Generelle Standards

ESRS 1

Ziel

1.

Ziel der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist es, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] geänderten Fassung anzugeben hat. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten.

2.

Insbesondere werden in den ESRS die Informationen festgelegt, die ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance anzugeben hat. Die ESRS erfordern nicht, dass ein Unternehmen von ESRS abgedeckte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen angibt, wenn es die betreffenden Themen als nicht wesentlich bewertet hat (siehe Ablaufdiagramm zur Bestimmung der vorzulegenden Angaben in Anhang E dieses Standards). Die im Einklang mit den ESRS angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie die wesentlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens nachzuvollziehen.

3.

Ziel dieses Standards (ESRS 1) ist es, ein Verständnis für den Aufbau der ESRS, die Konventionen für die Ausarbeitung und die zugrunde liegenden Konzepte sowie die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Fassung zu vermitteln.

1. ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Konventionen für die Ausarbeitung

1.1 ESRS-Kategorien

4.

Es gibt drei Kategorien von ESRS:

  1. generelle Standards,
  2. themenbezogene Standards (Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards) und
  3. sektorspezifische Standards.

Generelle und themenbezogene Standards sind sektorunabhängig, d. h., sie gelten für alle Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Sektor oder in welchen Sektoren das Unternehmen tätig ist.

5.

Die generellen Standards ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten für die Nachhaltigkeitsaspekte, die von themenbezogenen und sektorspezifischen Standards abgedeckt werden.

6.

In diesem Standard (ESRS 1) werden der Aufbau der ESRS beschrieben, die Konventionen zur Ausarbeitung und die zugrunde liegenden Konzepte erläutert sowie allgemeine Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen festgelegt.

7.

Im ESRS2 werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte in den Berichterstattungsbereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Parameter und Ziele vorlegen muss.

8.

Themenbezogene ESRS decken ein Nachhaltigkeitsthema ab und sind in Themen und Unterthemen sowie erforderlichenfalls in Unter-Unterthemen gegliedert. Die Tabelle in Anwendungsanforderung (Application Requirement, AR) 16 zu diesem Standard bietet einen Überblick über die nachhaltigkeitsbezogenen Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen (zusammen „Nachhaltigkeitsaspekte“), die von themenbezogenen ESRS abgedeckt werden.

9.

Themenbezogene ESRS können spezifische Anforderungen enthalten, die die allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 ergänzen. ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten, enthält eine Liste der zusätzlichen Anforderungen in themenbezogenen ESRS, die das Unternehmen zusammen mit den allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 erfüllen muss.

10.

Sektorspezifische Standards gelten für alle Unternehmen innerhalb eines Sektors. Sie behandeln Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für alle Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig von wesentlicher Bedeutung sein dürften und die nicht oder nicht ausreichend von themenbezogenen Standards abgedeckt werden. Sektorspezifische Standards sind multithematisch und decken die Themen ab, die für den jeweiligen Sektor am wichtigsten sind. Mit sektorspezifischen Standards wird ein hoher Grad der Vergleichbarkeit erreicht.

11.

Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt sind, aufgrund ihrer spezifischen Fakten und Umstände dennoch wesentlich sind, so stellt es zusätzlich zu den in den drei ESRS-Kategorien festgelegten Angaben weitere unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung, die es den Nutzern ermöglicht, die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens nachzuvollziehen. Die Anwendungsanforderungen AR 1 bis AR 5 enthalten weitere Leitlinien im Hinblick auf unternehmensspezifische Angaben.

1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter

12.

Die Angabepflichten im ESRS 2, in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen ESRS sind in folgende Berichterstattungsbereiche unterteilt:

  1. Governance (GOV): die Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe ESRS 2 Kapitel 2 Governance);
  2. Strategie (Strategy and business model, SBM): das Zusammenspiel der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit dessen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich des Umgangs des Unternehmens mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe ESRS 2 Kapitel 3 Strategie);
  3. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, risk and opportunity management, IRO): das bzw. die Verfahren, mit dem/denen das Unternehmen
    1. Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und ihre Wesentlichkeit bewertet (siehe IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2)
    2. sowie wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte mittels Strategien und Maßnahmen angeht (siehe Abschnitt 4.2 des ESRS 2);
  4. Parameter und Ziele (Metrics and targets, MT): die Leistung des Unternehmens, einschließlich der von ihm festgelegten Ziele und der Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele (siehe ESRS 2 Kapitel 5 Parameter und Ziele).

13.

Der ESRS 2 umfasst Folgendes:

  1. Mindestangabepflichten in Bezug auf Strategien (Minimum Disclosure Requirements – Policies, MDR-P) und Maßnahmen (Minimum Disclosure Requirements – Actions, MDR-A) (Abschnitt 4.2),

  2. Mindestangabepflichten in Bezug auf Parameter (Minimum Disclosure Requirements – Metrics, MDR-M) und Ziele (Minimum Disclosure Requirements – Targets, MDR-T) (Abschnitt 5).

Das Unternehmen wendet die Mindestangabepflichten in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Parameter und Ziele zusammen mit den entsprechenden Angabepflichten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS an.

1.3 Konventionen zur Ausarbeitung

14.

In allen ESRS bezieht sich der Begriff

  1. „Auswirkungen“ auf positive und negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Rahmen einer Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen ermittelt wurden (siehe Abschnitt3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen). Er bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf mögliche künftige Auswirkungen;
  2. „Risiken und Chancen“ auf die nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich solcher, die sich aus Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen ergeben, die im Rahmen einer Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit ermittelt wurden (siehe Abschnitt 3.5).

Diese werden zusammen als „Auswirkungen, Risiken und Chancen“ (impacts, risks and opportunities, IRO) bezeichnet. Sie tragen dem in Abschnitt 3 beschriebenen Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit von ESRS Rechnung.

15.

In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anhang II) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet.

16.

In den ESRS werden die im Rahmen der Angabepflichten anzugebenden Informationen strukturiert aufgeführt. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Der Begriff „Datenpunkt“ kann sich auch auf ein beschreibendes Unterelement einer Angabepflicht beziehen.

17.

Neben den Angabepflichten umfassen die meisten ESRS auch Anwendungsanforderungen. Anwendungsanforderungen unterstützen die Anwendung der Angabepflichten und haben die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile eines ESRS.

18.

In den ESRS wird wie folgt zwischen den verschiedenen Graden der Verpflichtung des Unternehmens zur Angabe von Informationen unterschieden:

Darüber hinaus wird in den ESRS der Ausdruck „hat zu berücksichtigen“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie gegebenenfalls bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet.

  1. Der Ausdruck „hat anzugeben“ bedeutet, dass die Angabe durch eine Angabepflicht oder einen Datenpunkt vorgeschrieben ist;

  2. der Ausdruck „kann angeben“ bedeutet, dass die Angabe freiwillig zur Förderung bewährter Verfahren erfolgt.

Darüber hinaus wird in den ESRS der Ausdruck „hat zu berücksichtigen“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie gegebenenfalls bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet.

2. Qualitative Merkmale von Informationen

19.

Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Folgendes anzuwenden:

  1. die grundlegenden qualitativen Merkmale von Informationen, d. h. Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung, und
  2. die sich verbessernden qualitativen Merkmale von Informationen, d. h. Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit.

20.

Diese qualitativen Merkmale von Informationen werden in Anlage B dieses Standards definiert und beschrieben.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

21.

Das Unternehmen berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte auf der Grundlage des in diesem Kapitel definierten und erläuterten Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit.

3.1 Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit

22.

Interessenträger sind Personen oder Gruppen, die das Unternehmen beeinflussen oder von ihm beeinflusst werden können. Es gibt zwei Hauptgruppen von Interessenträgern:

  1. betroffene Interessenträger: Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner gesamten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten, sei es auf positive oder negative Weise, und
  2. Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen: Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) und sonstige Nutzer der Nachhaltigkeitserklärungen, einschließlich der Geschäftspartner, Gewerkschaften und Sozialpartner des Unternehmens, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen, Regierungen, Analysten und Wissenschaftler.
     

23.

Einige, jedoch nicht alle Interessenträger können beiden unter Absatz22 genannten Gruppen angehören.

24.

Die Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern ist für das laufende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens (siehe Kapitel 4 Sorgfaltspflicht) und die Bewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Wesentlichkeit von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören auch die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen, die dann in das Bewertungsverfahren einfließen, um die wesentlichen Auswirkungen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermitteln (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards).

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

25.

Die Durchführung einer Bewertung der Wesentlichkeit (siehe Abschnitte 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen und 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit) ist erforderlich, damit das Unternehmen die zu übermittelnden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermitteln kann.

26.

Die Bewertung der Wesentlichkeit ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben.

27.

Die Anwendungsanforderungen in Anlage A dieses Standards enthalten eine Auflistung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden und nach Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen kategorisiert werden, um bei der Bewertung der Wesentlichkeit herangezogen werden zu können. In Anlage E Ablaufdiagramm zur Bestimmung der aufzunehmenden Angaben dieses Standards wird die in diesem Abschnitt beschriebene Bewertung der Wesentlichkeit veranschaulicht.

28.

Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich“, wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen (siehe Abschnitt3.4 dieses Standards) oder für die finanzielle Wesentlichkeit (siehe Abschnitt 3.5 dieses Standards) oder für beide erfüllt.

29.

Unabhängig vom Ergebnis seiner Bewertung der Wesentlichkeit muss das Unternehmen stets die nach ESRS 2 Allgemeine Angaben (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und den Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) in themenbezogenen ESRS im Zusammenhang mit der Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten erforderlichen Informationen vorlegen.

30.

Kommt das Unternehmen aufgrund einer Bewertung der Wesentlichkeit zu dem Schluss, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt, für den gemäß ESRS2 IRO-1, IRO-2 und SBM-3 Angabepflichten festgelegt sind, wesentlich ist, so muss es

  1. gemäß den Angabepflichten (einschließlich Anwendungsanforderungen) in Bezug auf diesen spezifischen Nachhaltigkeitsaspekt in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS Informationen angeben und
  2. zusätzliche unternehmensspezifische Angaben vorlegen (siehe Absatz 11 und AR 1 bis AR 5 dieses Standards), wenn der wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt nicht von einem ESRS oder durch eine ausreichende Granularität abgedeckt ist.

31.

Die im Rahmen einer Angabepflicht (einschließlich ihrer Datenpunkte) oder einer unternehmensspezifischen Angabe vorgeschriebenen einschlägigen Informationen sind anzugeben, wenn das Unternehmen sie unter einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit als relevant bewertet hat:

  1. die Bedeutung der Informationen in Bezug auf den Aspekt, den sie darstellen oder erläutern sollen, oder
  2. die Fähigkeit dieser Informationen, den Nutzern bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (u. a. den Hauptnutzern bei der in Absatz 48 beschriebenen allgemeinen Finanzberichterstattung) und/oder die Bedürfnisse von Nutzern, deren Hauptinteresse in Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens besteht.

32.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten. Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema erläutern.

33.

Bei der Angabe von Informationen über Strategien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt, der als wesentlich bewertet wurde, bezieht das Unternehmen die Informationen ein, die gemäß allen Angabepflichten und Datenpunkten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS zu diesem Aspekt und der entsprechenden Mindestangabepflicht zu Strategien, Maßnahmen und Zielen nach dem ESRS2 vorgeschrieben sind. Kann das Unternehmen die Informationen, die nach den Angabepflichten und Datenpunkten des themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS oder nach den Mindestangabepflichten gemäß ESRS2 zu Strategien, Maßnahmen und Zielen vorgeschrieben sind, nicht angeben, weil es die jeweiligen Strategien nicht angenommen, die jeweiligen Maßnahmen nicht umgesetzt oder die jeweiligen Ziele nicht festgelegt hat, muss es dies angeben und kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es dies umsetzen will.

34.

Wenn das Unternehmen Informationen über Parameter für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Parameter und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt,

  1. muss es die in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen angeben, wenn es diese Informationen als wesentlich bewertet hat, und
  2. kann es die von einem Datenpunkt einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen auslassen, wenn es diese Informationen als nicht wesentlich bewertet hat und zu dem Schluss kommt, dass diese Informationen nicht erforderlich sind, um das Ziel der Angabepflicht zu erfüllen.

35.

Lässt das Unternehmen die von einem Datenpunkt vorgeschriebenen Informationen aus, die sich aus anderen in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, erklärt es ausdrücklich, dass die betreffenden Informationen „nicht wesentlich“ sind.

36.

Das Unternehmen legt fest, wie es Kriterien (einschließlich geeigneter Schwellenwerte) anwendet, um Folgendes zu bestimmen:

  1. die Informationen, die es im Einklang mit Absatz 34 über Parameter für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Parameter und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt, und
  2. die als unternehmensspezifische Angaben anzugebenden Informationen.

3.3 Doppelte Wesentlichkeit

37.

Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe „wesentlich“ und „Wesentlichkeit“ in allen ESRS verwendet, um sich auf die doppelte Wesentlichkeit zu beziehen.

38.

Die Bewertungen der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit sind miteinander verknüpft, und die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen sind zu berücksichtigen. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar, auch wenn es wesentliche Risiken und Chancen geben kann, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Eine nachhaltigkeitsbezogene Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Unabhängig von ihrer finanziellen Wesentlichkeit werden die Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit der Auswirkungen beurteilt.

39.

Bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen in der Wertschöpfungskette des Unternehmens zur Bestimmung ihrer Wesentlichkeit konzentriert sich das Unternehmen auf Bereiche, in denen Auswirkungen, Risiken und Chancen aufgrund der Art der jeweiligen Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografischen Verhältnisse oder anderer Faktoren als wahrscheinlich angesehen werden.

40.

Das Unternehmen prüft, wie es durch seine Abhängigkeiten von der Verfügbarkeit natürlicher, personeller und sozialer Ressourcen zu angemessenen Preisen und angemessener Qualität beeinflusst wird, ungeachtet seiner potenziellen Auswirkungen auf diese Ressourcen.

41.

Die wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens entsprechen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit ermittelt wurden und daher in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegeben werden.

42.

Das Unternehmen wendet die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 dieses Standards festgelegten Kriterien unter Zugrundelegung geeigneter quantitativer und/oder qualitativer Schwellenwerte an. Geeignete Schwellenwerte sind erforderlich, um zu bestimmen, welche Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen wesentlich sind und dementsprechend behandelt werden und um zu bestimmen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Zwecke der Berichterstattung wesentlich sind. In einigen bestehenden Standards und Rahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen“ verwendet, wenn auf den Schwellenwert Bezug genommen wird, der verwendet wird, um die Auswirkungen zu ermitteln, die im ESRS als „wesentliche Auswirkungen“ beschrieben werden.

