Soziales

ESRS S1

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft sowie die damit zusammenhängenden wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, beispielsweise 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, 
  3. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf seine eigene Belegschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  4. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf seine eigene Belegschaft ergeben. 

2.

Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard auch eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft in Bezug auf die folgenden sozialen Faktoren oder Aspekte, einschließlich der Menschenrechte, zu ermitteln und anzugehen: 

  1. Arbeitsbedingungen, einschließlich Folgendem: 
    1. sichere Beschäftigung, 
    2. Arbeitszeit, 
    3. angemessene Entlohnung
    4. sozialer Dialog
    5. Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung, 
    6. Tarifverhandlungen, einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Belegschaft des Unternehmens, 
    7. Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und 
    8.  Gesundheit und Sicherheit. 
  2. Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Folgendem: 
    1. Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit, 
    2. Schulungen und Kompetenzentwicklung, 
    3. Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
    4. Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und 
    5. Vielfalt. 
  3. sonstige arbeitsbezogene Rechte, unter anderem in Bezug auf 
    1. Kinderarbeit, 
    2. Zwangsarbeit, 
    3. angemessene Unterbringung und 
    4. Privatsphäre. 

3.

Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeit des Unternehmens von seiner eigenen Belegschaft wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. So kann beispielsweise im Hinblick auf die Chancengleichheit die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung und Beförderung den Zugang des Unternehmens zu qualifizierten Arbeitskräften einschränken und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Belegschaft und in den oberen Führungsebenen positive Auswirkungen haben, wie z. B. die Vergrößerung des Pools qualifizierter Arbeitskräfte und die Verbesserung des Ansehens des Unternehmens. 

4.

Dieser Standard deckt die eigene Belegschaft eines Unternehmens ab, was sowohl Menschen umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), als auch nicht angestellte Beschäftigte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder um Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Beispiele dafür, wer zur eigenen Belegschaft gehört, sind Anwendungsanforderung 3 zu entnehmen. Die Informationen, die in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte anzugeben sind, haben keinen Einfluss auf deren Status nach geltendem Arbeitsrecht. 

5.

Dieser Standard gilt nicht für Arbeitskräfte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; mit diesen Kategorien von Arbeitskräften befasst sich der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

6.

Der Standard erfordert es, dass die Unternehmen ihre eigene Belegschaft beschreiben, einschließlich der wesentlichen Merkmale der Beschäftigten und der relevanten nicht angestellten Beschäftigten. Diese Beschreibung vermittelt den Nutzern ein Verständnis der Struktur der eigenen Belegschaft des Unternehmens und hilft dabei, die im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen in einen Zusammenhang zu bringen. 

7.

Der Standard soll den Nutzern auch ein Verständnis darüber vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen mit internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten und -übereinkommen im Einklang steht, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der grundlegenden Übereinkommen der IAO, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des Besitzstands der EU im Bereich des Arbeitsrechts. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

8.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen. 

9.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen. 

10.

Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards ist einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die Arbeitskräfte des Unternehmens in der Wertschöpfungskette im Rahmen des ESRS S2 verknüpft, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.“ 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

11.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln. 

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

13.

Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: 

  1. ob und inwiefern die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und 
  2. das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft ergeben, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell. 

14.

Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Personen in seiner eigenen Belegschaft, die von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sein können, unter seine Angaben gemäß ESRS 2 fallen. Zu diesen wesentlichen Auswirkungen gehören Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor: 

  1. eine kurze Beschreibung der Arten der Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigen in seiner eigenen Belegschaft, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten betroffen sind, und ob es sich um Beschäftigte, Selbstständige oder Personen handelt, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind, 
  2. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in bestimmten Ländern oder Regionen außerhalb der EU) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) zusammenhängen, 
  3. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen, und der Arten der Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten, das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, 
  4. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft ergeben, 
  5. alle wesentlichen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, die sich aus Übergangsplänen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Verwirklichung umweltfreundlicherer und klimaneutraler Tätigkeiten ergeben können, einschließlich Informationen über die Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, die durch die Pläne und Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion der CO2Emissionen im Einklang mit internationalen Übereinkommen verursacht werden. Die Auswirkungen, Risiken und Chancen umfassen Umstrukturierungen und Arbeitsplatzverluste sowie Chancen, die sich aus der Schaffung von Arbeitsplätzen und Umschulungen oder Weiterbildungen ergeben, 
  6. Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Vorfälle von Zwangsarbeit[87] besteht: 
    1. Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder 
    2. Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden, 
  7. Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Vorfälle von Kinderarbeit[88] besteht: 
    1. Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder 
    2. Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden. 

15.

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Personen in seiner eigenen Belegschaft, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 IRO 1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern Personen mit bestimmten Merkmalen und solche, die in einem bestimmten Umfeld arbeiten oder bestimmte Tätigkeiten ausführen, stärker gefährdet sein können. 

16.

Das Unternehmen hat anzugeben, welche seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Personen in seiner eigenen Belegschaft ergeben, sich auf bestimmte Personengruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen oder Personen, die in einer bestimmten Fabrik oder einem bestimmten Land arbeiten) und nicht auf die gesamte eigene Belegschaft beziehen (z. B. allgemeine Lohnkürzungen oder Schulungsangebote für alle Angehörigen der eigenen Belegschaft). 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S1-1 – Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft

17.

Das Unternehmen hat seine Strategien für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern. 

18.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die eigene Belegschaft des Unternehmens anzugehen, sowie über Strategien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft abdecken. 

19.

Die gemäß Absatz 17 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Strategien bestimmte Gruppen innerhalb seiner eigenen Belegschaft oder seine gesamte Belegschaft abdecken. 

20.

Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik[89], die für seine eigene Belegschaft relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[90]. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes wesentlich sind, sowie auf seinen allgemeinen Ansatz in Bezug darauf: 

  1. die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, der Personen in seiner eigenen Belegschaft,
  2. die Einbeziehung von Personen in der eigenen Belegschaft und 
  3. Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen. 

21.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Strategien in Bezug auf seine eigene Belegschaft mit relevanten international anerkannten Instrumenten einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte[91], in Einklang stehen. 

22.

Das Unternehmen gibt an, ob seine Strategien in Bezug auf seine eigene Belegschaft ausdrücklich die Themen Menschenhandel[92], Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. 

23.

Das Unternehmen gibt an, ob es über eine Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen verfügt.[93] 

24.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: 

  1. ob es über spezifische Strategien verfügt, die auf die Beseitigung von Diskriminierung (einschließlich Belästigung), die Förderung der Chancengleichheit und andere Möglichkeiten zur Förderung von Vielfalt und Inklusion abzielen, 
  2. ob die folgenden Gründe für Diskriminierung ausdrücklich von den Strategien erfasst werden: Rasse und ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Behinderung, Alter, Religion, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft sowie andere Formen der Diskriminierung, die unter die EU-Rechtsvorschriften und nationales Recht fallen, 
  3. ob für das Unternehmen spezifische politische Verpflichtungen in Bezug auf Inklusion oder Fördermaßnahmen zugunsten von Menschen aus Gruppen bestehen, die in seiner eigenen Belegschaft besonders gefährdet sind, und wenn ja, um welche Verpflichtungen es sich handelt, und 
  4. ob und wie diese Strategien im Rahmen spezifischer Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Diskriminierung verhindert, eingedämmt und bekämpft wird, sobald sie erkannt wird, und um Vielfalt und Inklusion im Allgemeinen zu fördern. 

Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der eigenen Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

25.

Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung der Personen in seiner eigenen Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft anzugeben. 

26.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine eigene Belegschaft und Arbeitnehmervertreter im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der eigenen Belegschaft in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden. 

27.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein: 

  1. ob die eigene Belegschaft des Unternehmens direkt oder ob Arbeitnehmervertreter einbezogen werden, 
  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und Häufigkeit der Einbeziehung, 
  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen, 
  4. eine globale Rahmenvereinbarung oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte seiner eigenen Belegschaft geschlossen hat, einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft zu erhalten, und 
  5. die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit seiner eigenen Belegschaft bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben. 

28.

Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der Menschen in seiner eigenen Belegschaft zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen). 

29.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit seiner eigenen Belegschaft verfügt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann

30.

Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Personen in seiner eigenen Belegschaft, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den Personen in seiner eigenen Belegschaft zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen. 

31.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen die eigene Belegschaft dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen kann und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz unterstützt, und wie gemeinsam mit betroffenen Personen Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden. 

32.

Das Unternehmen beschreibt die Verfahren, mit denen die in Absatz 2 des Abschnitts „Ziel“ genannten Aspekte abgedeckt werden, indem es folgende Informationen angibt: 

  1. seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Personen in seiner eigenen Belegschaft verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und inwiefern das Unternehmen die jeweiligen Abhilfemaßnahmen als wirksam bewertet, 
  2. alle spezifischen Kanäle, über die die eigene Belegschaft ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen kann, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden, 
  3. ob das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen verfügt[94] und 
  4. die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz der eigenen Belegschaft unterstützt, und 
  5. die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind. 

33.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Personen in seiner eigenen Belegschaft diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Strategien zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt, die diese nutzen, einschließlich der Arbeitnehmervertreter. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen. 

34.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals am Arbeitsplatz der eigenen Belegschaft nicht unterstützt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es einen solchen Kanal einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

35.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen, auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben. 

36.

Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen 

  1. darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf die eigene Belegschaft zu verhindern, abzumildern und zu beheben, und/oder 
  2. versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft zu sorgen. 

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft nutzt. 

37.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die eigene Belegschaft gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte vor. 

38.

In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft erläutert das Unternehmen Folgendes: 

  1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf die eigene Belegschaft zu verhindern oder zu mindern, 
  2. ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen, 
  3. alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, über die es in erster Linie verfügt, um positive Auswirkungen auf die eigene Belegschaft zu erreichen, und 
  4. wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für seine eigene Belegschaft nachverfolgt und bewertet. 

39.

Im Zusammenhang mit Absatz 36 beschreibt das Unternehmen die Verfahren, mit denen es feststellt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft zu reagieren. 

40.

In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen, 

  1. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und 
  2. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft zu nutzen. 

41.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es sicherstellt, dass seine eigenen Praktiken keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird. 

42.

Bei der Angabe der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet. 

43.

Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden. 

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

44.

Das Unternehmen hat die zeitgebundenen und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat: 

  1. Verringerung der negativen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft und/oder 
  2. Förderung positiver Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft und/oder 
  3. Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft. 

45.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft voranzutreiben und zu messen. 

46.

Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die eigene Belegschaft des Unternehmens enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen. 

47.

Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen direkt mit seiner eigenen Belegschaft oder mit Arbeitnehmervertretern in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat: 

  1. Festlegung dieser Ziele, 
  2. Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und 
  3. Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben. 

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens

48.

Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der Beschäftigten innerhalb seiner eigenen Belegschaft zu beschreiben. 

49.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten übermittelten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Parameter zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind. 

50.

Zusätzlich zu den nach Absatz 40 Buchstabe a Ziffer iii des ESRS 2 Allgemeine Angaben erforderlichen Informationen muss das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. die Gesamtzahl der Beschäftigten nach Personenzahl und Aufschlüsselung nach Geschlecht und Land für Länder in dem das Unternehmen 50 oder mehr Beschäftigte hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens ausmachen, 
  2. die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) der 
    1. dauerhaft Beschäftigten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht, 
    2. vorübergehend Beschäftigten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht, und 
    3. der Beschäftigten ohne garantierte Arbeitsstunden, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht, 
  3. die Gesamtzahl der Beschäftigten, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben, und die Quote der Mitarbeiterfluktuation im Berichtszeitraum, 
  4. eine Beschreibung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber, 
    1. ob die Daten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) übermittelt werden und 
    2. ob die Zahlen am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode übermittelt werden, 
  5. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. Fluktuation der Zahl der Beschäftigten im Berichtszeitraum), und 
  6. einen Querverweis von den nach Buchstabe a vorgelegten Informationen auf die repräsentativste Zahl in den Abschlüssen. 

51.

In Bezug auf die in Absatz 50 Buchstabe b genannten Informationen kann das Unternehmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Regionen vorlegen. 

52.

Das Unternehmen kann folgende Informationen nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) aufgeschlüsselt angeben: 

  1. Vollzeitbeschäftigte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region, und 
  2. Teilzeitbeschäftigte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region. 

Angabepflicht S1-7 – Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft des Unternehmens

53.

Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten innerhalb seiner eigenen Belegschaft zu beschreiben. 

54.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten übermittelten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Parameter zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind. Dies ermöglicht auch ein Verständnis dafür, wie stark das Unternehmen auf nicht angestellte Beschäftigte als Teil seiner Belegschaft angewiesen ist. 

55.

Die in Absatz 53 genannten Angaben umfassen Folgendes: 

  1. die Gesamtzahl der nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind, 
  2. eine Erläuterung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber, 
    1. ob die Zahl der nicht angestellten Beschäftigten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) übermittelt wird, und 
    2. ob die Zahl am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode übermittelt wird, 
  3. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. erhebliche Fluktuation der Anzahl nicht angestellter Beschäftigter in der eigenen Belegschaft des Unternehmens im Berichtszeitraum und zwischen dem aktuellen und dem vorherigen Berichtszeitraum). 

56.

In Bezug auf die in Absatz 55 Buchstabe a genannten Informationen kann das Unternehmen die gängigsten Arten von nicht angestellten Beschäftigten (z. B. Selbstständige, Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind, und andere für das Unternehmen relevante Arten), ihre Beziehung zum Unternehmen und die Art der von ihnen verrichteten Arbeit angeben. 

57.

Liegen keine Daten vor, so schätzt das Unternehmen die Zahl und teilt mit, dass es dies getan hat. Wenn das Unternehmen auf Schätzungen zurückgreift, beschreibt es die Grundlage für die Erstellung dieser Schätzungen. 

Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

58.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Beschäftigten durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit seine Beschäftigten im sozialen Dialog auf EWR-Ebene repräsentiert werden.

59.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln.

60.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. den prozentualen Anteil aller Beschäftigten, die von Tarifverträgen abgedeckt sind,
  2. im Europäischen Wirtschaftsraum, ob es über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und, wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Beschäftigten, die von diesem Tarifvertrag bzw. diesen Tarifverträgen abgedeckt sind, für jedes Land, in dem es eine signifikante Zahl von Beschäftigten hat, d. h. mindestens 50 Beschäftigte nach Personenzahl, was mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Beschäftigten entspricht, und
  3. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums den prozentualen Anteil der eigenen Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten, aufgeschlüsselt nach Regionen.

61.

Für Beschäftige, die nicht von Tarifverträgen abgedeckt sind, kann das Unternehmen angeben, ob es ihre Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf der Grundlage von Tarifverträgen, die seine anderen Beschäftigten abdecken, oder auf der Grundlage von Tarifverträgen anderer Unternehmen festlegt.

62.

Das Unternehmen kann den Umfang beschreiben, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von nicht angestellten Beschäftigten innerhalb seiner eigenen Belegschaft durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden, einschließlich einer Schätzung der Abdeckungsquote.

63.

Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:

  1. den Gesamtprozentsatz der Beschäftigten, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat, und
  2. die Existenz einer Vereinbarung mit seinen Beschäftigten über die Vertretung durch einen Europäischen Betriebsrat, einen Betriebsrat eines Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat einer Societas Cooperativa Europaea (SCE).

Angabepflicht S1-9 – Diversitätsparameter

64.

Das Unternehmen hat die Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene und die Altersverteilung unter seinen Beschäftigten anzugeben.

65.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene und der Altersverteilung der Beschäftigten zu vermitteln.

66.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. die Geschlechterverteilung nach Anzahl sowie prozentualem Anteil auf der obersten Führungsebene und
  2. die Verteilung der Beschäftigten nach Altersgruppen: Unter 30 Jahren, 30–50 Jahre, über 50 Jahren.

Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung

67.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Beschäftigten eine angemessene Entlohnung erhalten und nennt, falls dies nicht der Fall sein sollte, die betreffenden Länder und den Prozentsatz der betroffenen Beschäftigten.

68.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob allen Beschäftigten des Unternehmens ein angemessene Entlohnung gezahlt wird, der mit den geltenden Referenzwerten im Einklang steht.

69.

Das Unternehmen gibt an, ob alle seine Beschäftigten im Einklang mit den geltenden Referenzwerten eine angemessene Entlohnung erhalten. Wenn ja, reicht diese Angabe aus, um diese Angabepflicht zu erfüllen, und es sind keine weiteren Informationen erforderlich.

70.

Wenn nicht alle seine Beschäftigten eine angemessene Entlohnung im Einklang mit den geltenden Referenzwerten erhalten, gibt das Unternehmen die Länder an, in denen die Beschäftigten unter dem geltenden Referenzwert für eine angemessene Entlohnung entlohnt werden, sowie den Prozentsatz der Beschäftigten, deren Lohn unter dem Referenzwert des jeweiligen Landes liegt.

71.

Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte innerhalb seiner Belegschaft vorlegen.

Angabepflicht S1-11 – Sozialschutz

72.

Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine eigenen Beschäftigten durch einen Sozialschutz gegen Verdienstverluste aufgrund bedeutender Lebensereignisse abgesichert sind, und andernfalls die Länder, in denen dies nicht der Fall ist.

73.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die eigenen Beschäftigten des Unternehmens durch einen Sozialschutz gegen Verdienstverluste aufgrund bedeutender Lebensereignisse abgesichert sind, und andernfalls über die Länder, in denen dies nicht der Fall ist.

74.

Das Unternehmen gibt an, ob alle seiner eigenen Beschäftigten durch öffentliche Programme oder durch von dem Unternehmen angebotene Leistungen einen Sozialschutz gegen Verdienstverluste aufgrund eines der folgenden bedeutenden Lebensereignisse genießen:

  1. Krankheit,
  2. Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die eigene Arbeitskraft für das Unternehmen arbeitet,
  3. Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit,
  4. Elternurlaub, und
  5. Ruhestand.

Wenn ja, reicht diese Angabe aus, um diese Angabepflicht zu erfüllen, und es sind keine weiteren Informationen erforderlich.

75.

Genießen nicht alle seiner Beschäftigten einen Sozialschutz gemäß Absatz 72, hat das Unternehmen darüber hinaus die Länder anzugeben, in denen Beschäftigte in Bezug auf eine oder mehrere der in Absatz 72 aufgeführten Arten von Ereignissen keinen Sozialschutz genießen, und für jedes dieser Länder die Arten von Beschäftigten, die keinen Sozialschutz für jedes anwendbare bedeutende Lebensereignis genießen.

76.

Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte innerhalb seiner Belegschaft vorlegen.

Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen

77.

Das Unternehmen hat den Prozentsatz seiner eigenen Beschäftigten mit Behinderungen anzugeben.

78.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Beschäftigten des Unternehmens gehören.

79.

Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten ist.

80.

Das Unternehmen kann den Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben.

Angabepflicht S1-13 – Parameter für Schulungen und Kompetenzentwicklung

81.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seinen Beschäftigten Schulungen und Kompetenzentwicklung angeboten werden.

82.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vermitteln, die den Beschäftigten im Rahmen einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung angeboten wurden, um die Qualifikationen der Beschäftigten zu verbessern und die weitere Beschäftigungsfähigkeit zu erleichtern.

83.

Die in Absatz 81 genannten Angaben umfassen Folgendes:

  1. den Prozentsatz der Beschäftigten, die an regelmäßigen Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, diese Informationen sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln,
  2. die durchschnittliche Zahl der Schulungsstunden je Beschäftigtem, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

84.

Das Unternehmen kann in Bezug auf den Prozentsatz der Beschäftigten, die an regelmäßigen Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, und die durchschnittliche Zahl der Schulungsstunden je Beschäftigtem Aufschlüsselungen nach Beschäftigtenkategorie angeben.

85.

Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte innerhalb seiner Belegschaft vorlegen.

Angabepflicht S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

86.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seine eigene Belegschaft durch sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt ist und wie viele Vorfälle es im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen in seiner eigenen Belegschaft gab. Darüber hinaus hat es die Zahl der Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen anderer Arbeitskräfte, die an den Standorten des Unternehmens tätig waren, anzugeben.

87.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Abdeckung, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um arbeitsbedingte Verletzungen zu verhindern.

88.

Die Angabe gemäß Absatz 86 umfasst folgende Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach angestellten Beschäftigten und nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens:

  1. den Prozentsatz der Personen in seiner eigenen Belegschaft, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens abgedeckt werden,
  2. die Zahl der Todesfälle[95] infolge arbeitsbedingter Verletzungen und arbeitsbedingter Erkrankungen,
  3. die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle,
  4. in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und
  5. in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen und Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingter Erkrankungen und von Todesfällen infolge von Erkrankungen.[96]

Die Informationen gemäß Buchstabe b sind auch für andere Arbeitskräfte anzugeben, die an den Standorten des Unternehmens tätig sind, wie z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, wenn sie an den Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

89.

Das Unternehmen kann die in Absatz 88 Buchstaben d und e genannten Informationen auch in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte angeben.

90.

Darüber hinaus kann das Unternehmen die folgenden zusätzlichen Informationen über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit vorlegen: den prozentualen Anteil seiner eigenen Arbeitskräfte, die von einem Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind, das auf rechtlichen Anforderungen und/oder anerkannten Standards oder Leitlinien beruht und intern geprüft und/oder von einer externen Partei geprüft oder zertifiziert wurde.

Angabepflicht S1-15 – Parameter für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

91.

Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit die Beschäftigten Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben und davon Gebrauch machen.

92.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Beschäftigten auf geschlechtergerechte Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen sowie die tatsächliche Umsetzung in der Praxis zu vermitteln; dabei handelt es sich um eine der Dimensionen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben.

93.

Die in Absatz 91 genannten Angaben umfassen Folgendes:

  1. den Prozentsatz der Beschäftigten, die Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben, und
  2. den Prozentsatz der anspruchsberechtigten Beschäftigten, die Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch genommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

94.

Haben alle Beschäftigten des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, reicht es aus, dies mitzuteilen, um die Anforderungen nach Absatz 93 Buchstabe a zu erfüllen.

Angabepflicht S1-16 – Vergütungsparameter (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

95.

Das Unternehmen hat das prozentuale Verdienstgefälle zwischen seinen weiblichen und männlichen Beschäftigten und das Verhältnis zwischen der Vergütung der höchstbezahlten Einzelperson und dem Median der Vergütung seiner Beschäftigten anzugeben.

96.

Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Beschäftigten des Unternehmens vermittelt werden; zum anderen soll verdeutlicht werden, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist und ob große Verdienstunterschiede bestehen.

97.

Die in Absatz 95 genannten Angaben umfassen Folgendes:

  1. das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Beschäftigten, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Beschäftigter,[97]
  2. das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson)[98] und
  3. gegebenenfalls alle Hintergrundinformationen, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten zusammengestellt wurden, sowie sonstige zu berücksichtigende Änderungen der zugrunde liegenden Daten erforderlich sind.

98.

Das Unternehmen kann eine Aufschlüsselung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 97 Buchstabe a nach Beschäftigtenkategorie und/oder Land/Segment angeben. Das Unternehmen kann auch das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle zwischen den Beschäftigten nach Beschäftigtenkategorie angeben, aufgeschlüsselt nach dem gewöhnlichen Grundgehalt und den ergänzenden oder variablen Komponenten.

99.

In Bezug auf Absatz 97 Buchstabe b kann das Unternehmen diesen um Kaufkraftunterschiede zwischen den Ländern bereinigten Wert angeben; in diesem Fall gibt es die für die Berechnung verwendete Methode an.

Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

100.

Das Unternehmen hat die Zahl der arbeitsbezogenen Vorfälle und/oder Beschwerden sowie schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb seiner eigenen Belegschaft sowie alle damit verbundenen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungen für den Berichtszeitraum anzugeben.

101.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit arbeitsbezogene Vorfälle und schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte die eigene Belegschaft des Unternehmens betreffen.

102.

Die Angaben gemäß Absatz 100 umfassen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen arbeitsbezogene Vorfälle in Bezug auf Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder anderer relevanter Formen der Diskriminierung, die interne und/oder externe Interessenträger im gesamten Berichtszeitraum betreffen. Dies schließt Fälle von Belästigungen als spezifische Form der Diskriminierung ein.

103.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum gemeldeten Fälle von Diskriminierung, einschließlich Belästigung, [99]
  2. die Zahl der Beschwerden, die über Kanäle, über die Personen innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens Bedenken äußern können (einschließlich Beschwerdemechanismen), und gegebenenfalls bei den nationalen Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD im Zusammenhang mit den in Absatz 2 dieses Standards genannten Aspekten, mit Ausnahme der bereits unter Buchstabe a gemeldeten Fälle, eingereicht wurden,
  3. den Gesamtbetrag der wesentlichen Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Vorfällen und Beschwerden sowie einen Abgleich der angegebenen Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten in den Abschlüssen angegebenen Betrag und
  4. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die erforderlich sind, um die Daten und die Art und Weise ihrer Zusammenstellung zu verstehen.

104.

Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über festgestellte Fälle schwerwiegender Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten (z. B. Zwangsarbeit, Menschenhandel oder Kinderarbeit) an:

  1. die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit der Belegschaft des Unternehmens im Berichtszeitraum, einschließlich Angaben dazu, wie viele davon gegen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verstoßen. Ist es nicht zu derartigen Vorfällen gekommen, gibt das Unternehmen dies an[100] sowie
  2. den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a beschriebenen Vorfällen sowie einen Abgleich der Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten in den Abschlüssen angegebenen Betrag.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Ziel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 1.

Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch in Betracht ziehen, Informationen zu anderen Themen anzugeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit seiner eigenen Belegschaft während einer Pandemie.

AR 2.

Der Überblick über soziale Aspekte in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr bietet er eine Liste der aus den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichterstattungspflichten abgeleiteten Aspekte, die das Unternehmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 in Bezug auf die eigene Belegschaft berücksichtigen und anschließend gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angeben muss.

AR 3.

Personen, die unter den Begriff „eigene Belegschaft“ fallen, sind beispielsweise die Folgenden:

  1. Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens gehören beispielsweise:
    1. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Beschäftigten ausgeführt würden,
    2. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden,
    3. Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
  2. Zu den Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und „Beschäftigungstätigkeiten“ ausüben, gehören Personen, die die gleiche Arbeit verrichten wie Beschäftigte, z. B.:
    1. Personen, die einspringen, wenn Beschäftigte vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.),
    2. Personen, die zusätzlich zu den regulären Beschäftigten Arbeiten verrichten,
    3. Personen, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte“).

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 4.

Gemäß ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.

AR 5.

Auch wenn die eigene Belegschaft des Unternehmens möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt steht, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen berücksichtigt bei dieser Angabe gegebenenfalls die Standpunkte der Arbeitnehmervertreter.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 6.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung kostengünstiger Produkte oder Dienstleistungen oder Ermöglichung von sehr schnellen Lieferungen in einer Weise, die in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte kritisch ist) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Einnahmenmodell (z. B. Verlagerung des Lagerrisikos auf Lieferanten, mit Folgewirkungen für die Arbeitnehmerrechte der Personen, die für sie arbeiten) zusammenhängen.

AR 7.

Auswirkungen auf die eigene Belegschaft des Unternehmens, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Risiken entstehen beispielsweise, wenn einige Personen in der eigenen Belegschaft dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind und das Unternehmen Produkte in Länder einführt, in denen die Einziehung eingeführter Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, gesetzlich zulässig ist. Chancen für das Unternehmen können sich durch Chancen für die Arbeitskräfte ergeben, beispielsweise durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung im Rahmen eines „gerechten Übergangs“. Ein weiteres Beispiel im Zusammenhang mit einer Pandemie oder einer anderen schweren Gesundheitskrise bezieht sich darauf, dass das Unternehmen möglicherweise auf Zeitarbeitskräfte angewiesen ist, die kaum oder gar keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und -leistungen haben, was möglicherweise zu schwerwiegenden Risiken für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs führen kann, da die Arbeitskräfte keine andere Wahl haben, als trotz Krankheit zu arbeiten, wodurch sich die Ausbreitung der Krankheit weiter verschärft und größere Unterbrechungen der Lieferkette verursacht werden. Risiken für Reputation und Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausbeutung gering qualifizierter und gering bezahlter Arbeitskräfte in geografischen Gebieten mit minimalem Schutz für sie nehmen ebenfalls zu, da es vermehrt zu negativer Berichterstattung in den Medien kommt und die Verbraucher immer mehr Wert auf ethisch beschaffte und nachhaltige Waren legen.

AR 8.

Beispiele für besondere Merkmale von Personen in der eigenen Belegschaft des Unternehmens, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 15 berücksichtigen kann, beziehen sich auf junge Menschen, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind, oder auf Frauen in einem Kontext, in dem Frauen routinemäßig unter Verstoß gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert werden, oder auf Migranten in einem Umfeld, in dem der Arbeitsmarkt schlecht reguliert ist und den Arbeitskräften regelmäßig Einstellungsgebühren auferlegt werden. Für einige Personen in der Belegschaft kann die Art der Tätigkeit, zu der sie verpflichtet sind, ein Risiko darstellen (z. B. Personen, die mit Chemikalien umgehen oder bestimmte Geräte betreiben müssen, oder gering bezahlte Beschäftigte mit „Null-Stunden-Verträgen“).

AR 9.

Im Hinblick auf Absatz 16 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von seiner eigenen Belegschaft entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Auswirkungen haben können; so kann beispielsweise eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit der Belegschaft des Unternehmens haben, was zu erheblichen Störungen der Produktion und des Vertriebs führt. Weitere Beispiele für Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von seiner Belegschaft sind ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften oder politische Entscheidungen oder Rechtsvorschriften, die sich auf den eigenen Betrieb und die eigene Belegschaft auswirken.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Angabepflicht S1-1 – Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 10.

Das Unternehmen prüft, ob Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr angenommenen Strategien (z. B. neue Erwartungen an ausländische Tochterunternehmen, neue oder zusätzliche Ansätze in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und Abhilfe) den Nutzern kontextbezogene Informationen liefern, und kann solche Erläuterungen angeben. Dazu gehören Strategien und Verpflichtungen des Unternehmens zur Vermeidung oder Minderung der Risiken und negativen Auswirkungen auf Personen in seiner eigenen Belegschaft im Zusammenhang mit der Reduktion der CO2Emissionen und des Übergangs zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten sowie zur Schaffung von Chancen für die Belegschaft, beispielsweise durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung, einschließlich ausdrücklicher Verpflichtungen zu einem „gerechten Übergang“.

AR 11.

Die Strategie kann die Form einer eigenständigen Strategie in Bezug auf die eigene Belegschaft des Unternehmens haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.

AR 12.

Bei den Angaben über die Übereinstimmung seiner Strategien mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte berücksichtigt das Unternehmen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann über die Übereinstimmung mit diesen zugrunde liegenden Normen Bericht erstatten.

AR 13.

Bei der Erläuterung, wie extern ausgerichtete Strategien einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Strategien für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für die eigene Belegschaft relevanten Maßnahmen berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit. In Bezug auf die Kodizes zum Verhalten des Unternehmens gegenüber Lieferanten gibt es an, ob sie Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit von Arbeitskräften, prekäre Beschäftigungsverhältnissen (d. h. Arbeitskräfte mit Kurzzeit- oder Zeitarbeitsverträgen, über Dritte beschäftigte Arbeitskräfte, Unteraufträge an Dritte oder informelle Arbeitskräfte), Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit betreffen, und ob diese Bestimmungen voll und ganz mit den geltenden IAO-Normen in Einklang stehen.

AR 14.

Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Strategien mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. Personen in seiner eigenen Belegschaft, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

AR 15.

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf liegt vor, wenn eine Person aufgrund von Merkmalen, die nicht mit Verdiensten oder den inhärenten Anforderungen der Arbeitsstelle zusammenhängen, anders oder weniger günstig behandelt wird. Diese Merkmale werden im Allgemeinen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert. Neben den in der Angabepflicht genannten Gründen muss das Unternehmen andere Diskriminierungsgründe prüfen, die nach nationalem Recht verboten sind.

AR 16.

Diskriminierung kann bei einer Vielzahl arbeitsbezogener Tätigkeiten vorkommen. Dies umfasst den Zugang zu Beschäftigung, bestimmten Berufen, Schulung und Berufsberatung sowie zum Sozialschutz. Darüber hinaus kann Diskriminierung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorkommen, z. B. in Bezug auf Einstellung, Entlohnung, Arbeits- und Ruhezeiten, bezahlten Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz, Arbeitsaufträge, Leistungsbeurteilung und -entwicklung, Fortbildungsmöglichkeiten, Beförderungsaussichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Angabe seiner Strategien und der zugrunde liegenden Verfahren im Rahmen der entsprechenden Angabepflicht kann das Unternehmen diese spezifischen Bereiche berücksichtigen.

AR 17.

Das Unternehmen kann angeben, ob es Folgendes vorgenommen hat:

  1. Strategien und Verfahren, bei denen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrung die Grundlage für die Einstellung, Vermittlung, Schulung und Förderung auf allen Ebenen bilden und die gleichzeitig der Tatsache Rechnung tragen, dass es für einige Personen schwieriger sein kann, solche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben,
  2. Festlegung von Verantwortlichkeiten auf der Führungsebene für Gleichbehandlung und Chancengleichheit bei der Einstellung, klarer unternehmensweiter Strategien und Verfahren zur Steuerung gleicher Beschäftigungspraktiken und Verknüpfung der Aufstiegschancen mit der gewünschten Leistung in diesem Bereich,
  3. Schulung der Beschäftigten in Bezug auf Antidiskriminierungsstrategien und -praktiken mit besonderem Schwerpunkt auf der mittleren und oberen Führungsebene, um das Bewusstsein zu schärfen und Lösungsstrategien zur Verhinderung und Bekämpfung systemischer und beiläufiger Diskriminierung zu vermitteln,
  4. Anpassungen des physischen Umfelds, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitskräften, Kunden und anderen Besuchern mit Behinderungen zu gewährleisten,
  5. Bewertung, ob das Risiko besteht, dass die Arbeitsplatzanforderungen so definiert wurden, dass bestimmte Gruppen systematisch benachteiligt würden,
  6. Aktualisierung der Aufzeichnungen über Einstellungen, Schulungen und Beförderungen, die einen transparenten Überblick über die Chancen der Beschäftigten und ihren Aufstieg innerhalb des Unternehmens bieten,
  7. Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, Anfechtungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln für Beschäftigte (insbesondere im Zusammenhang mit Verhandlungen und Tarifverträgen), wenn Diskriminierung festgestellt wurde, unter Beachtung formeller Strukturen und informeller kultureller Aspekte, die Arbeitskräfte daran hindern könnten, Bedenken und Beschwerden vorzubringen, und
  8. Einführung von Programmen zur Förderung des Zugangs zur Kompetenzentwicklung.

Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der eigenen Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 18.

Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden. 

AR 19.

Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 27 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden: 

  1. Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung, 
  2. in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen, 
  3. in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, z. B. wenn eine neue Erntesaison beginnt oder eine neue Produktionslinie eröffnet wird, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und
  4. in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Schulungen oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet. 

AR 20.

Globale Rahmenvereinbarungen dienen dazu, eine dauerhafte Beziehung zwischen einem multinationalen Unternehmen und einem internationalen Gewerkschaftsbund herzustellen, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen in jedem Land, in dem es tätig ist, die gleichen Standards einhält. 

AR 21.

Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen. 

AR 22.

Hat das Unternehmen Vereinbarungen mit nationalen, europäischen oder internationalen Gewerkschaften oder Betriebsräten in Bezug auf die Rechte der Personen in seiner eigenen Belegschaft geschlossen, kann dies angegeben werden, um zu veranschaulichen, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Personen zu gewinnen. 

AR 23.

Soweit möglich, kann das Unternehmen Beispiele aus dem Berichtszeitraum angeben, um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft und der Arbeitnehmervertreter bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben. 

AR 24.

Bei der Erfüllung dieser Angabepflicht berücksichtigt das Unternehmen folgende Aspekte: 

  1. die Art der Einbeziehung (z. B. Information, Anhörung oder Mitbestimmung) und Häufigkeit (z. B. fortlaufend, vierteljährlich, jährlich), 
  2. wie Rückmeldungen erfasst und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und inwiefern Personen in der Belegschaft darüber informiert werden, wie ihre Rückmeldungen Entscheidungen beeinflusst haben, 
  3. ob die Aktivitäten zur Einbeziehung auf Organisationsebene oder auf einer niedrigeren Ebene, z. B. auf Standort– oder Projektebene, stattfinden, und in letzterem Fall, wie die nformationen über Aktivitäten zur Einbeziehung zentralisiert werden, 
  4. die Mittel (z. B. finanzielle oder personelle Mittel), die der Einbeziehung zugewiesen werden, und 
  5. wie es Personen in seiner Belegschaft und Arbeitnehmervertreter in Bezug auf Auswirkungen einbezieht, die sich aus der Reduktion der CO2-Emissionen und dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten für seine eigene Belegschaft ergeben können, insbesondere im Hinblick auf Umstrukturierung, Verlust oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung und Weiterbildung, Gleichstellung der Geschlechter und soziale Gerechtigkeit sowie Gesundheit und Sicherheit. 

AR 25.

Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit Absatz 24 außerdem folgende Informationen zur Diversität angeben: 

  1. wie es gefährdete oder schutzbedürftige Personen einbezieht (z. B. ob es bestimmte Ansätze verfolgt und potenziellen Hindernissen besondere Aufmerksamkeit widmet), 
  2. wie es potenzielle Hindernisse in Bezug auf die Einbeziehung der Personen in seiner Belegschaft berücksichtigt (z. B. sprachliche und kulturelle Unterschiede, Ungleichgewichte zwischen Geschlecht und Befugnissen, Spaltungen innerhalb einer Gemeinschaft oder Gruppe), 
  3. wie es den Personen in seiner Belegschaft verständliche und über geeignete Kommunikationskanäle zugängliche Informationen zur Verfügung stellt, 
  4. etwaige Interessenkonflikte innerhalb seiner Belegschaft und die Art und Weise, wie das Unternehmen diese Interessenkonflikte gelöst hat, und
  5. wie es versucht, die Menschenrechte aller einbezogenen Interessenträger zu achten, z. B. ihr Recht auf Privatsphäre, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf friedliche Versammlungen und Protest. 

AR 26.

Das Unternehmen kann auch Informationen über die Wirksamkeit der Verfahren zur Einbeziehung seiner eigenen Belegschaft aus früheren Berichtszeiträumen angeben. Dies gilt in Fällen, in denen das Unternehmen die Wirksamkeit dieser Verfahren bewertet oder Lehren daraus im laufenden Berichtszeitraum gezogen hat. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen. 

Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 27.

Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S1-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert. 

AR 28.

Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Gewerkschaften (in denen die Personen in der Belegschaft gewerkschaftlich organisiert sind), Betriebsräte, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die die eigene Belegschaft des Unternehmens oder Arbeitnehmervertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann sowohl Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, als auch Kanäle, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, in denen die eigene Belegschaft des Unternehmens beschäftigt ist, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die ein Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben. 

AR 29.

Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für seine gesamte eigene Belegschaft zugänglich sind (oder für die Arbeitnehmervertreter oder, in deren Abwesenheit, Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben). 

AR 30.

Das Unternehmen prüft in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung, ob und wie möglicherweise betroffene Personen in seiner eigenen Belegschaft und ihre Arbeitnehmervertreter Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, bei dem sie beschäftigt sind oder mit dem sie einen Vertrag über die Erbringung von Arbeit geschlossen haben. Zu den einschlägigen Kanälen können Hotlines, Gewerkschaften (wenn Personen in der Belegschaft gewerkschaftlich organisiert sind), Betriebsräte oder andere Beschwerdemechanismen gehören, die von dem betreffenden Unternehmen oder einem Dritten betrieben werden. 

AR 31.

Wenn das Unternehmen erklärt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass Personen in seiner eigenen Belegschaft diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Personen vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Personen in der Belegschaft des Unternehmens, die solche Kanäle genutzt haben, sowie zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen. 

AR 32.

Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die seine eigene Belegschaft und Arbeitnehmervertreter Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (insbesondere Prinzip 31) von den folgenden Fragen leiten lassen. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden: 

  1. Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken? 
  2. Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich? 
  3. Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren mit voraussichtlichen Zeitplänen? 
  4. Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang der Interessenträger zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen? 
  5. Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem öffentlichen Interesse entsprechen? 
  6. Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten? 
  7. Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen? 
  8. Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen? 

Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 33.

Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch seine eigene Belegschaft mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Deshalb kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, 
  2. seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen, 
  3. wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und 
  4. seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung. 

AR 34.

Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder ob es beteiligt ist, weil die Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind. 

AR 35.

Da wesentliche negative Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Schulungen oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen. 

AR 36.

Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S1-5 kann es über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung Bericht erstatten. 

AR 37.

Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu beheben, kann das Unternehmen Beispiele anführen. 

AR 38.

Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen. 

AR 39.

Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen. 

AR 40.

In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf die Personen in der eigenen Belegschaft des Unternehmens zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. Informationen darüber, ob und wie Personen in der eigenen Belegschaft und Arbeitnehmervertreter bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und 
  2. Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die eigene Belegschaft des Unternehmens. 

AR 41.

Das Unternehmen kann erläutern, ob diese Initiativen auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, „ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern“, aktiv darauf hinarbeiten, Zwangs- oder Pflichtarbeit abzuschaffen oder eine höhere Produktivität bei Tätigkeiten in Entwicklungsländern durch technologische Verbesserungen und Schulungen lokaler Arbeitskräfte zu fördern, was sowohl den von den Maßnahmen betroffenen Personen in seiner eigenen Belegschaft als auch ihren lokalen Gemeinschaften zugutekommen kann. 

AR 42.

Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für die eigene Belegschaft des Unternehmens ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen eine Schulung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Personen (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen angibt, dass sie ihren Lohn und ihr Haushaltsgeld besser verwalten können) zu unterscheiden. 

AR 43.

Hat das Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen des Übergangs zu einer umweltfreundlicheren, klimaneutralen Wirtschaft auf seine eigene Belegschaft abzumildern, wie etwa Schulungen und Umschulungen, Beschäftigungsgarantien, und im Falle von Downscaling oder Massenentlassungen Maßnahmen wie Berufsberatung, Coaching, unternehmensinterne Vermittlungen und Vorruhestandspläne, so gibt das Unternehmen diese Maßnahmen an. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Vorschriften. Das Unternehmen kann aktuelle und/oder voraussichtliche externe Entwicklungen hervorheben, die Einfluss darauf haben, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. 

AR 44.

Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf seine eigene Belegschaft kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen: 

  1. Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Personen in der Belegschaft des Unternehmens Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind, 
  2. Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von seiner eigenen Belegschaft können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn eine erhebliche Mitarbeiterfluktuation oder mangelnde Qualifizierung/Ausbildung die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefährden, und 
  3. Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft können eine Differenzierung des Marktes und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung angemessener Löhne und Bedingungen für nicht angestellte Beschäftigte umfassen. 

AR 45.

Wenn es erläutert, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, berücksichtigt das Unternehmen externe Entwicklungen. 

AR 46.

Bei der Angabe von Strategien, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Strategien, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben. 

AR 47.

Das Unternehmen berücksichtigt, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit seiner eigenen Belegschaft in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind. 

AR 48.

Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen erläutern, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen sowie dem Management wesentlicher Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 49.

Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 44 kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. die angestrebten Ergebnisse, die im Leben einer bestimmten Zahl von Personen in seiner eigenen Belegschaft erzielt werden sollen, 
  2. die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen, und/oder 
  3. die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes). 

AR 50.

 

Die Ziele in Bezug auf Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, eine angemessene Entlohnung für nicht angestellte Beschäftigte zu erreichen, sowohl die Auswirkungen auf diese Personen als auch die damit verbundenen unternehmerischen Risiken in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Produktion verringern. 

AR 51.

Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe strategische Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise als langfristiges Ziel verfolgen, die Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle, die seine Zusteller betreffen, bis 2030 um 80 % zu verringern, und als kurzfristiges Ziel, die Überstunden der Zusteller bis 2024 um x % zu verringern und gleichzeitig ihr Einkommen aufrechtzuerhalten. 

AR 52.

Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen bereitzustellen. 

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 53.

Diese Angabepflicht gilt für alle Beschäftigten, die für die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens erfassten Unternehmen tätig sind. 

AR 54.

Eine Aufschlüsselung der Beschäftigten nach Ländern bietet Einblicke in die Verteilung der Tätigkeiten auf die einzelnen Länder. Die Zahl der Beschäftigten in jedem Land ist auch ein Schlüsselfaktor in Bezug auf viele Rechte auf „Information, Anhörung und Mitbestimmung für Arbeitskräfte und Arbeitnehmervertreter, sowohl im EU-Besitzstand im Bereich des Arbeitsrechts (z. B. in der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[101] über Europäische Betriebsräte und in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[102] über Unterrichtung und Anhörung) als auch im nationalen Recht (z. B. das Recht auf Einsetzung eines Betriebsrats oder auf eine Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen). Eine Aufschlüsselung der Beschäftigten nach Geschlecht und Art des Beschäftigungsverhältnisses bietet Einblicke in die Geschlechterverteilung im Unternehmen. Darüber hinaus bietet eine Aufschlüsselung der Beschäftigten nach Regionen Einblicke in regionale Unterschiede. Bei einer Region kann es sich um ein Land oder um andere geografische Gebiete wie eine Region innerhalb eines Landes oder eine Weltregion handeln. 

AR 55.

Das Unternehmen legt die verlangten Angaben in folgenden Tabellenformaten vor: 

Tabelle 1: Vorlage für die Darstellung von Angaben zur Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht 

Geschlecht Zahl der Beschäftigten (Personenzahl)
Männlich  
Weiblich  
Sonstige  
Nicht angegeben  
Gesamtzahl der Beschäftigten  

In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig als ein drittes, häufig neutrales Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Sonstige“ kategorisiert wird. Wenn das Unternehmen jedoch Daten über Beschäftigte angibt, bei denen dies nicht möglich ist, kann es dies erläutern und erklären, dass die Kategorie „Sonstige“ nicht anwendbar ist. 

Tabelle 2: Vorlage für die Darstellung der Beschäftigtenzahl in Ländern, in denen das Unternehmen mindestens 50 Beschäftigte hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens ausmachen. 

Land Zahl der Beschäftigten (Personenzahl)
Land A  
Land B  
Land C  
Land D  

Tabelle 3: Vorlage für die Darstellung von Informationen über Beschäftigte nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sind freiwillig) 

[Berichtszeitraum]
Weiblich Männlich Sonstige (*) Keine Angaben Insgesamt
Zahl der Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
         
Zahl der dauerhaft Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
         
Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
         
Zahl der Beschäftigten ohne garantierte Arbeitsstunden (Personenzahl/VZÄ)
         
Zahl der Vollzeitbeschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
         
Zahl der Teilzeitbeschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
         
(*) Geschlecht gemäß den eigenen Angaben der Beschäftigten.

Tabelle 4: Vorlage für die Darstellung von Informationen über Beschäftigte nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach Regionen (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sind freiwillig) 

[Berichtszeitraum]
Region A Region B Insgesamt
Zahl der Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
     
Zahl der dauerhaft Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
     
Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
     
Zahl der Beschäftigten ohne garantierte Arbeitsstunden (Personenzahl/VZÄ)
     
Zahl der Vollzeitbeschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
     
Zahl der Teilzeitbeschäftigten (Personenzahl/VZÄ)
     

 

AR 56.

Die Definitionen von unbefristeten und befristeten Beschäftigungsverhältnissen, nicht garantierten Arbeitsstunden, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Beschäftigte in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Beschäftigten arbeiten. Die Daten auf Länderebene werden dann zur Berechnung der Gesamtzahlen addiert, wobei Unterschiede in den nationalen rechtlichen Definitionen außer Acht gelassen werden. Beschäftigte mit nicht garantierten Arbeitsstunden werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Beschäftigten müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, den Beschäftigten eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsbeschäftigte, Beschäftigte mit Null-Stunden-Verträgen und Bereitschaftspersonal. 

AR 57.

Die Angabe der Zahl der Beschäftigten am Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Mit der Angabe dieser Zahlen in Durchschnittswerten über den Berichtszeitraum wird den Fluktuationen während des Berichtszeitraums Rechnung getragen. 

AR 58.

Quantitative Daten, wie z. B. die Zahl der befristet Beschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten, dürften für sich genommen kaum ausreichen. So könnte beispielsweise ein hoher Anteil von befristet Beschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten auf mangelnde Beschäftigungssicherheit für Beschäftigte hindeuten, aber auch auf Flexibilität am Arbeitsplatz, wenn dies als freiwillige Option angeboten wird. Aus diesem Grund muss das Unternehmen Hintergrundinformationen angeben, um den Nutzern der Informationen die Auslegung der Daten zu erleichtern. Das Unternehmen kann die Gründe für befristete Beschäftigungen erläutern. Ein Beispiel für einen solchen Grund ist die Einstellung von Beschäftigten zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines befristeten oder saisonalen Projekts oder Ereignisses. Ein weiteres Beispiel ist die übliche Praxis, neuen Beschäftigten einen befristeten Vertrag (z. B. über sechs Monate) anzubieten, bevor eine unbefristete Beschäftigung angeboten wird. Das Unternehmen kann auch die Gründe für die nicht garantierten Arbeitsstunden erläutern. 

AR 59.

Für die Berechnung der eigenen Mitarbeiterfluktuation berechnet das Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden. Das Unternehmen verwendet diese Zahl für den Zähler der Mitarbeiterfluktuation und kann den zur Berechnung dieser Quote verwendeten Nenner bestimmen und seine Methodik beschreiben. 

AR 60.

Liegen keine Daten für detaillierte Informationen vor, so verwendet das Unternehmen eine Schätzung der Beschäftigtenzahl oder der Beschäftigungsverhältnisse gemäß ESRS 1 und gibt klar an, wo Schätzungen verwendet wurden. 

Angabepflicht S1-7 – Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft des Unternehmens

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 61.

Diese Angabepflicht gibt Aufschluss über das Beschäftigungskonzept des Unternehmens sowie über den Umfang und die Art der Auswirkungen, die sich aus seinen Beschäftigungspraktiken ergeben. Außerdem werden Hintergrundinformationen geliefert, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen erleichtern. Diese Angabepflicht deckt sowohl Auftragnehmer ab, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), als auch Arbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Handelt es sich bei allen Personen, die für das Unternehmen tätig sind, um Beschäftigte und befinden sich in der Belegschaft des Unternehmens keine Personen, die keine Beschäftigten sind, so ist diese Angabepflicht für das Unternehmen nicht wesentlich; ungeachtet dessen kann das Unternehmen dies bei der Angabe der nach der Angabepflicht S1-6 erforderlichen Informationen als Hintergrundinformationen angeben, da diese Informationen für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung relevant sein können. 

AR 62.

Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens gehören beispielsweise Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Beschäftigten ausgeführt würden, Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden, sowie Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen. Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und „Beschäftigungstätigkeiten“ ausüben und deren Arbeit unter der Leitung des Unternehmens steht, sind beispielsweise Personen, die die gleichen Arbeiten wie Beschäftigte ausführen, z. B. Personen, die einspringen, wenn Beschäftigte vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.), Personen, die reguläre Arbeiten am gleichen Standort wie Beschäftigte ausführen, sowie Arbeitskräfte, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte“). Zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (also Arbeitskräfte, die nicht der eigenen Belegschaft des Unternehmens angehören und im Rahmen des ESRS S2 angegeben werden,) gehören Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, Arbeitskräfte in einem „nachgelagerten“ Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erwirbt, sowie Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einem oder mehreren Arbeitsplätzen des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten. 

AR 63.

Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so verwendet es Schätzungen gemäß den Bestimmungen des ESRS 1, um die Zahl der Personen in seiner eigenen Belegschaft, die keine Beschäftigten sind, auf die nächsten zehn oder, wenn deren Zahl größer als 1000 ist, auf die nächsten 100 Arbeitskräfte gerundet anzugeben, und erläutert dies. Darüber hinaus muss klar dargelegt werden, welche Informationen von tatsächlichen Daten und welche aus Schätzungen abgeleitet wurden. 

AR 64.

Die Angabe der Zahl der Personen in der eigenen Belegschaft des Unternehmens, die keine Beschäftigten sind, zum Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Bei der Angabe dieser Zahl als Durchschnitt für den Berichtszeitraum werden Fluktuationen während des Berichtszeitraums berücksichtigt, um den Nutzern aussagekräftige und relevante Informationen zu liefern. 

AR 65.

Die vom Unternehmen angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern zu verstehen, wie die Zahl der nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens im Berichtszeitraum oder im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum variiert (d. h., ob die Zahl gestiegen oder zurückgegangen ist). Das Unternehmen kann auch die Gründe für die Fluktuationen angeben. So könnte beispielsweise ein Anstieg der Zahl der nicht angestellten Beschäftigten im Berichtszeitraum auf ein saisonales Ereignis zurückzuführen sein. Ein Rückgang der Zahl der nicht angestellten Beschäftigten gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum könnte dagegen darauf hindeuten, dass ein zeitlich begrenztes Projekt abgeschlossen wurde. Wenn das Unternehmen Fluktuationen angibt, erläutert es auch die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, welche Fluktuationen angegeben werden. Gibt es im Berichtszeitraum oder zwischen dem laufenden und dem vorangegangenen Berichtszeitraum keine erheblichen Fluktuationen bei der Zahl der nicht angestellten Beschäftigten, so kann das Unternehmen diese Information angeben. 

Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 66.

Der Prozentsatz der Beschäftigten, die von Tarifverträgen abgedeckt sind, wird nach folgender Formel berechnet: 

Zahl der tarifvertraglich abgedeckten Beschäftigten 

__________________________________________________________ 𝑥 100 

Zahl der Beschäftigten 

AR 67.

Die tarifvertraglich abgedeckten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft des Unternehmens sind diejenigen Personen, auf die das Unternehmen den Vertrag anwenden muss. Wenn keiner der Beschäftigten in der eigenen Belegschaft tarifvertraglich abgedeckt ist, bedeutet das, dass der gemeldete Prozentsatz bei null liegt. Ein Beschäftigter oder eine nicht angestellte Arbeitskraft in der eigenen Belegschaft des Unternehmens, der/die von mehr als einem Tarifvertrag abgedeckt ist, muss nur einmal gezählt werden. 

AR 68.

Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, den Prozentsatz der Beschäftigten, die durch einen Betriebsrat vertreten sind oder Gewerkschaften angehören, zu ermitteln; dieser Prozentsatz kann anders lauten. Der Prozentsatz der tarifvertraglich abgedeckten Beschäftigten kann höher sein als der Prozentsatz gewerkschaftlich organisierter Beschäftigter, wenn die Tarifverträge sowohl für Gewerkschaftsmitglieder als auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder gelten. Der Prozentsatz der tarifvertraglich abgedeckten Beschäftigten kann jedoch niedriger sein als der Anteil der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten. Dies kann der Fall sein, wenn keine Tarifverträge verfügbar sind oder wenn die Tarifverträge nicht alle gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten abdecken. 

Sozialer Dialog

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 69.

Zur Berechnung der nach Absatz 63 Buchstabe a erforderlichen Informationen muss das Unternehmen ermitteln, in welchen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) es eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat (d. h. mindestens 50 Beschäftigte, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Beschäftigten ausmachen). Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Beschäftigten an, die dort in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Beschäftigten durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden. Eine Niederlassung bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %. 

Zahl der Beschäftigten, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten 

__________________________________________________________ x 100 

Zahl der Beschäftigten 

AR. 70

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

  Tarifvertragliche Abdeckung Sozialer Dialog
Abdeckungsquote Beschäftigte – EWR (für Länder mit >50 Beschäftigten, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)

Beschäftigte – Nicht-EWR-Länder (Schätzung für Regionen mit >50 Beschäftigten, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)

Vertretung am Arbeitsplatz (nur EWR) (für Länder mit >50 Beschäftigten, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)
0–19 %   Region A  
20–39 % Land A Region B  
40–59 % Land B   Land A
60–79 %     Land B
80–100 %      

 

Angabepflicht S1-9 – Diversitätsparameter

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 71.

Bei den Angaben zur Gleichstellung der Geschlechter auf der obersten Führungsebene verwendet das Unternehmen die Definition der obersten Führungsebene als eine oder zwei Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, es sei denn, dieses Konzept wurde bereits im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens definiert und weicht von der genannten Beschreibung ab. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen seine eigene Definition für die oberste Führungsebene verwenden und diese Tatsache sowie seine eigene Definition angeben. 

Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 72.

Der niedrigste Lohn wird für die niedrigste Entgeltkategorie berechnet, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Grundeinkommens zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Beschäftigten garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer für Länder außerhalb des EWR, wenn der entsprechende angemessene Lohn oder Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird. 

AR 73.

Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung, die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als 

  1. im EWR: der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates[103] über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union festgelegte Mindestlohn. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2041 verwendet das Unternehmen in Fällen, in denen es in einem EWR-Land keinen gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn gibt, einen Referenzwert für eine angemessene Entlohnung, die entweder nicht niedriger ist als der Mindestlohn in einem Nachbarland mit einem ähnlichen sozioökonomischen Status oder nicht niedriger als eine allgemein anerkannte internationale Norm, beispielsweise 60 % des Medianlohns des Landes und 50 % des Bruttodurchschnittslohns. 
  2. außerhalb des EWR: 
    1. das in bestehenden internationalen, nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften, offiziellen Normen oder Tarifverträgen festgelegte Lohnniveau auf der Grundlage einer Bewertung des Lohnniveaus, das für einen angemessenen Lebensstandard erforderlich ist, 
    2. falls keines der unter Ziffer i genannten Instrumente vorhanden ist, ein nationaler oder subnationaler Mindestlohn, der durch Rechtsvorschriften oder Tarifverhandlungen festgelegt wurde, oder 
    3. falls keines der unter Ziffer i oder ii genannten Instrumente vorhanden ist, jeder Referenzwert, der die Kriterien der Initiative für nachhaltigen Handel (Roadmap on Living Wages, A Platform to Secure Living Wages in Supply Chains) erfüllt, einschließlich anwendbarer Referenzwerte, die an die Anker-Methodik angeglichen sind, oder von der Wage Indicator Foundation oder dem Fair Wage Network bereitgestellt werden. 

AR 74.

In der Richtlinie (EU) 2022/2041 vom über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union werden sowohl auf internationaler Ebene häufig verwendete Referenzwerte wie 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns als auch auf nationaler Ebene verwendete indikative Referenzwerte genannt. Die Daten für die Referenzwerte von 60 % des nationalen Bruttomedianlohns oder 50 % des nationalen Bruttodurchschnittslohns können der Europäischen Arbeitskräfteerhebung entnommen werden. 

Angabepflicht S1-11 – Sozialschutz

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 75.

Der Sozialschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen, die den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Einkommensunterstützung bei schwierigen Lebensereignissen wie dem Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit und Bedarf an medizinischer Versorgung, Entbindung und Erziehung eines Kindes oder Renteneintritt ermöglichen. 

Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 76.

Bei der Angabe der nach Absatz 77 erforderlichen Informationen über Menschen mit Behinderungen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Auswirkungen unterschiedlicher rechtlicher Definitionen von Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist. 

Angabepflicht S1-13 – Parameter für Schulungen und Kompetenzentwicklung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 77.

Eine regelmäßige Leistungsüberprüfung ist definiert als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten bekannt ist und die mindestens einmal jährlich mit Wissen der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Überprüfung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeitskraft, Gleichrangige oder ein breiteres Spektrum von Beschäftigten umfassen. An der Überprüfung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 83 Buchstabe a erforderlichen Informationen verwendet das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Beschäftigtenzahlen im Nenner, um Folgendes zu berechnen: 

  1. Anzahl/Anteil der Leistungsüberprüfungen je Beschäftigtem und 
  2. Anzahl der Überprüfungen im Verhältnis zur vereinbarten Anzahl von Überprüfungen durch das Management. 

AR 78.

Um den nach Absatz 83 Buchstabe b erforderlichen Durchschnitt anzugeben, führt das Unternehmen folgende Berechnung durch: Gesamtzahl der angebotenen und von den Beschäftigten absolvierten Schulungsstunden geteilt durch die Gesamtzahl der Beschäftigten nach Geschlechtskategorie. Für den gesamten Schulungsdurchschnitt und den Durchschnitt nach Geschlecht sind die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Zahlen für die Gesamtbeschäftigung und die Gesamtbeschäftigung nach Geschlecht zu verwenden. 

AR 79.

Bei den Beschäftigtenkategorien handelt es sich um eine Aufschlüsselung der Beschäftigten nach Ebenen (z. B. Geschäftsleitung, mittlere Führungsebene) oder Funktion (z. B. Technik, Verwaltung, Produktion). Diese Informationen stammen aus dem eigenen Personalsystem des Unternehmens. Bei der Kategorisierung der Belegschaft muss das Unternehmen angemessene und aussagekräftige Beschäftigtenkategorien festlegen, die es den Nutzern der Informationen ermöglichen, unterschiedliche Leistungsmessungen zwischen den einzelnen Kategorien nachzuvollziehen. Das Unternehmen kann jeweils eine Kategorie für leitende und nicht leitende Beschäftigte vorstellen. 

Angabepflicht S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 80.

Im Sinne von Absatz 88 Buchstabe a wird der Prozentsatz der eigenen Belegschaft, die unter das Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens fällt, nicht nach Vollzeitäquivalenten, sondern nach der Personenzahl angegeben. 

AR 81.

In Bezug auf Absatz 90 kann das Unternehmen, wenn sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit oder bestimmte Teile davon Gegenstand einer internen Prüfung oder einer externen Zertifizierung waren, dies oder das Nichtvorhandensein eines solchen Umstands und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Standards für solche Prüfungen/Zertifizierungen angeben. 

AR 82.

Todesfälle können getrennt für arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen angegeben werden. 

Hinweise zum Begriff „arbeitsbedingt“

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 83.

Arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen ergeben sich aus Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ungeachtet dessen können andere Arten von Vorfällen auftreten, die nicht mit der Arbeit selbst in Verbindung stehen. Beispielsweise gelten die folgenden Vorfälle in der Regel nicht als arbeitsbedingt, sofern in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist: 

  1. Eine Person in der Belegschaft erleidet während der Arbeit einen Herzinfarkt, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt, 
  2. eine Person in der Belegschaft, die zur Arbeit fährt oder von der Arbeit wegfährt, wird bei einem Autounfall verletzt (wenn das Fahren nicht Teil der Arbeit ist und der Transport nicht vom Unternehmen organisiert wurde) und 
  3. eine Person in der Belegschaft mit Epilepsie erleidet während der Arbeit einen Anfall, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt. 

AR 84.

In Bezug auf Reisen zu Arbeitszwecken sind Verletzungen und Erkrankungen, die während der Reise einer Person auftreten, mit der Arbeit verbunden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung „im Interesse des Arbeitgebers“ tätig war. Beispiele für solche Aktivitäten sind Reisen zu und von Kundenkontakten, Wahrnehmung von Aufgaben, und unterhalten oder unterhalten werden, um Geschäfte abzuwickeln, zu besprechen oder zu fördern (auf Anweisung des Arbeitgebers). Wenn das Unternehmen für den Pendelverkehr verantwortlich ist, gelten beim Pendelverkehr aufgetretene Vorfälle als arbeitsbedingt. Vorfälle, die während einer Reise außerhalb der Verantwortung des Unternehmens auftreten (d. h. regelmäßiges Pendeln von und zur Arbeit), können getrennt angegeben werden, sofern das Unternehmen über solche Daten im gesamten Unternehmen verfügt. 

AR 85.

In Bezug auf das Arbeiten von zu Hause aus sind Verletzungen und Erkrankungen, die bei der Arbeit von zu Hause aus auftreten, arbeitsbedingt, wenn die Verletzung oder Erkrankung eintritt, während die Person Arbeit von zu Hause aus verrichtet; und die Verletzung oder Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht und nicht mit dem allgemeinen häuslichen Umfeld oder der allgemeinen Umgebung. 

AR 86.

Psychische Erkrankungen gelten als arbeitsbedingt, wenn sie von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden und sie durch eine Stellungnahme eines zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe mit angemessener Ausbildung und Erfahrung untermauert wird, und wenn in dieser Stellungnahme festgestellt wird, dass die Krankheit arbeitsbedingt ist. 

AR 87.

Gesundheitsprobleme, die sich beispielsweise aus Rauchen, Drogen- und Alkoholmissbrauch, Bewegungsmangel, ungesunder Ernährung und psychosozialen Faktoren ergeben, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, gelten nicht als arbeitsbedingt. 

AR 88.

Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen

AR 89.

Bei der Berechnung der Quote der arbeitsbedingten Verletzungen teilt das Unternehmen die jeweilige Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von den Personen in seiner eigenen Belegschaft geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1 000 000. Die Quoten repräsentieren so die Zahl der jeweiligen Fälle pro einer Million geleisteter Arbeitsstunden. Eine Quote von 1 000 000 geleisteten Arbeitsstunden gibt die Zahl der arbeitsbedingten Verletzungen pro 500 Vollzeitbeschäftigten in einem Zeitraum von einem Jahr an. Für die Zwecke der Vergleichbarkeit werden auch für Unternehmen mit weniger als 500 Personen in der Belegschaft 1 000 000 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. 

AR 90.

Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf bezahlte Abwesenheitszeiten (z. B. bezahlter Urlaub, bezahlter Krankheitsurlaub, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern. 

AR 91.

Ein Unternehmen berücksichtigt Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen in der Berechnung der Anzahl und der Quote der meldepflichtigen arbeitsbedingten Verletzungen. 

AR 92.

Arbeitsbedingte Erkrankungen können akute, wiederkehrende und chronische Gesundheitsprobleme umfassen, die durch Arbeitsbedingungen oder -praktiken verursacht oder verschlimmert werden. Dazu gehören Muskel- und Skeletterkrankungen, Haut- und Atemwegserkrankungen, bösartige Krebserkrankungen, durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (z. B. lärmbedingte Hörschäden, durch Vibrationen verursachte Erkrankungen) und psychische Erkrankungen (z. B. Angstzustände, posttraumatische Belastungsstörungen). Für die Zwecke der vorgeschriebenen Angaben muss das Unternehmen zumindest die Fälle angeben, die in der IAO-Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind. 

AR 93.

Im Rahmen dieses Standards werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht Verletzungen) erfasst. 

AR 94.

Die nach Absatz 88 anzugebenden Fälle beziehen sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, die dem Unternehmen gemeldet oder vom Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Überwachung im Berichtszeitraum festgestellt wurden. Das Unternehmen kann durch Berichte von betroffenen Personen, Entschädigungsagenturen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe über arbeitsbedingte Erkrankungen informiert werden. Die Angabe kann Fälle von arbeitsbedingten Erkrankungen umfassen, die während des Berichtszeitraums bei Personen, die in der Vergangenheit der Belegschaft des Unternehmens angehört haben, festgestellt wurden. 

Leitlinien zur Anzahl der Ausfalltage

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 95.

Das Unternehmen rechnet die Anzahl der Ausfalltage so an, dass der erste volle und der letzte Tag der Abwesenheit einbezogen werden. Der Berechnung sollten Kalendertage zugrunde gelegt werden, d. h. Tage, an denen die betreffende Person nicht für die Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten als Ausfalltage. 

Angabepflicht S1-15 – Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 96.

