ESRS 2

Ziel

1.

Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.

2.

Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:

  1. in allen Fällen für die Anforderungen in themenbezogenen Standards im Zusammenhang mit Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
  2. für alle anderen in AnhangC aufgeführten Anforderungen nur dann, wenn das Nachhaltigkeitsthema auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens wesentlich ist (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen).

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

3.

Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.

4.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.

5.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,
  2. für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:
    1. eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für die Jahresabschlüsse ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder dass das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und
    2. gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,
  3. inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),
  4. ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und
  5. im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen

6.

Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf spezifische Umstände vorzulegen.

7.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser spezifischen Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.

8.

Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.

Zeithorizonte

9.

Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:

  1. seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und
  2. die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Schätzungen zur Wertschöpfungskette

10.

Umfassen die Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen

  1. die entsprechenden Parameter angeben,
  2. die Grundlage für die Erstellung beschreiben,
  3. den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und
  4. gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette).

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

  1. die angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen,
  2. in Bezug auf jeden genannten quantitativen Parameter und Geldbetrag:
    1. Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z.B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und
    2. die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat.

12.

 Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält.

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

13.

Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen

  1. die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum der ersetzte Parameter nützlichere Informationen liefert,
  2. angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und
  3. die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben.

Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

14.

Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben:

  1. die Art dieses wesentlichen Fehlers,
  2. eine Korrektur für jeden in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Berichtszeitraum, soweit dies durchführbar ist, und
  3. falls eine Korrektur des Fehlers nicht durchführbar ist, die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben.

Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

15.

Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens.

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

16.

Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

Anwendung der Bestimmungen für stufenweise Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C

17.

Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema

  1. eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen,
  2. kurz alle zeitgebundenen Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Aspekte festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  3. kurz seine Strategien in Bezug auf die betreffenden Aspekte erläutern,
  4. kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Aspekten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, zu beheben oder zu beenden, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen und
  5. für die betreffenden Aspekte relevante Parameter angeben.

2. Governance

18.

Ziel dieses Kapitels ist es, Angabepflichten festzulegen, um ein Verständnis der Verfahren, Kontrollen und Vorgänge in Bezug auf die Governance zu vermitteln, die zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt wurden.

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

19.

Das Unternehmen hat die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihren Zugang zu Fachwissen und Kompetenzen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben.

20.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Zusammensetzung und Diversität der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
  2. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Aufsicht über das Verfahren zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der Rolle des Managements in diesen Verfahren, und
  3. das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Zugang zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten.

21.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Zusammensetzung und Diversität der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

  1. die Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder,
  2. die Vertretung von Beschäftigten und anderen Arbeitskräften,
  3. Erfahrungen, die für die Sektoren, Produkte und geografischen Standorte des Unternehmens relevant sind,
  4. den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt. Die Geschlechtervielfalt[13] des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet und
  5. der Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder[14]. Bei Unternehmen mit einem monistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Bei Unternehmen mit einem dualistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans.

22.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane an:

  1. die Namen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (z. B. eines Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums) oder der Personen innerhalb eines Gremiums, die für die Überwachung der Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind,
  2. wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Strategien zum Ausdruck kommen,
  3. eine Beschreibung der Rolle der Unternehmensleitung bei den Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich
    1. Angaben dazu, ob diese Rolle auf eine bestimmte Position oder einen bestimmten Ausschuss der Führungsebene übertragen wird und wie die Aufsicht über diese Position oder diesen Ausschuss ausgeübt wird,
    2. Informationen zu den Berichtspflichten gegenüber den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
    3. Angaben dazu, ob spezielle Kontrollen und Verfahren für das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen angewandt werden und, wenn ja, wie sie in andere interne Funktionen integriert werden, und
  4. Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie die Geschäftsleitung die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele überwachen.

23.

Die Angabe umfasst eine Erläuterung dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Verfügbarkeit geeigneter Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten feststellen, einschließlich

  1. des nachhaltigkeitsbezogenen Fachwissens, über das die Organe als solche entweder unmittelbar verfügen oder das sie nutzen können, z. B. durch den Zugang zu Sachverständigen oder Schulungen, und
  2. wie diese Fähigkeiten und Sachkenntnisse mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens zusammenhängen.

Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens befassen

24.

Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und wie diese Aspekte im Berichtszeitraum behandelt wurden.

25.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und welche Informationen und Themen sie im Berichtszeitraum behandelt haben. Dadurch kann wiederum in Erfahrung gebracht werden, ob die Mitglieder dieser Gremien angemessen informiert wurden und ob sie in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen.

26.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. ob, durch wen und wie oft die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einschließlich ihrer jeweiligen Ausschüsse über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe Angabepflicht IRO–1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dieses Standards), die Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und die Ergebnisse und Wirksamkeit der beschlossenen Strategien, Maßnahmen, Parameter und Ziele informiert werden,
  2. wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob sie Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt haben, und
  3. eine Liste der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihre zuständigen Ausschüsse während des Berichtszeitraums befasst haben.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

27.

Das Unternehmen hat Informationen über die Einbeziehung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme anzugeben.

28.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit Nachhaltigkeitsaspekten verbundene Anreizsysteme angeboten werden.

29.

