ESRS E2

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen: 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
  2. alle Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, 
  3. die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Erfordernissen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dadurch soll eine schadstofffreie Umwelt mit Null-Verschmutzung geschaffen werden, auch zur Unterstützung des EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, 
  4. die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens hinsichtlich der Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die Verhinderung, Verminderung, Beseitigung oder Verringerung der Umweltverschmutzung, auch wenn dies aufgrund der Anwendung von Vorschriften erfolgt, und wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  5.  die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich für das Unternehmen kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ergeben. 

 

2.

In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten festgelegt: Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, besorgniserregende Stoffe, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe

3.

„Luftverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft (sowohl in Innenräumen als auch im Freien) sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Verringerung solcher Emissionen.

4.

„Wasserverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in das Wasser sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. 

5.

Bodenverschmutzung“ bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. 

6.

In Bezug auf „besorgniserregende Stoffe“ deckt dieser Standard die Produktion, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen ab, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen sollen den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

 

7.

Das Thema Umweltverschmutzung hängt eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft zusammen. Einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Umweltverschmutzung wesentlich sein können, sind auch in den folgenden umweltbezogenen Standards enthalten: 

  1. ESRS E1 Klimawandel, der sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen befasst, die im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung stehen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3); 
  2. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich mit dem Wasserverbrauch, insbesondere in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie mit der Wasseraufbereitung und -speicherung befasst. Dazu gehört auch die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Meeresressourcen, einschließlich Art und Menge der mit den Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe wie Kies, Tiefseemineralien oder Meeresfrüchte, die von dem Unternehmen verwendet werden. Dieser Standard umfasst die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, unter anderem auch das Thema Mikroplastik; 
  3. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich mit Ökosystemen und Arten befasst. Als unmittelbarer Einflussfaktor für den Verlust an biologischer Vielfalt wird die Umweltverschmutzung in diesem Standard behandelt; 
  4. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird. 

8.

Die mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von den dem Unternehmen zuzurechnenden Umweltauswirkungen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. 

9.

Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

11.

Das Unternehmen erläutert das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen und liefert Informationen darüber,

  1. ob das Unternehmen seine Standorte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.

Angabepflicht E2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

12.

Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung einsetzt.

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugehen.

14.

Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

15.

Das Unternehmen hat in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette anzugeben, ob und wie seine Strategien auf die folgenden Bereiche ausgerichtet sind, wenn diese wesentlich sind:

  1. Minderung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, einschließlich Vermeidung und Verminderung,
  2. Ersetzung und Minimierung des Einsatzes besorgniserregender Stoffe und schrittweise Abschaffung besonders besorgniserregender Stoffe, insbesondere für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke und in Konsumgütern und
  3. Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen und, falls sie doch eintreten, Verminderung und Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

16.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

17.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu erreichen.

18.

Die Beschreibung der Aktionspläne und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung umfasst die Informationen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

19.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der nachstehenden Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen und Mittel zugewiesen werden können:

  1. Vermeidung von Umweltverschmutzung, einschließlich in jeder Phase der schrittweisen Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, die negative Auswirkungen haben (Vermeidung der Verschmutzung an der Quelle),
  2. Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich durch die schrittweise Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, durch die Erfüllung von Durchsetzungsanforderungen wie den Anforderungen in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken (BVT) oder durch Berücksichtigung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der EU-Taxonomieverordnung und ihren delegierten Rechtsakten (Minimierung der Umweltverschmutzung), und
  3. Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen es zu Umweltverschmutzung gekommen ist (Verminderung der Auswirkungen sowohl von regelmäßigen Aktivitäten als auch von Vorfällen).

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

20.

Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.

21.

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung vermittelt werden.

22.

Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

23.

Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf die Vermeidung und Verminderung von Folgendem beziehen:

  1. Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  2. Emissionen ins Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  3. Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und
  4. besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

24.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25.

Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

26.

Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.

27.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis in Bezug auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, die das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten erzeugt, sowie auf seine Erzeugung und Verwendung von Mikroplastik zu vermitteln.