3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen

43.

Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen umfassen die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens und beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse.

44.

In diesem Zusammenhang umfassen die Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt auch Auswirkungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte.

45.

Die Bewertung der Wesentlichkeit negativer Auswirkungen beruht auf dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, das in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt ist. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen, bei potenziellen negativen Auswirkungen nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen. Der Schweregrad basiert auf den folgenden Faktoren:

  1. dem Ausmaß,
  2. dem Umfang und
  3. der Unabänderlichkeit der Auswirkungen.

Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

46.

In Bezug auf positive Auswirkungen basiert die Wesentlichkeit auf

  1. dem Ausmaß und Umfang der Auswirkungen (bei tatsächlichen Auswirkungen) und
  2. dem Ausmaß, Umfang und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen (bei potenziellen Auswirkungen).

3.5 Finanzielle Wesentlichkeit

47.

Bei dem Umfang der finanziellen Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt es sich um eine Erweiterung des Umfangs der Wesentlichkeit, der bei der Festlegung der Informationen, die in den Abschluss des Unternehmens aufgenommen werden sollten, zugrunde gelegt wird.

48.

Das Verfahren zur Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit entspricht der Ermittlung von Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen als wesentlich angesehen werden. Insbesondere gelten Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung als wesentlich, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich eine Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung dieser Informationen auf Entscheidungen auswirken kann, die sie auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens treffen.

49.

Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich, wenn er wesentliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Dies trifft zu, wenn durch einen Nachhaltigkeitsaspekt Risiken oder Chancen entstehen, die innerhalb von kurz-, mittel- oder langfristigen Zeithorizonten einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung, die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens haben (oder wenn ein solcher Einfluss nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist). Risiken und Chancen können sich aus Ereignissen in der Vergangenheit oder in der Zukunft ergeben. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts ist nicht auf Aspekte beschränkt, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen außerhalb des bei der Erstellung von Abschlüssen verwendeten Konsolidierungskreises zurückzuführen sind.

50.

Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen können Ursachen für finanzielle Risiken oder Chancen sein. Abhängigkeiten können sich auf zwei verschiedene Weisen auswirken:

  1. sie können die Fähigkeit des Unternehmens, die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Ressourcen weiterhin zu nutzen oder zu beschaffen, sowie die Qualität und Preise dieser Ressourcen beeinflussen, und
  2. sie können die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen, sich zu akzeptablen Bedingungen auf die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Beziehungen zu verlassen.

51.

Die Wesentlichkeit von Risiken und Chancen wird auf der Grundlage einer Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Auswirkungen bewertet.

3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben

52.

Die Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen kann dazu führen, dass Situationen ermittelt werden, in denen seine Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter Chancen im Zusammenhang mit einem Nachhaltigkeitsaspekt wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Nachhaltigkeitsaspekten nach sich ziehen könnten. Beispiele:

  1. ein Aktionsplan zur Dekarbonisierung der Produktion, in dessen Rahmen die Herstellung bestimmter Produkte aufgegeben wird, könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die eigene Belegschaft des Unternehmens haben und zu wesentlichen Risiken aufgrund von Abfindungszahlungen führen, oder
  2. ein Aktionsplan eines Automobilzulieferers, der sich auf die Lieferung von Elektrofahrzeugen konzentriert, könnte zu verlorenen Vermögenswerten für die Herstellung von Zulieferteilen für konventionelle Fahrzeuge führen.

53.

In solchen Situationen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es gibt die Existenz wesentlicher negativer Auswirkungen oder wesentlicher Risiken an und nennt die Maßnahmen, die diese verursachen, mit einem Querverweis auf das Thema, auf das sich die Auswirkungen oder Risiken beziehen, und
  2. es beschreibt, wie die wesentlichen negativen Auswirkungen oder wesentlichen Risiken im Rahmen des Themas, auf das sie sich beziehen, angegangen werden.

3.7 Grad der Aufschlüsselung

54.

Wenn es für ein angemessenes Verständnis seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich ist, schlüsselt das Unternehmen die gemeldeten Informationen wie folgt auf:

  1. nach Land, wenn zwischen Ländern erhebliche Unterschiede bei den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bestehen und wenn durch die Darstellung der Informationen auf einer höheren Aggregationsebene wesentliche Informationen über Auswirkungen, Risiken oder Chancen verschleiert würden, oder
  2. nach signifikantem Standort oder signifikantem Vermögenswert, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen stark von einem bestimmten Standort oder einem bestimmten Vermögenswert abhängen.

55.

Bei der Festlegung des geeigneten Grades der Aufschlüsselung für die Berichterstattung berücksichtigt das Unternehmen die bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit zugrunde gelegte Aufschlüsselung. Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann eine Aufschlüsselung nach Tochterunternehmen erforderlich sein.

56.

Werden Daten von verschiedenen Ebenen oder von mehreren Standorten innerhalb einer Ebene aggregiert, so stellt das Unternehmen sicher, dass durch diese Aggregation die Spezifität und die Zusammenhänge, die für die Interpretation der Informationen erforderlich sind, nicht verschleiert werden. Wesentliche Elemente, die sich in ihren Eigenschaften unterscheiden, darf das Unternehmen nicht aggregieren.

57.

Legt das Unternehmen nach Sektoren aufgeschlüsselte Informationen vor, verwendet es die ESRS-Sektorklassifikation, die in einem von der Kommission gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. Erfordert ein themenbezogener oder sektorspezifischer ESRS, dass bei der Erstellung eines bestimmten Elements einer Information ein bestimmter Grad der Aufschlüsselung angewendet wird, so hat die Anforderung im themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS Vorrang.

4. Sorgfaltspflicht

58.

Die Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (in den nachstehend genannten internationalen Instrumenten als „Sorgfaltspflicht“ bezeichnet) fließen in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens ein. Die ESRS enthalten keine Verhaltensregeln in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit; sie erweitern oder ändern auch nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht.

59.

Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen. Zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen, des Betriebs-, Beschaffungs- und Verkaufskontexts des Unternehmens reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann. Dieser Prozess wird in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beschrieben.

60.

In diesen internationalen Instrumenten werden einige Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht genannt, darunter die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen gleichzeitig angehen kann, ist im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen möglich. Dieser Aspekt des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht fließt in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen ein (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards). Die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen hilft auch bei der Ermittlung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die häufig ein Produkt solcher Auswirkungen sind.

61.

Die Kernelemente der Sorgfaltspflicht spiegeln sich unmittelbar in den Angabepflichten wider, die wie nachstehend dargestellt im ESRS 2 und im themenbezogenen ESRS festgelegt sind:

  1. Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell.[3] Folgende Standards befassen sich damit:
    1. ESRS 2 GOV-2: Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen,
    2. ESRS2 GOV-3: Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme und
    3. ESRS2 SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell.
  2. Einbeziehung betroffener Interessenträger.[4] Folgende Standards befassen sich damit:
    1. ESRS 2 GOV-2,
    2. ESRS 2 SBM-2: Interessen und Standpunkte der Interessenträger,
    3. ESRS 2 IRO-1,
    4. ESRS 2 MDR-P und
    5. themenbezogene ESRS: Berücksichtigung der verschiedenen Phasen und Zwecke der Einbeziehung der Interessenträger während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
  3. Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.[5] Folgende Standards befassen sich damit:
    1. ESRS 2 IRO-1 (einschließlich Anwendungsanforderungen in Bezug auf spezifische Nachhaltigkeitsaspekte in den einschlägigen ESRS) und
    2. ESRS 2 SBM-3.
  4. Maßnahmen zum Umgang mit negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.[6] Folgende Standards befassen sich damit:
    1. ESRS 2 MDR-A und
    2. themenbezogene ESRS: Berücksichtigung des Spektrums der Maßnahmen, einschließlich der Übergangspläne, mit denen die Auswirkungen angegangen werden sollen.
  5. Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen.[7] Folgende Standards befassen sich damit:
    1. ESRS 2 MDR-M,
    2. ESRS 2 MDR-T und
    3. themenbezogene ESRS: in Bezug auf Parameter und Ziele.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

62.

Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe Bericht erstattende Unternehmen wie die Abschlüsse. Handelt es sich beispielsweise bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft, die zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet ist, gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Unternehmensgruppe. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder wenn das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt.

63.

Die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen über das Bericht erstattende Unternehmen werden durch Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ergänzt, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen (im Folgenden „Informationen zur Wertschöpfungskette“). Bei der Ergänzung der Informationen über das Bericht erstattende Unternehmen berücksichtigt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette:

  1. in Anbetracht der Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Bewertung der Wesentlichkeit und
  2. im Einklang mit allen spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die Wertschöpfungskette.

64.

Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Unterschiedliche Nachhaltigkeitsaspekte können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. Es sind nur Informationen in Bezug auf die Teile der Wertschöpfungskette, für die der Aspekt wesentlich ist, beizufügen.

65.

Das Unternehmen berücksichtigt wesentliche Informationen zur Wertschöpfungskette, wenn dies erforderlich ist, um

  1. es den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen zu ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens nachzuvollziehen, und/oder
  2. Informationen zu erstellen, die den qualitativen Merkmalen von Informationen gemäß Anlage B dieses Standards entsprechen.

66.

Wenn das Unternehmen bestimmt, auf welcher Ebene (innerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette) ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vorliegt, stützt es sich auf seine Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards).

67.

Sind verbundene oder gemeinsame Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert oder im Abschluss anteilsmäßig konsolidiert werden, Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens (beispielsweise als Lieferanten), hat das Unternehmen Informationen über diese verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen gemäß Absatz 63 im Einklang mit dem Ansatz für die anderen Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette bereitzustellen. In diesem Fall beschränken sich die Daten des verbundenen oder gemeinsamen Unternehmens bei der Festlegung von Auswirkungsparametern nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen, die durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit seinen Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen.

5.2 Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten

68.

Ob das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, beispielsweise von den vertraglichen Vereinbarungen des Unternehmens, vom Grad der Kontrolle, die es über die Geschäfte außerhalb des Konsolidierungskreises ausübt, und von seiner Nachfragemacht. Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Aktivitäten in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu kontrollieren, kann es sich schwieriger gestalten, Informationen zur Wertschöpfungskette zu erhalten.

69.

Unter gewissen Umständen kann das Unternehmen die Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette (auch nach zumutbaren Anstrengungen) nicht gemäß Absatz63 einholen. In diesem Fall schätzt das Unternehmen die zu übermittelnden Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, z.B. Sektordurchschnittsdaten und andere Näherungswerte.

70.

Die Beschaffung von Informationen zur Wertschöpfungskette könnte für KMU und andere Unternehmen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht in den Anwendungsbereich der gemäß der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, eine Herausforderung darstellen (siehe ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen).

71.

In Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Ziele enthält die Berichterstattung des Unternehmens Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, soweit diese Strategien, Maßnahmen und Ziele Akteure der Wertschöpfungskette betreffen. Hinsichtlich der Parameter kann das Unternehmen in vielen Fällen – insbesondere in Umweltangelegenheiten, für die Näherungswerte verfügbar sind – die Berichterstattungspflichten erfüllen, ohne Daten von den Akteuren seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (insbesondere von KMU) zu erheben, z. B. bei der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen des Unternehmens.

72.

Die Einbeziehung von Schätzungen unter Verwendung von Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte darf nicht dazu führen, dass die Informationen nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen (siehe Kapitel 2 und Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit dieses Standards).

6. Zeithorizonte

6.1 Berichtszeitraum

73.

Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens stimmt mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens überein.

6.2 Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

74.

Gegebenenfalls stellt das Unternehmen in seiner Nachhaltigkeitserklärung angemessene Verbindungen zwischen retrospektiven und zukunftsorientierten Informationen her, um ein klares Verständnis dafür zu schaffen, wie historische Informationen mit zukunftsorientierten Informationen zusammenhängen.

6.3 Berichterstattung über die Fortschritte im Vergleich zum Basisjahr

75.

Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können.

76.

Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Beträge vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist bereits festgelegt, wie über die Fortschritte Bericht zu erstatten ist. Außerdem kann das Unternehmen historische Informationen über die zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum erreichten Meilensteine übermitteln, wenn es sich dabei um relevante Informationen handelt.

6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung

77.

Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung legt das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände fest:

  1. für den kurzfristigen Zeithorizont: den Zeitraum, den das Unternehmen in seinem Abschluss als Berichtszeitraum zugrunde gelegt hat,
  2. für den mittelfristigen Zeithorizont: vom Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums gemäß Buchstabe a) bis zu fünf Jahren und
  3. für den langfristigen Zeithorizont: mehr als 5 Jahre.

78.

Das Unternehmen verwendet eine zusätzliche Aufschlüsselung für den langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, wenn dies erforderlich ist, um den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.

79.

Sind unterschiedliche Definitionen für mittel- oder langfristige Zeithorizonte in Bezug auf bestimmte Elemente der Angabe in anderen ESRS erforderlich, haben die Definitionen in diesen ESRS Vorrang.

80.

Es kann Umstände geben, unter denen mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 77 zu nicht relevanten Informationen führen, wenn das Unternehmen i) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder ii) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Cashflows und Geschäftszyklen, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen, die Zeithorizonte, in denen die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen ihre Bewertungen durchführen, oder die Planungshorizonte, die in der Branche des Unternehmens üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Unter diesen Umständen kann das Unternehmen eine andere Definition für mittel- und/oder langfristige Zeithorizonte zugrunde legen (siehe ESRS 2 BP–2 Absatz 9).

81.

Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf den Zeithorizont, den das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 77 bis 80 festlegt.

7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

82.

Dieses Kapitel enthält allgemeine Anforderungen, die bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen zu beachten sind.

7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen

83.

Das Unternehmen legt Vergleichsinformationen in Bezug auf den vorangegangenen Berichtszeitraum für alle im laufenden Zeitraum angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor.

85.

Die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume zur Erzielung der Vergleichbarkeit mit dem aktuellen Zeitraum kann unter bestimmten Umständen nicht durchführbar sein. So können Daten in dem/den vorangegangenen Berichtszeitraum/-zeiträumen womöglich nicht in einer Weise erhoben worden sein, die eine rückwirkende Anwendung einer neuen Definition eines Parameters oder Ziels oder eine rückwirkende Anpassung zur Berichtigung eines Fehlers aus der früheren Periode ermöglicht, und es kann sein, dass es nicht durchführbar ist, die Informationen neu zu erstellen (siehe ESRS 2 BP-2). Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an.