Das Unternehmen gibt gegebenenfalls folgende Informationen über die Strategien zu nachhaltigkeitsbezogenen Anreiz- und Vergütungssystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

  1. eine Beschreibung der Hauptmerkmale der Anreizsysteme,
  2. ob die Leistung anhand spezifischer nachhaltigkeitsbezogener Ziele und/oder Auswirkungen bewertet wird, und wenn ja, welche,
  3. ob und wie nachhaltigkeitsbezogene Leistungsparameter als Leistungsrichtwerte betrachtet oder in die Vergütungspolitik einbezogen werden,
  4. den Anteil der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Auswirkungen abhängt, und
  5. die Zuständigkeitsebene im Unternehmen, die die Bedingungen von Anreizsystemen genehmigt und aktualisiert.

Angabepflicht GOV–4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

30.

Das Unternehmen hat eine Übersicht über die in seiner Nachhaltigkeitserklärung bereitgestellten Informationen über das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzugeben.

31.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln.

32.

Die wichtigsten Aspekte und Schritte der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, auf die in Kapitel 4 Sorgfaltspflicht des ESRS 1 Bezug genommen wird, stehen in Zusammenhang mit einer Reihe genereller und themenbezogener Angabepflichten im Rahmen des ESRS. Das Unternehmen legt eine Übersicht vor, in der erläutert wird, wie und wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet, damit die tatsächlichen Praktiken des Unternehmens in Bezug auf die Sorgfaltspflicht dargestellt werden können.[15]

33.

Diese Angabepflicht umfasst keine spezifischen Verhaltensanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und erweitert oder ändert nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, wie sie in anderen Rechtsvorschriften oder Verordnungen vorgeschrieben ist.

Angabepflicht GOV–5- Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

34.

Das Unternehmen hat die wichtigsten Merkmale seines Risikomanagements und seines internen Kontrollsystems in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben.

35.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Risikomanagement und die internen Kontrollverfahren des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln.

36.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. den Umfang, die Hauptmerkmale und die Bestandteile der Verfahren und Systeme für das Risikomanagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  2. den verwendeten Ansatz zur Risikobewertung, einschließlich der Methode zur Priorisierung von Risiken,
  3. die wichtigsten ermittelten Risiken und die Minderungsstrategien, einschließlich damit verbundener Kontrollen,
  4. eine Beschreibung, wie das Unternehmen die Ergebnisse seiner Risikobewertung und seiner internen Kontrollen in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die einschlägigen internen Funktionen und Prozesse einbindet, und
  5. eine Beschreibung der regelmäßigen Berichterstattung über die unter Buchstabe d genannten Ergebnisse an die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

3. Strategie

37.

In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Elemente der Strategie des Unternehmens, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen,
  2. darüber, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger des Unternehmens in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden, und
  3. die Ergebnisse der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen durch das Unternehmen, einschließlich der Art und Weise, wie sie in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen.

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

38.

Das Unternehmen hat die Elemente seiner Strategie, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen, anzugeben.

39.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, die Kernelemente der allgemeinen Strategie des Unternehmens zu beschreiben, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf diese auswirken, sowie die Schlüsselelemente des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben.

40.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie an, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehen oder sich auf diese auswirken:

  1. eine Beschreibung
    1. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/vom Markt genommene Produkte und/oder Dienstleistungen),
    2. der bedeutenden Märkte und/oder Kundengruppen, die bedient wurden, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/nicht mehr aktuelle Märkte und/oder Kundengruppen),
    3. der Zahl der Beschäftigten nach geografischen Gebieten und
    4. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, für die auf bestimmten Märkten Verbote gelten,
  2. eine Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen, wie sie im Jahresabschluss angegeben wurden, nach den maßgeblichen ESRS-Sektoren. Enthält der Jahresabschluss des Unternehmens Segmentberichterstattung nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente, werden diese Informationen über die Umsatzerlöse des Sektors so weit wie möglich mit den Angaben gemäß IFRS 8 abgeglichen,
  3. eine Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren, die über die in Absatz 40 Buchstabe b genannten Sektoren hinausgehen, z. B. Tätigkeiten, die zu konzerninternen Einnahmen führen, in denen das Unternehmen bedeutende Tätigkeiten ausübt oder in denen es mit wesentlichen Auswirkungen in Verbindung steht oder stehen kann. Die Ermittlung dieser zusätzlichen ESRS-Sektoren muss mit der Art und Weise übereinstimmen, in der diese vom Unternehmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt wurden, und mit der Art und Weise, in der es wesentliche sektorspezifische Informationen angibt,
  4. gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den damit verbundenen Einnahmen hervorgeht, dass das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist:
    1. im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Öl und Gas)[16], d. h., dass es Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] erzielt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Einnahmen aus Kohle, Öl und Gas sowie der Einnahmen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit fossilem Gas gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission[18],
    2. in der Herstellung von Chemikalien[19], d. h., seine Tätigkeiten fallen unter den Abschnitt 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
    3. im Bereich der umstrittenen Waffen[20] (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) und/oder
    4. im Anbau und in der Produktion von Tabak[21],
  5. seine Nachhaltigkeitsziele in Bezug auf die wichtigsten Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, Kundenkategorien, geografische Gebiete und Beziehungen zu Interessenträgern,
  6. eine Bewertung seiner derzeit wichtigsten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie bedeutender Märkte und Kundengruppen im Hinblick auf seine Nachhaltigkeitsziele und
  7. die Elemente der Strategie des Unternehmens, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf sie auswirken, einschließlich der wichtigsten Herausforderungen in der Zukunft und der geplanten maßgeblichen Lösungen oder Projekte, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.

