Ziel
1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft sowie die damit zusammenhängenden wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, beispielsweise
- die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft,
- alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
- die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf seine eigene Belegschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
- die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf seine eigene Belegschaft ergeben.
2.
Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard auch eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft in Bezug auf die folgenden sozialen Faktoren oder Aspekte, einschließlich der Menschenrechte, zu ermitteln und anzugehen:
- Arbeitsbedingungen, einschließlich Folgendem:
- sichere Beschäftigung,
- Arbeitszeit,
- angemessene Entlohnung,
- sozialer Dialog,
- Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung,
- Tarifverhandlungen, einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Belegschaft des Unternehmens,
- Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und
- Gesundheit und Sicherheit.
- Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Folgendem:
- Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit,
- Schulungen und Kompetenzentwicklung,
- Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
- Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und
- Vielfalt.
- sonstige arbeitsbezogene Rechte, unter anderem in Bezug auf
- Kinderarbeit,
- Zwangsarbeit,
- angemessene Unterbringung und
- Privatsphäre.
3.
Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeit des Unternehmens von seiner eigenen Belegschaft wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. So kann beispielsweise im Hinblick auf die Chancengleichheit die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung und Beförderung den Zugang des Unternehmens zu qualifizierten Arbeitskräften einschränken und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Belegschaft und in den oberen Führungsebenen positive Auswirkungen haben, wie z. B. die Vergrößerung des Pools qualifizierter Arbeitskräfte und die Verbesserung des Ansehens des Unternehmens.
4.
Dieser Standard deckt die eigene Belegschaft eines Unternehmens ab, was sowohl Menschen umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), als auch nicht angestellte Beschäftigte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder um Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Beispiele dafür, wer zur eigenen Belegschaft gehört, sind Anwendungsanforderung 3 zu entnehmen. Die Informationen, die in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte anzugeben sind, haben keinen Einfluss auf deren Status nach geltendem Arbeitsrecht.
5.
Dieser Standard gilt nicht für Arbeitskräfte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; mit diesen Kategorien von Arbeitskräften befasst sich der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
6.
Der Standard erfordert es, dass die Unternehmen ihre eigene Belegschaft beschreiben, einschließlich der wesentlichen Merkmale der Beschäftigten und der relevanten nicht angestellten Beschäftigten. Diese Beschreibung vermittelt den Nutzern ein Verständnis der Struktur der eigenen Belegschaft des Unternehmens und hilft dabei, die im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen in einen Zusammenhang zu bringen.
7.
Der Standard soll den Nutzern auch ein Verständnis darüber vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen mit internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten und -übereinkommen im Einklang steht, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der grundlegenden Übereinkommen der IAO, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des Besitzstands der EU im Bereich des Arbeitsrechts.