86.

Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für einen Parameter oder Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS.

84.

Wenn das Unternehmen Vergleichsinformationen übermittelt, die von den im vorangegangenen Zeitraum übermittelten Informationen abweichen, muss es Folgendes angeben:

  1. die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen und
  2. die Gründe für die Anpassung der Zahlen.

7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

87.

Können quantitative Parameter und Geldbeträge, einschließlich Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (siehe Kapitel5 dieses Standards), nicht direkt gemessen und nur geschätzt werden, kann es zu Messunsicherheit kommen.

88.

Ein Unternehmen gibt Informationen an, die es den Nutzern ermöglichen, die wichtigsten Unsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge auswirken.

89.

Die Verwendung sinnvoller Annahmen und Schätzungen, einschließlich Szenario– oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen und beeinträchtigt die Brauchbarkeit dieser Informationen nicht, sofern die Annahmen und Schätzungen genau beschrieben und erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B dieses Standards).

90.

Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden im Jahresabschluss des Unternehmens verwendeten Finanzdaten und Annahmen übereinstimmen.

91.

Einige ESRS verlangen die Angabe von bestimmten Informationen, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen mit ungewissem Ausgang. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3 dieses Standards genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes:

  1. die erwarteten finanziellen Auswirkungen der Ereignisse,
  2. den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus den möglichen Folgen ergeben, unter Berücksichtigung der unter Absatz 45 genannten Schweregrad-Faktoren, und
  3. die gesamte Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite.

92.

Bei der Bewertung der möglichen Folgen berücksichtigt das Unternehmen alle relevanten Fakten und Umstände, einschließlich Informationen über Ergebnisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und mit erheblichen Auswirkungen, die, wenn sie zusammen betrachtet werden, wesentlich werden könnten. Beispielsweise könnte das Unternehmen mehreren Auswirkungen oder Risiken ausgesetzt sein, die alle die gleiche Art von Störungen verursachen könnten, wie z.B. Störungen in der Lieferkette des Unternehmens. Informationen über eine einzelne Risikoquelle sind möglicherweise nicht wesentlich, wenn Störungen aus dieser Quelle sehr unwahrscheinlich sind. Informationen über das Gesamtrisiko einer Störung der Lieferkette ausgehend von allen Quellen könnten jedoch wesentlich sein (siehe ESRS 2 BP-2).

7.3 Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums

93.

Es kann vorkommen, dass das Unternehmen Informationen nach dem Berichtszeitraum, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts erhält. Liefern diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen, aktualisiert das Unternehmen gegebenenfalls die Schätzungen und Angaben zur Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der neuen Informationen.

94.

Wenn diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen liefern, die nach dem Ende des Berichtszeitraums eintreten, legt das Unternehmen gegebenenfalls erläuternde Informationen vor, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen.

7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

95.

Die Definition und Berechnung der Parameter, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Parameter, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar (siehe ESRS 2 BP-2):

  1. wenn es einen Parameter oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat,
  2. wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in diesem Zeitraum vorlagen.

7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

96.

Das Unternehmen berichtigt wesentliche Fehler aus vorangegangenen Berichtszeiträumen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen.

97.

Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen,

  1. die zu dem Zeitpunkt verfügbar waren, zu dem der Veröffentlichung des Lageberichts, der die Nachhaltigkeitserklärung für diese Zeiträume enthält, zugestimmt wurde und
  2. von denen vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass sie bei der Erstellung der in diesen Berichten enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben berücksichtigt wurden.

98.

Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Parameter oder Ziele, das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug.

99.

Potenzielle Fehler im aktuellen Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung des Lageberichts zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt.

100.

Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen. Bei der Berichtigung von Angaben für einen früheren Zeitraum stellt das Unternehmen weder bei Annahmen darüber, was die Absichten der Geschäftsleitung in einem früheren Zeitraum waren, noch bei der Schätzung der in einem früheren Zeitraum angegebenen Beträge nachträgliche Vermutungen an. Diese Anforderung gilt für die Korrektur sowohl rückblickender als auch vorausschauender Angaben.

101.

Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben (siehe ESRS 2 BP-2).

7.6 Konsolidierte Berichterstattung und subsidiäre Ausnahme

102.

Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die gesamte konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass alle Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen ermittelt werden können. Die Kriterien und Schwellenwerte dafür, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen als wesentlich bewertet werden, sind auf der Grundlage von Kapitel 3 dieses Standards festzulegen.

103.

Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so legt das Unternehmen eine angemessene Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) vor.

104.

Wenn das Unternehmen bewertet, ob die Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen erheblich sind, kann es verschiedene Umstände berücksichtigen, z. B. ob das oder die Tochterunternehmen in einer anderen Branche als die übrige Gruppe tätig ist/sind oder ob die in Abschnitt3.7 Grad der Aufschlüsselung genannten Umstände berücksichtigt werden sollten.

7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know- how oder Ergebnisse von Innovationen

105.

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen anzugeben, selbst wenn diese als wesentlich betrachtet werden.

106.

Bei der Angabe von Informationen über seine Strategien, Pläne und Maßnahmen kann das Unternehmen, wenn eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, für die Erreichung des Ziels einer Angabepflicht relevant ist, die betreffende Information dennoch auslassen, wenn

  1. sie in dem Sinne geheim ist, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,
  2. sie von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. das Unternehmen angemessene Schritte unternommen hat, um sie geheim zu halten.

107.

Wenn das Unternehmen Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen oder eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auslässt, weil sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen, so muss das Unternehmen der betreffenden Angabepflicht nachkommen, indem es alle anderen Informationen angibt.

108.

Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die Auslassung der Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen oder die spezifische Information hinaus, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird.

7.8 Berichterstattung über Chancen

109.

Bei der Berichterstattung über Chancen sollte die Angabe aus beschreibenden Informationen bestehen, die es dem Leser ermöglichen, die Chancen für das Unternehmen oder den gesamten Sektor nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung über Chancen berücksichtigt das Unternehmen die Wesentlichkeit der anzugebenden Informationen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt es unter anderem,

  1. ob die Chance derzeit genutzt wird und in seine allgemeine Strategie einbezogen wird, oder ob es sich um eine allgemeine Chance für das Unternehmen oder den Sektor handelt, und
  2. ob die Einbeziehung quantitativer Messungen der erwarteten finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Anzahl der Annahmen, die erforderlich sein könnten, und der daraus resultierenden Unsicherheit angemessen ist.

8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

110.

In diesem Kapitel werden die Grundlagen für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte (d. h. die Nachhaltigkeitserklärung) beschrieben, die im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU und im Rahmen des Lageberichts des Unternehmens erstellt werden. Diese Informationen werden in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts mit der Bezeichnung „Nachhaltigkeitserklärung“ aufgeführt. Anlage F Beispiel für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Anforderungen dieses Kapitels strukturiert ist.

8.1 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung

111.

Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten:

  1. Informationen, die aufgrund von Angabepflichten des ESRS erforderlich sind, und andere im Lagebericht enthaltene Informationen müssen unterschieden werden können und
  2. die Struktur muss den Zugang zu der Nachhaltigkeitserklärung sowie deren Verständlichkeit sowohl in menschen- als auch in maschinenlesbarer Form erleichtern.

8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

112.

Mit Ausnahme der Möglichkeit, Informationen mittels Verweis gemäß Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards aufzunehmen, führt das Unternehmen alle Angaben, die gemäß dem ESRS nach Kapitel 1 dieses Standards erforderlich sind, in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts auf.

113.

Das Unternehmen nimmt die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] und gemäß den delegierten Verordnungen der Kommission, in denen der Inhalt und andere Modalitäten dieser Angaben festgelegt werden, in seine Nachhaltigkeitserklärung auf. Das Unternehmen stellt sicher, dass diese Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert zu erkennen sind. Die Angaben zu jedem der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele werden zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt. Diese Angaben unterliegen nicht den Bestimmungen der ESRS, mit Ausnahme dieses Absatzes und des ersten Satzes von Absatz 115 dieses Standards.

114.

Nimmt das Unternehmen zusätzliche Angaben in seine Nachhaltigkeitserklärung auf, die sich aus i)anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii)allgemein anerkannten Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative), ergeben, so gilt für diese Angaben Folgendes:

  1. Sie sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen (siehe ESRS 2 BP-2 Absatz 15);
  2. sie erfüllen die Anforderungen an qualitative Merkmale von Informationen gemäß Kapitel 2 und Anlage B dieses Standards.

115.

Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen (einschließlich Angaben gemäß Artikel8 der Verordnung (EU) 2020/852), soziale Informationen und Governance- Informationen. Unter Beachtung der in Abschnitt 3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben dieses Standards enthaltenen Bestimmungen kann das Unternehmen, wenn die in einem Teil angegebenen Informationen auch Informationen umfassen, die in einem anderen Teil anzugeben sind, in einem Teil auf die in einem anderen Teil enthaltenen Informationen verweisen, um Dopplungen zu vermeiden. Das Unternehmen kann den Aufbau anwenden, der in Anlage F dieses Standards im Detail dargestellt wird.

116.

Die nach sektorspezifischen ESRS vorgeschriebenen Angaben werden nach Berichterstattungsbereichen und gegebenenfalls nach Nachhaltigkeitsthemen gruppiert. Sie werden zusammen mit den Angaben dargestellt, die nach dem ESRS2 und den entsprechenden themenbezogenen ESRS erforderlich sind.

117.

Wenn das Unternehmen wesentliche unternehmensspezifische Angaben gemäß Absatz 11 erstellt, übermittelt es diese Angaben zusammen mit den relevantesten sektorunabhängigen und sektorspezifischen Angaben.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

118.

Das Unternehmen stellt Informationen bereit, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in der Erklärung und zwischen den Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung und anderen Informationen, die das Unternehmen in anderen Teilen seiner Unternehmensberichterstattung angibt, nachzuvollziehen.

9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis

119.

Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen, die gemäß einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind, einschließlich eines spezifischen, in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird:

  1. einen anderen Abschnitt des Lageberichts,
  2. die Abschlüsse,
  3. den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts),
  4. den nach der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] vorgeschriebenen Vergütungsbericht,
  5. das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel9 der Verordnung (EU) 2017/1129[10] und
  6. Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Offenlegungen nach Säule 3).[11] Nimmt das Unternehmen Informationen mittels Verweis aus den Offenlegungen nach Säule 3 auf, so stellt es sicher, dass die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem es die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt.

120.

Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 119 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Angaben

  1. ein gesondertes Informationselement darstellen und in dem betreffenden Dokument eindeutig angegeben wird, dass sie sich mit der einschlägigen Angabepflicht oder dem in einer Angabepflicht vorgeschriebenen relevanten spezifischen Datenpunkt befassen,
  2. vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden,
  3. in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind,
  4. mindestens dem gleichen Zuverlässigkeitsniveau unterliegen wie die Nachhaltigkeitserklärung und
  5. dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die Nachhaltigkeitserklärung erfüllen.

121.

Sind die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind (einschließlich eines spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts), mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[12] erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur Wertschöpfungskette, erstellt werden.

122.

Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung unter Verwendung von Aufnahmen mittels Verweis achtet das Unternehmen auf die Einheitlichkeit der übermittelten Informationen und stellt sicher, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird. Anlage G Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Aufnahme mittels Verweis (siehe ESRS 2 BP-2).

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen

123.

Das Unternehmen beschreibt die Beziehungen zwischen verschiedenen Informationen. Dazu könnte es erforderlich sein, erläuternde Informationen über Governance, Strategien und Risikomanagement mit entsprechenden Parametern und Zielen zu verknüpfen. Um beispielsweise zusammenhängende Informationen bereitzustellen, muss das Unternehmen unter Umständen die Auswirkungen oder die wahrscheinlichen Auswirkungen seiner Strategie auf seine Jahresabschlüsse oder Finanzpläne erläutern oder erklären, inwiefern sich seine Strategie auf die Parameter und Ziele bezieht, die bei der Messung der Fortschritte im Vergleich zur Leistung verwendet wurden. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls erläutern, wie seine Nutzung natürlicher Ressourcen und Veränderungen innerhalb seiner Lieferkette seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verstärken, verändern oder verringern könnten. Möglicherweise muss es diese Informationen mit Informationen zu den derzeitigen oder erwarteten finanziellen Auswirkungen auf seine Produktionskosten, seine strategische Reaktion zur Minderung solcher Auswirkungen oder Risiken und seine damit verbundenen Investitionen in neue Vermögenswerte verknüpfen. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls beschreibende Informationen mit den entsprechenden Parametern und Zielen und den Informationen in den Jahresabschlüssen verknüpfen. Informationen, die Zusammenhänge beschreiben, müssen klar und präzise sein.

124.

Wenn die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthält, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und im Abschluss dargestellt werden (direkte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen), nimmt das Unternehmen einen Verweis auf den jeweiligen Absatz seines Abschlusses auf, in dem die entsprechenden Informationen zu finden sind.

125.

Die Nachhaltigkeitserklärung kann Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthalten, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und bei denen es sich entweder um eine Aggregation oder einen Teil von Geldbeträgen oder um quantitative Daten, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden, handelt (indirekte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen). In diesem Fall erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Geldbeträge oder Datenpunkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. Diese Angabe enthält einen Verweis auf den Posten und/oder die relevanten Abschnitte seines Abschlusses, in denen die entsprechenden Informationen zu finden sind. Gegebenenfalls kann ein Abgleich vorgelegt werden, der in tabellarischer Form dargestellt werden kann.

126.

Bei Informationen, die nicht durch die Absätze 124 und 125 abgedeckt werden, erläutert das Unternehmen auf der Grundlage eines Schwellenwerts für die Wesentlichkeit, inwieweit die in seiner Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen signifikanten Daten, Annahmen und qualitativen Informationen mit den entsprechenden Daten, Annahmen und qualitativen Informationen im Abschluss übereinstimmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Nachhaltigkeitserklärung Folgendes enthält:

  1. Geldbeträge oder andere quantitative Daten in Verbindung mit Geldbeträgen oder andere quantitative Daten, die im Abschluss aufgeführt sind, oder
  2.  qualitative Informationen, die mit qualitativen Informationen im Abschluss in Verbindung stehen.

127.