41.

Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der eine Ausnahme von der Angabe der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU[22] erforderlichen Informationen zulässt, und hat das Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, so kann es die nach Absatz 40 Buchstabe b erforderliche Aufschlüsselung der Einnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren auslassen. In diesem Fall gibt das Unternehmen dennoch die Liste der ESRS-Sektoren an, die für das Unternehmen von Bedeutung sind.

42.

Das Unternehmen gibt eine Beschreibung seines Geschäftsmodells und seiner Wertschöpfungskette an, einschließlich

  1. seiner Inputs und seines Ansatzes, um diese Inputs zu sammeln, zu entwickeln und zu sichern,
  2. seiner Outputs und Ergebnisse in Bezug auf den aktuellen und erwarteten Nutzen für Kunden, Investoren und andere Interessenträger und
  3. der wichtigsten Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und der Position des Unternehmens in seiner Wertschöpfungskette, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wirtschaftsakteure (wie wichtige Lieferanten, Vertriebskanäle und Endnutzer) und ihrer Beziehung zum Unternehmen. Verfügt das Unternehmen über mehrere Wertschöpfungsketten, erstreckt sich die Angabepflicht auf die wichtigsten Wertschöpfungsketten.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

43.

Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen und Standpunkte seiner Interessenträger in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden.

44.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen.

45.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung folgender Punkte vor:

  1. Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich
    1. der wichtigsten Interessenträger des Unternehmens,
    2. iob eine Einbeziehung erfolgt und um welche Kategorien von Interessenträgern es sich handelt,
    3. wie diese organisiert wird,
    4. ihren Zweck und
    5. wie die Ergebnisse vom Unternehmen berücksichtigt werden,
  2. inwieweit das Unternehmen die Interessen und Standpunkte seiner wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell nachvollziehen kann, soweit diese im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und/oder der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen analysiert wurden (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards),
  3. gegebenenfalls Änderungen seiner Strategie und/oder seines Geschäftsmodells, einschließlich:
    1. wie das Unternehmen seine Strategie und/oder sein Geschäftsmodell geändert hat oder zu ändern beabsichtigt, um den Interessen und Standpunkten seiner Interessenträger Rechnung zu tragen,
    2. weitere Schritte, die geplant sind, sowie den dafür vorgesehenen Zeitrahmen und
    3. ob zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis zu den Interessenträgern und deren Standpunkten durch diese Schritte ändert, und
  4. ob und wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über die Standpunkte und Interessen der betroffenen Interessenträger in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen des Unternehmens informiert werden.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

46.

Das Unternehmen hat seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben und ihre Wechselwirkungen mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell zu erläutern.

47.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben, sowie darüber, wie sie von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens einschließlich der Zuweisung von Mitteln herrühren und deren Anpassung auslösen. Die anzugebenden Informationen über das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sind in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen Standards vorgeschrieben, die in Verbindung mit den in diesem Standard festgelegten Mindestangabepflichten zu Strategien, Maßnahmen und Zielen anzuwenden sind.

48.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. eine kurze Erläuterung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus seiner Bewertung der Wesentlichkeit ergeben (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards), einschließlich einer Beschreibung, wo in seinem Geschäftsmodell, seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette diese wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind,
  2. den derzeitigen und erwarteten Einfluss seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell, seine Wertschöpfungskette, seine Strategie und seine Entscheidungsfindung sowie die Art und Weise, wie es auf diesen Einfluss reagiert hat oder zu reagieren beabsichtigt, einschließlich aller Änderungen, die es im Rahmen seiner Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten wesentlichen Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter wesentlicher Chancen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt,
  3. in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens:
    1. wie die wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Unternehmens sich auf Menschen oder die Umwelt auswirken (oder im Falle potenzieller Auswirkungen, wie sie sich wahrscheinlich auswirken),
    2. ob und wie die Auswirkungen von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens ausgehen oder damit in Verbindung stehen,
    3. welche Zeithorizonte für die Auswirkungen vernünftigerweise zu erwarten sind und
    4. ob das Unternehmen durch seine Tätigkeiten oder aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen einen Anteil an den wesentlichen Auswirkungen hat, mit einer Beschreibung der Art der betreffenden Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen,
  4. die aktuellen finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows und die wesentlichen Risiken und Chancen, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht,
  5. die kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows, einschließlich der vernünftigerweise zu erwartenden Zeithorizonte für diese Auswirkungen. Dazu gehört auch, wie sich die Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. seine Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Joint Ventures, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und
    2. die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen,
  6. Informationen über die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu bewältigen und seine wesentlichen Chancen zu nutzen. Das Unternehmen hat eine qualitative und gegebenenfalls eine quantitative Analyse der Widerstandsfähigkeit anzugeben und auch die Art und Weise, wie die Analyse durchgeführt wurde, sowie die gemäß dem ESRS 1 (siehe ESRS 1 Kapitel 6 Zeithorizonte) festgelegten Zeithorizonte. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben,
  7. Änderungen der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum und
  8. eine genaue Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen, die unter die Angabepflichten des ESRS fallen, im Gegensatz zu den Auswirkungen, die von dem Unternehmen durch zusätzliche unternehmensspezifische Angaben abgedeckt werden.