28.

Das Unternehmen legt die Mengen von Folgendem vor:

  1. aller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[57] (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgeführten Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden gelangen, mit Ausnahme der Treibhausgasemissionen, die gemäß ESRS E1 Klimawandel[58] angegeben werden;
  2. vom Unternehmen erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.

29.

Bei den in Absatz 28 genannten Mengen handelt es sich um konsolidierte Mengen, einschließlich der Emissionen aus den Anlagen, über die das Unternehmen die finanzielle Kontrolle hat, und den Anlagen, über die das Unternehmen die betriebliche Kontrolle hat. Die Konsolidierung umfasst nur die Emissionen aus Anlagen, bei denen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

30.

Das Unternehmen beschreibt den Kontext seiner Angaben und erläutert

  1. die Veränderungen im Laufe der Zeit,
  2. die Messmethoden und
  3. das/die Verfahren zur Erhebung von Daten für die Buchführung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung, einschließlich der Art der benötigten Daten und der Informationsquellen.

31.

Wird zur Quantifizierung der Emissionen eine im Vergleich zur direkten Emissionsmessung minderwertige Methode gewählt, so legt das Unternehmen die Gründe für die Wahl dieser Methode dar. Greift das Unternehmen auf Schätzungen zurück, so gibt es den Standard, die Branchenstudie oder die Quellen an, auf denen seine Schätzungen beruhen, sowie den möglichen Grad der Unsicherheit und die Bandbreite der Schätzungen, die die Messunsicherheit widerspiegeln.

ESRS Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

32.

Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.

33.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit und Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe zu vermitteln. Darüber hinaus soll ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens vermittelt werden, unter anderem in Bezug auf die Exposition gegenüber diesen Stoffen und die Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.

34.

Die Angabe gemäß Absatz 32 umfasst die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft werden, und die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen, die in die wichtigsten Gefahrenklassen für besorgniserregende Stoffe unterteilt sind.

35.

Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

36.

Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.

37.

Die nach Absatz 36 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

38.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist),
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.

39.

Die Angaben umfassen Folgendes:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
  2. eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
  3. die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

40.

Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen

  1. den Anteil der Nettoeinnahmen aus Produkten und Dienstleistungen, bei denen es sich um besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe handelt oder in denen solche Stoffe enthalten sind,
  2. die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden,
  3. die Bestimmungen der Kosten für Umweltschutz und Verbesserungen, z. B. für die Sanierung verunreinigter Standorte, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstandorten und ähnliche Maßnahmen.

41.

Das Unternehmen hat alle relevanten Hintergrundinformationen anzugeben, einschließlich einer Beschreibung wesentlicher Vorfälle und Einlagen, bei denen die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt hatte und/oder voraussichtlich negative Auswirkungen auf die Cashflows, die Finanzlage und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens innerhalb kurz-, mittel- und langfristiger Zeithorizonte haben wird.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Umweltverschmutzung in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

  1. Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
  2. Phase 2: Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Abhängigkeiten und Auswirkungen,
  3. Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
  4. Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit.

AR 2.

Die Bewertung der Wesentlichkeit für den ESRS E2 entspricht den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes. In der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.

AR 3.

Bei dem Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt.

AR 4.

Die Unterthemen, die von der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS E2 abgedeckt werden, umfassen Folgendes:

  1. Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung (ohne Treibhausgasemissionen und Abfälle), Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe,
  2. Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen, die bei der Minderung von Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung helfen.

AR 5.

Zur Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, kann das Unternehmen in Phase 1 Folgendes berücksichtigen:

  1. die Standorte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
  2. die Standorte, an denen Emissionen von Wasser-, Boden– und Luftschadstoffen stattfinden, und
  3. die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die mit diesen Emissionen oder mit der Herstellung, der Verwendung, dem Vertrieb, der Vermarktung und der Einfuhr/Ausfuhr von Mikroplastik, besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen zusammenhängen.

AR 6.

Phase 2 bezieht sich auf die Bewertung der Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden Standort oder Sektor/Geschäftsbereich, unter anderem durch die Bewertung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

AR 7.