Die gemäß Absatz 126 erforderliche Übereinstimmung bezieht sich auf die Ebene eines einzelnen Datenpunkts, und es ist ein Verweis auf den entsprechenden Posten oder Absatz des Anhangs des Abschlusses anzubringen. Wenn wesentliche Daten, Annahmen und qualitative Informationen nicht kohärent sind, gibt das Unternehmen dies an und erläutert den Grund dafür.

128.

Eine Erläuterung nach Absatz 126 ist beispielsweise erforderlich,

  1. wenn zum Abschlussstichtag derselbe Parameter im Abschluss und als Prognose für künftige Berichtszeiträume in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt wird und
  2. wenn makroökonomische oder geschäftliche Projektionen verwendet werden, um Parameter in der Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln, und sie auch für die Schätzung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten, des Betrags der Verbindlichkeiten oder der Rückstellungen im Abschluss relevant sind.

129.

Themenbezogene und sektorspezifische ESRS können Anforderungen zur Aufnahme von Abgleichen oder zur Veranschaulichung der Übereinstimmung von Daten und Annahmen für bestimmte Angabepflichten enthalten. In solchen Fällen haben die Anforderungen dieser ESRS Vorrang.

10. Übergangsbestimmungen

10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben

130.

Es ist zu erwarten, dass sich der Umfang, in dem Nachhaltigkeitsaspekte durch ESRS abgedeckt werden, im Zuge der Ausarbeitung weiterer Angabepflichten erweitern wird. Daher wird der Bedarf an unternehmensspezifischen Angaben im Laufe der Zeit vermutlich abnehmen, insbesondere, wenn in der Zukunft sektorspezifische Standards angenommen werden.

131.

Bei der Festlegung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen in den ersten drei jährlichen Nachhaltigkeitserklärungen Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Erstellung dieser Angaben ergreifen, wobei es vorrangig auf Folgendes zu achten gilt:

  1. die Aufnahme derjenigen unternehmensspezifischen Angaben in die Berichterstattung des Unternehmens, die es in früheren Berichtszeiträumen übermittelt hat, wenn diese Angaben die qualitativen Merkmale der in Kapitel 2 dieses Standards genannten Informationen erfüllen oder an diese angepasst wurden, und
  2. die Ergänzung seiner Angaben, die auf der Grundlage des themenbezogenen ESRS erstellt wurden, durch geeignete zusätzliche Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten, die für das Unternehmen in seinem/seinen Sektor(en) von wesentlicher Bedeutung sind, unter Verwendung der verfügbaren bewährten Verfahren und/oder verfügbaren Rahmen oder Berichterstattungsstandards wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Sektorstandards.

10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette“

132.

Falls in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens im Rahmen des ESRS nicht alle erforderlichen Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens dahin gehend, diese Informationen künftig zu erhalten.

133.

Um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die Unternehmen bei der Einholung von Informationen von Akteuren innerhalb ihrer gesamten Wertschöpfungskette stoßen können, und um den Aufwand für KMU in der Wertschöpfungskette zu begrenzen, gilt in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des ESRS Folgendes:

  1. bei der Angabe von Informationen über Strategien, Maßnahmen und Ziele im Einklang mit dem ESRS 2 und anderen ESRS kann das Unternehmen Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette auf intern verfügbare Informationen, wie Daten, die dem Unternehmen bereits vorliegen, und öffentlich zugängliche Informationen beschränken, und
  2. bei der Angabe von Parametern muss das Unternehmen keine Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen, mit Ausnahme von Datenpunkten, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, die in Anlage B des ESRS 2 aufgeführt sind.

134.

Die Absätze 132 und 133 gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem relevanten Akteur in der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt.

135.

Ab dem vierten Jahr seiner Berichterstattung im Rahmen des ESRS nimmt das Unternehmen Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 auf. In diesem Zusammenhang gehen die nach dem ESRS erforderlichen Informationen, die von KMU in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens eingeholt werden müssen, nicht über den Inhalt des künftigen ESRS für börsennotierte KMU hinaus.

10.3 Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen“

136.

Um die erstmalige Anwendung dieses Standards zu erleichtern, ist das Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS nicht verpflichtet, die nach Abschnitt 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen erforderlichen Vergleichsinformationen vorzulegen. Für die in AnlageC Liste der schrittweisen Angabepflichten aufgeführten Angabepflichten gilt diese Übergangsbestimmung in Bezug auf das erste Jahr der obligatorischen Anwendung der schrittweisen Angabepflicht.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Unternehmensspezifische Angaben

AR 1.

Die unternehmensspezifischen Angaben müssen es den Nutzern ermöglichen, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Aspekte nachzuvollziehen.

AR 2.

Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben stellt das Unternehmen sicher, dass

  1. die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Kapitel2 Qualitative Merkmale von Informationen entsprechen und
  2. die Angaben gegebenenfalls alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, sowie Parameter und Ziele (siehe ESRS 2 Kapitel 2 bis 5) enthalten.

AR 3.

Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Parametern für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben achtet das Unternehmen darauf, ob

  1. seine gewählten Leistungsparameter Aufschluss geben über:
    1. die Wirksamkeit seiner Praktiken zur Verringerung der negativen Ergebnisse und/oder zur Erhöhung der positiven Ergebnisse für Mensch und Umwelt (in Bezug auf die Auswirkungen) und/oder
    2. die Wahrscheinlichkeit, dass seine Praktiken zu finanziellen Auswirkungen (in Bezug auf Risiken und Chancen) auf das Unternehmen führen,
  2. die gemessenen Ergebnisse hinreichend zuverlässig sind, also nicht übermäßig viele Annahmen und Unbekannte enthalten, wodurch die Parameter zu willkürlich würden, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu ermöglichen, und
  3. es ausreichende kontextbezogene Informationen bereitgestellt hat, um Leistungsparameter angemessen interpretieren zu können, und ob Variationen dieser kontextbezogenen Informationen die Vergleichbarkeit der Parameter im Zeitverlauf beeinflussen können.

AR 4.

Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben achtet das Unternehmen sorgfältig auf Folgendes:

  1. Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Relevanz der bereitgestellten Informationen, wobei anerkannt wird, dass die Vergleichbarkeit bei unternehmensspezifischen Angaben eingeschränkt sein kann. Das Unternehmen prüft, ob die verfügbaren und einschlägigen Rahmen, Initiativen, Standards und Referenzwerte (z.B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative) Elemente enthalten, die die Vergleichbarkeit so weit wie möglich unterstützen können, sowie
  2. die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf: Die Einheitlichkeit der Methoden und Angaben ist ein Schlüsselfaktor für die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf.

AR 5.

Weitere Leitlinien für die Erstellung unternehmensspezifischer Angaben ergeben sich aus den Informationen, die im Rahmen des thematischen ESRS erforderlich sind, der sich mit ähnlichen Nachhaltigkeitsaspekten befasst.

Doppelte Wesentlichkeit

Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit

AR 6.

Neben den in Absatz 22, aufgeführten Kategorien von Interessenträgern kommen häufig folgende Kategorien von Interessenträgern vor: Beschäftigte und andere Arbeitskräfte, Lieferanten, Verbraucher, Kunden, Endnutzer, lokale Gemeinschaften und schutzbedürftige Gruppen, Behörden, einschließlich Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken.

AR 7.

Die Natur kann als „stiller Interessenträger“ betrachtet werden. In diesem Fall können Umweltdaten und Daten zur Erhaltung der Arten in die Bewertung der Wesentlichkeit einfließen.

AR 8.

Die Bewertung der Wesentlichkeit erfolgt auf der Grundlage des Dialogs mit den betroffenen Interessenträgern. Das Unternehmen kann mit den betroffenen Interessenträgern oder ihren Vertretern (z.B. Beschäftigten oder Gewerkschaften) sowie den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichterstattung und anderen Sachverständigen zusammenarbeiten, um Beiträge oder Rückmeldungen zu seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erhalten.

Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen

AR 9.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der Ermittlung der zu übermittelnden wesentlichen Aspekte geht das Unternehmen in folgenden drei Schritten vor:

  1. Verständnis der Zusammenhänge in Bezug auf seine Auswirkungen, einschließlich der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen und der Interessenträger,
  2. Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen (sowohl negativer als auch positiver Art), auch in Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Sachverständigen. In diesem Schritt kann sich das Unternehmen auf wissenschaftliche Untersuchungen und Analysen zu den Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  3. Bewertung der Wesentlichkeit der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und Bestimmung der wesentlichen Aspekte. In diesem Schritt legt das Unternehmen Schwellenwerte fest, um zu bestimmen, welche der Auswirkungen in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu berücksichtigen sind.

Merkmale des Schweregrads

AR 10.

Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bestimmt: 

  1. Ausmaß, d. h. wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind,
  2. Umfang, d. h. wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der betroffenen Personen verstanden werden und
  3. die Unabänderlichkeit, d. h. ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen behoben werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

AR 11.

Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann schwerwiegende negative Auswirkungen mit sich bringen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen

AR 12.

Zur Veranschaulichung:

  1. Verwendet das Unternehmen in seinen Produkten Kobalt, das unter Verwendung von Kinderarbeit abgebaut wird, so stehen die negativen Auswirkungen (d.h. Kinderarbeit) aufgrund der Geschäftsbeziehungen innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette in Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens. Zu diesen Beziehungen gehören Hüttenwerke und Mineralienhändler sowie das Bergbauunternehmen, das Kinderarbeit einsetzt, und
  2. wenn das Unternehmen einem anderen Unternehmen Finanzdarlehen für Geschäftstätigkeiten gewährt, die unter Verstoß gegen vereinbarte Standards zur Verunreinigung von Wasser und Boden im Umfeld des Betriebs führen, so steht diese negative Auswirkung aufgrund seiner Beziehung zu dem Unternehmen, dem es die Darlehen gewährt, im Zusammenhang mit dem Unternehmen.

Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit

AR 13.

Anhand der folgenden Beispiele wird veranschaulicht, inwieweit Auswirkungen und Abhängigkeiten Ursachen für Risiken oder Chancen sein können:

  1. wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens auf eine natürliche Ressource – z. B. Wasser– angewiesen ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es von Veränderungen der Qualität, der Verfügbarkeit und der Preise dieser Ressource betroffen ist,
  2. wenn die Aktivitäten des Unternehmens beispielsweise negative Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften haben, könnte es dazu kommen, dass die Aktivitäten strengeren staatlichen Vorschriften unterworfen werden, und/oder es zu rufschädigenden Auswirkungen kommt. Dies könnte sich nachteilig auf die Unternehmensmarke auswirken, und es könnte zu höheren Einstellungsausgaben führen, und
  3. wenn die Geschäftspartner des Unternehmens wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind, könnte auch das Unternehmen von den damit verbundenen Folgen betroffen sein.

AR 14.

Die Ermittlung von Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wenn solche Auswirkungen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind), stellt den Ausgangspunkt für die Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit dar. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:

  1. das Bestehen von Abhängigkeiten von natürlichen und sozialen Ressourcen als Quellen finanzieller Auswirkungen (siehe Absatz 50),
  2. ihre Einstufung als Ursachen für:
    1. Risiken (die zu einer negativen Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelzuflüssen oder zu einem Anstieg der Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelabflüssen und/oder einer negativen Abweichung von einer erwarteten Veränderung des Kapitals, die im Abschluss nicht erfasst ist, beitragen) oder
    2. Chancen (die zu einer positiven Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelzuflüssen oder zu einem Rückgang der Abweichung bei den künftigen Mittelabflüssen und/oder einer positiven Abweichung von einer erwarteten Veränderung des Kapitals, die im Abschluss nicht erfasst ist, beitragen).

AR 15.

Sobald das Unternehmen seine Risiken und Chancen ermittelt hat, bestimmt es, welche dieser Risiken und Chancen für die Berichterstattung wesentlich sind. Dabei stützt es sich auf eine Kombination aus i) der Eintrittswahrscheinlichkeit und ii) dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Auswirkungen, die anhand geeigneter Schwellenwerte ermittelt werden. In diesem Schritt berücksichtigt es den Beitrag dieser Risiken und Chancen zu kurz-, mittel und langfristigen finanziellen Auswirkungen auf der Grundlage von

  1. Szenarien/Prognosen mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit und
  2. erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, die sich entweder aus Situationen ergeben, die unter dem Schwellenwert „eher wahrscheinlich als nicht wahrscheinlich“ liegen, oder aus Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, die nicht, oder noch nicht, in den Abschlüssen enthalten sind. Dies umfasst:
    1. mögliche Situationen, die sich nach Eintritt künftiger Ereignisse auf das Cashflow-Potenzial auswirken können,
    2. Kapital, das aus Sicht der Rechnungslegung und Finanzberichterstattung nicht als Vermögenswert erfasst ist, jedoch einen erheblichen Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit hat, z. B. natürliches, intellektuelles (organisatorisches), Human-, Sozial- und Beziehungskapital, und
    3. mögliche zukünftige Ereignisse, die sich auf die Entwicklung dieses Kapitals auswirken können.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit zu berücksichtigende Nachhaltigkeitsaspekte

AR 16.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen die folgende Liste von Nachhaltigkeitsaspekten, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wird ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt aus dieser Liste im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens (siehe ESRS 2 IRO-1) als wesentlich bewertet, so erstattet das Unternehmen gemäß den entsprechenden Angabepflichten des jeweiligen themenbezogenen ESRS Bericht. Die Verwendung dieser Liste ersetzt nicht das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Aspekte. Bei der Liste handelt es sich um ein Instrument zur Unterstützung der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen. Das Unternehmen muss bei der Ermittlung der wesentlichen Aspekte auch seine eigenen spezifischen Umstände berücksichtigen. Falls erforderlich, erstellt das Unternehmen außerdem unternehmensspezifische Angaben zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nicht unter ESRS fallen, wie in Absatz 11 dieses Standards beschrieben.