Urlaub aus familiären Gründen umfasst Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige, der nach nationalem Recht oder Tarifverträgen gewährt wird. Für die Zwecke dieses Standards werden diese Begriffe wie folgt definiert: 

  1. Mutterschaftsurlaub (auch Schwangerschaftsurlaub): Abwesenheitsurlaub mit Beschäftigungsschutz für erwerbstätige Frauen unmittelbar um die Zeit der Entbindung (oder in einigen Ländern der Adoption), 
  2. Vaterschaftsurlaub: Arbeitsfreistellung für Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege, 
  3. Elternurlaub: Arbeitsfreistellung für Eltern anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung dieses Kindes, gemäß der Definition des jeweiligen Mitgliedstaats, 
  4. Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitsfreistellung für Arbeitskräfte zur persönlichen Pflege oder Unterstützung einer angehörigen Person oder einer im selben Haushalt lebenden Person, die aus einem von jedem Mitgliedstaat festgelegten schwerwiegenden medizinischen Grund erhebliche Pflege- oder Unterstützungsleistungen benötigt. 

AR 97.

In Bezug auf Absatz 93 Buchstabe a sind Beschäftigte, die Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben, Personen, für die Regelungen, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge gelten, die Ansprüche auf Urlaub aus familiären Gründen enthalten und die ihre Ansprüche dem Unternehmen gemeldet haben oder dem Unternehmen der Anspruch bekannt ist. 

Angabepflicht S1-16 – Vergütungsparameter (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 98.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen über das Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten (das „geschlechtsspezifische Verdienstgefälle“) wendet das Unternehmen folgende Methode an: 

  1. Es berücksichtigt den Bruttostundenverdienst aller Beschäftigten und 
  2. wendet die folgende Formel zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles an: 

(Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten − 
Stundenverdienst von weiblichen Beschäftigten) 

__________________________________________________________ 𝑥 100 

Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten 

Verdienstgefälle

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 99.

Bei der Angabe der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Informationen darüber, wie objektive Faktoren wie die Art der Arbeit und das Beschäftigungsland das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle beeinflussen, können angegeben werden. 

AR 100.

Die Messung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles des Unternehmens ist für den laufenden Berichtszeitraum und, falls es in früheren Nachhaltigkeitsberichten angegeben wurde, für die beiden vorangegangenen Berichtszeiträume anzugeben. 

Verhältnis der Gesamtvergütung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 101.

Bei der Angabe der nach Absatz 97 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor: 

  1. Es berücksichtigt alle Beschäftigten
  2. je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte: 
    1. Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung, 
    2. Geldleistungen, d. h. die Summe aus Grundgehalt und Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen, 
    3. Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Wellnessprogramme und 
    4. direkte Vergütung, d. h. die Summe der Geldleistungen, Sachleistungen und des gesamten beizulegenden Zeitwerts aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen), 
  3. es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung

Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen 

________________________________________________________ 

Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person) 

AR 102.

Zur Veranschaulichung der Hintergrundinformationen kann das Unternehmen eine Erläuterung zum besseren Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten zusammengestellt wurden (Methodik), vorlegen. Quantitative Daten wie das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung allein reichen möglicherweise nicht aus, um die Lohnunterschiede und ihre Ursachen zu verstehen. Die Vergütungsverhältnisse können beispielsweise durch die Größe des Unternehmens (z. B. Einnahmen, Zahl der Beschäftigten), seine Branche, seine Beschäftigungsstrategie (z. B. Abhängigkeit von ausgelagerten Arbeitskräften oder Teilzeitbeschäftigten, ein hohes Maß an Automatisierung) oder durch Währungsschwankungen beeinflusst werden. 

Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

AR 103.

Zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 103 und 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Status von Vorfällen und/oder Beschwerden und der ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes angeben: 

  1. vom Unternehmen geprüfte Vorfälle, 
  2. Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt werden, 
  3. Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt wurden, deren Ergebnisse durch routinemäßige interne Management-Prüfverfahren überprüft wurden, und 
  4. Vorfälle, die nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen sind. 

AR 104.

Wenn das Unternehmen die in AR 103 beschriebenen Informationen zusammenstellt, berücksichtigt es Folgendes: 

  1. Ein Vorfall ist nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen, wenn er gelöst ist, der Fall abgeschlossen ist oder das Unternehmen keine weiteren Maßnahmen verlangt. Beispielsweise kann ein Vorfall, bei dem keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, Fälle umfassen, die zurückgezogen werden oder bei denen die zugrunde liegenden Umstände, die zu dem Vorfall geführt haben, nicht mehr vorliegen, 
  2. Abhilfemaßnahmen sind auf die mutmaßlich belästigende Person und das mutmaßliche Opfer ausgerichtet. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Opfer können das Angebot umfassen, dessen Kosten für Beratungssitzungen zu begleichen, dem Opfer eine gewisse bezahlte Auszeit zu gewähren oder ihm die Wiederherstellung von Krankheits-/Urlaubstagen anzubieten, wenn dem Opfer aufgrund der Belästigung Kosten entstanden sind (z. B. die Nutzung von Krankheits- oder Urlaubstagen), und 
  3. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die belästigende Person können darin bestehen, der Person eine mündliche und/oder schriftliche Verwarnung zu erteilen, eine Beratung gegen Belästigung vorzuschreiben oder die Person zu einem geeigneten Seminar zu entsenden sowie die Teilnahme an Schulungen zum Thema Belästigung und Prävention zu veranlassen. Eine unbezahlte Freistellung kann ebenfalls eine Option sein. Wenn die belästigende Person bereits in der Vergangenheit diszipliniert wurde, ihre Belästigung aber nicht einstellt, kann eine strengere Disziplinierung erforderlich sein. 

AR 105.

Schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten umfassen Klagen, förmliche Beschwerden mittels der Beschwerdeverfahren des Unternehmens oder Dritter, schwerwiegende Beschuldigungen in öffentlichen Berichten oder in den Medien, sofern diese mit der eigenen Belegschaft des Unternehmens in Verbindung stehen und die Vorfälle von dem Unternehmen nicht bestritten werden, sowie alle anderen schwerwiegenden Auswirkungen, von denen das Unternehmen Kenntnis hat. 

AR 106.

Zusätzlich zu den gemäß Absatz 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte angeben, in denen das Unternehmen im Berichtszeitraum eine Rolle bei der Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen für die Betroffenen übernommen hat. 

Anlage A.1: Anwendungsanforderungen für Angaben im Zusammenhang mit dem ESRS 2

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie enthält eine nicht erschöpfende Liste der Faktoren, die das Unternehmen bei der Einhaltung von ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3 zu berücksichtigen hat. Diese Anlage enthält keine Definitionen der nachstehend genannten Begriffe. Alle definierten Begriffe sind in Anhang II: „Abkürzungen und Glossar“ enthalten. 

 

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen

Nicht erschöpfende Liste von Faktoren, die bei der Bewertung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen sind

Sichere Beschäftigung

% der Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen, Verhältnis der nicht angestellten zu den angestellten Beschäftigten, Sozialschutz

Arbeitszeit % der Beschäftigten mit Teilzeit- oder Null-Stunden-Verträgen, Zufriedenheit der Beschäftigten mit der Arbeitszeit
Angemessene Entlohnung

EU-weite, nationale oder lokale rechtliche Definitionen von angemessener Entlohnung, gerechten Löhnen und Mindestlöhnen

Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Umfang des Arbeitsplatzes, grenzüberschreitende Vertretung und Vertretung in Leitungsorganen durch Gewerkschaften und/oder Betriebsräte
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte % der eigenen Arbeitskräfte, für die Tarifverträge gelten, Arbeitsunterbrechungen
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Urlaub aus familiären Gründen, flexible Arbeitszeiten, Zugang zu Kinderbetreuung
Gesundheitsschutz und Sicherheit Erfassung durch Gesundheits- und Sicherheitssysteme, Zahl der Todesfälle, nicht tödliche Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen, Ausfalltage
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit % der Frauen in Führungspositionen und in der Belegschaft, Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen
Schulungen und Kompetenzentwicklung Umfang und Verteilung der Schulungen, % der Beschäftigten mit regelmäßigen Leistungs- und Entwicklungsüberprüfungen
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen % der Beschäftigten und Barrierefreiheit für Beschäftigte mit Behinderungen
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Häufigkeit von Gewalt und Belästigung
Vielfalt Vertretung von Frauen und/oder ethnischen Gruppen oder Minderheiten in der eigenen Belegschaft. Altersverteilung in der eigenen Belegschaft. Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen in der eigenen Belegschaft.
Kinderarbeit

Art der Tätigkeiten und geografische Gebiete, die dem Risiko der Kinderarbeit ausgesetzt sind

Zwangsarbeit

Art der Tätigkeiten und geografische Gebiete, die dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind

 

Anlage A.2: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-1 Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-1 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben. 

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen

Beispiele für Strategien

Sichere Beschäftigung

Verzicht auf Entlassungen, Begrenzung der Erneuerung befristeter Arbeitsverträge, Bereitstellung von sozialem Schutz durch Arbeitgeber, wenn es an staatlichen Regelungen mangelt

Arbeitszeit Begrenzung von Überstunden, langen und aufgeteilten Schichten sowie Nacht- und Wochenendarbeit, angemessene Vorlaufzeit für die Zeitplanung
Angemessene Entlohnung

Strategie, mit der sichergestellt werden soll, dass alle eigenen Arbeitskräfte eine angemessene Entlohnung erhalten

Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Förderung von Institutionen für den sozialen Dialog, regelmäßige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, Konsultation vor endgültigen Entscheidungen über beschäftigungsbezogene Fragen
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Nichteinmischung in die Bildung und Mitgliederanwerbung von Gewerkschaften (einschließlich des Zugangs von Gewerkschaften zu Unternehmen), nach Treu und Glauben geführte Verhandlungen, angemessene Freistellung von Arbeitnehmervertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Einrichtungen und Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter, keine Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern und Arbeitnehmervertretern
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Gewährung von Urlaub aus familiären Gründen, flexible Arbeitszeiten, Zugang zu Tagesbetreuungseinrichtungen für alle Beschäftigten
Gesundheitsschutz und Sicherheit

Abdeckung der gesamten eigenen Belegschaft durch ein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit

Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Strategie zum Thema Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Schulungen und Kompetenzentwicklung

Strategie zur Verbesserung der Kompetenzen und Karriereaussichten der Beschäftigten

Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Strategie bezüglich barrierefreier Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Null-Toleranz-Strategie gegenüber Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
Vielfalt

Inklusionsstrategien (für ethnische Vielfalt oder Minderheiten) und positive Maßnahmen.

Kinderarbeit

Strategie zur Ermittlung der Orte, an denen Kinderarbeit vorkommt, Ermittlung der Orte, an dem junge Arbeitnehmer einer gefährlichen Arbeit ausgesetzt sind, und Verhinderung des Expositionsrisikos

Zwangsarbeit

Strategie zur Ermittlung der Orte, an denen Zwangsarbeit vorkommt, und Reduzierung des Risikos für Zwangsarbeit

Anlage A.3: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-4 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben: 

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen

Beispiele für Maßnahmen

Sichere Beschäftigung

Angebot unbefristeter Verträge für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Umsetzung von Plänen für den Sozialschutz, wenn es keine staatlichen Regelungen gibt

Arbeitszeit

Rotation der Schichtarbeit, Verlängerung der Vorausplanung, Verringerung übermäßiger Überstunden

Angemessene Entlohnung

Aushandlung fairer Löhne im Rahmen von Tarifverträgen, Überprüfung, ob Beschäftigungsagenturen einen gerechten Lohn zahlen

Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die im sozialen Dialog behandelt werden, Erhöhung der Zahl der Sitzungen, Aufstockung der Mittel für Betriebsräte
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in Tarifverhandlungen behandelt werden, Aufstockung der Mittel für Arbeitnehmervertreter
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Ausweitung des Anspruchs auf Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitregelungen, Erweiterung des Angebots der Tagesbetreuung
Gesundheitsschutz und Sicherheit

Vermehrte Schulungen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Investitionen in sicherere Ausrüstung

Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Gezielte Einstellung und Förderung von Frauen, Verringerung des Verdienstgefälles durch Aushandlung von Tarifverträgen
Schulungen und Kompetenzentwicklung

Qualifikationsprüfungen, Schulungen zur Schließung von Qualifikationslücken

Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Verstärkte Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Verbesserung der Beschwerdemechanismen, Verschärfung der Sanktionen bei Gewalt und Belästigung, Bereitstellung von Schulungen zur Prävention für Führungskräfte
Vielfalt

Schulungen zu Vielfalt und Inklusion (einschließlich ethnischer Aspekte), gezielte Einstellung unterrepräsentierter Gruppen

Kinderarbeit

Maßnahmen zur Altersüberprüfung, Partnerschaften mit Organisationen zur Beseitigung von Kinderarbeit, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Zwangsarbeit

Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Einwilligung in die Beschäftigung ohne Androhung von Strafen, Verträge in verständlicher Sprache, Freiheit, eine Beschäftigung ohne Strafe zu beenden, Disziplinarmaßnahmen sollten keine Verpflichtung zur Arbeit enthalten, freie Zustimmung zu Überstunden, Freizügigkeit (einschließlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsplatz), faire Behandlung von Wanderarbeitnehmern, Überwachung der Beschäftigungsagenturen.

Anlage A.4: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Eigene Belegschaft und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-5 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben: 

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen

Beispiele für Ziele

Sichere Beschäftigung

Erhöhung des Anteils der Arbeitskräfte mit Arbeitsverträgen (insbesondereunbefristeten Verträgen) und Sozialschutz

Arbeitszeit Erhöhung des Anteils der Arbeitskräfte mit flexiblen Arbeitszeitregelungen
Angemessene Entlohnung

Sicherstellen, dass alle eigenen Arbeitskräfte eine angemessene Entlohnung erhalten

Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Ausweitung des sozialen Dialogs auf weitere Betriebe und/oder Länder
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Erhöhung des Anteils der eigenen Belegschaft, der tarifvertraglich abgedeckt ist, Aushandlung von Tarifverträgen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Ausweitung der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auf einen größeren Anteil der eigenen Belegschaft
Gesundheitsschutz und Sicherheit

Verringerung der Zahl der Verletzungen und der durch Verletzungen verlorenen Arbeitszeit

Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Erhöhung des Frauenanteils in der Belegschaft und in Führungspositionen, Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern
Schulungen und Kompetenzentwicklung

Erhöhung des Anteils der Beschäftigten, die Schulungen erhalten, und regelmäßige Überprüfungen der Kompetenzentwicklung

Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Erhöhung des Anteils der Menschen mit Behinderungen an der eigenen Belegschaft
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Ausweitung der Maßnahmen auf alle Arbeitsplätze
Vielfalt

Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Gruppen an der eigenen Belegschaft und der obersten Führungsebene

Kinderarbeit

Ausweitung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdung von Jugendlichen durch gefährliche Arbeiten auf einen höheren Prozentsatz der Tätigkeiten

Zwangsarbeit

Ausweitung der Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsarbeit auf eine größere Zahl von Tätigkeiten

ESRS S2

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen nachzuvollziehen, darunter: 

  1. die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, 
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen 
  3. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  4. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig ergeben, einschließlich derjenigen aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. 

2.

Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Folgendes zu ermitteln und anzugehen: 

  1. Arbeitsbedingungen (z. B. sichere Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Entlohnung, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit), 
  2. Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle (zum Beispiel Geschlechtergerechtigkeit und gleicher Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Schulung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt), 
  3. sonstige arbeitsbezogene Rechte (z. B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung und Privatsphäre). 

3.

Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette die Geschäftstätigkeit des Unternehmens stören (wenn Kunden seine Produkte nicht kaufen oder wenn staatliche Stellen seine Produkte beschlagnahmen) und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können die Achtung der Arbeitnehmerrechte und Programme zur aktiven Unterstützung (z. B. durch Initiativen zur Vermittlung von Finanzwissen) Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, z. B. zuverlässigere Lieferungen oder eine Ausweitung der künftigen Verbraucherbasis. 

4.

Dieser Standard deckt alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann, einschließlich der Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch mit seinen Produkten oder Dienstleistungen sowie seinen Geschäftsbeziehungen verbunden sind. Dies umfasst alle Arbeitskräfte, die nicht unter den Begriff „eigene Belegschaft“ fallen (der Begriff „eigene Belegschaft“ bezieht sich auf Beschäftigte, individuelle Auftragnehmer (d. h. Selbständige) und Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind). Die eigene Belegschaft wird im ESRS S1 Eigene Belegschaft behandelt. Beispiele, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen, sind Abschnitt AR 3 zu entnehmen. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

5.

Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen. 

6.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1, dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen. 

7.

Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards ist einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die eigene Belegschaft des Unternehmens im Rahmen des ESRS S1 verknüpft, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

8.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln. 

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

9.

Bei den Angaben im Rahmen von ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 beschreibt das Unternehmen, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette, die von dem Unternehmen erheblich betroffen sein können, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar. 

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

10.

Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: 

  1. ob und wie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und 
  2. das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben einerseits, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell andererseits. 