49.

Das Unternehmen kann neben den Angaben im Rahmen des entsprechenden themenbezogenen ESRS die nach Absatz 46 erforderlichen beschreibenden Informationen angeben; in diesem Fall muss es neben seinen gemäß diesem Kapitel des ESRS 2 erstellten Angaben dennoch eine Erklärung über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen.

4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

4.1 Angaben zum Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit

50.

In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
  2. die Informationen, die das Unternehmen auf der Grundlage seiner Bewertung der Wesentlichkeit in seine Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen hat.

Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

51.

Das Unternehmen hat sein Verfahren zur Ermittlung seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit anzugeben.

52.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Kapitel 3 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen, in denen die Anforderungen und Grundsätze für das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit festgelegt sind).

53.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. eine Erläuterung der in dem beschriebenen Verfahren angewandten Methoden und Annahmen,
  2. einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt auf der Grundlage des Verfahrens des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich ob und wie das Verfahren
    1. sich auf spezifische Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografische Gegebenheiten oder anderen Faktoren konzentriert, die zu einem erhöhten Risiko nachteiliger Auswirkungen führen,
    2. die Auswirkungen berücksichtigt, an denen das Unternehmen durch seine eigenen Tätigkeiten oder seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist,
    3. Konsultationen der betroffenen Interessenträger umfasst, um herauszufinden, wie sie betroffen sein können, sowie externer Sachverständiger,
    4. negative Auswirkungen auf der Grundlage ihrer relativen Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten priorisiert (siehe ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen) und gegebenenfalls positive Auswirkungen nach ihrem relativen Ausmaß, Umfang und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und festlegt, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Berichterstattung wesentlich sind (einschließlich der qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und anderer Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen verwendet werden),
  3. einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung von Risiken und Chancen, die finanzielle Auswirkungen haben oder haben können. Die Angaben umfassen Informationen über Folgendes:
    1. wie das Unternehmen die Zusammenhänge seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten mit den Risiken und Chancen berücksichtigt hat, die sich aus diesen Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben können,
    2. wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen des ermittelten Risikos und der ermittelten Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden),
    3. wie das Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken im Vergleich zu anderen Arten von Risiken priorisiert, einschließlich des Einsatzes von Instrumenten zur Risikobewertung,
  4. eine Beschreibung des Prozesses der Entscheidungsfindung sowie der damit verbundenen internen Kontrollverfahren,
  5. den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Auswirkungen und Risiken in das allgemeine Risikomanagementverfahren des Unternehmens und die Verwendung zur Bewertung des allgemeinen Risikoprofils und der Risikomanagementverfahren des Unternehmens,
  6. gegebenenfalls den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Chancen in das allgemeine Managementverfahren des Unternehmens,
  7. die verwendeten Input-Parameter (z. B. Datenquellen, Umfang der erfassten Vorgänge und der Detailgrad der Annahmen und
  8. ob und wie sich das Verfahren im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, wann das Verfahren zum letzten Mal geändert wurde, sowie die Termine für die nächsten Überprüfungen der Bewertung der Wesentlichkeit.

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

54.

Das Unternehmen hat Bericht über die in seinen Nachhaltigkeitserklärungen befolgten Angabepflichten zu erstatten.

55.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens enthaltenen Angabepflichten und der Themen zu vermitteln, die infolge der Bewertung der Wesentlichkeit als nicht wesentlich ausgelassen wurden.

56.

Das Unternehmen hat eine Liste der Angabepflichten zu übermitteln, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit befolgt wurden (siehe ESRS 1 Kapitel 3), einschließlich der Seitenzahlen und/oder der Absätze, die die entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Dies kann in Form eines Indexes dargestellt werden. Das Unternehmen fügt außerdem eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage B dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, einschließlich derjenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat; in diesem Fall gibt das Unternehmen in der Tabelle im Einklang mit ESRS 1 Absatz 35 „nicht wesentlich“ an.

57.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten.

58.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema erläutern.

59.

Das Unternehmen legt eine Erläuterung dazu vor, wie es die wesentlichen Informationen ermittelt hat, die im Zusammenhang mit den als wesentlich bewerteten Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben sind, einschließlich der Verwendung von Schwellenwerten, und/oder wie es die im ESRS 1 Abschnitt 3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen enthaltenen Kriterien umgesetzt hat.

4.2 Mindestangabepflichten zu Strategien und Maßnahmen

60.

In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Behebung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen „Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

61.

Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn eine einzelne Strategie oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen.

62.

Kann das Unternehmen die Informationen über Strategien und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Strategien und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt angewendet hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Strategien und/oder Maßnahmen angewendet hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

63.

Das Unternehmen hat die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestangabepflichten anzuwenden, wenn es die Strategien angibt, die es in Bezug auf jeden als wesentlich eingestuften Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt.

64.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der Strategien zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu beheben, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen.

65.