Themenbezogener ESRS In themenbezogenen ESRS behandelte Nachhaltigkeitsaspekte
  Thema Unterthema Unterunterthemen
ESRS E1 Klimawandel
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Klimaschutz
  • Energie
 
ESRS E2 Umweltverschmutzung
  • Luftverschmutzung
  • Wasserverschmutzung
  • Bodenverschmutzung
  • Verschmutzung von lebenden Organismen und Nahrungsressourcen
  • Besorgniserregende Stoffe
  • Besonders besorgniserregende Stoffe
  • Mikroplastik
 
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
  • Wasser
  • Meeresressourcen
  • Wasserverbrauch
  • Wasserentnahme
  • Ableitung von Wasser
  • Ableitung von Wasser in die Ozeane
  • Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • Direkte Ursachen des Biodiversitätsverlusts
  • Klimawandel
  • Landnutzungsänderungen, Süßwasser- und Meeresnutzungsänderungen
  • Direkte Ausbeutung
  • Invasive gebietsfremde Arten
  • Umweltverschmutzung
  • Sonstige
  • Auswirkungen auf den Zustand der Arten

Beispiele:

  • Populationsgröße von Arten
  • Globales Ausrottungsrisiko von Arten
  • Auswirkungen auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen

Beispiele:

  • Landdegradation
  • Wüstenbildung
  • Bodenversiegelung
  • Auswirkungen und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen
 
ESRS E5 Kreislaufwirtschaft
  • Ressourcenzuflüsse, einschließlich Ressourcennutzung
  • Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen
  • Abfälle
 
ESRS S1 Eigene Belegschaft
  • Arbeitsbedingungen
  • Sichere Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Angemessene Entlohnung
  • Sozialer Dialog
  • Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitnehmer auf Information, Anhörung und Mitbestimmung
  • Tarifverhandlungen, einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräften
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit
   
  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle
  • Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
  • Schulungen und Kompetenzentwicklung
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
  • Vielfalt
   
  • Sonstige arbeitsbezogene Rechte
  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Angemessene Unterbringung
  • Datenschutz
ESRS S2

Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

  • Arbeitsbedingungen
  • Sichere Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Angemessene Entlohnung
  • Sozialer Dialog
  • Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Existenz von Betriebsräten
  • Tarifverhandlungen
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit
   
  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle
  • Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
  • Schulungen und Kompetenzentwicklung
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
  • Vielfalt
   
  • Sonstige arbeitsbezogene Rechte
  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Angemessene Unterbringung
  • Wasser- und Sanitäreinrichtungen
  • Datenschutz
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
  • Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften
  • Angemessene Unterbringung
  • Angemessene Ernährung
  • Wasser- und Sanitäreinrichtungen
  • Bodenbezogene Auswirkungen
  • Sicherheitsbezogene Auswirkungen
   
  • Bürgerrechte und politische Rechte von Gemeinschaften
  • Meinungsfreiheit
  • Versammlungsfreiheit
  • Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger
   
  • Rechte indigener Völker
  • Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung
  • Selbstbestimmung
  • Kulturelle Rechte
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
  • Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer
  • Datenschutz
  • Meinungsfreiheit
  • Zugang zu (hochwertigen) Informationen
   
  • Persönliche Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit
  • Persönliche Sicherheit
  • Kinderschutz
   
  • Soziale Inklusion von Verbrauchern und/oder Endnutzern
  • Nichtdiskriminierung
  • Zugang zu Produkten und Dienstleistungen
  • Verantwortliche Vermarktungspraktiken
ESRS G1 Unternehmenspolitik
  • Unternehmenskultur
  • Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers)
  • Tierschutz
  • Politisches Engagement und Lobbytätigkeiten
  • Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken
 
   
  • Korruption und Bestechung
  • Vermeidung und Aufdeckung einschließlich Schulung
  • Vorkommnisse

 

Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten

AR 17.

Kann das Unternehmen trotz angemessener Anstrengungen keine Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 erheben, schätzt es die zu übermittelnden Informationen unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Aufwand zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter anderem interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, andere Näherungswerte oder ausgabenbasierte Daten.

Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

AR 18.

Zur Veranschaulichung von Absatz 115 in Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards kann ein Unternehmen, das Umwelt- und Sozialaspekte im Rahmen derselben Strategie angeht, Querverweise anführen. Das bedeutet, dass das Unternehmen in seinen umweltbezogenen Angaben über die Strategie Bericht erstatten kann und in den einschlägigen Angaben zu sozialen Aspekten darauf verweisen kann – oder umgekehrt. Eine themenübergreifende konsolidierte Darstellung von Strategien ist zulässig

Anlage B: Qualitative Merkmale von Informationen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

Relevanz

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

QC 1.

Nachhaltigkeitsinformationen sind relevant, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer im Rahmen des Ansatzes der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards) eine bedeutende Rolle spielen könnten.

QC 2.

Informationen können bei einer Entscheidung eine bedeutende Rolle spielen, selbst wenn einige Nutzer sie nicht heranziehen oder wenn sie bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Nachhaltigkeitsinformationen können sich auf die Entscheidungen der Nutzer auswirken, wenn sie einen prädiktiven Wert, einen bestätigenden Wert oder beides haben. Informationen haben einen prädiktiven Wert, wenn sie als Input für Prozesse verwendet werden können, die von den Nutzern zur Vorhersage künftiger Ergebnisse eingesetzt werden. Bei Nachhaltigkeitsinformationen muss es sich nicht um Vorhersagen oder Prognosen handeln, um einen prädiktiven Wert zu haben, vielmehr entsteht dieser, wenn sie von den Nutzern bei der Erstellung ihrer eigenen Vorhersagen verwendet werden.

QC 3.

Informationen haben einen bestätigenden Wert, wenn sie Rückmeldungen zu früheren Bewertungen geben (Bestätigungen oder Änderungen).

QC 4.

Die Wesentlichkeit ist ein relevanter unternehmensspezifischer Aspekt, der auf der Art und/oder des Umfangs der Elemente basiert, auf die sich die Informationen beziehen, und wird im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens bewertet (siehe Kapitel 3 dieses Standards).

Wahrheitsgetreue Darstellung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

QC 5.

Um von Nutzen zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevante Phänomene darstellen, sondern auch die Substanz der Phänomene, die sie darstellen sollen, wahrheitsgetreu wiedergeben. Eine wahrheitsgetreue Darstellung setzt voraus, dass die Informationen

  1. vollständig,
  2. neutral und
  3. korrekt sind.

QC 6.

Die vollständige Darstellung einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance umfasst alle wesentlichen Informationen, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen, Risiken oder Chancen nachzuvollziehen. Dazu gehört auch, wie das Unternehmen seine Strategie, sein Risikomanagement und seine Governance entsprechend diesen Auswirkungen, Risiken oder Chancen angepasst hat, sowie die Parameter, die zur Festlegung von Zielen und zur Leistungsmessung ermittelt wurden.

QC 7.

Eine neutrale Darstellung erfordert eine unvoreingenommene Auswahl und Angabe von Informationen. Informationen sind neutral, wenn sie nicht einseitig, gewichtet, hervorgehoben, abgeschwächt oder auf andere Weise verändert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Nutzer diese Informationen auf positivere oder negativere Weise aufnehmen. Sie müssen ausgewogen sein, d. h. günstige/positive und ungünstige/negative Aspekte abdecken. Sowohl negative als auch positive wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie wesentliche Risiken und Chancen unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit werden gleichermaßen berücksichtigt. Alle angestrebten Nachhaltigkeitsinformationen, z.B. Ziele oder Pläne, müssen sowohl Bestrebungen als auch Faktoren abdecken, die das Unternehmen daran hindern könnten, diese Ziele zu erreichen, um eine neutrale Darstellung sicherzustellen.

QC 8.

Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden.

QC 9.

Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Genaue Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Abschnitt 7.2 dieses Standards). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Aspekte ab. Um Genauigkeit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass

  1. Sachinformationen frei von wesentlichen Fehlern sind,
  2. Beschreibungen präzise sind,
  3. Schätzungen, Näherungswerte und Prognosen eindeutig als solche gekennzeichnet sind,
  4. keine wesentlichen Fehler bei der Auswahl und Anwendung eines geeigneten Verfahrens für die Erstellung einer Schätzung, Annäherung oder Prognose gemacht wurden und die Beiträge zu diesem Verfahren angemessen und nachvollziehbar sind,
  5. Aussagen angemessen sind und auf Informationen von ausreichender Qualität und Quantität beruhen und
  6. Informationen über Beurteilungen der Zukunft sowohl diese Beurteilungen als auch die Informationen, auf denen sie beruhen, wahrheitsgetreu widerspiegeln.

Vergleichbarkeit

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

QC 10.

Nachhaltigkeitsinformationen sind vergleichbar, wenn sie mit Informationen verglichen werden können, die das Unternehmen in früheren Berichtszeiträumen bereitgestellt hat, und wenn sie mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können, insbesondere solchen, die ähnliche Aktivitäten ausüben oder in demselben Wirtschaftszweig tätig sind. Als Vergleichsmaßstab kann ein Ziel, ein Ausgangswert, eine branchenspezifische Benchmark, vergleichbare Informationen von anderen Unternehmen oder von einer international anerkannten Organisation usw. dienen.

QC 11.

Einheitlichkeit steht mit der Vergleichbarkeit in Zusammenhang, ist jedoch nicht das Gleiche. Einheitlichkeit bezieht sich auf die Anwendung der gleichen Ansätze oder Methoden für denselben Nachhaltigkeitsaspekt in mehreren Berichtszeiträumen durch das Unternehmen und andere Unternehmen. Einheitlichkeit hilft dabei, das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen.

QC 12.

Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Damit Informationen vergleichbar sind, müssen ähnliche Elemente ähnlich aussehen, und unterschiedliche Elemente müssen unterschiedlich aussehen. Die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht dadurch verbessert, dass man aus unterschiedlich aussehenden Elementen ähnlich aussehende Elemente macht oder umgekehrt.

Überprüfbarkeit

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

QC 13.

Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und genau sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern.

QC 14.

Überprüfbarkeit bedeutet, dass sich unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter darauf verständigen können (wobei keine vollständige Einigkeit erzielt werden muss), dass es sich bei einer bestimmten Darstellung um eine wahrheitsgetreue Darstellung handelt. Nachhaltigkeitsinformationen werden so bereitgestellt, dass sie gut überprüfbar sind, z. B.:

  1. Informationen, die den Nutzern durch einen Vergleich mit anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, andere Unternehmen oder das externe Umfeld zur Verfügung stehen, untermauert werden können,
  2. die Bereitstellung von Informationen über Dateneingaben und Berechnungsmethoden, die zur Erstellung von Schätzungen oder Näherungswerten verwendet werden, und
  3. die Bereitstellung von Informationen, die von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen oder ihren Ausschüssen überprüft und bestätigt werden.

QC 15.

Einige Nachhaltigkeitsinformationen werden in Form von Erläuterungen oder zukunftsorientierten Informationen vorgelegt. Diese Angaben können durch eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien, Pläne und Risikoanalysen des Unternehmens gestützt werden. Um die Nutzer bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Informationen zu unterstützen, erläutert das Unternehmen die der Erstellung der Informationen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie andere Faktoren, die belegen, dass sie die tatsächlichen Pläne oder Entscheidungen des Unternehmens wiedergeben.

Verständlichkeit

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

QC 16.

Nachhaltigkeitsinformationen sind verständlich, wenn sie klar und prägnant sind. Die Verständlichkeit ermöglicht es jedem angemessen sachkundigen Nutzer, die übermittelten Informationen leicht nachzuvollziehen.

QC 17.

Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben prägnant sind, müssen a) zu allgemeine, möglicherweise vorformulierte Informationen vermieden werden, die sich nicht speziell auf das Unternehmen beziehen; b) unnötige doppelte Informationen vermieden werden, einschließlich Informationen, die auch in den Abschlüssen enthalten sind; c) klare Formulierungen und gut strukturierte Sätze und Absätze verwendet werden. Prägnante Angaben enthalten ausschließlich wesentliche Informationen. Bei der Bereitstellung von ergänzenden Informationen gemäß Absatz 114 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.

QC 18.

Die Klarheit könnte verbessert werden, indem zwischen Informationen über Entwicklungen im Berichtszeitraum und „stetigen“ Informationen, die sich von einem Zeitraum zum nächsten relativ wenig verändern, unterschieden wird. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Merkmale der nachhaltigkeitsbezogenen Governance- und Risikomanagementverfahren des Unternehmens, die sich seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert haben, und die unverändert gebliebenen Merkmale getrennt voneinander beschrieben werden.

QC 19.

Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben vollständig, klar und vergleichbar sein können, müssen die Informationen als kohärentes Ganzes dargestellt werden. Damit die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben kohärent sind, müssen sie so dargestellt werden, dass der Kontext und die Zusammenhänge zwischen den entsprechenden Informationen nachvollziehbar sind. Um für Kohärenz zu sorgen, ist es auch erforderlich, dass das Unternehmen Informationen in einer Weise bereitstellt, die es Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen den Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen und den Informationen in den Abschlüssen des Unternehmens erkennen zu können.

QC 20.

Wenn die in den Abschlüssen erörterten nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, nimmt das Unternehmen die Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung auf, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen zu bewerten und angemessene Verbindungen zu den Abschlüssen darzustellen (siehe Kapitel 9 dieses Standards). Die Informationsebene, die Granularität und die Formalitäten sind an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer anzupassen. Abkürzungen sind zu vermeiden, und die Maßeinheiten sind zu definieren und anzugeben.

Anlage C: Liste der schrittweisen Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS Angabepflicht Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht

Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr)

ESRS 2 SBM-1 Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Das Unternehmen übermittelt die gemäß ESRS 2SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung

der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der

zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E1 E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS E1 E1-9 Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E2 E2-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch  Umweltverschmutzung bedingter Risiken und Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS E3 E3-5 Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in
Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln.
ESRS E4 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. 
ESRS E4 E4-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS E5 E5-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6
nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS S1 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S1 S1-7 Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S1 S1-8 Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR- Länder auslassen.
ESRS S1 S1-11 Sozialschutz Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-12 Menschen mit Behinderungen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-13 Schulungen und Kompetenzentwicklung Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.
ESRS S1 S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen.
ESRS S1 S1-15

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S2 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S3 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S4 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

Anlage D: Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards im Hinblick auf die Berichterstattung in vier Teilen gemäß Absatz 115.

