, angeben, ob der verwendete Standard 

  1. objektiv und auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Ansatzes in Bezug auf die Ermittlung von Problemen erreichbar und realistisch ist, wenn es darum geht, zu beurteilen, wie diese Probleme unter verschiedenen praktischen Umständen vor Ort angegangen werden können, 
  2. im Rahmen laufender Konsultationen der Interessenträger mit ausgewogenen Beiträgen aller einschlägigen Interessengruppen entwickelt oder aufrechterhalten wird, darunter Erzeuger, Händler, Verarbeiter, Geldgeber, lokale Bevölkerung und lokale Gemeinschaften, indigene Völker und Organisationen der Zivilgesellschaft, die Verbraucher-, Umwelt- und Sozialinteressen vertreten, wobei keine Gruppe über unzulässige Autorität oder ein Vetorecht in Bezug auf den Inhalt verfügt, 
  3. einen schrittweisen Ansatz und eine kontinuierliche Verbesserung sowohl in dem Standard als auch bei der Anwendung besserer Managementpraktiken fördert und die Festlegung aussagekräftiger Ziele und spezifischer Etappenziele erfordert, um Fortschritte anhand von Grundsätzen und Kriterien im Laufe der Zeit aufzuzeigen, 
  4. durch unabhängige Zertifizierungs- oder Prüfstellen überprüfbar ist, die über strenge Bewertungsverfahren verfügen, die Interessenkonflikte vermeiden, und die den ISO-Leitlinien für Akkreditierungs- und Überprüfungsverfahren oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, und 
  5. dem ISEAL-Verhaltenskodex entspricht. 

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 18.

Das Unternehmen kann erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, Folgendem zuordnen: 

  1. den relevanten Posten oder Erläuterungen im Abschluss, 
  2. den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und 
  3. gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission. 

AR 19.

Das Unternehmen kann angeben, ob es einen „Vermeidungsaktionsplan“ berücksichtigt, mit dem schädliche Maßnahmen verhindert werden können, bevor sie stattfinden. Die Vermeidung beinhaltet häufig die Entscheidung, vom üblichen Projektentwicklungspfad abzuweichen. Ein Beispiel für die Vermeidung ist die Veränderung des Biodiversitäts– und Ökosystem-Fußabdrucks eines Projekts, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume an dem Standort zu vermeiden und/oder stillgelegte Flächen zu schaffen, auf denen prioritäre Werte für die biologische Vielfalt vorhanden sind und erhalten werden. Die Vermeidung sollte mindestens in Betracht gezogen werden, wenn es um Werte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen geht, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: wenn eine besondere Anfälligkeit und Unersetzbarkeit vorliegt, ein besonderes Interesse für Interessenträger besteht oder ein vorsichtiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Folgenabschätzung oder die Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die drei Hauptarten der Vermeidung sind folgende: 

  1. Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität),
  2. Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität am Projektstandort erhalten werden), und 
  3. Vermeidung durch Zeitplanung (zeitliche Planung von Projektaktivitäten zur Berücksichtigung der Verhaltensmuster bestimmter Arten (z. B. Fortpflanzung, Migration) oder der Ökosystemfunktionen (z. B. Flussdynamik). 

AR 21.

In Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. eine Liste der wichtigsten beteiligten Interessenträger (z. B. Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, andere Geschäftspartner, betroffene Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen) und wie sie beteiligt sind, unter Angabe der wichtigsten Interessenträger, die von den Maßnahmen negativ oder positiv betroffen sind und wie sie betroffen sind, einschließlich der Auswirkungen oder Vorteile für betroffene Gemeinschaften, Kleinbauern, indigene Völker oder andere schutzbedürftige Gruppen, 
  2. gegebenenfalls eine Erläuterung der Notwendigkeit angemessener Konsultationen und der Notwendigkeit, die Entscheidungen der betroffenen Gemeinschaften zu respektieren, 
  3. eine kurze Bewertung, ob die wichtigsten Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben können, 
  4. eine Erläuterung, ob die wichtige Maßnahme eine einmalige Initiative oder systematische Praxis sein soll, 
  5. eine Erläuterung, ob der zentrale Aktionsplan nur von dem Unternehmen unter Einsatz der Mittel des Unternehmens durchgeführt wird oder ob er Teil einer umfassenderen Initiative ist, zu der das Unternehmen in erheblichem Maße beiträgt. Ist der zentrale Aktionsplan Teil einer umfassenderen Initiative, kann das Unternehmen weitere Informationen über das Projekt, seine Sponsoren und andere Teilnehmer bereitstellen, 
  6. eine Beschreibung, wie es zu systemweiten Veränderungen beitragen soll, insbesondere zu den Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, z. B. technologische, wirtschaftliche, institutionelle und soziale Faktoren und Veränderungen der zugrunde liegenden Werte und Verhaltensweisen. 

AR 21.

Im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht bezieht sich der Begriff „einheimisches und indigenes Wissen“ auf das Verständnis, die Fähigkeiten und die Philosophien, die von Gesellschaften, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren, entwickelt wurden. Ländliche und indigene Völker stützen ihre Entscheidungen über grundlegende Aspekte des täglichen Lebens auf einheimisches Wissen. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 22.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die biologische Vielfalt gemäß den im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. 