Das Unternehmen gibt Informationen über seine Strategien an, die im Hinblick auf das Management wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden. Die Angabe umfasst folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte der Strategie, einschließlich ihrer allgemeinen Ziele, und der wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen, auf die sich die Strategie bezieht, sowie des Überwachungsprozesses,
  2. eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der Strategie (oder der Ausnahmen) in Bezug auf Aktivitäten, die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette, geografische Gebiete und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
  3. die oberste Ebene in der Organisation des Unternehmens, die für die Umsetzung der Strategie verantwortlich ist,
  4. gegebenenfalls ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der Strategie verpflichtet hat,
  5. gegebenenfalls eine Beschreibung, wie die Interessen der wichtigsten Interessenträger bei der Festlegung der Strategie berücksichtigt wurden, und
  6. gegebenenfalls, ob und wie das Unternehmen die Strategie für potenziell betroffene Interessenträger und Interessenträger, die bei der Umsetzung Unterstützung benötigen, verfügbar macht.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

66.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln.

67.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu beheben und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Strategien zu erreichen.

68.

Wenn die Umsetzung einer Strategie Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne eine spezifische Strategie durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

  1. die Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, ihre erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Strategien beiträgt,
  2. eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten, die Geografie der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
  3. die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen,
  4. gegebenenfalls die wichtigsten Maßnahmen (zusammen mit ihren Ergebnissen), die ergriffen wurden, um Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen geschädigt wurden,
  5. gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei den in früheren Berichtszeiträumen angegebenen Maßnahmen oder Aktionsplänen.

69.

Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen

  1. die Art und die derzeitigen und künftigen finanziellen und sonstigen Mittel beschreiben, die dem Aktionsplan zugewiesen werden, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie grüne Anleihen, Sozialanleihen und grüne Darlehen, der ökologischen oder sozialen Ziele und ob die Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt,
  2. den Betrag der derzeitigen finanziellen Mittel angeben und erläutern, in welchem Verhältnis diese zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind, und
  3. den Betrag der künftigen finanziellen Mittel angeben.

5. Parameter und Ziele

70.

In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Parametern und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

71.

Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind.

72.

Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

Mindestangabepflicht – Parameter MDR-M – Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

73.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es die Parameter angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt anwendet.

74.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis über die Parameter zu vermitteln, die das Unternehmen anwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zu verfolgen.

75.

Das Unternehmen gibt alle Parameter an, die es verwendet, um die Leistung und Wirksamkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu beurteilen.

76.

Die Parameter umfassen diejenigen, die in themenbezogenen ESRS definiert sind, sowie Parameter, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden.

77.

Für jeden Parameter verfährt das Unternehmen wie folgt:

  1. Es gibt die Methoden und signifikanten Annahmen hinter dem Parameter an, einschließlich der Grenzen der verwendeten Methoden,
  2. es gibt an, ob die Messung des Parameters von einer anderen als der für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle validiert wurde, und wenn ja, von welcher Stelle,
  3. es kennzeichnet und definiert den Parameter unter Verwendung aussagekräftiger, klarer und präziser Namen und Beschreibungen,
  4. wird eine Währung als Maßeinheit angegeben, ist die in seinem Abschluss dargestellte Währung zu verwenden.

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

78.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es Informationen über die Ziele angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat.

79.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Parameter,
  2. messbare, zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele, die das Unternehmen festlegt, um die Zielvorgaben der Strategie zu erreichen, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden,
  3. die Gesamtfortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele im Laufe der Zeit,
  4. wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele seiner Strategie misst und
  5. ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden.

80.

Das Unternehmen muss die messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Ziele in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angeben, die es zur Bewertung der Fortschritte festgelegt hat. Für jedes Ziel enthält die Angabe folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben der Strategie,
  2. das festgelegte Zielniveau, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist und in welcher Einheit es gemessen wird,
  3. den Umfang des Ziels, einschließlich der Tätigkeiten des Unternehmens und/oder gegebenenfalls seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,
  4. den Bezugswert und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte,
  5. den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und gegebenenfalls etwaige Etappen- oder Zwischenziele,
  6. die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Szenarios, der Datenquellen, der Ausrichtung auf nationale, europäische oder internationale politische Ziele und der Art und Weise, wie die Ziele dem breiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung und/oder der Situation an dem Ort, an dem die Auswirkungen eintreten, Rechnung tragen,
  7. ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltaspekten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  8. ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden,
  9. etwaige Änderungen der Ziele und der entsprechenden Parameter oder der zugrunde liegenden Messmethoden, signifikanten Annahmen, Einschränkungen, Quellen und Datenerhebungsverfahren, die innerhalb des festgelegten Zeithorizonts erfolgt sind. Dazu gehört auch eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit (siehe Angabepflicht BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen dieses Standards), und
  10. die Leistung im Vergleich zu den angegebenen Zielen, einschließlich Informationen darüber, wie ein Ziel überwacht und überprüft wird, Parameter verwendet werden und ob die Fortschritte mit den ursprünglichen Planungen übereinstimmen, sowie eine Analyse der Trends oder signifikanten Veränderungen der Unternehmensleistung im Hinblick auf die Erreichung des Ziels.

81.