 

Teil des Lageberichts ESRS-Kodifizierung Titel

1. Allgemeine Informationen

ESRS 2 Allgemeine Angaben, einschließlich der Informationen, die im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2 aufgeführten themenbezogenen ESRS bereitgestellt werden.
2. Umweltinformationen Entfällt

Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)

  ESRS E1 Klimawandel
  ESRS E2 Umweltverschmutzung
  ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
  ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
3. Sozialinformationen ESRS S1 Eigene Belegschaft
  ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
  ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
4. Governance-Informationen ESRS G1 Unternehmenspolitik

Anlage E: Ablaufdiagramm zur Bestimmung der Angaben im Rahmen der ESRS

Die Bewertung der Wesentlichkeit ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. Dieser Anhang enthält eine unverbindliche Veranschaulichung der in Kapitel 3 dargelegten Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten (disclosure requirements, DR) in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben. Das Unternehmen kann alle Angabepflichten in einem themenbezogenen Standard auslassen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass das betreffende Thema nicht wesentlich ist. In diesem Fall kann es eine kurze Erläuterung der Schlussfolgerungen der Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema vorlegen, im Fall des ESRS E1 Klimawandel (IRO-2 ESRS 2) muss es eine detaillierte Erläuterung vorlegen. In den ESRS werden Angabepflichten festgelegt, keine Verhaltensregeln. Die Angabepflichten in Bezug auf Aktionspläne, Ziele, Strategien, Szenarioanalysen und Übergangspläne sind verhältnismäßig, da sie dadurch bedingt werden, dass das Unternehmen über diese verfügt, was von der Größe, der Kapazität, den Ressourcen und den Fähigkeiten des Unternehmens abhängen kann. Hinweis: Das nachstehende Ablaufdiagramm gilt nicht für eine Situation, in der das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich bewertet, der aber nicht durch einen aktuellen Standard abgedeckt ist; in diesem Fall muss das Unternehmen zusätzliche unternehmensspezifische Angaben machen (ESRS 1 Absatz 30 Buchstabe b).

Anlage F: Beispiele für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Diese Anlage ergänzt den ESRS 1. Sie enthält eine unverbindliche Veranschaulichung des Aufbaus der Nachhaltigkeitserklärung, die in Abschnitt 8.2 dieses Standards dargelegt werden. In dieser Veranschaulichung ist das Unternehmen zu dem Schluss gelangt, dass biologische Vielfalt und Ökosysteme, Umweltverschmutzung und betroffene Gemeinschaften nicht wesentlich sind.

 

ESRS 2

Ziel

1.

Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.

2.

Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:

  1. in allen Fällen für die Anforderungen in themenbezogenen Standards im Zusammenhang mit Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
  2. für alle anderen in AnhangC aufgeführten Anforderungen nur dann, wenn das Nachhaltigkeitsthema auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens wesentlich ist (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen).

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

3.

Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.

4.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.

5.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,
  2. für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:
    1. eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für die Jahresabschlüsse ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder dass das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und
    2. gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,
  3. inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),
  4. ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und
  5. im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen

6.

Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf spezifische Umstände vorzulegen.

7.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser spezifischen Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.

8.

Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.

Zeithorizonte

9.

Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:

  1. seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und
  2. die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Schätzungen zur Wertschöpfungskette

10.

Umfassen die Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen

  1. die entsprechenden Parameter angeben,
  2. die Grundlage für die Erstellung beschreiben,
  3. den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und
  4. gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette).

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

  1. die angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen,
  2. in Bezug auf jeden genannten quantitativen Parameter und Geldbetrag:
    1. Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z.B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und
    2. die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat.

12.

 Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält.

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

13.

Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen

  1. die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum der ersetzte Parameter nützlichere Informationen liefert,
  2. angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und
  3. die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben.

Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

14.

Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben:

  1. die Art dieses wesentlichen Fehlers,
  2. eine Korrektur für jeden in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Berichtszeitraum, soweit dies durchführbar ist, und
  3. falls eine Korrektur des Fehlers nicht durchführbar ist, die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben.

Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

15.

Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens.

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

16.

Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

Anwendung der Bestimmungen für stufenweise Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C

17.

Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema

  1. eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen,
  2. kurz alle zeitgebundenen Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Aspekte festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  3. kurz seine Strategien in Bezug auf die betreffenden Aspekte erläutern,
  4. kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Aspekten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, zu beheben oder zu beenden, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen und
  5. für die betreffenden Aspekte relevante Parameter angeben.

2. Governance

18.

Ziel dieses Kapitels ist es, Angabepflichten festzulegen, um ein Verständnis der Verfahren, Kontrollen und Vorgänge in Bezug auf die Governance zu vermitteln, die zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt wurden.

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

19.

Das Unternehmen hat die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihren Zugang zu Fachwissen und Kompetenzen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben.

20.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Zusammensetzung und Diversität der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
  2. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Aufsicht über das Verfahren zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der Rolle des Managements in diesen Verfahren, und
  3. das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Zugang zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten.

21.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Zusammensetzung und Diversität der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

  1. die Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder,
  2. die Vertretung von Beschäftigten und anderen Arbeitskräften,
  3. Erfahrungen, die für die Sektoren, Produkte und geografischen Standorte des Unternehmens relevant sind,
  4. den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt. Die Geschlechtervielfalt[13] des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet und
  5. der Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder[14]. Bei Unternehmen mit einem monistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Bei Unternehmen mit einem dualistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans.

22.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane an:

  1. die Namen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (z. B. eines Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums) oder der Personen innerhalb eines Gremiums, die für die Überwachung der Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind,
  2. wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Strategien zum Ausdruck kommen,
  3. eine Beschreibung der Rolle der Unternehmensleitung bei den Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich
    1. Angaben dazu, ob diese Rolle auf eine bestimmte Position oder einen bestimmten Ausschuss der Führungsebene übertragen wird und wie die Aufsicht über diese Position oder diesen Ausschuss ausgeübt wird,
    2. Informationen zu den Berichtspflichten gegenüber den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
    3. Angaben dazu, ob spezielle Kontrollen und Verfahren für das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen angewandt werden und, wenn ja, wie sie in andere interne Funktionen integriert werden, und
  4. Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie die Geschäftsleitung die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele überwachen.

23.

Die Angabe umfasst eine Erläuterung dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Verfügbarkeit geeigneter Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten feststellen, einschließlich

  1. des nachhaltigkeitsbezogenen Fachwissens, über das die Organe als solche entweder unmittelbar verfügen oder das sie nutzen können, z. B. durch den Zugang zu Sachverständigen oder Schulungen, und
  2. wie diese Fähigkeiten und Sachkenntnisse mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens zusammenhängen.

Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens befassen

24.

Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und wie diese Aspekte im Berichtszeitraum behandelt wurden.

25.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und welche Informationen und Themen sie im Berichtszeitraum behandelt haben. Dadurch kann wiederum in Erfahrung gebracht werden, ob die Mitglieder dieser Gremien angemessen informiert wurden und ob sie in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen.

26.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. ob, durch wen und wie oft die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einschließlich ihrer jeweiligen Ausschüsse über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe Angabepflicht IRO–1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dieses Standards), die Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und die Ergebnisse und Wirksamkeit der beschlossenen Strategien, Maßnahmen, Parameter und Ziele informiert werden,
  2. wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob sie Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt haben, und
  3. eine Liste der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihre zuständigen Ausschüsse während des Berichtszeitraums befasst haben.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

27.

Das Unternehmen hat Informationen über die Einbeziehung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme anzugeben.

28.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit Nachhaltigkeitsaspekten verbundene Anreizsysteme angeboten werden.

29.

Das Unternehmen gibt gegebenenfalls folgende Informationen über die Strategien zu nachhaltigkeitsbezogenen Anreiz- und Vergütungssystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

  1. eine Beschreibung der Hauptmerkmale der Anreizsysteme,
  2. ob die Leistung anhand spezifischer nachhaltigkeitsbezogener Ziele und/oder Auswirkungen bewertet wird, und wenn ja, welche,
  3. ob und wie nachhaltigkeitsbezogene Leistungsparameter als Leistungsrichtwerte betrachtet oder in die Vergütungspolitik einbezogen werden,
  4. den Anteil der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Auswirkungen abhängt, und
  5. die Zuständigkeitsebene im Unternehmen, die die Bedingungen von Anreizsystemen genehmigt und aktualisiert.

Angabepflicht GOV–4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

30.

Das Unternehmen hat eine Übersicht über die in seiner Nachhaltigkeitserklärung bereitgestellten Informationen über das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzugeben.

31.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln.

32.

Die wichtigsten Aspekte und Schritte der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, auf die in Kapitel 4 Sorgfaltspflicht des ESRS 1 Bezug genommen wird, stehen in Zusammenhang mit einer Reihe genereller und themenbezogener Angabepflichten im Rahmen des ESRS. Das Unternehmen legt eine Übersicht vor, in der erläutert wird, wie und wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet, damit die tatsächlichen Praktiken des Unternehmens in Bezug auf die Sorgfaltspflicht dargestellt werden können.[15]

33.

Diese Angabepflicht umfasst keine spezifischen Verhaltensanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und erweitert oder ändert nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, wie sie in anderen Rechtsvorschriften oder Verordnungen vorgeschrieben ist.

Angabepflicht GOV–5- Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

34.

Das Unternehmen hat die wichtigsten Merkmale seines Risikomanagements und seines internen Kontrollsystems in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben.

35.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Risikomanagement und die internen Kontrollverfahren des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln.

36.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. den Umfang, die Hauptmerkmale und die Bestandteile der Verfahren und Systeme für das Risikomanagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  2. den verwendeten Ansatz zur Risikobewertung, einschließlich der Methode zur Priorisierung von Risiken,
  3. die wichtigsten ermittelten Risiken und die Minderungsstrategien, einschließlich damit verbundener Kontrollen,
  4. eine Beschreibung, wie das Unternehmen die Ergebnisse seiner Risikobewertung und seiner internen Kontrollen in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die einschlägigen internen Funktionen und Prozesse einbindet, und
  5. eine Beschreibung der regelmäßigen Berichterstattung über die unter Buchstabe d genannten Ergebnisse an die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

3. Strategie

37.

In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Elemente der Strategie des Unternehmens, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen,
  2. darüber, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger des Unternehmens in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden, und
  3. die Ergebnisse der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen durch das Unternehmen, einschließlich der Art und Weise, wie sie in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen.

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

38.

Das Unternehmen hat die Elemente seiner Strategie, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen, anzugeben.

39.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, die Kernelemente der allgemeinen Strategie des Unternehmens zu beschreiben, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf diese auswirken, sowie die Schlüsselelemente des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben.

40.

Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie an, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehen oder sich auf diese auswirken:

  1. eine Beschreibung
    1. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/vom Markt genommene Produkte und/oder Dienstleistungen),
    2. der bedeutenden Märkte und/oder Kundengruppen, die bedient wurden, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/nicht mehr aktuelle Märkte und/oder Kundengruppen),
    3. der Zahl der Beschäftigten nach geografischen Gebieten und
    4. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, für die auf bestimmten Märkten Verbote gelten,
  2. eine Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen, wie sie im Jahresabschluss angegeben wurden, nach den maßgeblichen ESRS-Sektoren. Enthält der Jahresabschluss des Unternehmens Segmentberichterstattung nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente, werden diese Informationen über die Umsatzerlöse des Sektors so weit wie möglich mit den Angaben gemäß IFRS 8 abgeglichen,
  3. eine Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren, die über die in Absatz 40 Buchstabe b genannten Sektoren hinausgehen, z. B. Tätigkeiten, die zu konzerninternen Einnahmen führen, in denen das Unternehmen bedeutende Tätigkeiten ausübt oder in denen es mit wesentlichen Auswirkungen in Verbindung steht oder stehen kann. Die Ermittlung dieser zusätzlichen ESRS-Sektoren muss mit der Art und Weise übereinstimmen, in der diese vom Unternehmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt wurden, und mit der Art und Weise, in der es wesentliche sektorspezifische Informationen angibt,
  4. gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den damit verbundenen Einnahmen hervorgeht, dass das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist:
    1. im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Öl und Gas)[16], d. h., dass es Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] erzielt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Einnahmen aus Kohle, Öl und Gas sowie der Einnahmen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit fossilem Gas gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission[18],
    2. in der Herstellung von Chemikalien[19], d. h., seine Tätigkeiten fallen unter den Abschnitt 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
    3. im Bereich der umstrittenen Waffen[20] (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) und/oder
    4. im Anbau und in der Produktion von Tabak[21],
  5. seine Nachhaltigkeitsziele in Bezug auf die wichtigsten Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, Kundenkategorien, geografische Gebiete und Beziehungen zu Interessenträgern,
  6. eine Bewertung seiner derzeit wichtigsten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie bedeutender Märkte und Kundengruppen im Hinblick auf seine Nachhaltigkeitsziele und
  7. die Elemente der Strategie des Unternehmens, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf sie auswirken, einschließlich der wichtigsten Herausforderungen in der Zukunft und der geplanten maßgeblichen Lösungen oder Projekte, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.

41.

Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der eine Ausnahme von der Angabe der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU[22] erforderlichen Informationen zulässt, und hat das Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, so kann es die nach Absatz 40 Buchstabe b erforderliche Aufschlüsselung der Einnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren auslassen. In diesem Fall gibt das Unternehmen dennoch die Liste der ESRS-Sektoren an, die für das Unternehmen von Bedeutung sind.

42.

Das Unternehmen gibt eine Beschreibung seines Geschäftsmodells und seiner Wertschöpfungskette an, einschließlich

  1. seiner Inputs und seines Ansatzes, um diese Inputs zu sammeln, zu entwickeln und zu sichern,
  2. seiner Outputs und Ergebnisse in Bezug auf den aktuellen und erwarteten Nutzen für Kunden, Investoren und andere Interessenträger und
  3. der wichtigsten Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und der Position des Unternehmens in seiner Wertschöpfungskette, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wirtschaftsakteure (wie wichtige Lieferanten, Vertriebskanäle und Endnutzer) und ihrer Beziehung zum Unternehmen. Verfügt das Unternehmen über mehrere Wertschöpfungsketten, erstreckt sich die Angabepflicht auf die wichtigsten Wertschöpfungsketten.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

43.

Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen und Standpunkte seiner Interessenträger in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden.

44.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen.

45.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung folgender Punkte vor:

  1. Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich
    1. der wichtigsten Interessenträger des Unternehmens,
    2. iob eine Einbeziehung erfolgt und um welche Kategorien von Interessenträgern es sich handelt,
    3. wie diese organisiert wird,
    4. ihren Zweck und
    5. wie die Ergebnisse vom Unternehmen berücksichtigt werden,
  2. inwieweit das Unternehmen die Interessen und Standpunkte seiner wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell nachvollziehen kann, soweit diese im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und/oder der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen analysiert wurden (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards),
  3. gegebenenfalls Änderungen seiner Strategie und/oder seines Geschäftsmodells, einschließlich:
    1. wie das Unternehmen seine Strategie und/oder sein Geschäftsmodell geändert hat oder zu ändern beabsichtigt, um den Interessen und Standpunkten seiner Interessenträger Rechnung zu tragen,
    2. weitere Schritte, die geplant sind, sowie den dafür vorgesehenen Zeitrahmen und
    3. ob zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis zu den Interessenträgern und deren Standpunkten durch diese Schritte ändert, und
  4. ob und wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über die Standpunkte und Interessen der betroffenen Interessenträger in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen des Unternehmens informiert werden.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

46.