11.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor: 

  1. eine kurze Beschreibung der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die von dem Unternehmen wesentlich betroffen sein können, einschließlich der Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, zusammenhängen, und Angaben dazu, um welche der folgenden Arten von Arbeitskräften es sich handelt: 
    1. Arbeitskräfte, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber nicht zur eigenen Belegschaft gehören, also keine Selbstständigen oder Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (die vom ESRS S1 abgedeckt werden), 
    2. Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an der Gewinnung von Metallen oder Mineralien, der Gewinnung von Rohstoffen, der Raffination, der Herstellung oder anderen Formen der Verarbeitung beteiligt sind), 
    3. Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsanbietern, Franchisenehmern oder Einzelhändlern beteiligt sind), 
    4. Arbeitskräfte, die im Betrieb eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer Zweckgesellschaft mit Beteiligung des berichterstattenden Unternehmens tätig sind, 
    5. Arbeitskräfte (aus den genannten oder sonstigen Kategorien), die aufgrund ihrer inhärenten Merkmale oder besonderer Umstände besonders anfällig für negative Auswirkungen sind, wie Mitglieder einer Gewerkschaft, Wanderarbeitnehmende, Heimarbeitskräfte, Frauen oder junge Arbeitskräfte, 
  2. geografische Gebiete, auf Länderebene oder auf anderen Ebenen, oder Rohstoffe, bei denen in Bezug auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette des Unternehmens ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit besteht,[104] 
  3. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist oder Beschaffungs- oder andere Geschäftsbeziehungen unterhält, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit innerhalb bestimmter Rohstofflieferketten in bestimmten Ländern oder Regionen) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen zusammenhängen; dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen, 
  4. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. aktualisierte Beschaffungspraktiken, Kapazitätsaufbau für Arbeitskräfte in der Lieferkette), einschließlich der Chancen für die Arbeitskräfte wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung im Rahmen eines „gerechten Übergangs“ und der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die positiv betroffen sind oder sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und 
  5. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben. 

12.

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern Arbeitskräfte mit bestimmten Merkmalen und Arbeitskräfte, die in einem bestimmten Umfeld arbeiten oder bestimmte Tätigkeiten ausführen stärker gefährdet sein können. 

13.

Das Unternehmen gibt an, bei welchen seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben, es sich um Auswirkungen auf bestimmte Gruppen von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (z. B. bestimmte Altersgruppen, Arbeitskräfte in einem bestimmten Werk oder Land) und nicht um Auswirkungen auf alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette handelt. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette

14.

Das Unternehmen hat seine Strategien für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern. 

15.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette anzugehen, sowie über Strategien, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette abdecken. 

16.

Die gemäß Absatz 14 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Strategien bestimmte Gruppen oder alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken. 

17.

Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik[105], die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[106]. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes von Bedeutung sind, sowie auf den allgemeinen Ansatz in Bezug darauf: 

  1. die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitskräfte, 
  2. die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und 
  3. Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen. 

18.

Das Unternehmen gibt an, ob seine Strategien in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ausdrücklich die Themen Menschenhandel[107], Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. Ferner gibt das Unternehmen an, ob es über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt.[108] 

19.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Strategien in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette mit international anerkannten Standards, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen.[109] Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette beteiligt sind, in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gegebenenfalls die Art dieser Fälle angeben.[110] 

Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen

20.

Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben. 

21.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden. 

22.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein: 

  1. ob die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben, 
  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung, 
  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,
  4. gegebenenfalls globale Rahmenvereinbarungen oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit internationalen Gewerkschaftsbünden im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette geschlossen hat, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivtarifverhandlungen und einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Arbeitskräfte zu erhalten, und
  5. gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben. 

23.

Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. weibliche Arbeitskräfte, Wanderarbeitnehmende, Arbeitskräfte mit Behinderungen). 

24.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette verfügt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können

25.

Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen. 

26.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Arbeitskräften Folgemaßnahmen in Bezug auf vorgebrachte Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden. 

27.

Das Unternehmen erläutert Folgendes: 

  1. seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und inwiefern das Unternehmen die jeweiligen Abhilfemaßnahmen als wirksam bewertet, 
  2. alle spezifischen Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder von Dritten eingerichtet wurden, 
  3. die Verfahren, mit denen es die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt oder verlangt, und 
  4. die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind. 

28.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Strategien zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen. 

29.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

30.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben. 

31.

Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen oder Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen 

  1. darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern, abzumildern und zu beheben, und/oder 
  2. versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu sorgen. 

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette nutzt. 

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor. 

32.

In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes: 

  1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern oder zu mindern, 
  2. ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen, 
  3. alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie umsetzt, um positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erreichen, und 
  4. wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet. 

33.

In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes: 

  1. die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu reagieren, 
  2. seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf bestimmte wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Einkaufspraktiken oder anderen internen Praktiken, sowie Kapazitätsaufbau oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Wertschöpfungskette oder Formen der Zusammenarbeit mit Branchenkollegen oder anderen relevanten Parteien, und 
  3. wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind. 

34.

In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen, 

  1. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und 
  2. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu nutzen. 

35.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird. 

36.

Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.[111] 

37.

Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe c erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen den ESRS 2 (siehe ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben), wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet. 

38.

Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden. 

Parameter und Ziele

Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

39.

Das Unternehmen hat die zeitgebundenen und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat: 

  1. Verringerung der negativen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder 
  2. Förderung positiver Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder
  3. Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette. 

40.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette voranzutreiben und zu messen. 

41.

Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen 

42.

Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen direkt mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat: 

  1. Festlegung dieser Ziele, 
  2. Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und 
  3. Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben. 

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

Ziel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 1.

Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch in Betracht ziehen, Informationen zu anderen Themen anzugeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette während einer Pandemie. 

AR 2.

Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Bewertung der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette berücksichtigt (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt. 

AR 3.

Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen, sind beispielsweise 

  1. Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten), 
  2. Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, 
  3. Arbeitskräfte in einem „nachgelagerten“ Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erwirbt, 
  4. Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten, und 
  5. Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden. 

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 4.

Gemäß Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen. 

AR 5.

Auch wenn Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann die Standpunkte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und deren Arbeitnehmervertreter angeben. 

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 6.

Die Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung kostengünstiger Produkte oder Dienstleistungen oder Ermöglichung von sehr schnellen Lieferungen in einer Weise, die in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kritisch ist), mit seiner Wertschöpfungskette (z. B. Abhängigkeit von Waren mit unklarer Herkunft ohne Sichtbarkeit der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Einnahmenmodell (z. B. Verlagerung des Lagerrisikos auf Lieferanten, mit Folgewirkungen auf die Arbeitnehmerrechte deren eigener Arbeitskräfte) zusammenhängen. 

AR 7.

Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Ein Beispiel im Zusammenhang mit einer Pandemie oder einer anderen schweren Gesundheitskrise bezieht sich darauf, dass das Unternehmen auf Zeitarbeitskräfte angewiesen sein kann, die kaum oder gar keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und -leistungen haben, was möglicherweise zu schwerwiegenden Risiken für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs führen kann, da die Arbeitskräfte keine andere Wahl haben, als trotz einer Krankheit zu arbeiten, wodurch sich die Ausbreitung der Krankheit weiter verschärft und größere Unterbrechungen der Lieferkette verursacht werden. Ein weiteres Beispiel bezieht sich darauf, dass der Verkauf von Waren, die auf den günstigsten Preisen für die Kunden beruhen, operationelle Risiken birgt, da Lieferanten unter extremem Preisdruck die Produktion an Dritte weitervergeben können, was zu einer geringeren Qualität und einer längeren, weniger transparenten und weniger kontrollierbaren Lieferkette führt. Risiken für Reputation und Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausbeutung gering qualifizierter und gering bezahlter Arbeitskräfte in geografischen Gebieten mit minimalem Schutz für sie nehmen ebenfalls zu, da es vermehrt zu negativer Berichterstattung in den Medien kommt und die Verbraucher immer mehr Wert auf ethisch beschaffte und nachhaltige Waren legen. 

AR 8.

Beispiele für besondere Merkmale von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 12 berücksichtigen kann, beziehen sich auf junge Arbeitskräfte, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind, oder auf weibliche Arbeitskräfte in einem Kontext, in dem Frauen routinemäßig unter Verstoß gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert werden, oder auf Wanderarbeitnehmer in einem Umfeld, in dem der Arbeitsmarkt schlecht reguliert ist und den Arbeitskräften regelmäßig Einstellungsgebühren auferlegt werden. Für einige Arbeitskräfte kann die Art der Tätigkeit, die sie ausführen müssen, ein Risiko darstellen (z. B. Arbeitskräfte, die mit Chemikalien umgehen oder bestimmte Geräte betreiben müssen, oder gering bezahlte Arbeitskräfte mit „Null-Stunden-Verträgen“). 

AR 9.

Im Hinblick auf Absatz 13 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Auswirkungen haben können; so kann beispielsweise eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte auf allen Stufen der Wertschöpfungskette haben, was zu erheblichen Störungen der Produktion und des Vertriebs führt. Weitere Beispiele für Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sind ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften oder politische Entscheidungen oder Rechtsvorschriften, die sich auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette auswirken, die für Logistikanbieter arbeiten. Risiken entstehen beispielsweise, wenn einige Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette des Unternehmens dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind und das Unternehmen Produkte in Länder einführt, in denen die Einziehung eingeführter Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, gesetzlich zulässig ist. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

Angabepflicht S2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 10.

Sind die Strategien auf die eigene Belegschaft des Unternehmens beschränkt und erstrecken sie sich nicht auf Arbeitskräfte in vor- und nachgelagerten Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, so sind sie unter dem ESRS S1 und nicht in Bezug auf diese Anforderung anzugeben. 

AR 11.

Wenn die im Rahmen von ESRS S1 gemachten Angaben Informationen enthalten, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, kann hier darauf verwiesen werden; Angaben zu den verbleibenden Elementen sind dann gemäß dieser Angabepflicht vorzulegen. 

AR 12.

Das Unternehmen kann Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr beschlossenen Strategien angeben (z. B. neue Erwartungen an die Lieferanten, neue oder zusätzliche Ansätze für die Sorgfaltspflicht und Abhilfe). 

AR 13.

Die Strategie kann die Form einer eigenständigen Strategie in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen. 

AR 14.

Bei den Angaben über die Übereinstimmung seiner Strategien mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte berücksichtigt das Unternehmen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann die Übereinstimmung mit diesen zugrunde liegenden Normen angeben. 

AR 15.

Bei den Angaben darüber, wie extern ausgerichtete Strategien einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Strategien für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevanten Maßnahmen berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit. In Bezug auf die Kodizes zum Verhalten des Unternehmens gegenüber Lieferanten ist in der Zusammenfassung anzugeben, ob sie Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit von Arbeitskräften, prekäre Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Arbeitskräfte mit Kurzzeit- oder Zeitarbeitsverträgen, über Dritte beschäftigte Arbeitskräfte, Unteraufträge an Dritte oder informelle Arbeitskräfte), Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit betreffen, und ob diese Bestimmungen voll und ganz mit den geltenden IAO-Normen in Einklang stehen. 

AR 16.

Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Strategien mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen. 

Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 17.

Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden. 

AR 18.

Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 22 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden: 

  1. Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung, 
  2. in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen, 
  3. in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, z. B. wenn eine neue rntesaison beginnt oder eine neue Produktionslinie eröffnet wird, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und 
  4. in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Schulungen oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet. 

AR 19.

Globale Rahmenvereinbarungen dienen dazu, eine dauerhafte Beziehung zwischen einem multinationalen Unternehmen und einem internationalen Gewerkschaftsbund herzustellen, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen in jedem Land, in dem es tätig ist, die gleichen Standards einhält. 

AR 20.

Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen. 

Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 21.

Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S2-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert. 

AR 22.

Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Gewerkschaften (in denen die Arbeitskräfte gewerkschaftlich organisiert sind), Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann sowohl Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, als auch Kanäle, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, in denen die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette beschäftigt sind, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben. 

AR 23.

Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter die Angabepflicht des ESRS S2-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und inwiefern Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, für das sie arbeiten oder für das sie eine vertraglich vereinbarte Arbeit erbringen. 

AR 24.

Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle Arbeitskräfte, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind. 

AR 25.

In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob es den Arbeitskräften ermöglicht wird, die Mechanismen anonym zu nutzen (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten). 

AR 26.

Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Erhebungen zu Arbeitskräften, die solche Kanäle genutzt haben, sowie zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen. 

AR 27.

Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden: 

  1. Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken? 
  2. Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich? 
  3. Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren mit voraussichtlichen Zeitplänen? 
  4. Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang der Interessenträger zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen? 
  5. Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem öffentlichen Interesse entsprechen? 
  6. Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten? 
  7. Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen? 
  8. Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen? 

Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 36.

In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitskräfte beruhen, und im Hinblick auf die Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. Informationen darüber, ob und wie Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und 
  2. Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Initiativen oder Verfahren für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. 

AR 44.

Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben. 

AR 43.

Das Unternehmen berücksichtigt, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind. 

AR 42.

Bei der Angabe von Strategien, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Strategien, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben. 

AR 41.

Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, berücksichtigt das Unternehmen externe Entwicklungen. 

AR 40.

Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen: 

  1. Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind, 
  2. Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn durch eine Pandemie wesentliche Teile seiner Lieferkette oder seines Vertriebsnetzes geschlossen werden, 
  3. Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können eine Differenzierung des Markts und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung und angemessener Bedingungen für nicht angestellte Beschäftigte umfassen, und 
  4. Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können eine nachhaltige Versorgung mit einem Rohstoff in der Zukunft umfassen, indem sichergestellt wird, dass Kleinbauern ausreichend verdienen, um künftige Generationen davon zu überzeugen, die Landwirtschaft weiter zu betreiben.

AR 39.

Bei Angaben dazu, ob Initiativen oder Verfahren auch bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen eine Rolle spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die Finanzkompetenz von weiblichen Arbeitskräften zu fördern, die dazu geführt haben, dass mehr Frauen befördert werden, sowie zu einer Verringerung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. 

AR 38.

Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften eine Schulung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die Arbeitskräfte (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften angibt, dass sie ihr Haushaltsgeld besser verwalten können, sodass sie ihre Sparziele erreichen) zu unterscheiden. 

AR 37.

Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern, Kleinbauern in seiner Lieferkette den Aufbau von Kapazitäten ermöglichen, um Einkommenssteigerungen zu erzielen; oder es könnte Schulungen unterstützen, um den Anteil von Frauen, die Zustelldienstleistungen in seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette erbringen, zu erhöhen. 

AR 28.

Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich berücksichtigt das Unternehmen Folgendes: 

  1. seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, 
  2. seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen, 
  3. wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und 
  4. seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung. 

AR 35.

Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Um beispielsweise die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Unterstützung seiner Lieferanten bei der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, kann das Unternehmen Rückmeldungen von den Arbeitskräften der Lieferanten angeben, aus denen hervorgeht, dass sich die Arbeitsbedingungen seit Beginn der Zusammenarbeit mit diesen Lieferanten verbessert haben. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen und die beispielsweise im Rahmen einer unabhängigen Prüfung erhoben wurden. 

AR 34.

Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen. 

AR 33.

Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen. 

AR 32.

Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu beheben, kann das Unternehmen Beispiele anführen. 

AR 31.

Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S2-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen. 

AR 30.

Da wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Schulungen oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen. 

AR 29.

Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2. 

AR 45.

Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 39 kann das Unternehmen Folgendes angeben: 

  1. die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (so konkret wie möglich), 
  2. die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen, 
  3. die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes). 

AR 46.

Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, existenzsichernde Löhne für Arbeitskräfte in der Lieferkette zu erreichen, sowohl die Auswirkungen auf diese Lieferkette als auch die damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Lieferungen verringern. 

AR 47.

Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe strategische Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise als langfristiges Ziel verfolgen, die Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle, die die Arbeitskräfte eines bestimmten Lieferanten betreffen, bis 2030 um 80 % zu verringern, und als kurzfristiges Ziel, die Überstunden der Zusteller bis 2024 um x % zu verringern und gleichzeitig ihr Einkommen aufrechtzuerhalten. 

AR 48.

Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen bereitzustellen. 

ESRS S3

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen nachzuvollziehen, darunter: 

  1. die Auswirkungen des Unternehmens auf Gemeinschaften in Gebieten, in denen Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind, in Bezug auf wesentliche positive und negative tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen, 
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, 
  3. die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und 
  4. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ergeben. 

2.

Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften in Bezug auf Folgendes zu ermitteln und anzugehen: 

  1. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (z. B. angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung, territoriale und sicherheitsbezogene Auswirkungen), 
  2. bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) und 
  3. besondere Rechte indigener Völker (z. B. freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung, Selbstbestimmung, kulturelle Rechte). 

3.

Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Beziehungen zu betroffenen Gemeinschaften den Betrieb des Unternehmens stören oder seinen Ruf schädigen, während konstruktive Beziehungen wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen können, z. B. stabile und konfliktfreie Geschäftstätigkeiten und eine leichtere Rekrutierung vor Ort. 

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass betroffene Gemeinschaften von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen. 

5.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1 Eigene Belegschaft, dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

6.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln. 

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

8.

Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: 

  1. ob und inwiefern die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und 
  2. das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben. 