Hat das Unternehmen keine messbaren ergebnisorientierten Ziele festgelegt,

  1. kann es angeben, ob die Festlegung solcher Ziele vorgesehen ist und innerhalb welcher Frist dies erfolgen soll, oder warum das Unternehmen beabsichtigt, solche Ziele nicht festzulegen,
  2. hat es anzugeben, ob es die Wirksamkeit seiner Strategien und Maßnahmen in Bezug auf die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen dennoch nachverfolgt und wenn ja,
    1. welche Verfahren es zu diesem Zweck anwendet,
    2. die festgelegten Zielvorgaben und alle qualitativen oder quantitativen Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bewertet werden, einschließlich des Bezugszeitraums, ab dem die Fortschritte gemessen werden.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

1. Grundlagen für die Erstellung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Beschreibung, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette), kann das Unternehmen zwischen Folgendem unterscheiden:

  1. dem Ausmaß, in dem sich seine Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette erstreckt,
  2. dem Ausmaß, in dem sich seine Strategien, Maßnahmen und Ziele auf seine Wertschöpfungskette erstrecken, und
  3. dem Ausmaß, in dem es Daten über die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette in die Angabe der Parameter einbezieht.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 2.

Das Unternehmen kann angeben, ob es sich auf europäische Normen stützt, die vom Europäischen Normungssystem (ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Normen) angenommen wurden, und in welchem Umfang Daten und Verfahren, die für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet werden, von einer für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle überprüft wurden und festgestellt wurde, dass sie der entsprechenden ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Norm entsprechen.

2. Governance

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 3.

Bei der Beschreibung der Rolle und der Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann das Unternehmen Folgendes festlegen:

  1. die Nachhaltigkeitsaspekte, über die die Aufsicht ausgeübt wird, in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte, mit denen das Unternehmen möglicherweise konfrontiert ist, einschließlich
    1. aller Bewertungen und Änderungen der Nachhaltigkeitsaspekte der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens,
    2. der Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken, Chancen und Auswirkungen,
    3. damit zusammenhängender Strategien und Ziele, Aktionspläne und zweckgebundener Mittel und
    4. Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  2. die Form, in der diese Aufsicht für jeden der genannten Aspekte ausgeübt wird, d. h. Information, Konsultation oder Entscheidungsfindung, und
  3. die Art und Weise, wie diese Aufsicht organisiert und formalisiert wird, d. h. Verfahren, im Rahmen derer sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit diesen Aspekten der Nachhaltigkeit befassen.

AR 4.

Bei der Beschreibung der Organisation der Governance in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann eine Beschreibung der komplexen Governance-Struktur durch eine Darstellung in Form eines Diagramms ergänzt werden.

AR 5.

Die Beschreibung des Fachwissens der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihres Zugangs zu Fachwissen kann durch eine Veranschaulichung der Zusammensetzung der Organe, einschließlich der Mitglieder, auf die sich diese Organe bei der Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten stützen, und der Art und Weise, wie sie dieses Fachwissen als Organ nutzen, untermauert werden. In der Beschreibung berücksichtigt das Unternehmen, inwieweit das Fachwissen und die Kompetenzen für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens relevant sind und ob die Organe und/oder ihre Mitglieder Zugang zu anderen Wissensquellen haben, wie z. B. zu speziellen Sachverständigen oder Schulungen und anderen Bildungsinitiativen, um das nachhaltigkeitsbezogene Fachwissen in diesen Organen zu aktualisieren und auszubauen.

Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich 61 die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 6.

Je nach Struktur des Unternehmens können sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auf übergeordnete Ziele konzentrieren, während sich die Unternehmensführung auf die detaillierteren Ziele konzentriert. In diesem Fall kann das Unternehmen angeben, wie die Governance-Organe sicherstellen, dass ein geeigneter Mechanismus für die Leistungsüberwachung vorhanden ist.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 7.

Für börsennotierte Unternehmen sollte diese Angabepflicht mit dem in den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften vorgeschriebenen Vergütungsbericht im Einklang stehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 119, 120 und 122 des ESRS 1 kann ein börsennotiertes Unternehmen auf seinen Vergütungsbericht verweisen.

Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 8.

Die nach Absatz 30 erforderliche Übersicht kann in Form einer Tabelle vorgelegt werden, in der die Kernelemente der Sorgfaltspflicht sowohl für die Auswirkungen auf Menschen als auch auf die Umwelt mit den nachstehend aufgeführten einschlägigen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgeglichen werden.

AR 9.

Das Unternehmen kann zusätzliche Spalten in die nachstehende Tabelle einfügen, um die Angaben, die sich auf die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Umwelt beziehen, eindeutig darzulegen, da in einigen Fällen mehrere Angaben Informationen über denselben Schritt der Sorgfaltspflicht enthalten können.

AR 10.

Die wichtigsten Verweise in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen auf die Kernelemente des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind in Kapitel 4 des ESRS 1 aufgeführt.

KERNELEMENTE DER SORGFALTSPFLICHT

ABSÄTZE IN DER NACHHALTIGKEITSERKLÄRUNG

a) Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell  
b) Einbindung betroffener Interessenträger in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht  
c) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen  
d) Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen  
e) Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation  

 

Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 11.

Diese Angabepflicht konzentriert sich ausschließlich auf die internen Kontrollprozesse für das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Unternehmen kann Risiken, beispielsweise in Bezug auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten, die Genauigkeit der Schätzergebnisse, die Verfügbarkeit von Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Informationen, berücksichtigen.

3. Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 12.