AR 23.

Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen für die Zwecke der Festlegung von Zielen berücksichtigt das Unternehmen die Notwendigkeit einer informierten und freiwilligen Zustimmung einheimischer und indigener Völker, die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen dieser Gemeinschaften zu achten. 

AR 24.

Die Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden: 

Art des Ziels entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 2050  
Vermeidung          
Minimierung          
Sanierung und Wiederherstellung          
Ausgleich oder Kompensationen          

AR 25.

Die Ziele in Bezug auf die in Abschnitt AR 4 dieses Standards aufgeführten potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden: 

Art des Ziels entsprechend des Nachhaltigkeitsaspekts

Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 Bis 2050
           

 

AR 26.

Messbare Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können wie folgt ausgedrückt werden: 

  1. Größe und Lage aller geschützten oder wiederhergestellten Lebensraumflächen, ob sie direkt oder indirekt vom Unternehmen kontrolliert werden und ob der Erfolg der Wiederherstellungsmaßnahme von unabhängigen externen Sachverständigen bestätigt wurde oder wird, 
  2. neu geschaffene Flächen (Umgebungen, in denen Bewirtschaftungsinitiativen durchgeführt werden, um einen Lebensraum an einem Standort zu schaffen, an dem dieser ursprünglich nicht existierte) oder 
  3. Anzahl oder Prozentsatz der Projekte/Standorte, deren ökologische Integrität verbessert wurde (z. B. Einrichtung von Fischtreppen, Wildtierkorridore). 

Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 27.

 

Bei der Erstellung der nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen und kann Folgendes beschreiben: 

  1. die verwendeten Methoden und Parameter sowie eine Erläuterung der Gründe für die Auswahl dieser Methoden und Parameter sowie ihrer Annahmen, Grenzen und Unsicherheiten und etwaiger Änderungen der Methoden im Laufe der Zeit und die Gründe dafür, 
  2. den Umfang der Parameter und Methoden, zum Beispiel: 
    1. Unternehmen, Standort, Marke, Rohstoff, Unternehmenseinheit, Tätigkeit, 
    2. abgedeckte Aspekte (gemäß Abschnitt AR 4), 
  3. die Biodiversitätskomponenten der Parameter: artenspezifische, ökosystemspezifische, 
  4. die von der Methodik abgedeckten geografischen Angaben und eine Erläuterung, warum relevante geografische Angaben nicht berücksichtigt wurden, 
  5. inwiefern ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre und Landsystemwandel, die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten) und Aufteilungen in die Parameter einbezogen werden, 
  6. Häufigkeit der Überwachung, überwachte Schlüsselparameter, Ausgangszustand/Ausgangswert und Basisjahr/-zeitraum sowie der Bezugszeitraum, 
  7. ob sich diese Parameter auf Primärdaten, Sekundärdaten, modellierte Daten oder eine Experteneinschätzung oder eine Mischung dieser Daten stützen, 
  8. die Angabe welche Maßnahmen anhand der Parameter gemessen und überwacht werden und wie sie mit der Erreichung der Ziele zusammenhängen, 
  9. ob Parameter verpflichtend (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. Sind sie verpflichtend, kann das Unternehmen die einschlägigen Rechtsvorschriften angeben; sind sie freiwillig, kann das Unternehmen sich auf die verwendeten freiwilligen Normen oder Verfahren beziehen, und 
  10. ob die Parameter auf den Erwartungen oder Empfehlungen relevanter und verlässlicher nationaler, europäischer oder zwischenstaatlicher Leitlinien, Strategien, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) oder der IPBES beruhen oder diesen entsprechen. 

AR 28.

Das Unternehmen gibt Parameter an, die nachprüfbar sind und die unter Berücksichtigung der angemessenen zeitlichen Rahmenbedingungen technisch und wissenschaftlich fundiert sind, und kann angeben, inwieweit seine gewählten Parameter diesen Kriterien entsprechen. Um sicherzustellen, dass der Parameter relevant ist, sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Indikator und dem Zweck der Messung bestehen. Unsicherheiten sollten so weit wie möglich reduziert werden. Die verwendeten Daten oder Mechanismen sollten von etablierten Organisationen unterstützt und im Zeitverlauf aktualisiert werden. Wenn Datenlücken bestehen, können robuste modellierte Daten und Experteneinschätzungen verwendet werden. Die Methodik muss hinreichend detailliert sein, um einen aussagekräftigen Vergleich der Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen im Zeitverlauf zu ermöglichen. Die Verfahren zur Sammlung von Informationen und die Definitionen müssen systematisch angewandt werden. Dies ermöglicht eine aussagekräftige Überprüfung der Leistung des Unternehmens im Zeitverlauf und hilft beim internen Vergleich und bei Branchenvergleichen. 

AR 29.

Entspricht ein Parameter einem Ziel, so ist der Ausgangswert für beides anzugleichen. Der Ausgangswert für die biologische Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Managementprozesses in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Der Ausgangswert ist für die Folgenabschätzung und die Managementplanung sowie für die Überwachung und das adaptive Management erforderlich. 