9.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle betroffenen Gemeinschaften, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor: 

  1. eine kurze Beschreibung der Arten der betroffenen Gemeinschaften, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, und ob es sich um Folgendes handelt: 
    1. Gemeinschaften, die in der Nähe der Betriebsstandorte, Fabriken, Anlagen oder sonstiger physischer Tätigkeiten des Unternehmens leben oder arbeiten, oder weiter entfernt lebende Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten an diesen Standorten betroffen sind (z. B. durch verunreinigte Flüsse), 
    2. Gemeinschaften entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens (z. B. Gemeinschaften, die vom Betrieb der Einrichtungen der Lieferanten oder von den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsunternehmen betroffen sind), 
    3. Gemeinschaften an einem oder beiden Endpunkten der Wertschöpfungskette (z. B. am Ort der Gewinnung von Metallen oder Mineralien oder der Ernte von Rohstoffen, oder Gemeinschaften in der Nähe von Abfallbewirtschaftungs- oder Recyclingeinrichtungen), 
    4. Gemeinschaften indigener Völker
  2. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen, ob sie i) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder den Beschaffungs- oder anderen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens weitverbreitet oder systemisch sind (beispielsweise können marginalisierte Bevölkerungsgruppen unter Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität in einem stark industrialisierten Gebiet leiden), oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens (z. B. einer Einleitung toxischer Abfälle, die den Zugang einer Gemeinschaft zu sauberem Trinkwasser beeinträchtigt) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen (z. B. friedlicher Protest von Gemeinschaften gegen Geschäftstätigkeiten, dem mit einer gewaltsamen Reaktion der Sicherheitsdienste des Unternehmens begegnet wurde) in Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen, 
  3. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von mehr und neuen Formen lokaler Existenzgrundlagen), und der Arten der Gemeinschaften, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und 
  4. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben. 

10.

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern betroffene Gemeinschaften mit bestimmten Merkmalen und Gemeinschaften, die in einem bestimmten Umfeld leben oder bestimmte Tätigkeiten ausführen, stärker gefährdet sein können.

11.

Das Unternehmen gibt an, welcher seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben, sich auf bestimmte Gruppen betroffener Gemeinschaften und nicht auf alle betroffenen Gemeinschaften beziehen. 

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-1 – Strategien im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

12.

Das Unternehmen hat seine Strategien für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern. 

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf betroffene Gemeinschaften anzugehen, sowie über Strategien, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften abdecken 

14.

Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Strategien bestimmte oder alle betroffenen Gemeinschaften abdecken. 

15.

Das Unternehmen gibt alle besonderen politischen Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker an. 

16.

Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik[112], die für betroffene Gemeinschaften relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes[113] von Bedeutung sind, sowie auf seinen allgemeinen Ansatz in Bezug darauf: 

  1. die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und insbesondere von indigenen Völkern
  2. die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und 
  3. Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen. 

17.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Strategien in Bezug auf betroffene Gemeinschaften mit international anerkannten Standards, die für betroffene Gemeinschaften und insbesondere indigene Völker relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen betroffene Gemeinschaften beteiligt sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und hat gegebenenfalls die Art dieser Fälle anzugeben.[114] 

18.

Die Strategie kann die Form einer eigenständigen Strategie in Bezug auf Gemeinschaften haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen. 

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

19.

Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben. 

20.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen betroffene Gemeinschaften, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden. 

21.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Gemeinschaften bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein: 

  1. ob die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben, 
  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung, 
  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen, 
  4. die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben. 

22.

Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der betroffenen Gemeinschaften zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten, sowie in die Sichtweisen bestimmter Gruppen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften, wie Frauen und Mädchen. 

23.

Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, gibt das Unternehmen auch an, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung in Bezug auf i) ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, ii) Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, und iii) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Insbesondere bei der Einbeziehung indigener Völker muss das Unternehmen auch angeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung). 

24.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften verfügt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

25.

Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen. 

26.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen betroffene Gemeinschaften dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz der eigenen Arbeitskräfte unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Arbeitskräften Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden. 

27.

Das Unternehmen erläutert Folgendes: 

  1. seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und wie das Unternehmen bewertet, ob die jeweiligen Abhilfemaßnahmen wirksam sind, 
  2. alle spezifischen Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden, 
  3. die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und 
  4. die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer dieser Kanäle vorgesehen sind. 

28.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Strategien zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen. 

29.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt. 

Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

30.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben. 

31.

Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen 

  1. darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern, abzumildern und zu beheben und/oder 
  2. versucht, wesentliche positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen. 

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften nutzt. 

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor. 

32.

In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern oder zu mindern,
  2. ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
  3. alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie durchführt, um positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen, und
  4. ie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für betroffene Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet.

33.

In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  1. die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu reagieren,
  2. seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf den Erwerb, die Planung und die Bebauung von Land und den Betrieb oder die Schließung von Flächen, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich ist, und
  3. wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

34.

In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

  1. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
  2. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften zu nutzen.

35.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf die Planung, den Erwerb und die Nutzung von Flächen, die Finanzierung, Gewinnung oder Erzeugung von Rohstoffen, die Nutzung natürlicher Ressourcen und das Management von Umweltauswirkungen. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

36.

Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.[115]

37.

Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe d erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet.

38.

Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Parameter und Ziele

Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

39.

Das Unternehmen hat die zeitgebundenen und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

  1. Verringerung der negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder
  2. Förderung positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder
  3. Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften.

40.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften voranzutreiben und zu messen.

41.

Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.

42.

Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und inwiefern das Unternehmen direkt mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

  1. Festlegung dieser Ziele,
  2. Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
  3. Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben. 

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Ziel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Bewertung der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften berücksichtigt (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.

AR 2.

Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch Informationen über andere Themen angeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Auswirkungen auf Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens aufgrund extremer und plötzlicher Wetterbedingungen.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 3.

Gemäß Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.

AR 4.

Auch wenn betroffene Gemeinschaften möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann die Standpunkte der betroffenen Gemeinschaften und ihrer Vertreter angeben.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 5.

Die Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit dem Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bau oder Beginn von Projekten mit Fristen, die nicht genügend Zeit für die Konsultation der von den Projekten betroffenen Gruppen zulassen), mit seiner Wertschöpfungskette (z. B. Landnutzung in Staaten, in denen das Eigentum häufig umstritten ist, in denen die Aufzeichnungen unzuverlässig sind oder in denen Landnutzer wie indigene Völker nicht anerkannt werden) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Einnahmenmodell (z. B. aggressive Strategien zur Steuervermeidung, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten in Entwicklungsländern) zusammenhängen.

AR 6.

Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Wenn beispielsweise die Strategie des Unternehmens den Umzug in risikoreichere geografische Gebiete umfasst, um nach bestimmten Rohstoffen zu suchen, und wenn betroffene Gemeinschaften sich seiner Anwesenheit widersetzen oder seinen lokalen Praktiken widersprechen, kann dies zu erheblichen und kostspieligen Verzögerungen führen und die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen, künftige Landkonzessionen oder Genehmigungen zu sichern. Ebenso kann es zu Boykotten, Beschwerden und Klagen führen, wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens auf einer intensiven Wasserentnahme in seinen Anlagen beruht, wodurch der Zugang zu Wasser für den Verbrauch, die Hygiene und die Lebensgrundlagen der Gemeinschaften beeinträchtigt wird. 

AR 7.

Beispiele für besondere Merkmale betroffener Gemeinschaften, die das Unternehmen bei seinen Angaben nach Absatz 10 berücksichtigen kann, können betroffene Gemeinschaften sein, die physisch oder wirtschaftlich isoliert sind und besonders anfällig für eingeführte Krankheiten sind oder begrenzten Zugang zu Sozialleistungen haben und deshalb von der vom Unternehmen geschaffenen Infrastruktur abhängig sind. Wenn von Frauen bewirtschaftete Flächen vom Unternehmen erworben werden und die Zahlungen an männliche Haushaltsleiter gehen, kann es dazu kommen, dass Frauen innerhalb der Gemeinschaft weiter entrechtet werden. Dies kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die Gemeinschaft indigen ist und ihre Mitglieder versuchen, kulturelle oder wirtschaftliche Rechte an dem Land auszuüben, das sich im Eigentum des Unternehmens oder eines Unternehmens, mit dem es Geschäftsbeziehungen unterhält, befindet oder von ihm genutzt wird, und zwar in einem Kontext, in dem ihre Rechte nicht vom Staat geschützt sind. Darüber hinaus prüft das Unternehmen, ob sich unterschiedliche Merkmale überschneiden. Beispielsweise können Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit, sozioökonomischer Status, Migrantenstatus und Geschlecht sich überschneidende Schadensrisiken für bestimmte betroffene Gemeinschaften oder für bestimmte Teile dieser betroffenen Gemeinschaften mit sich bringen, da die betroffenen Gemeinschaften oft heterogen sind.

AR 8.

Im Hinblick auf Absatz 11 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Auswirkungen haben können; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Naturkatastrophe zu einem katastrophalen Industrieunfall führt, an dem das Unternehmen durch seine Tätigkeiten beteiligt ist, wodurch den betroffenen Gemeinschaften schwerer Schaden zugefügt wird.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht S3-1 – Strategien im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 9.

Die Beschreibung enthält die wichtigsten Informationen, die erforderlich sind, um eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien in Bezug auf betroffene Gemeinschaften zu gewährleisten; das Unternehmen kann diesbezüglich Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr angenommenen Strategien angeben (z. B. neue oder zusätzliche Ansätze für die Einbeziehung, die Sorgfaltspflicht und die Abhilfe).

AR 10.

Bei den Angaben zur Übereinstimmung seiner Strategien mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte berücksichtigt das Unternehmen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dem Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (ILO Nr. 169) und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann über die Übereinstimmung mit diesen Instrumenten Bericht erstatten.

AR 11.

Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Strategien mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

AR 12.

Bei der Angabe schwerwiegender menschenrechtsbezogener Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften berücksichtigt das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker.

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 13.

Die Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen das Recht indigener Völker auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung berücksichtigt und sicherstellt, können Informationen über Verfahren zur Konsultation indigener Völker im Hinblick darauf umfassen, deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten. Das Unternehmen prüft, inwiefern die Konsultation auch Verhandlungen nach Treu und Glauben mit betroffenen indigenen Völkern einschließt, um deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, wenn das Unternehmen Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat, die indigene Völker gewohnheitsmäßig besitzen, bewohnen oder anderweitig nutzen; oder sie aus Flächen oder Gebieten umsiedelt, die traditionell von ihnen besessen oder üblicherweise genutzt werden, oder sich auf ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum auswirkt oder es ausnutzt. 

AR 14.

Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.

AR 15.

Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 21 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

  1. Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung,
  2. in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
  3. in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, und
  4. in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Schulungen oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet. Im Falle wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf indigene Völker umfasst dies Schulungen zu den Rechten indigener Völker, einschließlich der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung.

AR 16.

Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 17.

Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S3-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, die sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentrieren.

AR 18.

Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die betroffene Gemeinschaften oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf die Gemeinschaften zu erhalten, wie z. B. Audits zur Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.

AR 19.

Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter den ESRS S3-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und wie Gemeinschaften, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, von der sie betroffen sind. Zu den relevanten Einblicken gehören Informationen darüber, ob betroffene Gemeinschaften Zugang zu Kanälen in einer Sprache haben, die sie verstehen, und ob sie bei der Gestaltung solcher Kanäle konsultiert wurden.

AR 20.

Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle betroffenen Gemeinschaften, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind. 

AR 21.

In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob die Mechanismen anonym zu nutzen sind (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).

AR 22.

Bei der Angabe von Verfahren im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen für indigene Völker umfassen die einschlägigen Informationen, ob und wie das Unternehmen deren Bräuche, Traditionen, Regeln und Rechtssysteme berücksichtigt hat.

AR 23.

Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Gemeinschaften vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Angehörigen von Gemeinschaften, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.

AR 24.

Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (insbesondere Prinzip 31) an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

  1. Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
  2. Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
  3. Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren, festgelegte Zeitpläne und eindeutige Vorgehensweisen?
  4. Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
  5. Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem bestehenden öffentlichen Interesse entsprechen?
  6. Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
  7. Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
  8. Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 34.

In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. Informationen darüber, ob und inwiefern betroffene Gemeinschaften und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
  2. Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Investitionen oder Programme für betroffene Gemeinschaften,
  3. eine Erläuterung des ungefähren Umfangs der betroffenen Gemeinschaften, die von den beschriebenen Sozialinvestitionen oder Entwicklungsprogrammen erfasst werden, und gegebenenfalls die Gründe dafür, warum ausgewählte Gemeinschaften für eine bestimmte soziale Investition oder die Durchführung eines Entwicklungsprogramms ausgewählt wurden.

AR 43.

Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

AR 42.

Das Unternehmen berücksichtigt, ob und wie seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften in bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 41.

Bei der Angabe von Strategien, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Strategien, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 40.

Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, berücksichtigt das Unternehmen externe Entwicklungen.

AR 39.

Bei der Angabe der in AR 38 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 28), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen). Beispiele hierfür sind Reputationsrisiken, die sich aus den Auswirkungen nicht gesteuerter umweltschädlicher Einleitungen auf die Gesundheit von Gemeinschaften ergeben, oder die finanziellen Auswirkungen von Protesten, die die Tätigkeiten eines Unternehmens stören oder unterbrechen können, z. B. als Reaktion auf Maßnahmen in Gebieten mit Wasserknappheit, die sich auf das Leben der betroffenen Gemeinschaften auswirken können. 

AR 38.

Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf die betroffenen Gemeinschaften können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche und operative Risiken umfassen, wenn betroffene Gemeinschaften gegen Neuansiedlungen oder den Verlust des Zugangs zu Land protestieren, was zu kostspieligen Verzögerungen, Boykotten oder Klagen führen kann,
  2. Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn indigene Völker beschließen, ihre Zustimmung zu einem Projekt auf ihrem Land zu widerrufen, wodurch das Unternehmen gezwungen wird, das Projekt erheblich zu ändern oder aufzugeben,
  3. Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf betroffene Gemeinschaften können leichter zu finanzierende Projekte und die Tatsache umfassen, dass das Unternehmen der erste Ansprechpartner für Gemeinschaften, Regierungen und andere Unternehmen ist, und
  4. Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaftenkönnen die Entwicklung positiver Beziehungen zwischen dem Unternehmen und indigenen Völkern umfassen, die es ermöglichen, bestehende Projekte mit starker Unterstützung auszuweiten.

AR 37.

Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die lokale Infrastruktur im Umfeld einer Betriebsstätte des Unternehmens zu verbessern, wie z. B. Verbesserungen der Straßen, die zu einem Rückgang von schweren Verkehrsunfällen geführt haben, an denen Mitglieder der Gemeinschaft beteiligt sind.

AR 36.

Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Aktivitäten stattgefunden haben (z. B. dass x weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Schulung dazu angeboten wurde, wie sie lokale Lieferanten für das Unternehmen werden können), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Gemeinschaften (z. B. dass x weibliche Mitglieder von Gemeinschaften kleine Unternehmen gegründet haben und ihre Verträge mit dem Unternehmen jährlich verlängert wurden) zu unterscheiden.

AR 35.

Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen“ zu fördern, durchdachte Maßnahmen ergreifen, um Frauen in den Konsultationsprozess mit einer betroffenen Gemeinschaft einzubeziehen, damit die Standards für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger erfüllt werden, was dazu beitragen kann, die Rolle der Frauen in dem Prozess selbst, aber möglicherweise auch in ihrem Alltag zu stärken.

AR 25.

Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:

  1. seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
  2. seine sozialen Investitionen oder andere Entwicklungsprogramme, die zu zusätzlichen materiellen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
  3. wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
  4. seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 33.

Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. 

AR 32.

Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 31.

Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.

AR 30.

Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu beheben, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 29.

Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S3-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.

AR 28.

Auswirkungen auf Gemeinschaften können auf Umweltbelange zurückzuführen sein, die das Unternehmen im Rahmen des ESRS E1 bis E5 angibt. Beispiele hierfür sind:

  1. ESRS E1 Klimawandel: Für die Umsetzung der Klimaschutzpläne kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien investiert, die sich auf die Flächen, die Gebiete und die natürlichen Ressourcen indigener Völker auswirken können. Wenn das Unternehmen die betroffene indigene Gemeinschaft nicht konsultiert, könnte dies das Recht der betroffenen Gemeinschaften auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung beeinträchtigen;
  2. ESRS E2 Umweltverschmutzung: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben, indem es sie beispielsweise nicht vor umweltbelastenden Produktionsanlagen schützt, die gesundheitliche Probleme verursachen;
  3. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf den Zugang von Gemeinschaften zu sauberem Trinkwasser haben, wenn es in Gebieten mit Wasserknappheit Wasser entnimmt;
  4. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Das Unternehmen kann durch Tätigkeiten, die den Boden verunreinigen, negative Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der lokalen Landwirte haben. Weitere Beispiele sind die Versiegelung von Flächen durch den Bau neuer Infrastrukturen, mit denen Pflanzenarten, die z. B. für die biologische Vielfalt vor Ort oder das Filtern von Wasser für die Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind, ausgerottet werden, oder die Einbringung invasiver Arten (Pflanzen oder Tiere), die sich auf Ökosysteme auswirken und dadurch Schäden verursachen können;
  5. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf das Leben von Gemeinschaften haben, indem es ihre Gesundheit durch die unsachgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle beeinträchtigt.

Wird die Verbindung zwischen Umweltauswirkungen und lokalen Gemeinschaften in den Angabepflichten ESRS E1-E5 behandelt, so kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen und diese Angaben eindeutig kennzeichnen.