Um die nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Sektoren bereitzustellen, muss das Unternehmen eine Übersicht seiner wesentlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren erstellen. Ist für einen Teilsektor kein Code vorhanden, ist als Überschrift „Sonstige“ zu verwenden.

AR 13.

Für die Zwecke der nach Absatz 40 erforderlichen Angaben ist eine Gruppe von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen, eine Gruppe von bedienten Märkten und/oder Kundengruppen oder ein ESRS-Sektor für das Unternehmen von Bedeutung, wenn sie eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. auf sie entfallen mehr als 10 % der Einnahmen des Unternehmens,
  2. sie stehen mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang.

AR 14.

Bei der Erstellung der Angaben zu seinem Geschäftsmodell und seiner Wertschöpfungskette berücksichtigt das Unternehmen:

  1. seine wichtigsten Tätigkeiten, Ressourcen, Vertriebskanäle und Kundensegmente,
  2. seine wichtigsten Geschäftsbeziehungen und deren wichtigsten Merkmale, einschließlich der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten,
  3. gegebenenfalls die Kostenstruktur und die Einnahmen seiner Geschäftssegmente im Einklang mit den Angabepflichten im Abschluss gemäß IFRS 8,
  4. die potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen in seinem/n signifikanten Sektor(en) und deren mögliche Beziehung zu seinem Geschäftsmodell oder seiner Wertschöpfungskette.

AR 15.

Hintergrundinformationen können für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens besonders relevant sein, um zu verstehen, inwieweit die übermittelten Angaben Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen. Die Beschreibung der Hauptmerkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls die Ermittlung der wichtigsten Wertschöpfungsketten sollten zu einem besseren Verständnis darüber beitragen, wie das Unternehmen die Anforderungen gemäß ESRS 1 Kapitel 5 und die vom Unternehmen gemäß ESRS 1 Kapitel 3 durchgeführte Bewertung der Wesentlichkeit umsetzt. Die Beschreibung kann einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Merkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette geben, aus dem hervorgeht, welchen relativen Beitrag sie zur Leistung und zur Position des Unternehmens leisten und wie sie zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Die Standpunkte und Interessen der Interessenträger, die im Rahmen der Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Interessenträgern in seinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Ausdruck gebracht werden, können für einen oder mehrere Aspekte seiner Strategie oder seines Geschäftsmodells relevant sein. Somit können sie sich auf die Entscheidungen des Unternehmens über die künftige Ausrichtung der Strategie oder des Geschäftsmodells auswirken.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 17.

Wenn es erläutert, wo in seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind, hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: geografische Gebiete, Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten, Inputs, Outputs und Vertriebskanäle.

AR 18.

Diese Angabe kann als eine einzige Auswirkung, ein einziges Risiko oder eine einzige Chance oder durch die Aggregation von Gruppen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgedrückt werden, wenn dadurch mehr relevante Informationen bereitgestellt werden und wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.

4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 19.

Ungeachtet der Grundlage für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß Kapitel 8 Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung des ESRS 1 kann das Unternehmen die Liste der Angabepflichten, die es bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (siehe Absatz 54) erstellt hat, im Teil über allgemeine Informationen oder in anderen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung angeben, wenn es dies für angemessen hält. Das Unternehmen kann einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten mit Angabe ihrer Fundstelle (Seiten/Absätze).

Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 20.

Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, den Risiken und den Chancen kann eine einzige Strategie für mehrere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angewandt werden, einschließlich der Aspekte, die in mehr als einem themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wenn beispielsweise eine einzige Strategie sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über die Strategie Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über die Strategie berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über eine Strategie im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden.

AR 21.

In der Beschreibung des Umfangs der Strategie kann erläutert werden, welche Aktivitäten und/oder Segmente der eigenen Geschäftstätigkeit oder der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens betroffen sind. Außerdem können in der Beschreibung weitere Grenzen erläutert werden, die für das spezifische Thema oder die Situation des Unternehmens relevant sind, wozu auch geografische Aspekte, Lebenszyklen usw. gehören können. In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Strategie nicht die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt, kann das Unternehmen klare Informationen über den Umfang der von der Strategie abgedeckten Wertschöpfungskette übermitteln.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 22.

Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Mindestangabepflicht sind Maßnahmen, die wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden.

AR 23.

Informationen über die Mittelzuweisung können in Form einer Tabelle und aufgeschlüsselt nach Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sowie über die relevanten Zeithorizonte hinweg dargestellt werden, sowie für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte.

5. Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 24.

Bei der Angabe von Zielen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von Umweltauswirkungen priorisiert das Unternehmen Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Auswirkungen in absoluten Zahlen anstatt in relativen Zahlen. Wenn die Ziele die Vermeidung oder Eindämmung sozialer Auswirkungen betreffen, können sie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Wohlergehen oder positive Ergebnisse für die betroffenen Interessenträger spezifiziert werden.

AR 25.

Die Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele können in einer umfassenden Tabelle dargestellt werden, einschließlich Informationen über Ausgangs- und Zielwert, Etappenziele und die erzielte Leistung in den vorangegangenen Zeiträumen.

AR 26.