AR 30.

 

Die zur Erhebung von Daten und zur Messung der Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verfügbaren Methoden lassen sich wie folgt in drei Kategorien unterteilen: 

  1. Primärdaten: Erhebung vor Ort, 
  2. Sekundärdaten: einschließlich Geodatenschichten, die von geografischen Standortdaten zu den Geschäftstätigkeiten überlagert sind. 
    1. Auf der Ebene der Arten können Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten verschiedener Arten verwendet werden, um die Arten vorherzusagen, die an verschiedenen Orten vorkommen könnten. Dies umfasst auch Betriebsstandorte und Beschaffungsstandorte. Die verschiedenen Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten weisen je nach Faktoren eine unterschiedliche Genauigkeit auf (z. B. ob die Verbreitungsgebiete von Arten auf der Grundlage der Verfügbarkeit des Lebensraums verfeinert wurden). Informationen über den Bedrohungsstatus der Art und über die Tätigkeiten, die sie bedrohen, können einen Hinweis auf den wahrscheinlichen Beitrag von Geschäftstätigkeiten in Bezug auf die Populationsentwicklung und den Bedrohungsstatus liefern. 
    2. Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung. 
  3. Modellierte Zustandsdaten zur biologischen Vielfalt: Modellbasierte Ansätze werden üblicherweise zur Messung von Indikatoren auf Ökosystemebene (z. B. Umfang, Zustand oder Funktion) verwendet. In den Modellen wird quantifiziert, wie sich das Ausmaß der verschiedenen Belastungen auf den Zustand der biologischen Vielfalt auswirkt. Diese werden als Beziehungen der Belastungen zum Zustand bezeichnet und beruhen auf weltweit erhobenen Daten. Die Modellierungsergebnisse werden lokal angewandt, um abzuschätzen, wie sich der Zustand des Ökosystems durch Belastungen auf Unternehmensebene verändern wird. Ein Einflussfaktor weist in der Regel drei Hauptmerkmale auf: Ausmaß (z. B. Schadstoffmenge, Lärmintensität), räumliche Ausdehnung (z. B. Größe der kontaminierten Flächen) und zeitliche Ausdehnung (Dauer der Persistenz des Schadstoffs). 

AR 31.

In Bezug auf die Lebenszyklusanalyse für die Landnutzung kann sich das Unternehmen auf die „Landnutzungsbezogenen Umweltindikatoren für die Lebenszyklusanalyse“ („Land-use related environmental indicators for Life Cycle Assessment“) der Gemeinsamen Forschungsstelle beziehen. 

AR 32.

In Bezug auf die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten kann das Unternehmen die Pfade und die Anzahl der invasiven gebietsfremden Arten sowie die Ausdehnung der von solchen Arten besiedelten Fläche angeben. 

AR 33.

Nützliche Hinweise zu den Parametern für Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sind der Arbeit des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (United Nations System of Environmental-Economic Accounting Ecosystem Accounting, UN SEEA EA) zu entnehmen. 

AR 34.

Das Unternehmen kann Angaben in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) über die Flächennutzung unter Verwendung der Leitlinien des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) machen:[82] 

  1. gesamter Flächenverbrauch, 
  2. gesamte versiegelte Fläche, 
  3. gesamte naturnahe Fläche am Standort und 
  4. gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts 

AR 35.

Das Unternehmen kann beispielsweise Veränderungen der Bodenbedeckung angeben, d. h. die physische Darstellung der Faktoren „Lebensraumveränderung“ und „industrielle und häusliche Tätigkeiten“, d. h. die vom Menschen verursachte oder natürliche Veränderung der physischen Eigenschaften der Erdoberfläche an einem bestimmten Ort. 

AR 36.

Die Bodenbedeckung ist eine typische Variable, die anhand von Erdbeobachtungsdaten bewertet werden kann. 

AR 37.

Bei der Berichterstattung über wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen kann das Unternehmen neben der Ausdehnung und dem Zustand der Ökosysteme auch das Funktionieren von Ökosystemen berücksichtigen, indem es 

  1. einen Parameter verwendet, anhand dessen ein Prozess oder eine Funktion gemessen wird, den/die das Ökosystem vervollständigt oder der/die die Fähigkeit des Ökosystems widerspiegelt, diesen spezifischen Prozess oder diese Funktion auszuführen: z. B. die Nettoprimärproduktivität, also eine Messgröße der Pflanzenproduktivität, die auf der Rate basiert, mit der Energie von Pflanzen gespeichert und anderen Arten im Ökosystem zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich um einen zentralen Prozess für das Funktionieren von Ökosystemen. Er hängt mit vielen Faktoren zusammen, wie etwa der Vielfalt der Arten, misst diese jedoch nicht direkt, oder 
  2. einen Parameter, anhand dessen Veränderungen von Populationen von Arten mit wissenschaftlich festgestellter Bedrohung gemessen werden. 

AR 38.

Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung. 

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 39.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 40.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 45 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

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