In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

  1. Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anhand folgender Kategorien ermitteln:
    1. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf Ökosysteme), verstärkte Berichterstattungspflichten,
    2. Technologie: z. B. Substitution von Produkten oder Dienstleistungen durch Produkte oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen, Abkehr von besorgniserregenden Stoffen,
    3. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten einiger Stoffe und
    4. Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation bei der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  2. physische Risiken ermitteln, z. B. plötzliche Unterbrechungen des Zugangs zu sauberem Wasser, saurer Regen oder andere Verschmutzungsereignisse, die wahrscheinlich zu Umweltverschmutzung führen oder geführt haben, mit Folgen für die Umwelt und die Gesellschaft,
  3. Chancen ermitteln, die mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung zusammenhängen und in folgende Kategorien eingeteilt werden:
    1. Ressourceneffizienz: Verringerung der Mengen der verwendeten Stoffe oder Verbesserung der Effizienz der Produktionsverfahren zur Minimierung der Auswirkungen,
    2. Märkte: z. B. Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten,
    3. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
    4. Resilienz: z. B. Diversifizierung der verwendeten Stoffe und Verminderung der Emissionen durch Innovationen oder Technologien und
    5. Reputation: positive Beziehungen zu Interessenträgern durch einen proaktiven Ansatz des Risikomanagements.

AR 8.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit kann das Unternehmen die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus heranziehen.

AR 9.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit nimmt das Unternehmen Folgendes auf:

  1. eine Liste der Standorte, an denen die Umweltverschmutzung für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist, und
  2. eine Liste der Geschäftstätigkeiten, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung verbunden sind.

Angabepflicht E2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 10.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.

AR 11.

Die Beschreibung der Strategien enthält Informationen über die erfassten Schadstoffe und andere Stoffe.

AR 12.

Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 12 kann das Unternehmen Hintergrundinformationen über die Zusammenhänge zwischen den von ihm umgesetzten Strategien und der Art und Weise aufnehmen, wie sie zum EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen können, z. B. Informationen darüber, wie 

  1. es von den Zielen und Maßnahmen des EU-Aktionsplans und der Überarbeitung bestehender Richtlinien (z. B. der Industrieemissionsrichtlinie) betroffen ist oder sein könnte,
  2. es beabsichtigt, seinen Umweltfußabdruck zu verringern, um zu diesen Zielen beizutragen.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 13.

Erstrecken sich die Maßnahmen auf Engagements in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, so legt das Unternehmen Informationen über die Arten von Maßnahmen vor, die diesen Engagements Rechnung tragen.

AR 14.

Im Hinblick auf die Mittel können Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Förderung von Innovationen und der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Alternativen zur Verwendung besorgniserregender Stoffe oder zur Verringerung der Emissionen in Produktionsverfahren als Beispiele für operative Ausgaben dienen.

AR 15.

Wenn dies für die Erreichung der Ziele und Vorgaben seiner Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über Aktionspläne auf Standortebene vorlegen.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls unternehmensspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 17.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß den im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

AR 18.

Sofern es für die Unterstützung seiner festgelegten Strategien relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über die Ziele auf Standortebene übermitteln.

AR 19.

Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder die Wertschöpfungskette abdecken.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 20.

Die gemäß Absatz 28 Buchstabe b bereitzustellenden Informationen über Mikroplastik umfassen Mikroplastik, das im Rahmen von Produktionsverfahren erzeugt oder verwendet wird oder das beschafft wird und das die Anlagen des Unternehmens als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt. Mikroplastik kann unbeabsichtigt erzeugt werden, wenn größere Kunststoffteile wie Autoreifen oder synthetische Textilien abgenutzt werden, oder es kann gezielt hergestellt und Produkten für bestimmte Zwecke zugesetzt werden (z. B. Peeling-Perlen und Gesichts- und Körperpflegemitteln).

AR 21.

Die Menge der Schadstoffe ist in geeigneten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.

AR 22.