Beschreibt das Unternehmen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele einer Strategie ohne messbares Ziel, so kann es einen Bezugswert festlegen, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden. So kann das Unternehmen beispielsweise eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für diejenigen bewerten, die sich unterhalb eines Schwellenwerts für einen fairen Lohn befinden; oder es kann die Qualität seiner Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften anhand des Anteils der von den Gemeinschaften angesprochenen Problemen bewerten, die zu ihrer Zufriedenheit gelöst wurden. Der Bezugswert und die Bewertung der Fortschritte beziehen sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen, die die Wesentlichkeit des in der Strategie behandelten Themas untermauern.

Anlage B: Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2. Die nachstehende Tabelle enthält die Datenpunkte im ESRS 2 und in den themenbezogenen ESRS, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz [1] Säule-3-Referenz [2]

Benchmark-Verordnungs-Referenz [3]

EU-Klimagesetz-Referenz [4]

ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen Absatz 21 Buchstabe d Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission [5], Anhang II  
ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Absatz 21 Buchstabe e     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht Absatz 30 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer i Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang 1

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Durchführungsverordnung (EU)

2022/2453 der Kommission [6],
Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien Absatz 40 Buchstabe d Ziffer ii Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 2   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iii Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 [7], Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Anbau und der Produktion von Tabak Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iv
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 
ESRS E1-1 Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050
Absatz 14
      Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1
ESRS E1-1 Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind Absatz 16 Buchstabe g  

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2  

ESRS E1-4 THG-Emissionsreduktionsziele Absatz 34

Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 2

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6  
ESRS E1-5 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) Absatz 38 Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 2      

ESRS E1-5 Energieverbrauch und Energiemix Absatz 37

Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS E1-5 Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren Absätze 40 bis 43 Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Absatz 44 Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1 Tabelle 1 Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1  

ESRS E1-6 Intensität der THG-Bruttoemissionen Absätze 53 bis 55

Indikator Nr. 3 Tabelle 1 in Anhang 1 Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 8 Absatz 1  
ESRS E1-7 Abbau von Treibhausgasen und CO2-Gutschriften Absatz 56       Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1
ESRS E1-9 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken Absatz 66     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II  
ESRS E1-9 Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko Absatz 66 Buchstabe a ESRS E1-9 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden Absatz 66 Buchstabe c.   Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Absätze 46 und 47; Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.
   

ESRS E1-9 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen Absatz 67 Buchstabe c.

  Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Absatz 34; Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten
   
ESRS E1-9 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Absatz 69     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS E2-4 Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Absatz 28 Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Wasser- und Meeresressourcen Absatz 9 Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Spezielle Strategie Absatz 13 Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Nachhaltige Ozeane und Meere Absatz 14 Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-4 Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Absatz 28 Buchstabe c Indikator Nr. 6,2 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-4 Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoeinnahme aus eigenen Tätigkeiten Absatz 29 Indikator Nr. 6,1 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS 2 – SBM 3 – E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe b Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe c Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Absatz 24 Buchstabe b Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere Absatz 24 Buchstabe c Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung Absatz 24 Buchstabe d Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle Absatz 37 Buchstabe d Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E5-5 Gefährliche und radioaktive Abfälle Absatz 39 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Zwangsarbeit Absatz 14 Buchstabe f Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3      

ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Kinderarbeit Absatz 14 Buchstabe g

Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 20 Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1      
ESRS S1-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 21     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Absatz 22 Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-1 Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen Absatz 23 Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-3 Bearbeitung von Beschwerden Absatz 32 Buchstabe c Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-14 Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle Absatz 88 Buchstaben b und c Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS S1-14 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Absatz 88 Buchstabe e Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-16 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle Absatz 97 Buchstabe a Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS S1-16 Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane Absatz 97 Buchstabe b  Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-17 Fälle von Diskriminierung Absatz 103 Buchstabe a Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1  
ESRS 2 SBM3 – S2 Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette Absatz 11 Buchstabe b Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S2-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 17 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S2-1 Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Absatz 18 Indikatoren Nr. 11 und 4 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS S2-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 19 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1
 
ESRS S2-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 19     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS S2-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Absatz 36

Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS S3-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte Absatz 16 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien Absatz 17 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1  
ESRS S3-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 36

Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3

     
ESRS S4-1 Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Absatz 16 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S4-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1
 
ESRS S4-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 35 Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Absatz 10 Buchstabe b Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Absatz 10 Buchstabe d Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-4 Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Absatz 24 Buchstabe a Indikator Nr. 17 in Anhang 1 Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS G1-4 Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Absatz 24 Buchstabe b Indikator Nr. 16 in Anhang 1 Tabelle 3      

Anlage C: Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der nachstehenden Tabelle sind die Anforderungen gemäß den themenbezogenen ESRS aufgeführt, die bei der Berichterstattung über die Angabepflichten im ESRS 2 zu berücksichtigen sind.

Angabepflicht nach ESRS 2 Entsprechender ESRS-Absatz
GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 5)
GOV-3 Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme ESRS E1 Klimawandel (Absatz 13)
SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absatz 12)
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absatz 9)
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absatz 7)
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absatz 8)
SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell ESRS E1 Klimawandel (Absätze 18 und 19)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absatz 16)
ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absätze 13 bis 16)
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absätze 10 bis 13)
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absätze 8 bis 11)
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absätze 9 bis 12)
IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ESRS E1 Klimawandel (Absätze 20 und 21)
ESRS E2 Umweltverschmutzung (Absatz 11)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (Absatz 8)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absätze 17 und 19)
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Absatz 11)
ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 6)

 

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