Das Unternehmen hat seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben und ihre Wechselwirkungen mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell zu erläutern.

47.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben, sowie darüber, wie sie von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens einschließlich der Zuweisung von Mitteln herrühren und deren Anpassung auslösen. Die anzugebenden Informationen über das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sind in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen Standards vorgeschrieben, die in Verbindung mit den in diesem Standard festgelegten Mindestangabepflichten zu Strategien, Maßnahmen und Zielen anzuwenden sind.

48.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. eine kurze Erläuterung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus seiner Bewertung der Wesentlichkeit ergeben (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards), einschließlich einer Beschreibung, wo in seinem Geschäftsmodell, seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette diese wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind,
  2. den derzeitigen und erwarteten Einfluss seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell, seine Wertschöpfungskette, seine Strategie und seine Entscheidungsfindung sowie die Art und Weise, wie es auf diesen Einfluss reagiert hat oder zu reagieren beabsichtigt, einschließlich aller Änderungen, die es im Rahmen seiner Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten wesentlichen Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter wesentlicher Chancen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt,
  3. in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens:
    1. wie die wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Unternehmens sich auf Menschen oder die Umwelt auswirken (oder im Falle potenzieller Auswirkungen, wie sie sich wahrscheinlich auswirken),
    2. ob und wie die Auswirkungen von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens ausgehen oder damit in Verbindung stehen,
    3. welche Zeithorizonte für die Auswirkungen vernünftigerweise zu erwarten sind und
    4. ob das Unternehmen durch seine Tätigkeiten oder aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen einen Anteil an den wesentlichen Auswirkungen hat, mit einer Beschreibung der Art der betreffenden Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen,
  4. die aktuellen finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows und die wesentlichen Risiken und Chancen, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht,
  5. die kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows, einschließlich der vernünftigerweise zu erwartenden Zeithorizonte für diese Auswirkungen. Dazu gehört auch, wie sich die Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. seine Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Joint Ventures, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und
    2. die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen,
  6. Informationen über die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu bewältigen und seine wesentlichen Chancen zu nutzen. Das Unternehmen hat eine qualitative und gegebenenfalls eine quantitative Analyse der Widerstandsfähigkeit anzugeben und auch die Art und Weise, wie die Analyse durchgeführt wurde, sowie die gemäß dem ESRS 1 (siehe ESRS 1 Kapitel 6 Zeithorizonte) festgelegten Zeithorizonte. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben,
  7. Änderungen der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum und
  8. eine genaue Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen, die unter die Angabepflichten des ESRS fallen, im Gegensatz zu den Auswirkungen, die von dem Unternehmen durch zusätzliche unternehmensspezifische Angaben abgedeckt werden.

49.

Das Unternehmen kann neben den Angaben im Rahmen des entsprechenden themenbezogenen ESRS die nach Absatz 46 erforderlichen beschreibenden Informationen angeben; in diesem Fall muss es neben seinen gemäß diesem Kapitel des ESRS 2 erstellten Angaben dennoch eine Erklärung über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen.

4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

4.1 Angaben zum Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit

50.

In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. die Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
  2. die Informationen, die das Unternehmen auf der Grundlage seiner Bewertung der Wesentlichkeit in seine Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen hat.

Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

51.

Das Unternehmen hat sein Verfahren zur Ermittlung seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit anzugeben.

52.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Kapitel 3 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen, in denen die Anforderungen und Grundsätze für das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit festgelegt sind).

53.

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  1. eine Erläuterung der in dem beschriebenen Verfahren angewandten Methoden und Annahmen,
  2. einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt auf der Grundlage des Verfahrens des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich ob und wie das Verfahren
    1. sich auf spezifische Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografische Gegebenheiten oder anderen Faktoren konzentriert, die zu einem erhöhten Risiko nachteiliger Auswirkungen führen,
    2. die Auswirkungen berücksichtigt, an denen das Unternehmen durch seine eigenen Tätigkeiten oder seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist,
    3. Konsultationen der betroffenen Interessenträger umfasst, um herauszufinden, wie sie betroffen sein können, sowie externer Sachverständiger,
    4. negative Auswirkungen auf der Grundlage ihrer relativen Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten priorisiert (siehe ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen) und gegebenenfalls positive Auswirkungen nach ihrem relativen Ausmaß, Umfang und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und festlegt, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Berichterstattung wesentlich sind (einschließlich der qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und anderer Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen verwendet werden),
  3. einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung von Risiken und Chancen, die finanzielle Auswirkungen haben oder haben können. Die Angaben umfassen Informationen über Folgendes:
    1. wie das Unternehmen die Zusammenhänge seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten mit den Risiken und Chancen berücksichtigt hat, die sich aus diesen Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben können,
    2. wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen des ermittelten Risikos und der ermittelten Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden),
    3. wie das Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken im Vergleich zu anderen Arten von Risiken priorisiert, einschließlich des Einsatzes von Instrumenten zur Risikobewertung,
  4. eine Beschreibung des Prozesses der Entscheidungsfindung sowie der damit verbundenen internen Kontrollverfahren,
  5. den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Auswirkungen und Risiken in das allgemeine Risikomanagementverfahren des Unternehmens und die Verwendung zur Bewertung des allgemeinen Risikoprofils und der Risikomanagementverfahren des Unternehmens,
  6. gegebenenfalls den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Chancen in das allgemeine Managementverfahren des Unternehmens,
  7. die verwendeten Input-Parameter (z. B. Datenquellen, Umfang der erfassten Vorgänge und der Detailgrad der Annahmen und
  8. ob und wie sich das Verfahren im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, wann das Verfahren zum letzten Mal geändert wurde, sowie die Termine für die nächsten Überprüfungen der Bewertung der Wesentlichkeit.

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

54.

Das Unternehmen hat Bericht über die in seinen Nachhaltigkeitserklärungen befolgten Angabepflichten zu erstatten.

55.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens enthaltenen Angabepflichten und der Themen zu vermitteln, die infolge der Bewertung der Wesentlichkeit als nicht wesentlich ausgelassen wurden.

56.

Das Unternehmen hat eine Liste der Angabepflichten zu übermitteln, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit befolgt wurden (siehe ESRS 1 Kapitel 3), einschließlich der Seitenzahlen und/oder der Absätze, die die entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Dies kann in Form eines Indexes dargestellt werden. Das Unternehmen fügt außerdem eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage B dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, einschließlich derjenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat; in diesem Fall gibt das Unternehmen in der Tabelle im Einklang mit ESRS 1 Absatz 35 „nicht wesentlich“ an.

57.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten.

58.

Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema erläutern.

59.

Das Unternehmen legt eine Erläuterung dazu vor, wie es die wesentlichen Informationen ermittelt hat, die im Zusammenhang mit den als wesentlich bewerteten Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben sind, einschließlich der Verwendung von Schwellenwerten, und/oder wie es die im ESRS 1 Abschnitt 3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen enthaltenen Kriterien umgesetzt hat.

4.2 Mindestangabepflichten zu Strategien und Maßnahmen

60.

In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Behebung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen „Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

61.

Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn eine einzelne Strategie oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen.

62.

Kann das Unternehmen die Informationen über Strategien und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Strategien und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt angewendet hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Strategien und/oder Maßnahmen angewendet hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

63.

Das Unternehmen hat die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestangabepflichten anzuwenden, wenn es die Strategien angibt, die es in Bezug auf jeden als wesentlich eingestuften Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt.

64.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der Strategien zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu beheben, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen.

65.

Das Unternehmen gibt Informationen über seine Strategien an, die im Hinblick auf das Management wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden. Die Angabe umfasst folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte der Strategie, einschließlich ihrer allgemeinen Ziele, und der wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen, auf die sich die Strategie bezieht, sowie des Überwachungsprozesses,
  2. eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der Strategie (oder der Ausnahmen) in Bezug auf Aktivitäten, die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette, geografische Gebiete und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
  3. die oberste Ebene in der Organisation des Unternehmens, die für die Umsetzung der Strategie verantwortlich ist,
  4. gegebenenfalls ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der Strategie verpflichtet hat,
  5. gegebenenfalls eine Beschreibung, wie die Interessen der wichtigsten Interessenträger bei der Festlegung der Strategie berücksichtigt wurden, und
  6. gegebenenfalls, ob und wie das Unternehmen die Strategie für potenziell betroffene Interessenträger und Interessenträger, die bei der Umsetzung Unterstützung benötigen, verfügbar macht.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

66.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln.

67.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu beheben und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Strategien zu erreichen.

68.

Wenn die Umsetzung einer Strategie Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne eine spezifische Strategie durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

  1. die Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, ihre erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Strategien beiträgt,
  2. eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten, die Geografie der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
  3. die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen,
  4. gegebenenfalls die wichtigsten Maßnahmen (zusammen mit ihren Ergebnissen), die ergriffen wurden, um Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen geschädigt wurden,
  5. gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei den in früheren Berichtszeiträumen angegebenen Maßnahmen oder Aktionsplänen.

69.

Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen

  1. die Art und die derzeitigen und künftigen finanziellen und sonstigen Mittel beschreiben, die dem Aktionsplan zugewiesen werden, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie grüne Anleihen, Sozialanleihen und grüne Darlehen, der ökologischen oder sozialen Ziele und ob die Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt,
  2. den Betrag der derzeitigen finanziellen Mittel angeben und erläutern, in welchem Verhältnis diese zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind, und
  3. den Betrag der künftigen finanziellen Mittel angeben.

5. Parameter und Ziele

70.

In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Parametern und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

71.

Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind.

72.

Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

Mindestangabepflicht – Parameter MDR-M – Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

73.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es die Parameter angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt anwendet.

74.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis über die Parameter zu vermitteln, die das Unternehmen anwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zu verfolgen.

75.

Das Unternehmen gibt alle Parameter an, die es verwendet, um die Leistung und Wirksamkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu beurteilen.

76.

Die Parameter umfassen diejenigen, die in themenbezogenen ESRS definiert sind, sowie Parameter, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden.

77.

Für jeden Parameter verfährt das Unternehmen wie folgt:

  1. Es gibt die Methoden und signifikanten Annahmen hinter dem Parameter an, einschließlich der Grenzen der verwendeten Methoden,
  2. es gibt an, ob die Messung des Parameters von einer anderen als der für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle validiert wurde, und wenn ja, von welcher Stelle,
  3. es kennzeichnet und definiert den Parameter unter Verwendung aussagekräftiger, klarer und präziser Namen und Beschreibungen,
  4. wird eine Währung als Maßeinheit angegeben, ist die in seinem Abschluss dargestellte Währung zu verwenden.

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

78.

Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es Informationen über die Ziele angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat.

79.

Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  1. ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Parameter,
  2. messbare, zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele, die das Unternehmen festlegt, um die Zielvorgaben der Strategie zu erreichen, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden,
  3. die Gesamtfortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele im Laufe der Zeit,
  4. wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele seiner Strategie misst und
  5. ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden.

80.

Das Unternehmen muss die messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Ziele in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angeben, die es zur Bewertung der Fortschritte festgelegt hat. Für jedes Ziel enthält die Angabe folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben der Strategie,
  2. das festgelegte Zielniveau, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist und in welcher Einheit es gemessen wird,
  3. den Umfang des Ziels, einschließlich der Tätigkeiten des Unternehmens und/oder gegebenenfalls seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,
  4. den Bezugswert und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte,
  5. den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und gegebenenfalls etwaige Etappen- oder Zwischenziele,
  6. die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Szenarios, der Datenquellen, der Ausrichtung auf nationale, europäische oder internationale politische Ziele und der Art und Weise, wie die Ziele dem breiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung und/oder der Situation an dem Ort, an dem die Auswirkungen eintreten, Rechnung tragen,
  7. ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltaspekten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  8. ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden,
  9. etwaige Änderungen der Ziele und der entsprechenden Parameter oder der zugrunde liegenden Messmethoden, signifikanten Annahmen, Einschränkungen, Quellen und Datenerhebungsverfahren, die innerhalb des festgelegten Zeithorizonts erfolgt sind. Dazu gehört auch eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit (siehe Angabepflicht BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen dieses Standards), und
  10. die Leistung im Vergleich zu den angegebenen Zielen, einschließlich Informationen darüber, wie ein Ziel überwacht und überprüft wird, Parameter verwendet werden und ob die Fortschritte mit den ursprünglichen Planungen übereinstimmen, sowie eine Analyse der Trends oder signifikanten Veränderungen der Unternehmensleistung im Hinblick auf die Erreichung des Ziels.

81.

Hat das Unternehmen keine messbaren ergebnisorientierten Ziele festgelegt,

  1. kann es angeben, ob die Festlegung solcher Ziele vorgesehen ist und innerhalb welcher Frist dies erfolgen soll, oder warum das Unternehmen beabsichtigt, solche Ziele nicht festzulegen,
  2. hat es anzugeben, ob es die Wirksamkeit seiner Strategien und Maßnahmen in Bezug auf die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen dennoch nachverfolgt und wenn ja,
    1. welche Verfahren es zu diesem Zweck anwendet,
    2. die festgelegten Zielvorgaben und alle qualitativen oder quantitativen Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bewertet werden, einschließlich des Bezugszeitraums, ab dem die Fortschritte gemessen werden.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

1. Grundlagen für die Erstellung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Bei der Beschreibung, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette), kann das Unternehmen zwischen Folgendem unterscheiden:

  1. dem Ausmaß, in dem sich seine Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette erstreckt,
  2. dem Ausmaß, in dem sich seine Strategien, Maßnahmen und Ziele auf seine Wertschöpfungskette erstrecken, und
  3. dem Ausmaß, in dem es Daten über die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette in die Angabe der Parameter einbezieht.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 2.

Das Unternehmen kann angeben, ob es sich auf europäische Normen stützt, die vom Europäischen Normungssystem (ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Normen) angenommen wurden, und in welchem Umfang Daten und Verfahren, die für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet werden, von einer für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle überprüft wurden und festgestellt wurde, dass sie der entsprechenden ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Norm entsprechen.

2. Governance

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 3.