Die nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen werden auf der Ebene des Bericht erstattenden Unternehmens bereitgestellt. Das Unternehmen kann jedoch eine zusätzliche Aufschlüsselung mit Informationen auf Standortebene oder eine Aufschlüsselung seiner Emissionen nach Quellen, Sektoren oder geografischen Gebieten angeben.

AR 23.

Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu Emissionen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. den lokalen Luftqualitätsindex (AQI) für das Gebiet, in dem die Luftverschmutzung des Unternehmens stattfindet,
  2. den Verstädterungsgrad (DEGURBA)[59] für das Gebiet, in dem Luftverschmutzung stattfindet, und
  3. den prozentualen Anteil des Unternehmens an den Gesamtemissionen von Schadstoffen in Wasser und Boden in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, darunter Gebiete mit hohem Wasserstress.

AR 24.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.

AR 25.

Unterliegen die Tätigkeiten des Unternehmens der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Industrieemissionsrichtlinie, IED)[60] und den einschlägigen Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken (BREF), so kann das Unternehmen unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union stattfindet oder nicht, folgende zusätzliche Informationen angeben:

  1. eine Liste der von dem Unternehmen betriebenen Anlagen, die unter die IED und die BVT-Schlussfolgerungen der EU fallen,
  2. eine Liste aller Vorfälle von Verstößen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich waren, um bei Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen,
  3. die tatsächliche Leistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Industrieanlagen und ein Vergleich der Umweltleistung des Unternehmens mit den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“ (BVT-assoziierte Emissionswerte), wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben, 
  4. die tatsächliche Leistung des Unternehmens anhand der „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerten“ (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte), sofern sie für den Sektor und die Anlage gelten, und
  5. eine Liste aller von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Konformitätsregelungen oder Ausnahmen, die mit der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte verbunden sind.

Methoden

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 26.

AR 26. Bei der Bereitstellung von Informationen über Schadstoffe berücksichtigt das Unternehmen Ansätze für die Quantifizierung in folgender Rangfolge:

  1. direkte Messungen von Emissionen, Abflüssen oder sonstigen Verschmutzungen mithilfe anerkannter Systeme zur kontinuierlichen Überwachung (z. B. automatische Messsysteme (AMS)),
  2. regelmäßige Messungen,
  3. Berechnung auf der Grundlage standortspezifischer Daten,
  4. Berechnung auf der Grundlage veröffentlichter Verschmutzungsfaktoren und
  5. Schätzungen.

AR 27.

Hinsichtlich der Angabe der Methoden gemäß Absatz 30 berücksichtigt das Unternehmen,

  1. ob die Überwachung im Einklang mit den EU-BREF-Standards oder anderen einschlägigen Referenzwerten erfolgt und
  2. ob und wie die Kalibrierungsprüfungen der AMS und die Überprüfung der regelmäßigen Messungen durch unabhängige Labors durchgeführt wurden.

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Liste der zu berücksichtigenden Stoffe

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 28.

Damit die Informationen vollständig sind, müssen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens verwendete und beschaffte Stoffe einbezogen werden (z. B. Stoffe, die in Zutaten, Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten enthalten sind).

AR 29.

Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.

Hintergrundinformationen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 30.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR) usw.) angeben muss.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 31.

Die Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Vorfällen und Einlagen können beispielsweise Folgendes umfassen:

  1. die Kosten für die Beseitigung und Sanierung der jeweiligen Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschließlich des Umweltschutzes,
  2. Schadensausgleichskosten, einschließlich der Zahlung von Geldbußen und Sanktionen, die von Regulierungsbehörden oder staatlichen Behörden verhängt werden.

AR 32.

Zu den Vorfällen können beispielsweise Produktionsunterbrechungen zählen, die sich aus der Lieferkette und/oder aus eigenen Tätigkeiten ergeben und die zu einer Umweltverschmutzung geführt haben.

AR 33.

Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 34.

Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 38 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema ESRS, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkette sowie zur Nachhalltigkeitsmanagement-Software Core Spot®. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.