AR 27.

Da wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Schulungen oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Rechte von indigenen Völkern für Unternehmen mit denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen pflegt) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur Minimierung der sicherheitsbezogenen Auswirkungen auf Gemeinschaften oder die Beteiligung an Partnerschaften zwischen Unternehmen und Gemeinschaften) umfassen.

AR 26.

Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind. 

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 44.

Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 39 kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben betroffener Gemeinschaften (so konkret wie möglich),
  2. die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen,
  3. die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 45.

Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, die Lebensgrundlagen betroffener Gemeinschaften nach einer Neuansiedlung vollständig wiederherzustellen, sowohl die Auswirkungen auf diese Gemeinschaften als auch die damit verbundenen Risiken für Unternehmen, wie z. B. Proteste in der Gemeinschaft, verringern.

AR 46.

Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe strategische Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, Mitglieder einer Gemeinschaft an einem örtlichen Bergbaustandort zu beschäftigen, wobei das langfristige Ziel darin besteht bis 2025 100 % der Arbeitskräfte hinzuzuziehen, und das kurzfristige Ziel darin besteht bis 2025 jährlich x Prozent der örtlichen Beschäftigten hinzuzuziehen.

AR 47.

Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Verweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen bereitzustellen. 

ESRS S4

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, darunter:

  1. die Auswirkungen des Unternehmens auf die Verbraucher und/oder Endnutzer seiner Produkte und/oder Dienstleistungen (in diesem Standard „Verbraucher und Endnutzer“) in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher oder potenzieller Auswirkungen,
  2. alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
  3. die Eigenschaften, die Art und der Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit solchen Risiken und Chancen umgeht, und
  4. die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer ergeben.

2.

Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Verbraucher und/oder Endnutzer in Bezug auf seine Produkte und/oder Dienstleistungen zu ermitteln und anzugehen:

  1. informationsbezogene Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Zugang zu (hochwertigen) Informationen),
  2. persönliche Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. Gesundheit und Sicherheit, persönliche Sicherheit sowie Schutz von Kindern),
  3. soziale Inklusion von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. Nichtdiskriminierung, Zugang zu Produkten und Dienstleistungen und verantwortungsvolle Vermarktungspraktiken).

3.

Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Auswirkungen auf den Ruf der Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens dessen Geschäftsleistung beeinträchtigen, während Vertrauen in Produkte und/oder Dienstleistungen Vorteile für das Unternehmen mit sich bringen kann, wie z. B. höhere Verkaufszahlen oder eine Ausweitung der künftigen Verbraucherbasis.

4.

Die rechtswidrige Verwendung oder der Missbrauch der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

5.

Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass Verbraucher und/oder Endnutzer von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen.

6.

Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1 Eigene Belegschaft, dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften zu lesen. 

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

7.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

9.

Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

  1. ob und wie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, sowie
  2. das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell.

10.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Verbraucher und/oder Endnutzer, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

  1. eine kurze Beschreibung der Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten oder seiner Wertschöpfungskette betroffen sind, und ob es sich um Folgendes handelt:
    1. Verbraucher und/oder Endnutzer von Produkten, die für den Menschen schädlich sind und/oder das Risiko einer chronischen Krankheit erhöhen,
    2. Verbraucher und/oder Endnutzer von Dienstleistungen, die sich möglicherweise negativ auf ihr Recht auf Privatsphäre, den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung auswirken,
    3. Verbraucher und/oder Endnutzer, die auf genaue und zugängliche produkt- oder dienstleistungsbezogene Informationen wie Handbücher und Produktetiketten angewiesen sind, um eine potenziell schädliche Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu vermeiden,
    4. Verbraucher und/oder Endnutzer, die besonders anfällig für Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Privatsphäre oder für Auswirkungen von Marketing- und Verkaufsstrategien sind, wie Kinder oder finanziell schutzbedürftige Personen,
  2. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen, ob sie i) im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. staatliche Überwachung, die die Privatsphäre der Nutzer von Dienstleistungen beeinträchtigt), oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. einem Mangel im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen zusammenhängen (z. B. wenn ein Geschäftspartner Vermarktungsmethoden verwendet, die sich in unangemessener Weise an junge Verbraucher richten), 
  3. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Produktdesign, durch das die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessert wird), und der Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten, das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und
  4. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben.

11.

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, wie Verbraucher und/oder Endnutzer mit besonderen Merkmalen oder Personen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nutzen, einem größeren Schadensrisiko ausgesetzt sein können.

12.

Das Unternehmen gibt an, bei welchen seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, es sich um Auswirkungen auf bestimmte Gruppen von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. bestimmte Altersgruppen) und nicht um Auswirkungen auf alle Verbraucher und/oder Endnutzer handelt.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S4-1 – Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

13.

Das Unternehmen hat seine Strategien zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.

14.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Behebung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Verbraucher und/oder Endnutzer anzugehen, sowie über Strategien, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern abdecken.

15.

Die gemäß Absatz 13 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Strategien bestimmte Gruppen oder alle Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken.

16.

Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik[116], die für Verbraucher und/oder Endnutzer relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes wesentlich sind, sowie auf den allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:[117]

  1. die Achtung der Menschenrechte von Verbrauchern und/oder Endnutzern,
  2. die Einbeziehung von Verbrauchern und/oder Endnutzern und
  3. Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.

17.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Strategien in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer mit international anerkannten Instrumenten, die für Verbraucher und/oder Endnutzer relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. Das Unternehmen muss ferner angeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen Verbraucher und/oder Endnutzer beteiligt sind, in seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gegebenenfalls die Art dieser Fälle angeben.[118]

Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen

18.

Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.

19.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen Verbraucher und/oder Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und Endnutzer in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.

20.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

  1. ob die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und/oder Endnutzern oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,
  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,
  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen, und
  4. gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und/oder Endnutzern bewertet, und gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben.

21.

Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder usw.).

22.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und/oder Endnutzern verfügt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

23.

Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen es im Zusammenhang steht, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.

24.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen Verbraucher und/oder Endnutzer dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Verbrauchern und/oder Endnutzern Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.

25.

Das Unternehmen erläutert Folgendes:

  1. seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und wie das Unternehmen bewertet, ob die jeweiligen Abhilfemaßnahmen wirksam sind,
  2. alle spezifischen Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden,
  3. die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt oder verlangt, und
  4. die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind.

26.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Verbraucher und/oder Endnutzer diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus muss das Unternehmen angeben, ob es über Strategien verfügt, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Strukturen oder Verfahren nutzen. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.

27.

Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit von Mechanismen im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

28.

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer sowie zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze anzugeben.

29.

Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

  1. darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, abzumildern und zu beheben, oder
  2. versucht, positive wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erreichen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern nutzt.

30.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

31.

In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  1. welche Maßnahmen ergriffen worden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, zu mindern oder zu beheben, 
  2. ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
  3. etwaige zusätzliche Maßnahmen oder Initiativen, die in erster Linie dazu dienen, einen positiven Beitrag zu besseren sozialen Ergebnissen für Verbraucher und/oder Endnutzer zu leisten, und
  4. wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer nachverfolgt und bewertet.

32.

In Bezug auf Absatz 28 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  1. die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu reagieren,
  2. seine Ansätze um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf Produktgestaltung, Vermarktung oder Verkauf, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich sind, und
  3. wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

33.

In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

  1. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
  2. welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern zu nutzen.

34.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

35.

Bei dieser Angabe berücksichtigt das Unternehmen ferner, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Verbindung mit seinen Verbrauchern und/oder Endnutzern gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.[119]

36.

Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe d erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.

37.

Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Parameter und Ziele

Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

38.

Das Unternehmen hat die zeitgebundenen und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

  1. Verringerung negativer Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer, und/oder
  2. Förderung positiver Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder
  3. Management wesentlicher Auswirkungen und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern.

39.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern voranzutreiben und zu messen.

40.

Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.

41.

Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und inwiefern das Unternehmen direkt mit Verbrauchern und/oder Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

  1. Festlegung dieser Ziele,
  2. Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
  3. gegebenenfalls Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben. 

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Ziel

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 1.

Das Unternehmen kann auf besondere Aspekte hinweisen, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern im Zusammenhang mit der Kontamination eines Produkts oder einer schwerwiegenden Verletzung der Privatsphäre aufgrund eines massiven Datenlecks.

AR 2.

Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Bewertung der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern berücksichtigt (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es anschließend als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 3.

Gemäß ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob seine Strategie und sein Geschäftsmodell eine Rolle bei der Schaffung, Verschärfung oder aber (umgekehrt) bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer spielen und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.

AR 4.

Auch wenn Verbraucher und/oder Endnutzer möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann Informationen über die Standpunkte der rechtmäßigen Vertreter der (tatsächlich oder potenziell) wesentlich betroffenen Verbraucher und/oder Endnutzer oder von glaubwürdigen Stellvertretenden, die über Einblicke in deren Situation verfügen, vorlegen.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 5.

Die Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Beispielsweise können sich die Auswirkungen auf das Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung von Online-Plattformen mit Potenzial für Online- und Offline-Schäden), auf seine Wertschöpfungskette (z. B. Geschwindigkeit bei der Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen oder bei der Durchführung von Projekten mit Gesundheits- und Sicherheitsrisiken) oder auf seine Kostenstruktur und das Einnahmenmodell (z. B. verkaufsmaximierende Anreize, die die Verbraucher gefährden) beziehen.

AR 6.

Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Wenn das Unternehmen beispielsweise in seinem Geschäftsmodell auf Anreize für seine Beschäftigten setzt, hohe Mengen eines Produkts oder einer Dienstleistung (z. B. Kreditkarten oder Schmerzmedikamente) rasch zu verkaufen, und dies zu einem großen Schaden für die Verbraucher führt, kann das Unternehmen mit Klagen und Rufschädigung konfrontiert sein, die seine künftige Geschäftstätigkeit und Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.

AR 7.

Beispiele für besondere Merkmale von Verbrauchern und/oder Endnutzern, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 11 berücksichtigen kann, umfassen junge Verbraucher und/oder Endnutzer, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind oder die über keine finanzielle Kompetenz verfügen und möglicherweise anfälliger für ausbeuterische Verkaufs- oder Marketingpraktiken sind. Dazu können auch Frauen in einem Kontext gehören, in dem Frauen beim Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder bei der Vermarktung bestimmter Produkte routinemäßig diskriminiert werden. 

AR 8.

In Bezug auf Absatz 12 könnten Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Auswirkungen haben können, z. B. wenn eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen bestimmter Verbraucher hat, was zu erheblichen Veränderungen des Konsumverhaltens führt.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht S4-1 – Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 9.

Die Beschreibung enthält die wichtigsten Informationen, die erforderlich sind, um eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu gewährleisten; das Unternehmen kann diesbezüglich Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr angenommenen Strategien angeben (z. B. neue Erwartungen an Geschäftskunden, neue oder zusätzliche Ansätze für die Sorgfaltspflicht und Abhilfe).

AR 10.

Die Strategie kann die Form einer eigenständigen Strategie in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.

AR 11.

Bei der Berichterstattung über die Übereinstimmung seiner Strategien mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte berücksichtigt das Unternehmen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, und kann über die Übereinstimmung mit diesen Instrumenten Bericht erstatten.

AR 12.

Bei den Angaben darüber, wie extern ausgerichtete Strategien einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise die intern ausgerichteten Verkaufs- und Vertriebsstrategien sowie die Abstimmung mit anderen Strategien in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer berücksichtigen. Darüber hinaus berücksichtigt das Unternehmen seine Strategien zur Gewährleistung der Richtigkeit und Nützlichkeit der Informationen, die potenziellen und tatsächlichen Verbrauchern und/oder Endnutzern sowohl vor als auch nach dem Verkauf zur Verfügung gestellt werden.

AR 13.

Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Strategien mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 14.

Für einige Verbraucher können zu den glaubwürdigen Stellvertretenden, die über Kenntnisse der Interessen, Erfahrungen oder Sichtweisen von Verbrauchern und Endnutzern verfügen, nationale Verbraucherschutzbehörden gehören.

AR 15.

Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden. 

AR 16.

Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 20 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

  1. in Bezug auf die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung stattfindet, können Beispiele für die Festlegung von Minderungsansätzen oder für die Bewertung ihrer Wirksamkeit angegeben werden,
  2. in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
  3. in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und
  4. in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Schulungen oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet.

AR 17.

Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen von Verbrauchern und/oder Endnutzern bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.

Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 18.

Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.

AR 19.

Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die Verbraucher und/oder Endnutzer oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, die zusätzlich zu anderen Mechanismen angegeben werden müssen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.

AR 20.

Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter den ESRS S4-3 fallen, kann das Unternehmen Informationen darüber bereitstellen, ob und wie Verbraucher und/oder Endnutzer, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, von der sie betroffen sind.

AR 21.

Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Bezüglich des Anwendungsbereichs dieser Mechanismen kann das Unternehmen angeben, ob die Mechanismen für alle Verbraucher und/oder Endnutzer zugänglich sind, die potenziell oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sein können, oder für Einzelpersonen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise in der Lage sind, negative Auswirkungen zu erkennen, und ob die Verbraucher und/oder Endnutzer (oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise in der Lage sind, negative Auswirkungen zu erkennen) Beschwerden oder Bedenken im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens mithilfe dieser Mechanismen vorbringen können.

AR 22.

In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob es den Verbrauchern und/oder Endnutzern ermöglicht wird, sie anonym zu nutzen (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).

AR 23.

Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die Verbraucher und/oder Endnutzer diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der Verbraucher und/oder Endnutzer vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Verbrauchern und/oder Endnutzern, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen. Zur Veranschaulichung des Umfangs der Nutzung solcher Kanäle kann das Unternehmen die Zahl der Beschwerden angeben, die von Verbrauchern und/oder Endnutzern im Berichtszeitraum eingegangen sind.

AR 24.

Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

  1. Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
  2. Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
  3. Verfügen die Kanäle über bekannte Verfahren, festgelegte Zeitpläne und klare Vorgehensweisen?
  4. Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
  5. Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem bestehenden öffentlichen Interesse entsprechen?
  6. Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
  7. Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
  8. Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Weitere Informationen sind Grundsatz 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu entnehmen.

Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 33.

In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der Verbraucher und/oder Endnutzer und der Ebene ihrer Umsetzung beruhen, kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. Informationen darüber, ob und inwiefern Verbraucher und/oder Endnutzer und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
  2. Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die Verbraucher und/oder Endnutzer.

AR 41.

Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

AR 40.

Das Unternehmen berücksichtigt, inwieweit seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern in seine bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 39.

Bei der Angabe von Strategien, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Strategien, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 38.

Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, berücksichtigt das Unternehmen externe Entwicklungen.

AR 37.

Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche Risiken umfassen, wenn schlecht konzipierte oder fehlerhafte Produkte zu Verletzungen oder Todesfällen führen,
  2. Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Verlust der Geschäftskontinuität umfassen, wenn Verbraucher sich aufgrund einer Wirtschaftskrise bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht leisten können, 
  3. Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können eine Marktdifferenzierung und eine größere Kundenanziehung durch das Angebot sicherer Produkte oder datenschutzfreundlicher Dienstleistungen umfassen und 
  4. Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Aufbau einer loyalen künftigen Verbraucherbasis umfassen, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass LGBTQI-Personen geachtet und dass die Verkaufspraktiken des Unternehmens diese Personen nicht von den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen ausschließen.

AR 36.

Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, ein verstärktes Bewusstsein für das Risiko von Online-Betrug zu fördern, um die Zahl der Fälle von Verletzungen der Privatsphäre von Endnutzern zu senken.

AR 35.

Bei der Angabe der beabsichtigten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens für Verbraucher und/oder Endnutzer ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und dem Nachweis tatsächlicher Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben) zu unterscheiden.

AR 34.

Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 3 „ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ voranzutreiben, aktiv daran arbeiten, seine Produkte weniger abhängig machend und schädlich für die körperliche und psychische Gesundheit zu gestalten.

AR 25.

Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die nachgelagerte Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen). Diesbezüglich berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:

  1. seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
  2. seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
  3. wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
  4. seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 32.

Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen.

AR 31.

Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 30.

Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.

AR 29.

Bei der Angabe, ob und inwiefern das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu beheben, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 28.

Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S4-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.

AR 27.

Da wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner relevanten Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Schulungen oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten oder Verkaufspraktiken) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Vermarktung oder zur Produktsicherheit) umfassen. 

AR 26.

Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.

Parameter und Ziele

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

AR 42.

Bei der Angabe von Zielen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Verbraucher und/oder Endnutzer (so konkret wie möglich),
  2. ihre langfristige Stabilität in Bezug auf Definitionen und Methoden, um für Vergleichbarkeit zu sorgen, und/oder
  3. Die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 43.

Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. Beispielsweise könnte ein Ziel, den gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln für unterversorgte Verbraucher zu gewährleisten, sowohl die Diskriminierungseffekte für diese Verbraucher verringern als auch den Kundenpool des Unternehmens vergrößern.

AR 44.

Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe strategische Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, seine Online- Dienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass seine Online-Dienste bis 2025 zu 100 % angepasst werden, und das kurzfristige Ziel darin, bis 2025 jährlich x barrierefreie Funktionen hinzuzufügen.

AR 45.

Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen bereitzustellen. 

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