Bei der Beschreibung der Rolle und der Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann das Unternehmen Folgendes festlegen:

  1. die Nachhaltigkeitsaspekte, über die die Aufsicht ausgeübt wird, in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte, mit denen das Unternehmen möglicherweise konfrontiert ist, einschließlich
    1. aller Bewertungen und Änderungen der Nachhaltigkeitsaspekte der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens,
    2. der Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken, Chancen und Auswirkungen,
    3. damit zusammenhängender Strategien und Ziele, Aktionspläne und zweckgebundener Mittel und
    4. Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  2. die Form, in der diese Aufsicht für jeden der genannten Aspekte ausgeübt wird, d. h. Information, Konsultation oder Entscheidungsfindung, und
  3. die Art und Weise, wie diese Aufsicht organisiert und formalisiert wird, d. h. Verfahren, im Rahmen derer sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit diesen Aspekten der Nachhaltigkeit befassen.

AR 4.

Bei der Beschreibung der Organisation der Governance in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann eine Beschreibung der komplexen Governance-Struktur durch eine Darstellung in Form eines Diagramms ergänzt werden.

AR 5.

Die Beschreibung des Fachwissens der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihres Zugangs zu Fachwissen kann durch eine Veranschaulichung der Zusammensetzung der Organe, einschließlich der Mitglieder, auf die sich diese Organe bei der Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten stützen, und der Art und Weise, wie sie dieses Fachwissen als Organ nutzen, untermauert werden. In der Beschreibung berücksichtigt das Unternehmen, inwieweit das Fachwissen und die Kompetenzen für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens relevant sind und ob die Organe und/oder ihre Mitglieder Zugang zu anderen Wissensquellen haben, wie z. B. zu speziellen Sachverständigen oder Schulungen und anderen Bildungsinitiativen, um das nachhaltigkeitsbezogene Fachwissen in diesen Organen zu aktualisieren und auszubauen.

Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich 61 die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 6.

Je nach Struktur des Unternehmens können sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auf übergeordnete Ziele konzentrieren, während sich die Unternehmensführung auf die detaillierteren Ziele konzentriert. In diesem Fall kann das Unternehmen angeben, wie die Governance-Organe sicherstellen, dass ein geeigneter Mechanismus für die Leistungsüberwachung vorhanden ist.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 7.

Für börsennotierte Unternehmen sollte diese Angabepflicht mit dem in den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften vorgeschriebenen Vergütungsbericht im Einklang stehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 119, 120 und 122 des ESRS 1 kann ein börsennotiertes Unternehmen auf seinen Vergütungsbericht verweisen.

Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 8.

Die nach Absatz 30 erforderliche Übersicht kann in Form einer Tabelle vorgelegt werden, in der die Kernelemente der Sorgfaltspflicht sowohl für die Auswirkungen auf Menschen als auch auf die Umwelt mit den nachstehend aufgeführten einschlägigen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgeglichen werden.

AR 9.

Das Unternehmen kann zusätzliche Spalten in die nachstehende Tabelle einfügen, um die Angaben, die sich auf die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Umwelt beziehen, eindeutig darzulegen, da in einigen Fällen mehrere Angaben Informationen über denselben Schritt der Sorgfaltspflicht enthalten können.

AR 10.

Die wichtigsten Verweise in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen auf die Kernelemente des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind in Kapitel 4 des ESRS 1 aufgeführt.

KERNELEMENTE DER SORGFALTSPFLICHT

ABSÄTZE IN DER NACHHALTIGKEITSERKLÄRUNG

a) Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell  
b) Einbindung betroffener Interessenträger in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht  
c) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen  
d) Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen  
e) Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation  

 

Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 11.

Diese Angabepflicht konzentriert sich ausschließlich auf die internen Kontrollprozesse für das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Unternehmen kann Risiken, beispielsweise in Bezug auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten, die Genauigkeit der Schätzergebnisse, die Verfügbarkeit von Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Informationen, berücksichtigen.

3. Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 12.

Um die nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Sektoren bereitzustellen, muss das Unternehmen eine Übersicht seiner wesentlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren erstellen. Ist für einen Teilsektor kein Code vorhanden, ist als Überschrift „Sonstige“ zu verwenden.

AR 13.

Für die Zwecke der nach Absatz 40 erforderlichen Angaben ist eine Gruppe von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen, eine Gruppe von bedienten Märkten und/oder Kundengruppen oder ein ESRS-Sektor für das Unternehmen von Bedeutung, wenn sie eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. auf sie entfallen mehr als 10 % der Einnahmen des Unternehmens,
  2. sie stehen mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang.

AR 14.

Bei der Erstellung der Angaben zu seinem Geschäftsmodell und seiner Wertschöpfungskette berücksichtigt das Unternehmen:

  1. seine wichtigsten Tätigkeiten, Ressourcen, Vertriebskanäle und Kundensegmente,
  2. seine wichtigsten Geschäftsbeziehungen und deren wichtigsten Merkmale, einschließlich der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten,
  3. gegebenenfalls die Kostenstruktur und die Einnahmen seiner Geschäftssegmente im Einklang mit den Angabepflichten im Abschluss gemäß IFRS 8,
  4. die potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen in seinem/n signifikanten Sektor(en) und deren mögliche Beziehung zu seinem Geschäftsmodell oder seiner Wertschöpfungskette.

AR 15.

Hintergrundinformationen können für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens besonders relevant sein, um zu verstehen, inwieweit die übermittelten Angaben Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen. Die Beschreibung der Hauptmerkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls die Ermittlung der wichtigsten Wertschöpfungsketten sollten zu einem besseren Verständnis darüber beitragen, wie das Unternehmen die Anforderungen gemäß ESRS 1 Kapitel 5 und die vom Unternehmen gemäß ESRS 1 Kapitel 3 durchgeführte Bewertung der Wesentlichkeit umsetzt. Die Beschreibung kann einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Merkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette geben, aus dem hervorgeht, welchen relativen Beitrag sie zur Leistung und zur Position des Unternehmens leisten und wie sie zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 16.

Die Standpunkte und Interessen der Interessenträger, die im Rahmen der Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Interessenträgern in seinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Ausdruck gebracht werden, können für einen oder mehrere Aspekte seiner Strategie oder seines Geschäftsmodells relevant sein. Somit können sie sich auf die Entscheidungen des Unternehmens über die künftige Ausrichtung der Strategie oder des Geschäftsmodells auswirken.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 17.

Wenn es erläutert, wo in seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind, hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: geografische Gebiete, Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten, Inputs, Outputs und Vertriebskanäle.

AR 18.

Diese Angabe kann als eine einzige Auswirkung, ein einziges Risiko oder eine einzige Chance oder durch die Aggregation von Gruppen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgedrückt werden, wenn dadurch mehr relevante Informationen bereitgestellt werden und wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.

4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 19.

Ungeachtet der Grundlage für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß Kapitel 8 Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung des ESRS 1 kann das Unternehmen die Liste der Angabepflichten, die es bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (siehe Absatz 54) erstellt hat, im Teil über allgemeine Informationen oder in anderen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung angeben, wenn es dies für angemessen hält. Das Unternehmen kann einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten mit Angabe ihrer Fundstelle (Seiten/Absätze).

Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 20.

Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, den Risiken und den Chancen kann eine einzige Strategie für mehrere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angewandt werden, einschließlich der Aspekte, die in mehr als einem themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wenn beispielsweise eine einzige Strategie sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über die Strategie Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über die Strategie berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über eine Strategie im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden.

AR 21.

In der Beschreibung des Umfangs der Strategie kann erläutert werden, welche Aktivitäten und/oder Segmente der eigenen Geschäftstätigkeit oder der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens betroffen sind. Außerdem können in der Beschreibung weitere Grenzen erläutert werden, die für das spezifische Thema oder die Situation des Unternehmens relevant sind, wozu auch geografische Aspekte, Lebenszyklen usw. gehören können. In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Strategie nicht die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt, kann das Unternehmen klare Informationen über den Umfang der von der Strategie abgedeckten Wertschöpfungskette übermitteln.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 22.

Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Mindestangabepflicht sind Maßnahmen, die wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden.

AR 23.

Informationen über die Mittelzuweisung können in Form einer Tabelle und aufgeschlüsselt nach Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sowie über die relevanten Zeithorizonte hinweg dargestellt werden, sowie für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte.

5. Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 24.

Bei der Angabe von Zielen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von Umweltauswirkungen priorisiert das Unternehmen Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Auswirkungen in absoluten Zahlen anstatt in relativen Zahlen. Wenn die Ziele die Vermeidung oder Eindämmung sozialer Auswirkungen betreffen, können sie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Wohlergehen oder positive Ergebnisse für die betroffenen Interessenträger spezifiziert werden.

AR 25.

Die Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele können in einer umfassenden Tabelle dargestellt werden, einschließlich Informationen über Ausgangs- und Zielwert, Etappenziele und die erzielte Leistung in den vorangegangenen Zeiträumen.

AR 26.

Beschreibt das Unternehmen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele einer Strategie ohne messbares Ziel, so kann es einen Bezugswert festlegen, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden. So kann das Unternehmen beispielsweise eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für diejenigen bewerten, die sich unterhalb eines Schwellenwerts für einen fairen Lohn befinden; oder es kann die Qualität seiner Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften anhand des Anteils der von den Gemeinschaften angesprochenen Problemen bewerten, die zu ihrer Zufriedenheit gelöst wurden. Der Bezugswert und die Bewertung der Fortschritte beziehen sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen, die die Wesentlichkeit des in der Strategie behandelten Themas untermauern.

Anlage B: Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2. Die nachstehende Tabelle enthält die Datenpunkte im ESRS 2 und in den themenbezogenen ESRS, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz [1] Säule-3-Referenz [2]

Benchmark-Verordnungs-Referenz [3]

EU-Klimagesetz-Referenz [4]

ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen Absatz 21 Buchstabe d Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission [5], Anhang II  
ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Absatz 21 Buchstabe e     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht Absatz 30 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer i Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang 1

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Durchführungsverordnung (EU)

2022/2453 der Kommission [6],
Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien Absatz 40 Buchstabe d Ziffer ii Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 2   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iii Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 [7], Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II  
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Anbau und der Produktion von Tabak Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iv
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 
ESRS E1-1 Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050
Absatz 14
      Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1
ESRS E1-1 Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind Absatz 16 Buchstabe g  

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2  

ESRS E1-4 THG-Emissionsreduktionsziele Absatz 34

Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 2

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6  
ESRS E1-5 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) Absatz 38 Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 2      

ESRS E1-5 Energieverbrauch und Energiemix Absatz 37

Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS E1-5 Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren Absätze 40 bis 43 Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Absatz 44 Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1 Tabelle 1 Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1  

ESRS E1-6 Intensität der THG-Bruttoemissionen Absätze 53 bis 55

Indikator Nr. 3 Tabelle 1 in Anhang 1 Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 8 Absatz 1  
ESRS E1-7 Abbau von Treibhausgasen und CO2-Gutschriften Absatz 56       Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1
ESRS E1-9 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken Absatz 66     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II  
ESRS E1-9 Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko Absatz 66 Buchstabe a ESRS E1-9 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden Absatz 66 Buchstabe c.   Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Absätze 46 und 47; Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.
   

ESRS E1-9 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen Absatz 67 Buchstabe c.

  Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Durchführungsverordnung (EU)
2022/2453 der Kommission, Absatz 34; Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten
   
ESRS E1-9 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Absatz 69     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS E2-4 Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Absatz 28 Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Wasser- und Meeresressourcen Absatz 9 Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Spezielle Strategie Absatz 13 Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-1 Nachhaltige Ozeane und Meere Absatz 14 Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-4 Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Absatz 28 Buchstabe c Indikator Nr. 6,2 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E3-4 Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoeinnahme aus eigenen Tätigkeiten Absatz 29 Indikator Nr. 6,1 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS 2 – SBM 3 – E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe b Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS 2 – SBM-3 – E4 Absatz 16 Buchstabe c Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Absatz 24 Buchstabe b Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere Absatz 24 Buchstabe c Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E4-2 Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung Absatz 24 Buchstabe d Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle Absatz 37 Buchstabe d Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 2      
ESRS E5-5 Gefährliche und radioaktive Abfälle Absatz 39 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Zwangsarbeit Absatz 14 Buchstabe f Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3      

ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Kinderarbeit Absatz 14 Buchstabe g

Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 20 Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1      
ESRS S1-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 21     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Absatz 22 Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-1 Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen Absatz 23 Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-3 Bearbeitung von Beschwerden Absatz 32 Buchstabe c Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-14 Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle Absatz 88 Buchstaben b und c Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der
Kommission, Anhang II
 
ESRS S1-14 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Absatz 88 Buchstabe e Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-16 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle Absatz 97 Buchstabe a Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS S1-16 Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane Absatz 97 Buchstabe b  Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-17 Fälle von Diskriminierung Absatz 103 Buchstabe a Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1  
ESRS 2 SBM3 – S2 Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette Absatz 11 Buchstabe b Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3      
ESRS S2-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 17 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S2-1 Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Absatz 18 Indikatoren Nr. 11 und 4 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS S2-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 19 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1
 
ESRS S2-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 19     Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS S2-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Absatz 36

Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS S3-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte Absatz 16 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien Absatz 17 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1  
ESRS S3-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 36

Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3

     
ESRS S4-1 Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Absatz 16 Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1      
ESRS S4-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17 Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1
 
ESRS S4-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 35 Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Absatz 10 Buchstabe b Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Absatz 10 Buchstabe d Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 3      
ESRS G1-4 Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Absatz 24 Buchstabe a Indikator Nr. 17 in Anhang 1 Tabelle 3   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  
ESRS G1-4 Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Absatz 24 Buchstabe b Indikator Nr. 16 in Anhang 1 Tabelle 3      

Anlage C: Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der nachstehenden Tabelle sind die Anforderungen gemäß den themenbezogenen ESRS aufgeführt, die bei der Berichterstattung über die Angabepflichten im ESRS 2 zu berücksichtigen sind.

Angabepflicht nach ESRS 2 Entsprechender ESRS-Absatz
GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 5)
GOV-3 Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme ESRS E1 Klimawandel (Absatz 13)
SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absatz 12)
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absatz 9)
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absatz 7)
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absatz 8)
SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell ESRS E1 Klimawandel (Absätze 18 und 19)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absatz 16)
ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absätze 13 bis 16)
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absätze 10 bis 13)
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absätze 8 bis 11)
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absätze 9 bis 12)
IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ESRS E1 Klimawandel (Absätze 20 und 21)
ESRS E2 Umweltverschmutzung (Absatz 11)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (Absatz 8)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absätze 17 und 19)
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Absatz 11)
ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 6)

 

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